Abtei lung IV
D-3379/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
China,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,
(...) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
3. Mai 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3379/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie
und stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______ in der Autono-
men Region Tibet. Laut seinen Aussagen verliess er China im Juli
2001 in Richtung D._______ und reiste über ihm unbekannte Länder
am 27. Juli 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle E._______ um Asyl
nachsuchte und wo er am 30. Juli 2001 befragt wurde. Am 14. Sep-
tember 2001 fand die Anhörung durch die zuständige Behörde des
Kantons Y._______ statt.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in seinem Heimat-
land keiner richtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, zuletzt habe er
seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und habe regelmässig mit
Waren aus D._______ gehandelt, welche er an der Grenze gekauft
habe. Im Jahr 1999 habe er einen Mann namens F._______ kennen
gelernt und angefangen, „Kurierdienste“ zu verrichten. F._______ habe
ihm an der Grenze zu D._______ politische Schriften mitgegeben, wel-
che er seinem Onkel G._______ bringen sollte. Viermal habe er solche
Schriften für seinen Onkel mitgenommen. Sein Onkel habe ihm so-
dann zweimal Schriften für einen Mann namens X._______ mitgege-
ben. Bei einem Treffen mit F._______ in H._______ habe er erfahren,
dass die Chinesen von seiner Tätigkeit wüssten, da ein Mann aus sei-
nem Dorf ihn verraten habe. Da dies nicht nur für ihn, sondern auch für
die Hintermänner eine grosse Gefahr bedeutet habe, habe ihm
F._______ geraten, das Land schleunigst zu verlassen. Von seinem
Vater habe er sodann erfahren, dass die chinesische Polizei zweimal
zu seinem Hause gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Auch
sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen. F._______ habe
ihm geholfen, von H._______ aus nach D._______ zu fliehen. Bereits
als Jugendlicher sei er einmal von den chinesischen Behörden festge-
nommen und einen Tag lang festgehalten worden, er wisse jedoch
nicht, aus welchem Grund.
C.
Mit – am 6. Mai 2004 eröffneter – Verfügung vom 3. Mai 2004 stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Be-
gründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Ausführungen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertretung Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die Verfügung
des BFM vom 3. Mai 2004 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und in prozessualer
Hinsicht sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2004 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 2.
März 2006 lud die ARK das BFM zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Verfügung vom 7. April 2006 zog das BFM den Entscheid vom
3. Mai 2004 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerdeführer wur-
de zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen.
Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe seit
längerer Zeit ausserhalb Tibets respektive der Volksrepublik China ge-
lebt. Die chinesischen Behörden würden den Exiltibeterinnen und -ti-
betern eine Dalai Lama-freundliche Haltung unterstellen und würden
sehr empfindlich auf den Aufenthalt im Ausland reagieren. China ver-
suche deshalb, die Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen. Die ille-
gale Ausreise, die Asylgesuchstellung und der langjährige Aufenthalt
im Ausland würden sehr streng geahndet. Der Beschwerdeführer habe
deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Volksrepublik
China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
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werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da es sich um
subjektive Nachfluchtgründe handle, werde kein Asyl gewährt (Art. 54
AsylG).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2006 stellte die ARK fest, dass
die Beschwerde vom 4. Juni 2004 bezüglich der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei (Ziffer 1 des Dis-
positivs der Verfügung vom 3. Mai 2004). Dem Beschwerdeführer wur-
de Frist zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde fest-
halte oder ob er diese zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden sei.
H.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 teilte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers mit, ihr Mandant halte an der Beschwerde, soweit
den darin enthaltenen Begehren nicht durch die Wiedererwägung der
Vorinstanz vom 7. April 2006 entsprochen worden sei, vollumfänglich
fest.
I.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 teilte das BFM dem Y._______
mit, es habe am 4. Dezember 2008 seine Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
(schwerwiegender persönlicher Härtefall) gegeben.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass mit Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung B die Anordnung des BFM betreffend die
Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 3. Mai 2004) dahinfalle, da diese gegenüber dem neu erteilten
Aufenthaltstitel praxisgemäss keinen Bestand haben könne. Der Be-
schwerdeführer verfüge demnach über ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz und die Beschwerde sei zufolge Wegfalls des Streitgegen-
standes in Bezug auf die Wegweisung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Er gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellung-
nahme, ob er an der Beschwerde vom 4. Juni 2004 festhalte oder die-
se zurückziehen wolle, soweit diese nicht gegenstandlos geworden
sei.
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K.
Mit Schreiben vom 29. April 2009 teilte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers mit, der Beschwerdeführer halte an der Beschwerde
fest.
L.
Mit Verfügung vom 31. August 2009 stellte das BFM das Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme fest, da dem Beschwerdeführer wegen Vorlie-
gens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG die Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei.
Gleichzeitig stellte das BFM fest, dass die bereits angeordnete Weg-
weisung damit ebenfalls dahin gefallen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
Mit Verfügung vom 7. April 2006 zog das BFM die Verfügung vom
3. Mai 2004 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Sodann wurde mit Verfü-
gung des BFM vom 31. August 2009 festgestellt, dass dem Beschwer-
deführer wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Här-
tefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Da der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdever-
fahren nurmehr auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling auf-
grund der geltend gemachten Vorfluchtgründe und die Frage der Asyl-
gewährung. In Bezug auf die angeordnete Wegweisung erweist sich
die Beschwerde als gegenstandslos.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich seiner Asylgründe
unglaubhaft. Diese Einschätzung ist im Ergebnis zu bestätigen, wie die
folgenden Ausführungen zeigen.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers hinsichtlich seiner behaupteten Kurierdienste widersprüch-
lich ausgefallen sind. So machte er anlässlich der Befragung geltend,
er sei von einem Mann namens F._______ gefragt worden, ob er sei-
nem Onkel (...) Pakete mit Dokumenten übergeben könne. Er habe die
Pakete nicht aufgemacht und habe keine Kenntnis vom Inhalt der
Schriften gehabt. Auf die Frage, ob er gewusst habe, was für Doku-
mente er hin- und hergetragen habe, antwortete der Beschwerdeführer
zunächst, F._______ habe ihm jeweils gesagt, er dürfe den Sack nicht
öffnen, denn dieser enthalte gefährliche politische Schriften (vgl. act. A
2/9 S. 4). Er hielt diesbezüglich fest, er habe nichts über die Dokumen-
te gewusst, weil er die Pakte nicht geöffnet habe (act. A 6/11 S. 6). Er
habe nur gewusst, dass es mit Politik zu tun habe, aber er habe nicht
genau gewusst, um was es sich gehandelt habe (vgl. a.a.O.). In der
Beschwerdeschrift legte er demgegenüber dar, er habe das Päckchen
geöffnet und so vom Inhalt Kenntnis genommen. Es habe sich um ver-
botene Schriften, Bücher und tibetische Zeitungen gehandelt, welche
von Exiltibetern in Indien und D._______ gedruckt worden seien (vgl.
S. 2 der Beschwerde vom 4. Juni 2004). Der Beschwerdeführer machte
in der Beschwerde diesbezüglich geltend, dass der Dolmetscher der
kantonalen Befragung aus W._______ stamme und einen anderen
Dialekt als der Beschwerdeführer spreche. Er habe den Dolmetscher
zwar gut verstanden, aufgrund gewisser Ungereimtheiten dränge sich
aber die Vermutung auf, dass dieser allenfalls Probleme mit dem Dia-
lekt des Beschwerdeführers bei der Übersetzung gehabt habe. Der Be-
schwerdeführer sei sich sicher, dass er angegeben habe, das Paket
mit den geheimen Schriften lediglich das erste Mal nicht geöffnet zu
haben. Er habe den Kurierdienst auch nur das erste Mal gegen Entgelt
geleistet. Danach habe er von dessen Inhalt gewusst: es habe sich um
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Dokumente der Exilregierung in Indien und China, um in China
verbotene Bücher, eine tibetische Zeitung und Magazine gehandelt.
Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeführten Wi-
dersprüche durch den Verweis auf den Dialekt des Übersetzers nicht
entkräftet oder plausibel erklärt werden können. Der Beschwerdefüh-
rer sagte sowohl bei der vom BFF vorgenommenen Befragung vom 30.
Juli 2001 als auch bei der kantonalen Anhörung vom 14. September
2001 ausdrücklich aus, er habe die Pakete nicht geöffnet. Da bei den
Befragungen nicht der gleiche Dolmetscher tätig war, können die er-
wähnten Widersprüche nicht dem Dolmetscher angelastet werden. An-
lässlich der Anhörung vom 14. September 2001 erklärte der Be-
schwerdeführer in Bezug auf den ersten Botengang, er habe das ihm
anvertraute Paket nicht geöffnet, sondern es so seinem Onkel überge-
ben (act. A 6/11 S. 3). Aus dem konkreten Kontext der Frage ergibt
sich zwar, dass sich diese Aussage nur auf den ersten Botengang be-
zieht. Allerdings wiederholte die Befragerin im Verlauf der Anhörung
diese Frage, wobei sie sich nicht mehr nur auf den ersten Botengang,
sondern allgemein auf die Kuriertätigkeit des Beschwerdeführers be-
zog. Die Frage lautete: „Haben Sie gewusst, was Sie für Dokumente
hin- und hergetragen haben?“ Der Beschwerdeführer antwortete dar-
auf: „Ich hatte keine Ahnung, weil ich sie nicht geöffnet habe.“ (vgl. act.
A 6/11 S. 6). Es kann demnach nicht davon gesprochen werden, dass
der Beschwerdeführer diese Aussage nur auf den ersten Botengang
bezog, wie er in seiner Beschwerdeschrift geltend machte. Überdies
konnte er bereits bei der ersten Befragung keine Aussagen über die
Schriften machen. Er beantwortete die entsprechende Frage denn
auch nicht, sondern verwies lediglich darauf, dass F._______ ihm je-
weils gesagt habe, er „dürfe den Sack nicht öffnen, es seien gefährli-
che politische Schriften.“ (vgl. act. A 2/9 S. 4). Dies zeigt, dass die Be-
hauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nach dem
ersten Botengang genau gewusst, um welche Dokumente es sich
handle und was ihr Inhalt sei, nicht aufrechtzuerhalten ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Protokolle dem Beschwerdeführer wörtlich
rückübersetzt wurden und er mit seiner Unterschrift auf jeder Seite der
Protokolle bestätigte, dass diese seinen Ausführungen entsprechen.
Der Beschwerdeführer bestätigte bei der kantonalen Anhörung zudem,
dass alle seine Vorbringen abschliessend festgehalten seien und er
diesen nichts mehr beizufügen habe. Aus den Protokollen ist nicht er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde gel-
tend machte, bei den Befragungen aussagte, es habe sich bei den
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Schriften um Dokumente der Exilregierung aus Indien und D._______,
um in China verbotene Bücher, eine tibetische Zeitung und Magazine
gehandelt. Dieses Vorbringen muss deshalb als nachgeschoben
bewertet werden. Aus diesen Gründen vermag der Einwand des Be-
schwerdeführers in der Beschwerde nicht zu überzeugen.
6.2 Zudem sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, aus idea-
listischen Gründen als Kurier für die Sache der Opposition gearbeitet
zu haben, als unsubstanziiert zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer
vermag beispielsweise nicht darzulegen, wie sich seine Botengänge
genau abspielten, welches seine Auftraggeber waren und weshalb sich
diese an ihn gewandt hatten. Er erwähnt zwar einen F._______, den er
jeweils an der Grenze getroffen habe. Weitere Aufschlüsse über diese
Person vermag er jedoch nicht zu geben. Obschon er zwar gemäss
seinen eigenen Aussagen grundsätzlich gewusst haben soll, dass es
sich um politische Schriften gehandelt habe, habe er sich mit seinem
Onkel nie über politische Fragen unterhalten („Über solche politischen
Sachen haben wir uns nie unterhalten.“, vgl. act. A 6/11 S. 6). Es ist
deshalb unglaubhaft, dass er – wie er in der Beschwerdeschrift gel-
tend machte – die Botengänge „von diesem Moment an“, da er vom
politischen Charakter der Dokumente Kenntnis genommen hatte, aus
idealistischen Gründen verrichtete, zumal er bei der ersten Befragung
angab, er habe sich nie politisch engagiert (act. A 2/9 S. 5). Der Be-
schwerdeführer konnte auch keine Auskunft darüber geben, an wen
sein Onkel die Schriften weitergegeben habe. Nicht nachvollziehbar
ist, dass sich der Beschwerdeführer, der nach eigenen Aussagen noch
einen Monat lang in D._______ geblieben sei (vgl. act. A 2/9, S. 5; A
6/11, S. 5), sich von dort aus nicht erkundigte, ob sein Onkel, dem er
die Pakete geliefert habe, ebenfalls verraten worden sei, sollen doch
der Onkel und der Verräter ebenfalls im gleichen Dorf C._______ ge-
lebt haben (vgl. act. A 6/11, S. 6; A 2/9, S. 4). Es ist schliesslich auch
unglaubhaft, dass es, wie er geltend machte, auf dem Weg zur Grenze
keine Kontrollen gebe, „wenn man den Ausweis hat“, und dass er le-
diglich seinen Ausweis habe zeigen müssen und nie untersucht wor-
den sei (vgl. act. A 6/11 S. 7). Insgesamt erwecken die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht den Eindruck, als ob er das Geschilderte
selbst tatsächlich erlebt hätte. Seine Antworten auf die ihm anlässlich
der Befragungen gestellten Fragen sind einsilbig und knapp. Er kann
keinerlei Informationen über den Ablauf und die Organisation seiner
Botengänge wiedergeben. Demgegenüber fällt die Beschreibung sei-
ner Flucht nach D._______, der Reisumstände und der Reiseroute viel
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ausführlicher und substanziierter aus, was darauf schliessen lässt,
dass lediglich die Ausreise aus China auf tatsächlich erlebten Ge-
schehnissen beruhen dürfte.
6.3 In Anbetracht der erwähnten erheblichen – und auch unter Be-
rücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht auf-
lösbaren Unglaubhaftigkeitselemente erübrigt es sich, auf weitere Un-
stimmigkeiten in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
einzugehen. Aus dem Gesagten ergibt sich vielmehr, dass die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ist
folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer habe
bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise keine asylrelevante Verfol-
gung glaubhaft gemacht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie sich nicht als
gegenstandslos erweist.
8.
8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hin-
sichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegwei-
sungsvollzuges, Abweisung bezüglich der Asylgewährung, Gegen-
standslosigkeit in Bezug auf die aufgrund einer nachträglich geänder-
ten Sachlage aufgehobene Wegweisung) ist von einem teilweisen Ob-
siegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei einer solchen
Verfahrenskonstellationen praxisgemäss von einem Durchdringen von
zwei Dritteln ausgegangen wird. Dem Beschwerdeführer sind dem-
nach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der
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Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zu. Wie in E. 8.1 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer zu einem Drittel
unterlegen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am
30. Mai 2006 eine Kostennote ein, in der ein Aufwand von total
Fr. 1'284.-- (inkl. Auslagen) ausgewiesen wird. Unter Berücksichtigung
der Aufwendungen für die nachfolgende Eingabe vom 29. April 2009
und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 – 11 und 13
VGKE) ist von einem als angemessen zu erachtenden Gesamtbetrag
von Fr. 1'350.-- auszugehen. Die (um einen Drittel reduzierte) Partei-
entschädigung ist somit auf Fr. 900.-- festzusetzen, welche vom Bun-
desamt zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 900.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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