B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3380/2017
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2017 / N_______.
D-3380/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Paschtune aus dem Dorf
B._______ (Provinz H._______) mit letztem Wohnsitz in D._______, ge-
langte gemäss eigenen Angaben am (...) (zusammen mit seinem minder-
jährigen Bruder C._______ [N_______] in die Schweiz, wo er am 28. Ja-
nuar 2016 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 5. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
15. Dezember 2016 sowie am 23 Januar 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer vom SEM angehört.
A.c Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, sein (Nennung Ver-
wandter) habe ihm nach seinem Schulabschluss Englisch beigebracht, wo-
rauf er im Zeitraum (...) bis (...) während knapp (...) für die US-amerikani-
schen Truppen als Dolmetscher tätig gewesen sei. Wegen dieser Tätigkeit
sei er von Angehörigen der Taliban als Ungläubiger bezeichnet und bedroht
worden. Nachdem er im Jahre (...) geheiratet habe, sei er infolge der zu-
nehmenden Drohungen nach D._______ umgezogen. Dort habe er mit
(Nennung Ware) gehandelt und im Markt (...) ein (Nennung Geschäft) er-
öffnet. Seine Frau habe weiterhin im Dorf gelebt und ihn etwa (...) in der
Stadt besucht. Im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sei er wiederholt nach
E._______ gereist. Ein Grossbrand im Markt von D._______ im (...) habe
nebst anderen auch sein Geschäft zerstört. Die Taliban hätten ihn in
D._______ telefonisch bedroht, weshalb er seine Mobiltelefonnummer
ständig habe wechseln müssen, und seinen Vater im Heimatdorf wiederholt
zusammengeschlagen. Im Jahr (...) hätten Angehörige der Taliban ihn an
seinem Wohnort in D._______ gesucht. Es sei ihm jedoch gelungen, sich
im Nachbarhaus zu verstecken. Anschliessend habe er den Vorfall der Po-
lizei gemeldet, die aber untätig geblieben sei. In der Folge habe er sich bei
Verwandten aufgehalten, bis seine Wohnung wieder sicher gewesen sei.
Sein vormaliger amerikanischer Arbeitgeber habe sich geweigert, ihm zu
helfen. Schliesslich sei er auf Anraten seiner Familienangehörigen aus sei-
ner Heimat geflohen. Sein Vater habe ihm aufgetragen, seinen Bruder
C._______ mitzunehmen. Nach der Ausreise hätten er und sein Bruder er-
fahren, dass sein Vater am (...) von den Taliban getötet worden sei. Dies
als Vergeltung dafür, dass sie das Land verlassen hätten.
D-3380/2017
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
14. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzu-
heben und die Sache zwecks erneuter materieller Prüfung an das SEM
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung seines die Beschwerde unterzeichnenden Rechts-
vertreters F._______, (...), als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Am 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel)
nach.
E.
Mit Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 21. Juni
2017 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde
der in der Rechtsmitteleingabe bezeichnete Rechtsvertreter F._______
aufgefordert, bis zum 6. Juli 2017 Beginn und Umfang seiner Tätigkeit bei
der (Nennung Institution) mitzuteilen.
F.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 erteilte F._______ dem Bundesverwal-
tungsgericht die geforderte Auskunft über Beginn und Umfang seiner Tä-
tigkeit für die (Nennung Institution).
G.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde das Ge-
such um Einsetzung von F._______ als amtlicher Rechtsbeistand abge-
wiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 31. Juli 2017 eine
Person, welche die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, als
amtliche Rechtsbeiständin oder amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen.
D-3380/2017
Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 zeigte G._______ von der (Nennung In-
stitution) die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um ihre Bei-
ordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Diesem Gesuch wurde mit Instruk-
tionsverfügung vom 4. August 2017 entsprochen.
I.
Mit Schreiben vom 30. April 2018 zeigte die eingesetzte Rechtsbeiständin
die Beendigung des Mandats an und teilte mit, dass Frau MLaw Nora Maria
Riss von der (Nennung Institution) das Mandat übernehmen und eine ent-
sprechende Vollmacht einreichen werde.
J.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine unaufge-
forderte Stellungnahme inklusive weiterer Beweismittel (Nennung Beweis-
mittel) ins Recht und ersuchte um Beiordnung von Frau MLaw Nora Maria
Riss als neue amtliche Rechtsbeiständin.
K.
Auf instruktionsrichterliche Aufforderung vom 3. Mai 2018 hin ersuchte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2018 um Entlassung seiner
vormaligen Rechtsvertreterin aus dem amtlichen Mandant und um Neuein-
setzung der rubrizierten Rechtsvertreterin. Mit Instruktionsverfügung vom
18. Mai 2018 wurde diesem Gesuch entsprochen und per 1. Mai 2018 Frau
MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
L.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
M.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2018 nebst
ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich fest.
N.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. August 2018.
O.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
D-3380/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 15. Mai 2017 sind mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage nach
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegwei-
sungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewen-
det werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein
Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz
H._______ sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als un-
zumutbar zu erachten, indessen werde eine Rückkehr nach D._______
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – auch im
Sinne einer allfälligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt, wenn
begünstigende Umstände vorliegen würden. Dies sei hier der Fall. Der Be-
schwerdeführer habe in D._______ (...) Jahre lang gelebt und gearbeitet
und erfolgreich unter Beweis gestellt, dass er durch seine sozialen Kon-
takte eine Existenz in D._______ habe aufbauen können. In D._______
selber verfüge er über einen entfernten Verwandten. Zudem weile ein Be-
kannter aus dem Heimatdorf, mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt
D-3380/2017
Seite 6
gestanden sei, regelmässig in D._______. Für die Annahme eines tragfä-
higen sozialen Beziehungsnetzes müsse dabei – mit Blick auf die im Hei-
matdorf wohnenden Familienangehörigen – nicht zwingend eine (vollum-
fängliche) finanzielle Unterstützung und das Bereitstehen von Wohnraum
in D._______ gegeben sein, sondern es müsse ihm möglich sein, aufgrund
eigener Bemühungen und mit Hilfe seines sozialen Netzwerks eine Exis-
tenz aufzubauen. Insgesamt seien in Anbetracht seines (...)jährigen Auf-
enthalts und der Erwerbstätigkeit in D._______, des dort von ihm aufge-
bauten beruflichen und sozialen Netzwerks und seiner engen Beziehungen
zu dieser Stadt sowie in Berücksichtigung seines guten Gesundheitszu-
stands, seiner fundierten Schulausbildung und beruflichen Erfahrungen
solch begünstigende Umstände anzunehmen. Demzufolge erweise sich
ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe ein, das SEM habe sich in seinem Entscheid nicht zur Beziehung
zu seinem jüngeren Bruder C._______, der in der Schweiz über eine vor-
läufige Aufnahme verfüge, und zum Grundsatz der Einheit der Familie ge-
äussert. Es sei der Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, der
nicht nur die Mitglieder der Kernfamilie umfasse, sondern auch darüber
hinausgehende verwandtschaftliche Bande, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung sowie ein eigentliches Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen den betroffenen Angehörigen bestehe. Diese Vorausset-
zungen seien hier erfüllt. Er lebe zusammen mit seinem traumatisierten
Bruder C._______ – der noch minderjährig sei – in einer Wohnung zusam-
men und nehme für ihn die Rolle eines Elternteils ein. Es bestehe eine
enge Beziehung zwischen ihnen und zudem übe er wegen der Lernbehin-
derung von C._______ eine gesteigerte Betreuungsfunktion aus und sei
ihm die wichtigste emotionale Stütze. Aufgrund des geringen kognitiven
Potenzials seines Bruders sei nicht davon auszugehen, dass dieser den
Alltag ohne seine Hilfe zu bewältigen vermöge. Aus den eingereichten Be-
richten gehe zudem hervor, dass C._______ in seiner psychischen Ge-
sundheit und weiteren Entwicklung stark gefährdet wäre, sollte er (der Be-
schwerdeführer) weggewiesen werden. Ein solcher Entscheid würde des-
halb gegen das Kindeswohl verstossen. Er sei demnach gestützt auf
Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D-3380/2017
Seite 7
3.3 In der Eingabe vom 2. Mai 2018 führt er an, die Ausführungen des SEM
zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach D._______ könnten im
Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit
Verweis auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) nicht aufrechterhalten
werden. Er habe mittlerweile in D._______ kein genügend tragfähiges Be-
ziehungsnetz mehr, da er seit der Ausreise keinen Kontakt zu dort leben-
den Personen mehr gehabt und sich auch seine Frau nicht mehr dorthin
begeben habe. Der vorinstanzliche Entscheid sei eventuell zur Abklärung
in Bezug auf ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der neuen Rechtspre-
chung zurückzuweisen. Zudem bestehe zwischen ihm und seinem Bruder
C._______ ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. C._______ leide ge-
mäss den beigelegten ärztlichen Unterlagen an (Nennung Diagnose).
Sollte an seiner Wegweisung festgehalten werden, bestehe bei C._______
ein hohes Risiko einer psychischen Dekompensation, da dieser ohne ihn
stark gefährdet sei.
3.4 Mit Beweismitteleingabe vom 23. Juli 2018 bringt der Beschwerdefüh-
rer vor, die (Nennung Behörde) hätten ihm am (...) die Aufnahme seines
Bruders C._______ als Pflegekind bewilligt, womit rechtlich belegt sei,
dass er für die Pflege und Erziehung von C._______ verantwortlich sei.
3.5 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung bezüglich des angeord-
neten Wegweisungsvollzugs in Berücksichtigung des zitierten Referenzur-
teils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zunächst auf seine bisherige Ein-
schätzung und seine diesbezüglich einlässlichen Erwägungen im ange-
fochtenen Asylentscheid. Weiter führt es an, der minderjährige Bruder des
Beschwerdeführers sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden und verfüge damit nicht
über ein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb sich der Be-
schwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. Ausserdem würden
die psychischen Beschwerden des minderjährigen Bruders vor allem durch
die Sehnsucht nach der Familie im Heimatland und durch den Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsse, hervorgerufen.
Der minderjährige Bruder sei ferner nicht verpflichtet, in der Schweiz zu
bleiben. Es stehe ihm jederzeit frei, die Schweiz zu verlassen und in seine
Heimat zurückzukehren.
3.6 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Replik an der bis-
herigen Argumentation fest und macht geltend, die Tragweite von Art. 44
AsylG gehe über diejenige von Art. 8 EMRK hinaus. So führe der Grund-
D-3380/2017
Seite 8
satz der Einheit der Familie beim Bestehen einer vorläufigen Aufnahme ei-
nes Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der Fa-
milie. Ein Abweichen von diesem Grundsatz sei gemäss Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 24 nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Zudem habe
das SEM die Tatsache, dass er mittlerweile als Pflegevater für seinen Bru-
der C._______ eingesetzt worden sei, in keiner Weise gewürdigt. Ferner
würden nicht ausschliesslich die Sehnsucht nach der Familie und seine
drohende Ausweisung bei C._______ psychische Beschwerden auslösen,
diese stünden – neben den gesundheitlichen Problemen – derzeit lediglich
im Vordergrund, so auch der Tod ihres Vaters im (...). Eine (freiwillige)
Rückkehr nach Afghanistan könne C._______ in keiner Weise zugemutet
werden.
4.
4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere
von Art. 44 AsylG i.V.m. Art 83 AuG sowie von Art. 8 EMRK gerügt.
4.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter an-
derem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also
auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil-
den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Bezie-
hung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ge-
mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen
lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die
Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine
Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt
vieler BGE 130 II 281 E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE
2013/24 E. 5.2).
4.3 C._______, der Bruder des Beschwerdeführers, wurde in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer mangels des vorste-
hend erwähnten gefestigten Aufenthaltsrechts (allein) gestützt auf Art. 8
EMRK noch kein Aufenthaltsanspruch.
Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich demgegenüber auf
D-3380/2017
Seite 9
den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen
kann.
4.4 Das SEM berücksichtigte im angefochtenen Entscheid bei der Beurtei-
lung der angeordneten Wegweisung und deren Vollzug die Anwesenheit
und die Situation des minderjährigen Bruders C._______, der wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme erhielt,
nicht. Auch im Rahmen der Vernehmlassung hielt es an seiner in der Ver-
fügung getroffenen Einschätzung fest und führte – wenn auch zu Recht
(vgl. E. 4.3 oben) – aus, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 8
EMRK berufen, da C._______ lediglich über ein faktisches Anwesenheits-
recht in der Schweiz verfüge. Eine Prüfung des Grundsatzes der Einheit
der Familie unterliess es jedoch weiterhin. Die Prüfung der Frage, ob diese
Unterlassung allenfalls einen formellen Verfahrensmangel darstellt respek-
tive das SEM seiner Untersuchungspflicht nicht in rechtsgenügender
Weise nachgekommen ist, kann angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen jedoch offen bleiben.
4.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch in
Art. 44 AsylG oder etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einheitlich verwendet
und entspricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK. In diesen fal-
len zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten, Konku-
binatspartner und deren minderjährige Kinder. Ferner stehen auch über
diese hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter dem Schutz der
Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung zwischen den Angehörigen besteht und zwischen diesen Personen
ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Ein solches Abhän-
gigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem
anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, beson-
ders angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 f. m.w.H.). Dabei muss ein
besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gege-
ben sein, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder mo-
ralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. zu
aArt. 51 AsylG: EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; vgl. auch BGE 120 Ib 257 ff. zur
Beziehung zwischen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern).
Aus dem Wortlaut von Art. 44 AsylG, wonach bei der Wegweisung der
Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich indes ab-
leiten, dass vom dargelegten Prinzip – im Fall der vorläufigen Aufnahme
D-3380/2017
Seite 10
des einen Familienmitglieds sei die ganze Familie aufzunehmen – im be-
gründeten Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 24
E. 7, 10 und 11). So kann sich auf die Einheit der Familie beispielsweise
praxisgemäss nicht berufen, wer nach der Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme seiner Familienmitglieder in die Schweiz eingereist ist und "hierzu-
lande ein augenfällig unbegründetes Asylgesuch" gestellt hat, um über
Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme seiner Familienmitglieder aufge-
nommen zu werden. Ein entsprechendes Verhalten ist insofern rechtsmiss-
bräuchlich, als dadurch die gesetzlichen Bestimmungen über den Famili-
ennachzug mittels Asylgesuchstellung in der Schweiz umgangen werden
sollen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5086/2016 vom 28. Oktober 2016
E. 8, E-3112/2016 E. 4.1 und E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.).
4.4.2 Es ist demnach vorliegend zunächst zu prüfen, ob zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem Bruder C._______ eine nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung besteht.
Der Beschwerdeführer und C._______ sind gemeinsam in die Schweiz ein-
gereist. Ihre Asylgesuche wurden vom SEM parallel behandelt und mit Ver-
fügungen gleichen Datums – wenn auch mit unterschiedlichem Resultat
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – zu einem Abschluss gebracht.
Während ihres bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz haben der Be-
schwerdeführer und C._______ den Akten zufolge immer zusammen ge-
wohnt. Im Schreiben der (Nennung Behörde) vom (...) wird dargelegt, dass
der Beschwerdeführer und C._______ sich nach der Zuweisung in den
Kanton I._______ ein Zimmer teilen würden und froh über die Unterbrin-
gung am gleichen Ort seien, da sie in der Schweiz über keine Verwandten
und kein soziales Netz verfügten. Zwischen den Brüdern bestehe eine sehr
enge, tragfähige und gesunde Beziehung, welche sich durch die gemein-
same Flucht und die gemeinsame Zeit in der Schweiz noch intensiviert
habe. Der Beschwerdeführer stelle für C._______ derzeit die wichtigste
Bezugsperson dar. Gemäss afghanischer Familientradition seien ältere
Geschwister bei Abwesenheit der Eltern für ihre minderjährigen Geschwis-
ter verantwortlich. Ferner wird gemäss erwähntem Schreiben die Bezie-
hung zwischen den Brüdern nach Einschätzung diverser Fach- und Be-
zugspersonen aus dem sozialen Umfeld als sehr eng und unterstützend
umschrieben und es zeige sich im Alltag deutlich, dass die Brüder unzer-
trennlich seien. Weiter ist aus einem Untersuchungsbericht der (...) vom
(...) ersichtlich, dass sich C._______ ein Leben ohne seinen Bruder in Eu-
ropa nicht vorstellen könne und der Beschwerdeführer gegenüber
D-3380/2017
Seite 11
C._______ ein engagiertes, überlegtes und emotional zugewandtes Ver-
halten zeige. Unter diesen Umständen bestehen für das Gericht keine
Zweifel an einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder C._______.
4.4.3 Weiter ist zu prüfen, ob zwischen ihnen auch ein eigentliches Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne der in BVGE 2008/47 E. 4.1 f. dargelegten Vo-
raussetzungen besteht.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheid der (Nennung Behörde) vom
(...) gestützt auf die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestim-
mungen über die Pflegekinderfürsorge die Aufnahme seines Bruders
C._______ als Pflegekind bewilligt. Eine solche Bewilligung wird erteilt,
wenn für zweckmässige Unterkunft, Pflege und Erziehung des Kindes Ge-
währ geboten ist. Der Beschwerdeführer nimmt seit diesem Zeitpunkt nun
rechtlich die Stellung eines Pflegeelternteils ein und ist offiziell für die
Pflege und Erziehung von C._______ bis zu dessen vollendetem 18. Al-
tersjahr zuständig. Die fachkundige Behörde hat demnach im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens anerkannt, dass der Beschwerdeführer in der Lage
und fähig ist, seinem Bruder C._______ moralische Unterstützung und
emotionale Stabilität zu bieten und sich in allen Belangen des Alltags wie
auch der Erziehung um ihn zu kümmern und ihn anzuleiten. In diesem Zu-
sammenhang wird aus den vor diesem Bewilligungsentscheid datierenden
Beweismitteln ersichtlich, dass bei C._______ (Nennung Leiden) bestehen
und er in hohem Masse auf die psychosoziale und alltagspraktische Unter-
stützung durch den Beschwerdeführer angewiesen ist. Der Beschwerde-
führer übernimmt den Akten zufolge denn auch diese Verantwortung (vgl.
erwähntes Schreiben der [Nennung Behörde] vom [...]) und es gelingt ihm
offensichtlich, seinen Bruder C._______ in schwierigen psychischen Mo-
menten aufzufangen und ihm entsprechenden Halt zu geben (vgl. Unter-
suchungsbericht der [Nennung Behörde] vom [...]). Im erwähnten Bericht
wird auf Seite 4 denn auch von ärztlicher Seite die Präsenz des Beschwer-
deführers für die Gesundheit und weitere Entwicklung von C._______ als
unbedingt notwendig erachtet.
Vor diesem Hintergrund ist ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem Bruder C._______ ohne Weiteres zu bejahen.
4.4.4 Sodann sind vorliegend keine Gründe ersichtlich und es wird von der
Vorinstanz auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer "hier-
D-3380/2017
Seite 12
zulande ein augenfällig unbegründetes Asylgesuch" gestellt hätte bezie-
hungsweise die Berufung auf die Familieneinheit als rechtsmissbräuchlich
zu qualifizieren wäre.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie durchdringt. Der Be-
schwerdeführer ist somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es erübri-
gen sich damit weitere Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach D._______.
Demnach hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Unrecht angeordnet.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der SEM-Verfügung vom 15. Mai 2017
sind aufzuheben. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2017 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer zunächst G._______ und mit weiterer Instruktionsverfü-
gung vom 18. Mai 2018 MLaw Nora Maria Riss als Rechtsbeiständin zu-
geordnet. Dabei wurde festgehalten, dass das bisher G._______ zu-
stehende amtliche Honorar mit dem Endentscheid an ihre Nachfolgerin be-
ziehungsweise an die (Nennung Institution) zu übertragen sei. Angesichts
des Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Honorar der amtlichen
Rechtsbeiständin dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteient-
schädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Vorliegend wurde keine
Kostennote eingereicht. Der Aufwand kann aufgrund der Akten jedoch zu-
verlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend
auf neuneinhalb Stunden zu veranschlagen. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die Parteient-
schädigung – welche von der Vorinstanz zu entrichten ist – auf insgesamt
Fr. 1500.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3380/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 15. Mai 2017
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: