B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe § d e r a l
Abteilung IV
D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...), sowie
D._______, geboren (...), und
E._______, geboren (...),
Mazedonien,
alle vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 23. Mai 2012 / N_______,
N_______ und N_______.
D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 1. Januar 2012
legal in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 5. und am 6. Januar 2012 im EVZ F._______ die Per-
sonalien der Beschwerdeführer erhob und sie summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte und
sie am 9. Mai 2012 (Beschwerdeführer 4 und 5) sowie am 14. Mai 2012
(Beschwerdeführer 1 bis 3) anhörte,
dass die aus G._______ respektive H._______ stammenden Beschwer-
deführer mazedonischer Staatsangehörigkeit türkischer Ethnie in ihren
Asylgesuchen im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer 1
sei wegen seiner Mitgliedschaft zur I._______ verschiedenen Problemen
und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen und nach dem Wahlsieg der
gegnerischen Partei in den Jahren (...) und (...) insgesamt drei Mal von
Unbekannten angegriffen worden,
dass sie diese Vorfälle jedes Mal der Polizei gemeldet hätten, diese aber
jeweils nicht reagiert und bloss erklärt habe, dass sie erst aktiv werde,
wenn Tote zu beklagen seien,
dass der Beschwerdeführer 1 wegen seiner Mitgliedschaft zur I._______
von der Polizei zwei Mal festgenommen und während einigen respektive
(...) Tagen inhaftiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 weder Sozialleistungen noch eine Arbeit er-
halte und die Beschwerdeführer 3 - 5 nicht zur Schule hätten gehen kön-
nen, da es keine türkische Schule gebe, und die Beschwerdeführer 4 und
5 überdies von einzelnen Personen christlicher Religionszugehörigkeit
Behelligungen ausgesetzt gewesen respektive zusammengeschlagen
worden seien,
dass sie aus Angst vor weiteren Benachteiligungen ihre Heimat verlassen
hätten,
dass das BFM mit drei getrennten Verfügungen vom 23. Mai 2012 – je-
weils eröffnet am 25. Mai 2012 – die Asylgesuche der Beschwerdeführer
1 - 5 vom 1. Januar 2012 ablehnte und die Wegweisung sowie deren
Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide an-
führte, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 betreffend
die Übergriffe durch Unbekannte hinsichtlich deren näheren Umstände
und der Benachrichtigung der Polizei sowie bezüglich der Existenz von
Geschwistern im Heimatland gewichtige Ungereimtheiten und Widersprü-
che befänden,
dass sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bezüg-
lich der Anzahl und Dauer der Inhaftierungen widersprochen hätten und
die Beschwerdeführerin 2 zu den Gründen der zweiten Haft keine genau-
en Angaben zu geben vermocht habe,
dass der Beschwerdeführer 1 auch die der angeblichen Verfolgung zu-
grunde liegenden Motive nicht überzeugend habe darlegen können,
dass die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussa-
gen der Beschwerdeführer 1 und 2 den Schluss zuliessen, dass sie sich
in ihrer Asylbegründung auf einen konstruierten Sachverhalt stützen wür-
den,
dass Mazedonien im Übrigen als verfolgungssicherer Staat gelte, wes-
halb die gesetzliche Vermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche
Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei,
dass der Beschwerdeführer 4 wesentliche Vorbringen seiner Asylbegrün-
dung (persönliche Belästigungen) ohne zwingenden Grund erst im späte-
ren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, obwohl er anlässlich
der Erstbefragung ausdrücklich nach seinen persönlichen Ausreisegrün-
den befragt worden sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers 4 zum Verhalten der Polizei
im Anschluss an die ihr gemeldeten Behelligungen im Widerspruch zu
den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 stünden,
dass der Beschwerdeführer 5 nicht in der Lage gewesen sei, seine per-
sönlichen Erlebnisse anschaulich zu schildern, und seine Ausführungen
keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung,
freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Be-
sonderheiten) enthalten würden,
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dass die insgesamt als allgemein und wenig konkret zu bezeichnenden
Asylvorbringen darauf hindeuteten, dass sich der Beschwerdeführer 5 auf
einen konstruierten Sachverhalt beziehe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführer 1 – 5 mit drei gleichlautenden Eingaben vom
25. Juni 2012 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, es seien die vorinstanzlichen Ent-
scheide vom 23. Mai 2012 aufzuheben, es seien die Verfahren an das
BFM zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungswei-
se Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu gewähren, und ersuchten in prozessualer Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Beigabe eines Anwalts im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Juli 2012 die drei Beschwerdeverfahren D-3381/2012 (Beschwerde-
führer 1, 2 und 3), D-3383/2012 (Beschwerdeführer 4) und D-3385/2012
(Beschwerdeführer 5) aufgrund des engen persönlichen und sachlichen
Zusammenhangs vereinigt wurden,
dass den Beschwerdeführern gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass sie den
Entscheid in der Schweiz abwarten könnten,
dass ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen und den Beschwerdeführern
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-
bis zum 2. August 2012 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, hinsichtlich der
sinngemässen Rüge an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle sei
festzuhalten, dass dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen
Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche
D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012
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für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden
dürften, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asyl-
begründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM dia-
metral abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt würden (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass vorliegend das BFM den jeweiligen Protokollen des EVZ keine un-
rechtmässige Bedeutung beigemessen haben dürfte, zumal es aus den
zentralen Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 zu den Umständen
der Übergriffe durch Dritte, zur Verständigung der Polizei, zur Anzahl und
Dauer der Festnahmen sowie – hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
von Bedeutung – zum Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes –
zu Recht – diverse Widersprüche gegenüber der Bundesbefragung und
bezüglich des Beschwerdeführers 4 hinsichtlich der erst nachträglich an-
geführten persönlichen Benachteiligungen zu Recht eine Auslassung in
einem zentralen Punkt der Asylbegründung abgeleitet haben dürfte,
dass der Beschwerdeführer 1, obwohl er bei der Anhörung vorerst ange-
geben habe, er spreche einen Dialekt und hoffe, verstanden zu werden,
zu Beginn der Befragung und der Anhörung jeweils bestätigt habe, die
Dolmetscher gut zu verstehen, und am Schluss der Befragung und der
Anhörung die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben nach Rücküber-
setzung in einer ihm verständlichen Sprache unterschriftlich bestätigt ha-
be (vgl. BFM-Akten N 571 799 act. A3/14 S. 2 und 11, A12/14 S. 1 und
13), weshalb seine Kritik, er habe die (...) Dolmetscherin bei der Befra-
gung kaum verstanden und alles mehrmals wiederholen müssen (vgl.
BFM-Akten N 571 799 act. A12/14 S. 2), zu relativieren sein dürfte,
dass die Beschwerdeführer irren dürften, wenn sie rügten, die Übergriffe
von Drittpersonen seien offensichtlich von der Vorinstanz nicht bestritten
worden, zumal sich das BFM in den angefochtenen Entscheiden in sei-
nen Ausführungen jeweils einlässlich mit den in diesem Punkt entstande-
nen Ungereimtheiten auseinandergesetzt habe (vgl. BFM-Akten
N 571 799 act. A15/6 S. 3, BFM-Akten N 571 800 act. A11/5 S. 2 f., BFM-
Akten N 571 802 act. A10/5 S. 2 f.),
dass – da die Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten sein dürften –
es sich, entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, bei
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den angeführten Vorgängen um strafrechtlich zu ahndende Vorfälle ohne
politischen Hintergrund handeln dürfte,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Forderung, die Be-
schwerdeführer – zumindest die Beschwerdeführer 1 bis 3 – hätten einen
Anspruch auf eine positive Prüfung ihrer Asylgesuche, als unbehelflich zu
erachten sein dürfte, zumal die Vorinstanz die Asylvorbringen jeweils ei-
ner vollumfänglichen materiellen Prüfung unterzogen habe,
dass alleine der Hinweis, die geografischen Gegebenheiten in Mazedo-
nien respektive die von den Beschwerdeführern angeführten Ortschaften
seien mit ihren Angaben konsistent, an der Unglaubhaftigkeit der Verfol-
gungsvorbringen nichts ändern dürfte, zumal die geografischen Angaben
von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden seien,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen durch Unbekannte
um Verfolgungshandlungen durch Drittpersonen handle, der Staat aller-
dings solche Behelligungen in keiner Weise billigen oder unterstützen und
schutzwillig und schutzfähig sein dürfte,
dass zwar denkbar sei, dass die Behörden niederer Chargen trotz wie-
derholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die notwendi-
gen Untersuchungsmassnahmen einleiten dürften, es den Beschwerde-
führern jedoch unbenommen gewesen wäre, sich an eine höhere Instanz
zu wenden, um – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – zu ihrem Recht zu
gelangen,
dass unter diesen Umständen der Rückweisungsantrag der Beschwerde-
führer zwecks näherer Abklärungen ihrer Asylvorbringen abzuweisen sein
dürfte,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss der Ethnie der Tür-
ken angehörten,
dass allfällige Benachteiligungen dieser Minderheit nicht so weit gehen
würden, dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von
ethnischen Türken nach Mazedonien auszugehen wäre,
dass den Akten sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein
dürften, aufgrund derer die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Mazedonien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, zumal sie eige-
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nen Angaben gemäss über ein Haus sowie ein familiäres Beziehungsnetz
verfügten und die Beschwerdeführer 3 – 5 dort grundsätzlich auch Zu-
gang zu einer guten schulischen Ausbildung hätten und es der eigene
Entschluss des Beschwerdeführers 1 gewesen sei, seine Kinder nicht
mehr in die Schule zu schicken (vgl. act. A12/14, S. 3),
dass der Vollzug als durchführbar erscheinen dürfte,
dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren
aussichtslos sein dürften,
dass der Kostenvorschuss am 30. Juli 2012 bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführer mit drei gleichlautenden Eingaben vom
31. Juli 2012 vorbrachten, sie hätten den geforderten Kostenvorschuss
geleistet und würden nun auf ein faires Verfahren hoffen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legi-
timiert sind (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 die drei Beschwerdever-
fahren D-3381/2012 (Beschwerdeführer 1, 2 und 3), D-3383/2012 (Be-
schwerdeführer 4) und D-3385/2012 (Beschwerdeführer 5) aufgrund des
engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt wurden,
weshalb über diese drei Verfahren in einem Beschwerdeurteil zu befinden
ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM die von den Beschwerdeführern geltend gemachten
Fluchtgründe zufolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen
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in den angefochtenen Verfügungen zu Recht als unglaubhaft beurteilte
und überdies zu Recht darauf hinwies, dass Mazedonien vom Schweize-
rischen Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei,
weshalb die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante
staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung gewährleistet sei,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in den angefochtenen
Verfügungen als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des
BFM in den angefochtenen Entscheiden verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in den (gleichlautenden) Beschwerdeschriften nicht
geeignet sind, an den vorinstanzlichen Einschätzungen etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben weder die
Flüchtlingseigenschaft noch Hindernisse zu begründen vermöchten, die
einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimat-
staat entgegenstünden, und die Begehren der Beschwerdeführer daher
als aussichtslos zu qualifizieren seien,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass an dieser Erkenntnis auch die im Schreiben vom 31. Juli 2012 ent-
haltene Hoffnung auf ein korrektes Verfahren respektive der sinngemäss
an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Appell, es sei ein faires Ver-
fahren durchzuführen, nichts zu ändern vermag, zumal in den vorliegend
zu beurteilenden Verfahren keinerlei Unkorrektheiten oder Mängel zu er-
kennen sind,
dass weiter die appellatorische Kritik, es sei mit der Rechtsstaatlichkeit
und der Rechtsweggarantie nur äusserst schlecht zu vereinbaren, dass
mittellosen Menschen Kostenvorschüsse auferlegt würden, ebenso un-
behelflich bleibt, da der Instruktionsrichter das von den Beschwerdefüh-
rern gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie das (sinngemäss) gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses entsprechend den bestehenden gesetzlichen
Kriterien in pflichtgemässer Weise prüfte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abge-
lehnt hat, weshalb auch dem sinngemässen Antrag auf Durchführung von
Abklärungen vor Ort und dem diesbezüglichen Rückweisungsantrag nicht
stattzugeben ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb
die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
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Seite 11
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
ihnen in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer –
Mazedonien gilt gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003
seit dem 1. August 2003 als "Safe Country" und somit als hinreichend
verfolgungssicher – noch individuelle Gründe – auch in Anbetracht der
vorgebrachten Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers 1 und der
dermatologischen Probleme des Beschwerdeführers 5 – auf eine konkre-
te Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die Beschwerde-
führer in ihrer Herkunftsregion über ein Haus, ein familiäres Beziehungs-
netz und über Berufserfahrungen in (...) beziehungsweise im (...) verfü-
gen und die Beschwerdeführer 3 – 5 dort grundsätzlich auch Zugang zu
einer schulischen Ausbildung erhalten können (vgl. BFM-Akten N 571 799
act. A12/14 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere
verfügen,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder un-
angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem am
D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012
Seite 12
30. Juli 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen sind (Art. 63 Abs. 1 - 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3381/2012, D-3383/2012 und D-3385/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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