B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-338/2019
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran (angeblich staatenlos),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Luisa Schwegler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N_______.
D-338/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 3. März
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 25. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
20. Februar 2018 wurde er vom SEM angehört. Zur Begründung seines
Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei als Sohn eines afgha-
nischen Vaters und einer iranischen Mutter im Iran geboren und habe stets
im Iran gelebt. Er sei (...) Jahre alt gewesen, als sein Vater das Haus ver-
lassen habe. In der Folge habe sich seine Mutter scheiden lassen und das
alleinige Sorgerecht für ihn und seine (...) Geschwister erhalten. Wohl
seien seine (...) älteren Geschwister als iranische Staatsangehörige aner-
kannt worden, jedoch hätten er und sein Bruder B._______ (N_______;
Geschäfts-Nr. D-351/2019; Anmerkung BVGer) die iranische Staatsange-
hörigkeit – mutmasslich aufgrund einer in der Zwischenzeit durchgeführten
Gesetzesänderung – nicht mehr erhalten. Aus diesem Grund sei er ver-
schiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Während (...) Jahren
hätten er und seine Mutter – verbunden mit unzähligen Behördengängen –
erfolglos versucht, eine Shenasnameh für ihn zu erhalten. Um in die Schule
gehen zu können, habe seine Mutter jeweils ein Schreiben der Ausländer-
behörde besorgen müssen. Nach (...) Jahren hätten sie kein solches
Schreiben mehr erhalten, weshalb er die Schule nicht weiter habe besu-
chen können. Auch habe er weder ein Bankkonto eröffnen noch eine Ver-
sicherungspolice abschliessen oder einen Führerschein erwerben oder
heiraten können. Aufgrund dieser Umstände sei er auch dem Mitleid seiner
Freunde und Verwandten ausgesetzt gewesen. Dies habe bei ihm zu ei-
nem Gefühl der Schwäche und Minderwertigkeit geführt. Aus diesen Grün-
den habe er den Iran zusammen mit seinem Bruder B._______ verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
D-338/2019
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Per-
son seines Rechtsvertreters.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte den
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 14. März
2019 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 12. März 2019 bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 12. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um 15 Tage respektive bis
zum 29. März 2019 zu erstrecken, da es ihm noch nicht möglich sei, die
erforderlichen Mittel aufzubringen.
F.
Mit Eingabe vom 21. März 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-338/2019
Seite 4
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
D-338/2019
Seite 5
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, Rz. 1043).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zusammenhang mit der Fest-
stellung seiner Staatsangehörigkeit handle es sich bei der vom SEM ver-
wendeten Übersetzung des iranischen Zivilgesetzbuches bloss um eine
„inoffizielle“ englische Übersetzung und zudem sei unklar, ob dabei die ak-
tuelle (und nicht eine veraltete) Version der entsprechenden iranischen Ge-
setzesartikel übersetzt worden sei.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine vom Bundesverwaltungsgericht
in Auftrag gegebene deutsche Übersetzung vom 13. Februar 2019 betref-
fend die aktuelle Fassung der hier interessierenden Artikel 976 und 979
des iranischen Zivilgesetzbuches in Farsi (Civil Code of the Islamic Re-
public of Iran [Islamic Republic of Iran], 23 May 1928, abgerufen unter
, dort unter dem Link „see
the most current version in Farsi“) inhaltlich mit der vom SEM zitierten eng-
lischen Übersetzung übereinstimmt. Es liegt daher weder eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM erachte ihn in Verletzung des
rechtlichen Gehörs als iranischen Staatsangehörigen, obwohl er dargelegt
habe, dass er weder die iranische noch die afghanische Staatsangehörig-
keit besitze und auch über keine entsprechenden Identitätspapiere ver-
füge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Frage der Staatsangehörig-
keit mit Blick auf die Prüfung, ob der Beschwerdeführer den Verfolgungs-
und Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag, von Bedeutung
ist. Ob die Einschätzung des SEM betreffend die iranische Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung
des Sachverhalts oder des rechtlichen Gehörs, sondern ist eine materielle
Frage der Würdigung der Sache (vgl. nachstehend E. 6.2 ff.).
3.5 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig, vollständig und
willkürfrei erstellt. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
ist abzuweisen.
D-338/2019
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus,
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen
hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer im Iran ein menschenwürdiges
Leben nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden
sei, auch wenn die vorgebrachten Benachteiligungen nicht zu bagatellisie-
ren seien. Er habe die iranische Staatsbürgerschaft denn auch nie unter
Inanspruchnahme juristischer Hilfe zu erlangen versucht, was im Falle ei-
nes unerträglichen psychischen Drucks zu erwarten gewesen wäre. Dies
sei deshalb erstaunlich, weil gemäss dem iranischen Zivilgesetzbuch den
im Iran geborenen Kindern mit ausländischem Vater die iranische Staats-
bürgerschaft ab dem 18. Lebensjahr zugestanden werde, der Beschwer-
deführer mithin Anspruch auf diese habe. Im Übrigen seien – unter Verweis
auf einen unter „
ehen“ veröffentlichten Zeitungsartikel – Bestrebungen im Gange, die Zuer-
kennung der Staatsbürgerschaft auch unter erleichterten Bedingungen zu
gewähren. Die Behauptung, es habe dem Beschwerdeführer das Geld für
juristischen Beistand gefehlt, vermöge angesichts der kostenintensiven
Aus- und Weiterreise nach Europa nicht zu überzeugen. Die angebliche
Drohung eines Beamten der Ausländerbehörde, wonach er nach Afghanis-
D-338/2019
Seite 7
tan deportiert werde, wenn er sich nicht zufrieden gäbe, sei als nicht ernst-
haft einzustufen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Akten aus
dem beigezogenen Verweiserdossier seines Bruders B._______ nichts zu
ändern.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein,
es bestehe für die Feststellung der Vorinstanz, dass er iranischer Staats-
angehöriger sei respektive diese Staatsangehörigkeit problemlos hätte an-
nehmen können, keine Grundlage. Es sei im Gegenteil davon auszugehen,
dass ihm gemäss des vom SEM zitierten Zeitungsartikels eine Rückreise
in den Iran verwehrt und jedenfalls die Einbürgerung verweigert würde.
Seine diesbezüglichen Aussagen seien glaubhaft und vom SEM teilweise
nicht in Frage gestellt worden. Die systematische Diskriminierung von Kin-
dern aus binationalen Familien sei glaubhaft. Die Unmöglichkeit der Ehe-
schliessung komme einer Verweigerung des Rechts auf Familie gleich und
stelle einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Es sei ihm ein men-
schenwürdiges Leben im Iran unter diesen Umständen nicht möglich.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Ausführungen auf Beschwerde-
ebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
6.2 Zunächst gilt festzuhalten, dass das vorliegende Asylverfahren keinen
Raum bietet, die Frage einer (formellen) Anerkennung der Staatenlosigkeit
zu überprüfen. Eine solche müsste in einem separaten Verfahren geltend
gemacht werden (vgl. Urteil des BVGer F-6717/2014 vom 20. Dezember
2016 E. 3.2). Die Frage der Staatsangehörigkeit ist jedoch – wie in E. 3.4
erwähnt – mit Blick auf die Prüfung, ob der Beschwerdeführer den Verfol-
gungs- und Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu erfüllen geeignet ist, von
Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 979 Ziffer 5 des irani-
schen Zivilgesetzbuches zu verweisen. Nach dieser Bestimmung gelten
diejenigen als iranische Staatsangehörige, die zwar im Iran geboren wur-
den, deren Vater jedoch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und
unmittelbar nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens
noch ein Jahr im Iran gelebt haben. Der Beschwerdeführer erfüllt diese
Voraussetzungen offensichtlich, ist er doch seinen eigenen Angaben nach
im Iran geboren, stammt von einer iranischen Mutter ab und hat unmittelbar
nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres länger als das in Art. 976
D-338/2019
Seite 8
Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches vorausgesetzte Jahr im Iran ge-
lebt (vgl. SEM act. B7 S. 7 Pt. 5.01; B18 F19). Diese Umstände drücken
eine besondere Nähebeziehung und Verbundenheit zum Iran aus, weshalb
in solchen Fällen – so auch hier – regelmässig davon auszugehen ist, dass
die betreffende Person sich nach einer mit 18 Jahren anzunehmenden Ent-
scheidungsfähigkeit auch zukünftig als Iraner sehen möchte (vgl. BERG-
MANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner
VII, S. 12 f.), wie dies der Beschwerdeführer denn bezeichnenderweise
auch bestätigt (vgl. act. B18/19 S. 4). Demnach ist gestützt auf Art. 976
Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer trotz einer nicht-iranischen Abstammung von Seiten seines
Vaters als iranischer Staatsangehöriger gilt (und nicht bloss die iranische
Staatsangehörigkeit erlangen kann; vgl. dazu Art. 979 des iranischen Zivil-
gesetzbuches). Das SEM ist demnach in zutreffender Weise von der irani-
schen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Zu kei-
ner anderen Schlussfolgerung führt der in der Rechtsmitteleingabe ge-
machte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-298/2015
vom 25. Januar 2018 E. 9.1, zumal die Mutter jenes Beschwerdeführers
gerade nicht über die iranische Staatsangehörigkeit verfügte (vgl. insbe-
sondere E-298/2015 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist es daher möglich
und zumutbar, seinen in Art. 976 Ziffer 5 des iranischen Zivilgesetzbuches
stipulierten Anspruch auf die iranische Staatsangehörigkeit beziehungs-
weise den Erhalt iranischer Identitätsdokumente, nötigenfalls mit Hilfe ei-
nes Rechtsbeistands, einzufordern. Zu Recht hat sodann das SEM den
Einwand des Beschwerdeführers, wonach fehlende finanzielle Mittel eine
Inanspruchnahme juristischer Unterstützung verunmöglicht haben sollen,
angesichts des offenkundig für die Ausreise zur Verfügung stehenden Gel-
des als unbehelflich qualifiziert.
6.3 Diese Einschätzung wird durch das mit Eingabe vom 21. März 2019
eingereichte Schreiben (Nennung Beweismittel) nicht umgestossen, son-
dern vielmehr gestützt. Darin führt (Nennung Name) aus., dass er der An-
walt des Beschwerdeführers und dessen Bruders B._______ sei, und er
schildert die erfolglos gebliebenen Bemühungen des Beschwerdeführers
zum Erhalt einer Identitätskarte und führt diesbezüglich zur Begründung
an, der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr (...) verschwunden und
infolge fehlender Identitätsdokumente desselben hätten die zuständigen
Stellen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______ die Ausstel-
lung einer Identitätskarte verweigert. Die Einreichung des erwähnten
Schreibens zeigt, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich – selbst
von der Schweiz aus – möglich war, einen gemäss Bestätigung sogar bei
D-338/2019
Seite 9
der iranischen Justiz tätigen Anwalt und Rechtsberater mit der Wahrung
seiner Interessen zu beauftragen. Weshalb ihm dies während seines Auf-
enthalts in der Heimat nicht hätte gelingen sollen, ist nicht ersichtlich. So-
dann widerspricht die darin angeführte Begründung, weshalb dem Be-
schwerdeführer die Ausstellung eines Identitätsdokuments verweigert wor-
den sei (fehlende Identitätspapiere des Vaters), derjenigen des Beschwer-
deführers anlässlich der Anhörung (Gesetzesänderung; vgl. act. B18/19
S. 3). Eine Unstimmigkeit ist auch darin zu erblicken, dass gemäss Anwalt
der Vater im Jahr (...) verschwunden sei, der Beschwerdeführer jedoch an-
führte, sein Vater habe das Haus verlassen, als er (...) Jahre alt – mithin im
Jahr (...) – gewesen sei (vgl. act. B18/19 S. 4 F17). Folgte man ferner der
Begründung des Anwalts oder den gleichlautenden Ausführungen in der
Eingabe vom 21. März 2019, so hätten auch die älteren Geschwister keine
Shenasnameh erhalten können, da nach deren Geburt der Vater ebenso
wenig über Identitätsdokumente verfügt hätte. Ferner ist das Argument feh-
lender Identitätsdokumente des Vaters auch deshalb als wenig überzeu-
gend zu erachten, da es der Mutter des Beschwerdeführers möglich war,
sich scheiden zu lassen und dabei die Identität des Vaters gerichtlich fest-
gestellt worden sein muss. Das Anwaltsschreiben ist daher zum Nachweis,
dass der Beschwerdeführer die iranische Staatsangehörigkeit nicht be-
sitze, nicht geeignet. Unter diesen Umständen braucht auf die allgemein
gehaltene Liste des iranischen Migrationsamtes bezüglich der für den Er-
halt der iranischen Staatsbürgerschaft erforderlichen Dokumente nicht wei-
ter eingegangen zu werden.
6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten und sich insbe-
sondere in administrativen Belangen äussernden Diskriminierung seiner
Person ist sodann festzustellen, dass diese nicht per se als eine asylrele-
vante Verfolgung bezeichnet werden kann, obschon das dargelegte Vorge-
hen der iranischen Behörden tatsächlich eine gravierende Einschränkung
in seine Persönlichkeitsrechte darstellt. Dennoch stellt dieses keinen ernst-
haften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Darunter fallen näm-
lich lediglich Massnahmen, welche Leib, Leben oder die Freiheit gefährden
oder einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Das Gericht ver-
kennt zwar weder die äusserst schwierigen Lebensumstände des Be-
schwerdeführers im Iran, noch unterschätzt es das Ausmass des psychi-
schen Druckes, welchem der Beschwerdeführer ausgesetzt war. Indes er-
reichen nach Ansicht des Gerichts die vorgebrachten mit seiner „Staatsan-
gehörigkeit“ im Zusammenhang stehenden unterschiedlichen Probleme im
Alltag (gekürzter Schulbesuch, eingeschränkte Mobilität, Unmöglichkeit
D-338/2019
Seite 10
der Heirat oder des Abschlusses einer Versicherungspolice oder der Eröff-
nung eines Bankkontos etc.) die hohe Schwelle der asylrelevanten Verfol-
gungsintensität nicht (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.4 m.w.H.; BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1).
6.5 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhalts-
D-338/2019
Seite 11
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist
nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen al-
lein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch
in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerde-
führer im Iran über ein soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegra-
tion behilflich sein kann, über eine gesicherte Wohnsituation, eine mehr-
jährige Schulbildung und Berufserfahrungen als (Nennung Tätigkeit) (vgl.
act. B7/13 S. 4 f.; B18/19 S. 3 und 10). Sodann lebte er bis zu seiner Aus-
reise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bes-
tens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirt-
schaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-338/2019
Seite 12
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit der Leistung des Kostenvorschusses am 12. März 2019 erweist
sich das Gesuch gleichen Datums um Erstreckung der Frist zur Bezahlung
desselben als gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. März 2019 in der gleichen
Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-338/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: