B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3377/2012
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, alias B._______,
geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Saila Ruibal, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N _______.
D-3377/2012
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Ukraine am
17. September 2010 und gelangte nach mehrmonatigen Aufenthalten in
Ungarn und Tschechien, wo er vergeblich um Asyl ersucht hatte, über Ös-
terreich am 13. Juli 2011 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag
ein Asylgesuch stellte. Am 15. Juli 2011 fand die Befragung zur Person
(Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei ukrainischer Staatsangehöriger aus C._______. Am 23. Mai 2012
fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
statt (Anhörung).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 2007 auf [einer Werft]
gearbeitet, wo er für gewerkschaftliche Angelegenheiten zuständig gewe-
sen sei. Es sei bekannt geworden, dass das staatliche Unternehmen pri-
vatisiert werden solle. Er und andere Gewerkschafter (insbesondere sein
Vorgesetzter) hätten daraufhin zweimal Demonstrationen in C._______
organisiert. Sein Vorgesetzter habe ihm auch anvertraut, dass er kom-
promittierende Informationen über Personen erhalten habe, welche in die
Privatisierung verwickelt seien. Es sei vereinbart worden, dass er diese
Informationen erhalte und sie anschliessend an die Generalstaatsanwalt-
schaft weiterleite. Als er die Informationen am 10. Februar 2008 bei sei-
nem Vorgesetzten zu Hause habe abholen wollen, habe er diesen tot
aufgefunden. Vor dem Haus sei er dem mutmasslichen Mörder begegnet.
Er habe die Polizei gerufen und sei auch überprüft worden. Nach wenigen
Stunden habe er jedoch wieder nach Hause gehen können, wo er einen
Denkzettel vorgefunden habe. In der Folge sei er im April 2008 nach
D._______ gegangen. Behördenkontakt habe er nicht mehr gehabt. Im
April 2009 (eventuell 2010) sei er ausgereist und habe in Ungarn und
Tschechien vergeblich um Asyl ersucht. Tschechien habe ihm im Juli 2010
in die Ukraine zurückgeführt. Dort habe er im Juli 2010 einem Journalis-
ten ein brisantes Interview über sein politische Wissen gegeben, nach
dessen Veröffentlichung er verhaftet worden sei. Während der Haft sei er
geschlagen und ein mit einem Präservativ versehener Polizeistock sei in
seinen Anus eingeführt worden. Wegen Nierenproblemen sei er in die
Krankenabteilung verlegt worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen
sei. Ein Anwalt, welchen er zwischenzeitlich engagiert habe, habe durch
Bestechung und mittels einer Säge, die ihm in einen Brotlaib eingebacken
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überbracht worden sei, erreicht, dass er das Fenstergitter habe durchsä-
gen und entkommen können.
B.b Im Rahmen der Abklärungen des Dublin-Verfahrens teilten die tsche-
chischen Behörden dem BFM Details seines Aufenthaltes in ihrem Land
mit. Demnach hatte der Beschwerdeführer unter anderem ein gemein-
rechtliches Delikt begangen und wurde zu einer neunmonatigen be-
dingten Freiheitsstrafe verurteilt. Anlässlich der Anhörung wurde dem Be-
schwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – eröffnet am 25. Mai 2012 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
C.a Im Rahmen der Abklärungen der Zuständigkeiten gemäss Dublin-Ab-
kommen hätten die tschechischen Behörden dem BFM mitgeteilt, dass
der Beschwerdeführer in ihrem Land im Jahr 2003 wegen eines gemein-
rechtlichen Delikts zu einer neunmonatigen bedingten Haftstrafe verurteilt
worden sei. Bezüglich des Asylverfahrens in Tschechien sei er nach er-
folglosem Abschluss am 18. März 2005 nach Ungarn gegangen, um ein
Asylgesuch zu stellen. Die ungarischen Behörden hätten ihn wieder nach
Tschechien zurückgebracht, woraufhin ihn die tschechischen Behörden
am 3. Juni 2010 ausgeschafft hätten (vgl. BFM-Akten A10/2). Dies be-
deute, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der in der Ukraine vor-
gebrachten angeblichen Verfolgung gar nicht im Land gewesen sei. Damit
würden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in sich zusam-
menfallen. Auf diesen wesentlichen Umstand hingewiesen, habe der Be-
schwerdeführer seine Heirat im Jahr 2005 und die Geburt seiner Tochter
im Dezember 2005 erwähnt. Dies vermöge jedoch nicht hinlänglich zu be-
legen, dass er damals im Heimatland gewesen sei, zumal er angegeben
habe, seine Ehefrau sei ebenfalls mit ihm in Tschechien gewesen. Zudem
könne eine Eheschliessung (im Übrigen fehle ein Eheschein), auch wäh-
rend eines Kurzaufenthaltes im Heimatland stattgefunden haben. Die In-
formationen, welche das BFM im Rahmen der Überprüfung der Dublin-
Zuständigkeiten erhalte, seien zuverlässig. Es gebe keine Anhaltspunkte,
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an ihnen zu zweifeln. Vorliegend gehe dies exemplarisch aus der Mittei-
lung zum gemeinrechtlichen Delikt hervor, welches der Beschwerdeführer
umgehend bestätigt habe. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung gar nicht in der Ukraine gewe-
sen sei, weshalb jene unglaubhaft sei. Diese Feststellung werde nament-
lich auch dadurch bestätigt, dass sich seine diesbezüglichen Vorbringen
als unglaubhaft erwiesen hätten.
C.b Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punk-
ten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen
oder durch Nichtwissen auffallen würden, sowie wenn sie unsubstantiiert,
konstruiert oder stereotyp seien. Der Beschwerdeführer habe bezüglich
der Werft […] nicht angeben können, ob diese privatisiert worden sei. Die-
ses Wissen hätte aber bei einem tatsächlichen Engagement zwingend er-
wartet werden müssen (vgl. A39/19 S. 5 F. 30). Er habe sodann nicht an-
geben können, über welches belastende und kompromittierende Material
sein Vorgesetzter verfügt habe. Bei diesem habe es sich aber um seinen
politischen Weggefährten gehandelt. Deshalb hätte auch dazu zwingend
erwartet werden müssen, dass er aufgrund von Gesprächen substanti-
ierte Angaben zum Inhalt und zur Herkunft hätte machen können, auch
wenn er diese nicht gelesen haben wolle (vgl. A39/19 S. 4 f. F. 27 ff., S. 7
F. 47 und F. 52). Weiter sei nicht einzusehen, weswegen der Beschwer-
deführer dieses Material hätte überbringen sollen, hätte dies doch sein
Vorgesetzter auch persönlich machen können. Das Argument, wonach er
verstanden habe, er solle dies tun, sei abstrakt und überzeuge nicht (vgl.
A39/19 S. 7 F. 51). Zu den Umständen des angeblichen Tod seines Vor-
gesetzten habe der Beschwerdeführer nichts gewusst. Hätte sich dies
tatsächlich ereignet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies wisse.
Selbst wenn es beim Auffinden eines Toten nicht auf Anhieb erkennbar
gewesen sei, hätte er es im Nachhinein bestimmt in Erfahrung bringen
wollen (vgl. A39/19 S. 8 F. 58 – F. 61), und es hätte bestimmt auch in Me-
dienberichten gestanden. Zum angeblichen Inhalt des Interviews sei zu
sagen, dass der Beschwerdeführer den Journalisten wenig Brisantes be-
ziehungsweise Gemeinplätze mitgeteilt habe und von daher nicht zu
glauben sei, dass dadurch eine Verfolgung beziehungsweise eine Inhaf-
tierung hätte resultieren können (vgl. A39/19 S. 12 F. 101 f.). Wesentlich
sei in diesem Zusammenhang aber, dass die Flucht aus der Haft bar jeg-
licher Glaubhaftigkeit ist. Dies sei ihm nämlich dank eines in das Gefäng-
nis gebrachten Brotes, in welches eine Säge eingebacken gewesen sei,
gelungen. Zusätzlich habe der Anwalt die Gefängnismitarbeiter besto-
chen. Der Trick mit dem Brot sei als überkommenes Stereotyp zu be-
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Seite 5
zeichnen, der zudem bei Bestechung gar nicht nötig gewesen wäre. Der
Beschwerdeführer hätte in diesem Fall einfach so freigelassen werden
können. Anzufügen sei, dass das Gefängnispersonal bei einem Gefäng-
nisausbruch selber massive Probleme zu gewärtigen habe, weswegen
zusätzlich ausgeschlossen werden könne, dass es dem Beschwerdefüh-
rer zur Flucht verholfen hätte.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2012 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren und es sei seinem Asylgesuch vom 13. Juli 2011 zu entspre-
chen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit aufzuschieben und es sei eine vorläufige Aufnahme auszu-
sprechen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli
2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und
der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur
Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum
27. Juli 2012 aufgefordert.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss frist-
gerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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Seite 6
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Bundesrat die Ukraine mit Be-
schluss vom 8. Dezember 2006 zum "safe country" erklärt hat und auf
diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men ist. Ausserdem sind die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom
25. Juni 2012 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stich-
haltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügli-
che Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Aus-
führungen des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asyl-
relevanz sowie der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nach-
vollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Auch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Unterlagen vermögen zu keiner anderen
Betrachtungsweise zu führen. Der Beschwerdeführer hat sich den Akten
zufolge während der angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in Tsche-
chien beziehungsweise in Ungarn aufgehalten (vgl. A10/1; A19/4). Seine
anderslautenden Vorbringen auf Beschwerdeebene, insbesondere seine
Behauptung, nie in Ungarn gewesen zu sein, können demnach nicht ge-
hört werden. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme
des Beschwerdeführers sowie dem in diesem Zusammenhang einge-
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Seite 8
reichten Arztzeugnis des Externen Psychiatrischen Dienstes E._______
vom 4. November 2011 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst die
klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asyl-
behörden nicht zu binden vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E.6.6), zumal mit psychiat-
risch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden
kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie die-
ses geartet war; da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung
nicht spezifisch sind, erlaubt demnach die Symptomatologie keine Re-
konstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007
E. 4.1). Darüber hinaus kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vor-
genommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Um-
ständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dement-
sprechend zu bestätigen. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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Seite 9
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
D-3377/2012
Seite 10
Beschwerdeführers in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtslage in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, gilt
doch die Ukraine als "Safe Country", als ein sogenannter verfolgungssi-
cherer Staat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Diag-
nose des eingereichten ärztlichen Berichtes vom 4. November 2011
(A34/2) zu zweifeln, womit die psychischen Beschwerden als erstellt zu
erachten sind. Wie vorstehend unter E. 5.1 bereits kurz ausgeführt wurde,
stehen die Ursachen der diagnostizierten psychischen Probleme aber
nicht fest. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge bestehen in der Uk-
raine Behandlungsmöglichkeiten und auch psychische Medikamente sind
dort erhältlich. Im Allgemeinen lassen Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen.
Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist vielmehr erst dann
auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
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eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Im Übrigen ist die erforderliche Be-
handlung allenfalls auch unter Zugriff auf eine zu beantragende individu-
elle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]) im Heimatland gewährleistet. Unter diesen Rah-
menbedingungen sind im vorliegenden Fall den Akten keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimat-
staat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen.
Auch besteht aufgrund der Akten kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat durch seine
Aufenthalte in Ungarn, in Österreich und in der Schweiz bewiesen, dass
er durchaus in der Lage ist, sich ein soziales Netz aufzubauen und Kon-
takte knüpfen zu können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine
Ausbildung als "ingegnere navale" (Schiffsingenieur, vgl. A6/9 S. 2) und
war seinen Aussagen zufolge auf einer Werft für gewerkschaftliche Ange-
legenheiten tätig (vgl. A39/19 S. 2 f.). Somit sollte es ihm gelingen, sich in
die Gesellschaft der Ukraine zu reintegrieren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 12
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juli 2012 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 20. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: