Abtei lung IV
D-3379/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Kongo (Kinshasa),
alias A._______, geboren B._______,
Kongo (Brazzaville),
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3379/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, am
21. Februar 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, wel-
ches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 20. Feb-
ruar 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die-
se Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 2003 ab-
wies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 - ohne
in der Zwischenzeit in seine Heimat zurückgekehrt zu sein - ein als
„Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnetes zweites Asylgesuch mit ver-
schiedenen Beweismitteln einreichte,
dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch im Wesent-
lichen geltend machte, wegen der Sicherheitslage im Kongo könne er
nicht in sein Heimatland zurückkehren,
dass er mit grossem Interesse die Geschehnisse in seinem Heimat-
land von der Schweiz aus verfolge und im Jahr 2005 der D._______
beigetreten sei,
dass er innerhalb der Partei für die Anliegen der Jugendlichen ver-
antwortlich sei und sich stark für die Anliegen seiner Partei sowie für
die Freiheit und Demokratie in seiner Heimat engagiere,
dass exilpolitische Aktivitäten von den kongolesischen Behörden
überwacht würden und sein exilpolitisches Engagement ein Ausmass
erreicht habe, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der kon-
golesischen Behörden zu erwirken,
dass er der Meinung sei, die kongolesische Regierung sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit bestens über seine exilpolitische Tätigkeit
informiert, weshalb ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine gezielte politische Verfolgung und
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) drohen würden,
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dass sein Bruder, der mit ihm in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach-
gesucht habe, nach dem negativen Asylentscheid die Schweiz in Rich-
tung E._______ verlassen habe,
dass er seither nichts mehr von seinem Bruder vernommen habe, was
ihn sehr belaste,
dass das BFM - nach der Anhörung des Beschwerdeführers am
24. März 2010 - mit Verfügung vom 9. April 2010 - eröffnet am 12. April
2010 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte sowie
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Vorbringen seien asylrechtlich unbeachtlich,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unsichere Lage in
seinem Heimatland Ausdruck der dortigen allgemeinen Lage sei,
dass trotz der, vor allem im Osten des Landes, vorherrschenden Span-
nungen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, was insbesondere für den
Grossraum von Kinshasa zutreffe, {.......},
dass sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergäben, dass die
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu einer konkre-
ten Gefährdung führen würde, und es bezeichnenderweise auch keine
Hinweise dafür gebe, dass der Bruder des Beschwerdeführers in sein
Heimatland zurückgekehrt sei und ihm dort etwas zugestossen wäre,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine asylrelevan-
te Verfolgung habe glaubhaft machen können, weshalb kein Grund zur
Annahme bestehe, die kongolesischen Behörden würden ihn bei einer
Rückkehr verfolgen,
dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn
davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle
einer Rückkehr in den Iran (recte: Kongo) mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge
hätten,
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dass die blosse Mitgliedschaft der D._______ nicht zu begründen
vermöge, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den
Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die kongolesi-
schen Behörden hätten von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis
genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu
seinem Nachteil eingeleitet,
dass, selbst wenn die kongolesischen Behörden über die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, diese
angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden kongolesischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren könnten,
dass auch den kongolesischen Behörden bekannt sei, dass viele kon-
golesische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ver-
suchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum
Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu er-
wirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgin-
gen,
dass die kongolesischen Behörden allenfalls nur dann Interesse an der
Identifizierung von Personen hätten, wenn die Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers – die Teilnahme an einer
Kundgebung, der Einsatz für die Jugendlichen der F._______ und die
Mitgliedschaft im Komitee der D._______ – keine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen vermöchten,
dass zudem die Bedeutung der nur wenige Mitglieder zählenden Orga-
nisation D._______ als gering einzuschätzen sei,
dass sich der Beschwerdeführer mit Gesprächen mit kongolesischen
Jugendlichen im privaten Rahmen und gelegentlich in gemieteten Sä-
len nicht in bedeutender und exponierter Weise engagiert habe,
dass zusammenfassend davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer
verfüge nicht über ein derartiges Profil, das ihn bei der Rückkehr in die
Demokratische Republik Kongo einer konkreten Gefährdung ausset-
zen würde,
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dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling aner-
kannt werden könne,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihm politisches Asyl zu gewähren und infolge Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass er gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flücht-
lingshilfe (datiert vom 6. Mai 2010) zu den Akten reichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer auffor-
derte, bis zum 1. Juni 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ein-
zuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 1. Juni 2010 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender, umfassender
und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis
gelangt ist, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
17. Mai 2010 enthaltene und in Anbetracht der unveränderten Sachla-
ge nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsge-
richts zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, die politi -
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten ein
solches Ausmass erreicht, dass nicht mehr bloss von einem Mitläufer
gesprochen werden könne,
dass die Dauer, Kontinuität und Intensität seiner öffentlichen Aktivitä-
ten Indiz dafür seien, dass seine oppositionelle Tätigkeit bei den kon-
golesischen Behörden bekannt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM
davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein derarti-
ges politisches Profil, welches ihn bei der Rückkehr in sein Heimat land
einer konkreten Gefährdung aussetzen würde,
dass die Aufgabe des Beschwerdeführers als Mitglied der Organisa-
tion D._______ gemäss eigenen Angaben darin besteht, junge Lands-
leute über die Situation in seinem Heimatland zu informieren, womit
nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich im Namen dieser Organisation
während seines Aufenthalts in der Schweiz in besonderer Weise expo-
niert hätte,
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dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts politi-
sche Parteien heute in Kongo (Kinshasa) weitgehend frei tätig sein
können,
dass in der Nationalversammlung gegenwärtig 70 Parteien vertreten
sind und sich Vertreter der Opposition immer wieder regierungskritisch
äussern (vgl. US Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2007, Democratic Republic of the Congo, 11.03.2008;
International Crisis Group, Congo: Consolidating the Peace,
05.07.2007), weshalb vor diesem Hintergrund umso weniger anzuneh-
men ist, eine regierungskritische exilpolitische Betätigung, wie sie der
Beschwerdeführer darlegt, führe bei der Rückkehr in den Heimatstaat
in jedem Fall zu Repressionsmassnahmen,
dass entsprechend auch keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach
die kongolesischen Behörden wegen der Aktivitäten des Beschwerde-
führers ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn
eingeleitet hätten, weshalb kein Anlass zur Vermutung besteht, der Be-
schwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rech-
nen,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Internetauszüge
sowie das Bestätigungsschreiben der D._______ (datiert vom 6. April
2010) nichts zu ändern vermögen, wobei letzteres als blosses Gefäl-
ligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, da insbesondere aufgrund fehlen-
der Namensnennung nicht eindeutig hervorgeht, dass sich das Schrei-
ben überhaupt auf den Beschwerdeführer bezieht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter an-
führt, von seinem Bruder seit seiner Ausreise aus der Schweiz nichts
mehr gehört zu haben, was ihm Grund zur Sorge mache,
dass er nicht wisse, ob dieser nach seiner Rückkehr ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt oder sogar umgebracht worden sei, weshalb ihm
auch seine allfällige Rückschiebung in sein Heimatland Sorge bereite,
dass aus den unbelegten, seinen Bruder betreffenden Vermutungen
nicht abzuleiten ist, der Beschwerdeführer sei deshalb im Falle seiner
Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Nachteilen ausgesetzt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz
zu den fehlenden Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG als zutreffend qualifiziert,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht
geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Demokratischen Republik
Kongo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo
unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 33), so unter anderem wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person in Kinshasa war,
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Demokratischen Re-
publik Kongo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des in G._______ wohnhaft gewesenen Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, und der junge und - soweit akten-
kundig - gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung
verfügt (er besuchte während fünf Jahren das Gymnasium; vgl. A 1/10,
S. 2), womit es ihm möglich sein dürfte, in seinem Heimatland eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. Juni 2010 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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