B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3379/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 6. Oktober 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (Befragung
zur Person [BzP]),
dass er noch am gleichen Tag für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 in Bern-Wabern von einer
Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei afghanischer
Staatsangehöriger von der Ethnie der Hazara und stamme aus D._______
(E._______, F._______),
dass er während zehn Jahren die Schule besucht und daneben seiner Fa-
milie in der Landwirtschaft geholfen sowie während rund eines Jahres in
einer Schneiderei in G._______ gearbeitet habe,
dass sein einziger Bruder im Jahr 2011 bei einem Selbstmordanschlag in
Kabul ums Leben gekommen sei,
dass er im Jahr 2013 mit seinem Vater in einem Kleinbus unterwegs gewe-
sen sei, als ihn Angehörige der Taliban anlässlich einer Strassenkontrolle
aus dem Fahrzeug geholt, ihm religiöse Fragen gestellt und ihn geschlagen
hätten,
dass diese Männer ihn auch hätten mitnehmen wollen, was sein Vater und
weitere Bus-Passagiere jedoch hätten verhindern können,
dass er seit diesem Vorfall einen Sprachfehler habe,
dass er seither auch nicht weiter die Schule besucht habe, sondern statt-
dessen Kinder zu Hause unterrichtet und ihnen bei den Hausaufgaben ge-
holfen habe,
dass sein Vater im Juli 2015 von den Taliban zur Zusammenarbeit, insbe-
sondere zur Weiterleitung von Informationen, aufgefordert worden sei,
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dass sein Vater dabei geschlagen worden sei und man ihm angedroht
habe, seinen Sohn, mithin den Beschwerdeführer, mitzunehmen, falls er
die Zusammenarbeit verweigere,
dass aufgrund dieses Vorfalls sein Vater seinen Grundbesitz und die Tiere
in D._______ verkauft habe und die Familie nach Kabul geflüchtet sei,
dass er – der Beschwerdeführer – zwei Tage später aufgrund der allgemein
unsicheren Situation in Kabul weitergereist und über Pakistan, Iran, die
Türkei und schliesslich via Balkanroute und Österreich am 25. September
2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangt sei,
dass seine Eltern sowie seine Schwägerin mit ihren beiden Kindern einige
Monate nach ihm Afghanistan ebenfalls verlassen hätten und sich nun in
Pakistan aufhielten,
dass mittlerweile auch zwei seiner vier Schwestern aus Afghanistan aus-
gereist seien und jetzt im Iran lebten,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 – eröffnet am 11. Mai 2018
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und das Asylgesuch ablehnte,
dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Voll-
zug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar
erachtete und daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die SEM-Verfügung
vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und sinngemäss um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchte,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf welche, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen wird – eine am 1. Juni 2018 von der Asylbetreuung der Gemeinde
H._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten
gegeben wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2018 den Eingang der
Beschwerde vom 8. Juni 2018 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG)
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2018 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersetzte,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. Mai 2018 (vgl. S. 3 f.) ausgeführt
hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand,
dass es dabei zutreffend festhielt, im Rahmen von Krieg oder Situationen
allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Men-
schen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen,
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dass das SEM in Bezug auf den für das Jahr 2013 geltend gemachten Vor-
fall zum Schluss gelangte, es müsse davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer von den Taliban nicht gezielt ausgewählt worden,
sondern vielmehr zufällig in diese Strassenkontrolle geraten sei, welche
Annahme durch die Aussage des Beschwerdeführers, in seiner Gegend
sei es oft zu solchen Ereignissen gekommen (vgl. Akten SEM A15, Antwort
auf die Frage 89) und er sei befragt worden, weil er der Jüngste im Fahr-
zeug gewesen sei (vgl. A15, Antwort auf die Frage 74), bestärkt werde,
dass auch angesichts des Umstands, dass die Taliban den Beschwerde-
führer anschliessend hätten passieren lassen und es bis zu seiner Ausreise
zwei Jahre später zu keinen weiteren derartigen, ihn persönlich betreffen-
den Vorfällen mehr gekommen sei (vgl. A15, Antwort auf die Frage 84),
nicht von einer gezielten Verfolgung auszugehen sei, zumal auch der zeit-
liche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der
Ausreise fraglich erschienen,
dass die Vorinstanz sodann hinsichtlich des vorgebrachten Ereignisses
vom Juli 2015 bemerkte, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
ergebe sich, dass er von den Taliban als Druckmittel benutzt worden sei
(vgl. A15, Antwort auf die Frage 127), damit sein Vater mit ihnen zusam-
menarbeite, woraus jedoch kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG ersichtlich sei,
dass die Vorinstanz schliesslich in Bezug auf die Aussage des Beschwer-
deführers, Kabul aufgrund der allgemeinen Lage verlassen zu haben, sein
Bruder sei dort vor einigen Jahren bei einem Attentat getötet worden (vgl.
A15, Antworten auf die Fragen 58 und 149 f.), feststellte, obwohl diese Um-
stände sehr bedauerlich seien, könne den Ausführungen dazu keine Ver-
folgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive entnommen wer-
den, weshalb die Asylrelevanz ebenfalls zu verneinen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst im
Wesentlichen die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen wie-
derholt und in Ergänzung dazu geltend macht, die Taliban hätten seinen
Vater im Jahr 2015 zweimal unter Drohungen und Schlägen zur Zusam-
menarbeit aufgefordert, ausserdem sei das Transport-Fahrzeug, das ihn –
den Beschwerdeführer – vom Iran in die Türkei hätte bringen sollen, in den
Bergen schwer verunfallt, wobei er im Gegensatz zu anderen Insassen nur
Prellungen erlitten und den auf die Passagiere schiessenden iranischen
Polizisten habe entkommen können (vgl. Beschwerde S. 2-4),
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dass er weiter gegen die Erwägungen der Vorinstanz einwendet, als er von
den Taliban aus dem Auto geholt und befragt worden sei, sei er "sehr wohl
persönlich und zielgerichtet verfolgt" worden, hätten die Männer doch bei
der Befragung gemerkt, dass er Schiit sei, und ihn wegen seiner "religiösen
und indirekt wohl auch politischen Einstellung" bedroht und misshandelt
(vgl. Beschwerde S. 6),
dass der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe in der BzP we-
nig Zeit und auch Probleme mit dem Sprechen gehabt, zudem sei er wegen
des schweren Autounfalls an der iranisch-türkischen Grenze in einem
schlechten Zustand gewesen (vgl. Beschwerde S. 7),
dass im Übrigen davon auszugehen sei, dass mit den gegen seinen Vater
gerichteten Drohungen der Taliban auch eine gegen ihn selber gerichtete
Verfolgung beziehungsweise Gefährdung aus religiösen und/oder politi-
schen Gründen erfolgt sei, wobei "aufgrund der engen verwandtschaftli-
chen und tatsächlichen Beziehung" auch eine Reflexverfolgung vorliege,
dass schliesslich aufgrund der "mehrfachen sehr ernsthaften und von Miss-
handlungen begleiteten Drohungen durch die Taliban wegen der Nichter-
füllung sehr konkreter Forderungen" eine Verfolgung auch objektiv begrün-
det erscheine, zumal er über keine innerstaatliche Fluchtalternative ver-
füge (vgl. Beschwerde S. 8 f.),
dass diese Darlegungen indessen nicht geeignet sind, die von der Vorin-
stanz vorgenommene Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers
in Frage zu stellen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht insgesamt der Auffassung des
SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Asylrelevanz nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
anschliesst,
dass zunächst in Bezug auf die Frage der Reflexverfolgung anzumerken
ist, dass auch einer solchen Reflexverfolgung ein asylrelevantes Motiv zu-
grunde liegen muss, um Asylrelevanz zu entfalten, was vorliegend – in
Übereinstimmung mit dem SEM – zu verneinen ist,
dass dessen ungeachtet darauf hinzuweisen ist, dass – wie in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – der Beschwerdeführer den
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von ihm in der Anhörung vom 19. Juni 2017 als Haupt-Fluchtgrund genann-
ten Vorfall vom Juli 2015 in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt hatte,
dass indessen zweifelhaft erscheint, ob sich diese Ungereimtheit tatsäch-
lich – wie in der Beschwerde behauptet – mit der Stresssituation nach der
beschwerlichen Reise nach Europa und mit allfälligen Problemen beim
Sprechen erklären liesse,
dass im Übrigen der in der Beschwerde als weiterer möglicher Grund für
die besagte Ungereimtheit vorgebrachte Verkehrsunfall im iranisch-türki-
schen Grenzgebiet weder in den Befragungen noch in den Stellungnah-
men oder im ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2017 erwähnt worden ist und
daher – ebenso wie die Aussage, der Vater sei im Jahr 2015 zweimal, mit
einem Abstand von einer Woche, von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert
worden (vgl. Beschwerde S. 3 f.) – nachgeschoben erscheint,
dass schliesslich auch inhaltlich nicht überzeugt, weshalb die Taliban den
Vater des Beschwerdeführers wegen der Lage seines Grundstückes an der
Hauptstrasse hätten zur Zusammenarbeit auffordern sollen (vgl. A15 Ant-
wort zu Frage 102), wenn diese den Verkehr auf der Hauptstrasse selber
beobachten konnten (vgl. A15 Antwort zu Frage 129),
dass das in der Beschwerde erwähnte Urteil D-7937/2016 des BVGer vom
7. März 2018 zu keiner anderen Beurteilung der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Bedrohungslage führen kann, da sich der Sachverhalt
im vorliegenden Verfahren ganz anders als im besagten Urteil darstellt,
dass auch die sich bei den Akten befindenden Identitätsdokumente und
Bilder nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts
zu führen, geben diese doch lediglich Auskunft über die Identität der Fami-
lienangehörigen des Beschwerdeführers und über ihren neuen Aufent-
haltsort, welche Punkte indessen von der Vorinstanz nicht (mehr) in Frage
gestellt worden waren,
dass sodann der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte ärztliche Be-
richt vom 5. Mai 2017 bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
4. März 2016 wegen einer depressiven Störung mit Angstzuständen und
wegen zunehmendem Stottern in Behandlung befindet,
dass die im ärztlichen Bericht genannten Ursachen der psychischen Prob-
leme sich im Wesentlichen mit dem vom Beschwerdeführer im Asylverfah-
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ren vorgebrachten Lebenslauf decken, ohne indessen die konkreten Asyl-
gründe zu stützen, und den (offenbar dank der Therapien nur noch abge-
schwächt vorhandenen) gesundheitlichen Beschwerden zumindest implizit
auch durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen
wurde,
dass sich zusammenfassend weder aus den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben, weshalb
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. Mai 2018 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs er-
übrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der nachge-
wiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: