Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3380/2009
law/joc/sed
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit angeblich letztem
Wohnsitz in B._______, Kosovo, reiste am 23. September 2009 in die
Schweiz ein, wo er im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
(EVZ) am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 25. März
2009 summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Am 2. April 2009
hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Der
Beschwerdeführer reichte beim BFM eine abgelaufene UNMIK
Identitätskarte, einen Geburtsschein, einen Führerausweis, einen
Ausweis für Motorräder, Arbeitsbestätigungen seines Vaters und ein
Unfallprotokoll ein.
B.
Am 20. April 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mündlich
das rechtliche Gehör zu inhaltlichen Unstimmigkeiten zwischen den beim
BFM vorhandenen Visumsunterlagen und den Darlegungen des
Beschwerdeführers, sich mittels Visum anfangs Dezember 2008 bis
anfangs Januar 2009 in der Schweiz bei einem Verwandten aufgehalten
zu haben.
C.
Das BFM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 30. April
2009 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 30. April 2009, wobei er beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei in allen fünf Punkten "abzuweisen"
respektive die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, zumindest bis sich die Situation
für die Serben in B._______ und Umgebung normalisiert habe. Der
Beschwerde lag eine ärztliche Bestätigung vom 13. Mai 2009 betreffend
den Bruder des Beschwerdeführers bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass aus den Rechtsbegehren nicht klar hervorgehe, ob sich die
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Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz angeordneten
Vollzug der Wegweisung richte oder ob die Verfügung des BFM, soweit
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
betreffend, ebenfalls angefochten werde, und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juni 2009 mitzuteilen, ob er nebst der
Gewährung der vorläufigen Aufnahme auch um Gewährung von Asyl
ersuche, mit dem Hinweis, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde davon
ausgegangen, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den vom
BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig forderte er den
Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juni 2009 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen, zahlte indessen den
erhobenen Kostenvorschuss am 22. Juni 2009 ein.
G.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 gab der Instruktionsrichter dem BFM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 25. Mai 2009
einzureichen.
H.
In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 2. März 2010 stellte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gab
ihm Gelegenheit, bis zum 17. März 2010 ein Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 15. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist
geleistet wurde, ist auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde wird zwar sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 1 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt. Es wird jedoch
nicht dargelegt, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt
und die Wegweisung aus der Schweiz, welche als solche Regelfolge der
Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht
verfügt haben soll. Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009
festgestellt, ist daher mangels Eingang einer anderslautenden
Stellungnahme des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich die
vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten
Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildet somit die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob –
so die Begründung in der Beschwerde – infolge Unzumutbarkeit an Stelle
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der
serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der
Republik Serbien (vgl. act. A1/11 S. 1 f.) verfügt er andererseits gemäss
dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580).
4.3.3. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen
Enklave im Norden von Kosovo keine Kriegs oder Bürgerkriegssituation
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der
Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach
Serbien oder in die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher
grundsätzlich zumutbar.
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4.3.4. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische
Enklave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall
als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei
der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in
Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind
insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der
persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine
Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales
Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration,
zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere
Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter,
der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson
oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen
Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.).
4.3.5. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der
Wegweisung nach B._______, Gemeinde C._______ (im Süden von
Kosovo), wo der Beschwerdeführer gewohnt hat (vgl. act. A1/11 S. 1),
nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Kosovo
weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung des
BFM, wonach das Alter, die solide Grund und Mittelschulbildung sowie
das begonnene Universitätsstudium als begünstigende Faktoren für eine
Integrierung des Beschwerdeführers im Norden von Kosovo zu werten
sind, kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Die wirtschaftliche
Situation in den serbischen Enklaven in Kosovo ist desolat. Die
Arbeitslosenquote unter den KosovoSerben beträgt rund 70 Prozent.
Ausserdem hat die serbische Bevölkerungsgruppe wie die Angehörigen
der übrigen Minderheiten in Kosovo kaum Zugang zum regulären
Arbeitsmarkt und ist zudem Diskriminierungen beim Zugang zu
Unterkünften ausgesetzt. Es wird für den Beschwerdeführer, der sein
Studium in (…) frühzeitig abbrechen musste (vgl. act. A11 S. 2 f.) und
nach Kenntnis des Gerichts lediglich in Form von in der Schweiz
temporären Kurzeinsätzen als Betriebs und Serviceangestellter über
Berufserfahrung verfügt, daher kaum möglich sein, in der serbischen
Enklave im Norden von Kosovo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Erschwerend kommt hinzu, dass er nie im Norden von Kosovo gelebt hat
und dort – soweit feststellbar – auch nicht auf ein familiäres oder soziales
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die Gesellschaft unterstützen könnte.
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Aufgrund dieser Umstände ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Norden von Kosovo als unzumutbar zu qualifizieren.
4.3.6. Hingegen ist die Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer könne
sich als Staatsangehöriger Serbiens auch in Serbien niederlassen, zu
bestätigen. Zwar sind in Serbien die Bedingungen für Binnenflüchtlinge
zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz insofern nicht günstig, als die
staatlichen Behörden ein konkretes Interesse an der Erleichterung der
Integration der kosovarischen Serben vermissen lassen, da sie
grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde
einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese
Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in
Kosovo zurückkehren werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch vier
Jahre lang die Mittelschule in D._______ (Serbien) besucht und
abgeschlossen und dort eigenen Angaben zufolge zeitweilen gewohnt,
wobei er zudem immer wieder in der Lage war, verschiedene Wohnungen
zu mieten (vgl. act. A1/11 S. 2 f., act. A12/14 S. 5). Nicht ganz
auszuschliessen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass er in
D._______ – wie vom BFM angedeutet – gar einen ständigen Wohnsitz
gehabt haben könnte, da dieser Ort als ständiger Wohnsitz in den
Visumsunterlagen figuriert respektive auf seinem Pass als solcher
vermerkt wurde (vgl. act. A14/19 S. 3 und 19). Ob dem so ist oder ob der
Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – nur wegen der
Autoschilder dort angemeldet war (vgl. act. A15/3 S. 3), kann
dahingestellt bleiben, da sich aus seinen Aussagen ergibt, dass er nebst
diesem zeitweiligen – oder allenfalls ständigen – Wohnsitz in D._______
zwei Jahre lang an der Universität von E._______ (Serbien) an der
Fakultät für (…) (…) studiert hat (vgl. act. A1/11 S. 2 f., act. A12/14 S. 5).
Ausserdem verfügt er in F._______ (Serbien) über eine Freundin (vgl.
act. A12/14 S. 11). Damit ist von einem engen Bezug des
Beschwerdeführers zu diesen möglichen Zufluchtsorten sowie von einem
in Serbien vorhandenem sozialen Beziehungsnetz auszugehen, welches
er bei einer Rückkehr wieder aktivieren kann. Der Beschwerdeführer ist
überdies jung und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund. Seine
Fremdsprachkenntnisse (vgl. act. A1/11 S. 3) und seine in der Schweiz
gesammelten – wenn auch bescheidenen – Berufserfahrungen können
ihm bei einem Wiederaufbau in Serbien ebenfalls hilfreich sein. Im
Ergebnis besteht somit für den Beschwerdeführer in Serbien eine
zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung ändern auch die
Einwände auf Beschwerdeebene nichts. Diese beziehen sich
hauptsächlich auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner
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Familie in Kosovo. Eine Rückkehr dorthin wurde indes – wie dargelegt –
durch das Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar erachtet. Der
pauschale Einwand, die Behauptung des BFM, KosovoSerben könnten
nach Serbien gehen, entbehre jeglicher Vernunft, ansonsten Kosovo
Albaner nach Albanien gehen könnten, bildet zudem kein stichhaltiges
Argument für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Serbien.
4.4. Das BFM hat demnach im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
4.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 22. Juni 2009 in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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