Abtei lung IV
D-3382/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und der Kinder
C._______, und D._______, Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Claudia Dhali Scheitlin,
Caritas Luzern, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-
wägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 27. Dezem-
ber 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3382/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen die Türkei laut ihren Angaben am
2. August 2001, reisten am 5. August 2001 illegal in die Schweiz und
ersuchten am nächsten Tag um Asyl. Der Beschwerdeführer machte
zur Begründung Probleme mit den türkischen Untersuchungsbehörden
wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation (Entwenden
von Medikamenten beim Arbeitgeber und deren Weitergabe an die
F._______) geltend. Laut ihren Aussagen unterstützte die
Beschwerdeführerin ihren Ehemann bei seinen Aktivitäten und wurde
als Kurdin benachteiligt, weil sie keinen Arbeitsplatz als Beamtin
bekommen habe. Das BFF wies mit Verfügung vom 24. Januar 2003
die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Urteil vom
19. Dezember 2003 die am 24. Februar 2003 gegen die Verfügung des
BFF eingereichte Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie an, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Betreffend
den Vollzug der Wegweisung argumentierte sie unter anderem, die mit
ärztlichem Zeugnis vom 13. Februar 2003 diagnostizierte posttraumati-
sche Belastungsstörung des Beschwerdeführers könne auch in der
Türkei behandelt werden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 setzte
das BFF den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 2. März 2004 zum
Verlassen der Schweiz an.
B.
Mit Gesuchen der Wohnortgemeinde vom 5. Februar 2004 und der Be-
schwerdeführer vom 14. Februar 2004 an das BFF wurden ärztliche
Berichte der G._______ vom 2. Februar 2004 sowie des H._______
vom 29. Januar 2004 eingereicht und die Erstreckung der auf den 2.
März 2004 angesetzten Ausreisfrist auf unbestimmte Zeit beantragt.
Das BFF sistierte mit Schreiben vom 19. Februar 2004 den
Wegweisungsvollzug und gab den Beschwerdeführern Gelegenheit,
bis zum 15. März 2004 einen aktuellen psychiatrieärztlichen Bericht
zuzustellen. Am 1. März 2004 wurde beim BFF ein weiterer ärztlicher
Bericht der G._______ vom 27. Februar 2004 eingereicht.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 24. März 2004 liessen die Beschwerde-
führer durch ihre damalige Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsge-
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such einreichen und beantragen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des BFF vom 24. Januar 2003 seien aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzu-
lässig sei, und deshalb sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Im Weiteren sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung
zu gewähren. Zur Begründung wurde die schlechte psychische Verfas-
sung des Beschwerdeführers, namentlich dessen manifeste Suizidali-
tät und zunehmende depressive Symptomatik geltend gemacht. Es
wurden diverse ärztliche Berichte eingereicht sowie die Entwicklung
des Krankheitsbildes und die ärztlichen Behandlungen und Diagnosen
geschildert. Nach dem Urteil der ARK vom 19. Dezember 2003 habe
der Beschwerdeführer am 19. Januar 2004 einen ersten und am
30. Januar 2004 einen zweiten Suizidversuch unternommen. Es wurde
geltend gemacht, vor diesem Hintergrund sei die akute Suizidproble-
matik des Beschwerdeführers hinreichend belegt und stelle eine we-
sentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem
ersten Entscheid vom 24. Januar 2003 dar. Es wurde gerügt, dass der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in dieser Verfügung
zu Unrecht als zumutbar und zulässig erachtet worden sei. Gleichzeitig
beruhe sie auf einem unvollständigen Sachverhalt. Der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der konkreten Gefahr der Selbstgefährdung als
auch der Gefahr der Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr in die
Türkei im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
unzulässig und gemäss Praxis der ARK als unzumutbar zu betrachten.
Zudem wurde erwähnt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise
aus der Türkei weiterhin durch die heimatlichen Behörden gesucht
worden.
D.
Am 30. August 2004 forderte das BFF die Beschwerdeführer auf, bis
zum 20. September 2004 einen ergänzenden ärztlichen Bericht erstel-
len zu lassen. Mit Eingabe vom 20. September 2004 wurde ein Bericht
vom 10. September 2004 des I._______ eingereicht. Mit Bericht vom
10. November 2004 teilte Dr. M. L. der Vorinstanz die Umstände des
Suizidversuchs des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2004 mit.
E.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 wies das BFF das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 24. Januar 2003 als
rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen
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Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung
führte es an, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 24. Januar 2003 beseitigen könnten. Mit der angeführ-
ten, schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und
der Gefahr eines tatsächlichen Suizides bei einer Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs werde sinngemäss eine nach dem Wegweisungsent-
scheid veränderte Sachlage geltend gemacht. Die krankheitsbedingte
Suizidalität spreche jedoch nicht gegen den Wegweisungsvollzug, wo-
bei aber zu prüfen sei, ob die die Suizidalität verursachende Krankheit
im Herkunftsland adäquat behandelt werden könne. Vorliegend sei von
dieser Möglichkeit auszugehen. Somit sei die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs gegeben. Ebenso gelange im vorliegenden Fall
Art. 3 EMRK nicht zur Anwendung. Im Weiteren sei das erneute Vor-
bringen der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer wenig
glaubhaft, sei doch ein solches Verhalten der Behörden nach einer be-
dingungslosen Freilassung wenig plausibel. Zu diesem Vorbringen sei-
en keine hinreichenden konkreten Indizien und Anhaltspunkte gege-
ben worden.
F.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2004 liessen die Beschwerdefüh-
rer beantragen, die Verfügung des BFF vom 27. Dezember 2004 sei
aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und von Amtes wegen die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie anzuordnen
sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem
sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Begründung wurde die Ver-
letzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt, namentlich der Bestim-
mungen von Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20) sowie Art. 3 EMRK. Auf die weitere Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2004 setzte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung vorsorglich
aus.
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H.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2005 liessen die Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung mit einer Bestätigung der Wohnortsgemeinde
betreffend Sozialhilfe und einem ärztlichen Bericht des I._______ vom
3. Januar 2005 einreichen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2005 setzte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus, teilte mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die
Zustellung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an.
J.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde, weil diese keine neuen, erheblichen Tatsa-
chen enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 liessen die Beschwerdeführer einen
Wechsel der Rechtsvertretung mitteilen und eine Ergänzung der Be-
schwerde unter Beilage eines ärztlichen Berichtes des I._______ vom
21. Juni 2005 einreichen.
L.
Mit Verfügung der ARK vom 1. Juli 2005 wurde den Beschwerdefüh-
rern das Replikrecht gewährt, von welchem mit Eingabe vom 7. Juli
2005 Gebrauch gemacht wurde.
M.
Am 5. Januar 2006 liessen die Beschwerdeführer eine weitere Einga-
be, unter Beilage einer Verfügung der Untersuchungsrichterin des
J._______ vom 6. Dezember 2005, einreichen, wonach ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körper-
verletzung, Tätlichkeit und Gefährdung des Lebens eingestellt wurde.
N.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 reichten die Beschwerdeführer
über ihre Rechtsvertreterin eine Verfügung der Untersuchungsrichterin
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des K._______ vom 5. Oktober 2006 ein, wonach ein Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen
Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung eingestellt
wurde.
O.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführer
durch ihre Rechtsvertreterin mehrere Berichte der Wohnortsgemeinde,
einer Lehrperson, eines Sportclubs, des Arbeitgebers der Beschwer-
deführerin und von Nachbarn einreichen. Diese Berichte datieren zwi-
schen dem 5. und 11. Oktober 2007 und betreffen die persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführer und ihrer Kinder. Es wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen weiter auf diese Berich-
te einzugehen sein.
P.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 wurde eine Kostennote einge-
reicht.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2008 forderte der zuständige Ins-
truktionsrichter die Beschwerdeführer auf, aktuelle ärztliche Berichte
über ihren Gesundheitszustand und eine Erklärung betreffend die Ent-
bindung der behandelnden Ärzte vom Arztgeheimins einzureichen. Mit
Eingabe vom 26. März 2008 reichten die Beschwerdeführer innert der
gesetzten Frist ärztliche Berichte vom 18. März 2008 sowie die ent-
sprechenden Erklärungen betreffend die Befreiung vom Arztgeheimnis
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
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tungsgerichts. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfü-
gungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Aus diesen Bestimmungen geht zwar die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht ex-
plizit hervor. Indessen ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis
anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der
Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen
Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittel-
ordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene
Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
In Berücksichtigung der Anträge in der Beschwerde vom 30. Dezember
2004 ist vorliegend zu beurteilen, ob das BFF das Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführer vom 24. März 2004 betreffend Vollzug
der Wegweisung zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 24. Ja-
nuar 2003 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte beziehungswei-
se den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete oder ob allenfalls die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen wäre. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie
der Wegweisung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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4.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK, 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG
zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unange-
fochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig
ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen
dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern.
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zu-
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall abzuwägen
gegen andere öffentliche Interessen, die allenfalls für einen Vollzug
sprechen würden. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen
der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 mit weiteren Hinweisen).
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5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
6.
6.1 Das BFF legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die in
den ärztlichen Berichten geschilderte Behandlung der psychischen Er-
krankung des Beschwerdeführers auch in der Türkei möglich sei. In
Mersin gebe es eine stattliche Anzahl staatlicher wie auch privater Spi-
täler, in denen psychotherapeutische Behandlungen möglich seien.
Nötigenfalls könne sich der Beschwerdeführer in das 70 km entfernte
L._______ begeben, wo eine medizinische Versorgung auf hohem
Niveau existiere. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass die
Heilungschancen des Beschwerdeführers in seinem eigenen Sprach-
und Kulturraum mit einem familiären Halt - Eltern und Geschwister
lebten in M._______ - und der Möglichkeit, wieder gemäss seiner
guten Ausbildung als diplomierten Wirtschaftsprüfer eine Arbeit zu
finden, grösser seien als in der Schweiz. Im Weiteren könne aufgrund
der diversen ärztlichen Berichte davon ausgegangen werden, dass die
akute Suizidgefährdung nach Erhalt des Urteils der ARK medizinisch
behandelt worden sei und die nicht mehr speziell intensive
Behandlung - monatliche Gespräche - auf eine Beruhigung hinweise.
Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in Behandlung befinde,
könnte der Gefahr eines Suizides nach Eröffnung des
Wegweisungsvollzugs entgegengewirkt werden. Somit sei dieser
zumutbar. Zudem komme Art. 3 EMRK nicht zur Anwendung, zumal
Suizidalität allgemein behandelt werden könne. Im vorliegenden Fall
sei im Gegensatz zu dem im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Fall
(EMARK 2001 Nr. 17) die medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers in gleicher Weise wie in der Schweiz
gewährleistet.
6.2 In der Beschwerde wurde erneut vorgebracht, Art. 3 EMRK erfas-
se laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auch
Situationen, bei welchen die drohende Unmenschlichkeit in den kon-
kreten Umständen begründet sei. Im vorliegenden Fall bestünden kon-
krete Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückschaf-
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fung in die Türkei selbst gefährden würde, zumal er seit seiner weder
vom BFF noch von der ARK angezweifelten Misshandlung in türki-
scher Polizeihaft unter schweren psychischen Problemen leide, die
sich seit dem Urteil der ARK in einer akuten Suizidgefährdung aktuali-
siert hätten. Im Weiteren wurde auf den bei der Vorinstanz eingereich-
ten ärztlichen Bericht von Dr. G. H. vom 2. Februar 2004 hingewiesen,
wonach eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei eine Ret-
raumatisierung auslösen würde, die eine Verschlechterung der Symp-
tomatik bis hin zur Suizidalität zur Folge haben könnte. Angesichts die-
ser Gefahr und jener der konkreten Selbstgefährdung sei der Vollzug
der Wegweisung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht zulässig. In der Ein-
gabe vom 13. Januar 2005 wurde überdies vorgebracht, für die Be-
handlung traumatisierter Menschen seien äussere stabile Lebensum-
stände wichtig, wo sie sich wohl und sicher fühlten. Der Beschwerde-
führer könnte aufgrund des angeführten Angstzustandes und des Ge-
fühls der Unsicherheit in der Türkei nicht Erfolg versprechend psychiat-
risch-medizinisch behandelt werden. Demnach müsse auch nicht ge-
prüft werden, ob entsprechende Einrichtungen zur Behandlung von
kurdischen Folteropfern in der Türkei bestünden. Ferner habe sich die
Lage entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht beruhigt, zumal
die Sitzungsfrequenz in keiner Relation zur Ausprägung und Tragweite
der vorhandenen Störung stehe. Eine intensive Traumabehandlung sei
eigentlich nötig. Der Beschwerdeführer erhalte momentan jedoch nur
eine symptomatische Behandlung beziehungsweise eine Überbrü-
ckungshilfe, da er aufgrund des Verfahrensstandes zurzeit nicht in ein
spezialisiertes Zentrum überwiesen werden könne. Es handle sich bei
den suizidalen Gedanken auch nicht um eine vorübergehende Phase,
was weder von der Vorinstanz noch von der ARK im Urteil vom 19. De-
zember 2003 angezweifelt worden sei.
7.
7.1 Das Bundesamt und die ARK unterzogen den Vollzug der Wegwei-
sung in der Verfügung vom 24. Januar 2003 beziehungsweise im Urteil
vom 19. Dezember 2003 einer Prüfung in Bezug auf die damalige
Lage im Heimatland der Beschwerdeführer und auf deren persönliche
Verhältnisse. Aus der allgemeinen Situation in der Türkei lässt sich
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt
kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Es stellt sich indessen
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die Frage, ob sich in der Zwischenzeit individuelle Gründe für die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs einstellten.
7.2 In der Eingabe vom 18. Oktober 2007 wurde vorgebracht, nach
Auskunft des behandelnden Psychiaters sei die gesundheitliche Situa-
tion des Beschwerdeführers seit dem letzten Bericht praktisch unver-
ändert. Zudem sei seit März 2007 auch die Beschwerdeführerin bei
ihm in psychiatrischer Behandlung, sei es, dass sie manchmal ihren
Ehemann zur Gesprächstherapie begleite, sei es, dass sie auch zwei
eigene Termine, letztmals im September 2007, wahrgenommen habe.
Der Grund der Behandlung der Beschwerdeführerin liege in der unge-
wissen Aufenthaltssituation und den damit verbundenen innerfamiliä-
ren Spannungen.
7.3 Grundsätzlich ist nachvollziehbar und notorisch, dass ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl von
Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, welcher
aber für die Frage der Zumutbarkeitsprüfung in aller Regel nicht rele-
vant ist. Entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung ist je-
doch - unabhängig von der prozessgeschichtlichen Verfahrensebene -
das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf ei-
nen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft
gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Aus-
masses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die
Frage der Zumutbarkeit zukommen. Im selben Zusammenhang ist zu
beachten, dass oftmals vordergründig als selbstschädigend einzustu-
fende Handlungen und Drohungen als Druckmittel gegen behördliche
Vollzugsmassnahmen eingesetzt werden. Es muss mithin immer auch
bedacht werden, ob der Beschwerdeführer versuche, durch unlautere
Mittel ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken.
7.4 Gemäss den mit Eingabe vom 26. März 2008 eingereichten ärztli-
chen Berichten vom 18. März 2008 betreffend den Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführer leidet der Beschwerdeführer weiterhin un-
ter einer Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belas-
tungsstörung (nach Folter in Polizeihaft) im Sinne einer "komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung" und unter einer mittelgradigen
depressiven Episode. Er befinde sich in andauernder medikamentöser
Behandlung und es bestehe eine latente Suizidalität. Im Vergleich zu
den Vorberichten habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich
verändert, wobei der psychische Zustand sehr schwankend sei. Der
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durchschnittliche psychische Gesundheitszustand entspreche nach
wie vor einer schweren psychischen Krankheit. Die leicht verminderte
Sitzungsfrequenz im Rahmen der psychiatrischen Behandlung sei
nicht Ausdruck einer Besserung. Vielmehr lasse sich mit einer
Gesprächstherapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht viel mehr erreichen.
Die Suizidgefahr sei dauernd vorhanden, mindestens hintergründig.
Die Suizidgedanken würden sofort stärker und drängender, wenn die
Rückkehr in die Türkei aus irgendeinem Grund ein Thema werde.
7.5 Aufgrund des von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krank-
heitsbildes und dessen nur unwesentlichen Veränderung im Laufe von
mehreren Jahren kann in vorliegendem Fall nicht überzeugend davon
ausgegangen werden, es handle sich um bloss vordergründige Andro-
hungen selbstschädigender Handlungen und der Beschwerdeführer
setze den drohenden Suizid als Druckmittel gegen Vollzugsmassnah-
men ein. Vielmehr können keine ernsthaften Zweifel an einer gesund-
heitsgefährdenden psychischen Störung begründet werden. Die fest-
gestellten psychischen Schwierigkeiten und die vom Beschwerdefüh-
rer subjektiv empfundene ernsthafte Gefahr weiterer Misshandlungen -
die geltend gemachten Folterungen wurden im ordentlichen Verfahren
nicht einer Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 7 AsylG unterzo-
gen - bei einer Rückkehr sowie der Therapiebedarf des Beschwerde-
führers dürften einem erfolgreichen Neuanfang im Heimatstaat entge-
genstehen, auch wenn es heute in der Türkei medizinisch-psychiatri-
sche Versorgungsmöglichkeiten gibt. Die eingereichten ärztlichen Be-
richte lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Erkrankung zukünftig kaum in der Lage sein dürfte, sich so zu
kontrollieren, dass er sich selbst vor einer Schädigung seiner eigenen
Gesundheit mit genügender Sicherheit bewahren könnte. Eine er-
zwungene Rückkehr würde ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine
Situation bringen, die zu einer konkreten Gefährdung im Sinne des
Gesetzes führen könnte. Bei dieser Sachlage erweist sich der
Wegweisungsvollzug vorab aus medizinischen Gründen zurzeit als
unzumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG.
7.6 Im Weiteren war der Sohn C._______ bei der Einreise der Be-
schwerdeführer in die Schweiz im August 2001 fünfeinhalb Jahre alt.
Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 18. Oktober 2007 und
den beigelegten Berichten ergibt sich, dass der inzwischen zwölf Jah-
re alte Sohn die 5. Klasse besucht und ein guter, in der Klassenge-
meinschaft bestens integrierter Schüler ist. Er ist auch im örtlichen
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Fussballclub und dort in jeder Beziehung, menschlich wie auch
sprachlich, integriert und akzeptiert. Das zweite Kind D._______ wurde
in der Schweiz am 8. Mai 2002 geboren und lernte in der Spielgruppe
sowie mit den Kindern der Nachbarn Deutsch und besucht seit August
2007 den Kindergarten. Auch wenn dieses Element für sich alleine ge-
nommen nicht ausreichend erscheint, wäre es vor dem geschilderten
Hintergrund mit dem Kindeswohl schwer vereinbar, die Kinder aus
dem ihnen vertrauten sozialen Umfeld herauszureissen, zumal ge-
stützt auf die Akten von ihrer Eingliederung und Assimilation in der
Schweiz auszugehen ist. Insbesondere für den zwölfjährigen Sohn
C._______ wäre aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz
eine Reintegration im Heimatland mit einigen Problemen verbunden.
7.7 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie in Berück-
sichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) kommt
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Weg-
weisungsvollzug der Beschwerdeführer als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist.
Wie vorstehend angeführt, wurden mit Verfügungen des N._______
vom 6. Dezember 2005 und des O._______ vom 5. Oktober 2006 die
gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren mangels
objektiven beziehungsweise subjektiven Tatbestandes eingestellt.
Diese eingestellten Strafverfahren stellen für sich allein nicht Gründe
für die Annahme einer Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG dar.
Nachdem auch keine anderen diesbezüglichen Hinweise aus den
Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzu-
heissen ist. Die Verfügung vom 27. Dezember 2004 und die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 24. Januar 2003
sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführer und ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird demzufolge gegen-
standslos.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben ob-
siegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ih-
nen erwachsenen notwendigen Kosten. Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige
Auslagen (Art. 8 VGKE).
Mit der eingereichten Kostennote vom 20. Dezember 2007 wurde ein
zeitlicher Aufwand von 16.5 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 161.40 (inkl. MWSt) und Spesen von Fr. 53.80 (inkl. MWSt) geltend
gemacht. Allerdings sind darin Aufwendungen (z.B. Besprechung we-
gen Straffälligkeit, Telefon mit einem anderen Rechtsanwalt) aufge-
führt, die - soweit ersichtlich - keinen Bezug zum vorliegenden Be-
schwerdeverfahren aufweisen. Zudem ist für das Einreichen der Kos-
tennote keine Parteientschädigung zu entrichten, da die Rechnungs-
stellung eine Sekretariatsarbeit darstellt, die bereits im Kostenansatz
enthalten ist. Der zeitliche Aufwand wird deshalb um eine Stunde ge-
kürzt. Es resultiert somit ein Honorar von Fr. 2'501.70 (inkl. MWSt). Zu-
züglich Spesen von Fr. 53.80 belaufen sich die Kosten daher auf total
Fr. 2'555.50. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag von Fr. 2'555.50
den Beschwerdeführern als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 27. Dezember 2004 und die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 24. Januar 2003 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der ARK
eine Parteientschädigung von Fr. 2'555.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die P._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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