B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3382/2014
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
und dessen Ehefrau
2. B._______,
Ägypten,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / (…).
D-3382/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – ägyptische Staatsangehörige arabischer
Ethnie und christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ –
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. April 2014
im Besitz von (…) Schengen-Visa (…) und gelangten am 24. April 2014
über D._______ in die Schweiz. Gleichentags suchten sie in E._______
um Asyl nach. Am 2. Mai 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) eine erste Befragung der Beschwerdeführenden statt.
Am 13. Mai 2014 wurden sie, ebenfalls im EVZ E._______, durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) angehört.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, ihr Sohn
F._______ und ihre Tochter G._______ hätten sie am (…) 2013 besuchen
wollen. Unterwegs sei G._______ in eine Demonstration der Muslimbru-
derschaft geraten. Als es zu Schüssen nahe einer Polizeistation gekom-
men sei, sei G._______ die Flucht zur Wohnung der Beschwerdeführen-
den gelungen. Aufgrund der Unruhen hätten sich die Beschwerdeführen-
den in der über ihrer eigenen gelegenen Wohnung versteckt und dort bis
zum nächsten Tag aufgehalten. Daraufhin hätten sich die Beschwerdefüh-
renden zur Wohnung von F._______ begeben und während (…) Tagen
dort aufgehalten. G._______ sei (…) Tage nach dem Vorfall zur Polizei
gegangen und habe Bericht erstattet. An jenem Tag seien beim Angriff der
Demonstranten auf die Polizeistation (…) Polizeioffiziere getötet worden.
Die Polizei habe deshalb G._______ nach verdächtigen Personen ge-
fragt. G._______ habe (…) Namen genannt. Diese (…) Personen seien in
der Folge verhaftet und später auch zu je (…) Jahren Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden. Es sei bekannt geworden, dass G._______ die Namen der
beiden Täter preisgegeben habe. In der Folge seien G._______ gesucht
und die Beschwerdeführenden als Familie ebenfalls bedroht und verfolgt
worden. (…) Tage nach dem Vorfall seien die Beschwerdeführenden in ih-
re Wohnung zurückgekehrt und hätten diese demoliert und geplündert
vorgefunden. Daraufhin seien sie nach H._______ geflohen, wo sie sich
während einiger Monate aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführende 1
habe sich nach der Plünderung der Wohnung zur Polizei begeben, um
deswegen Anzeige zu erstatten. Dabei habe er seine neue Adresse an-
geben müssen. Daraufhin habe er bemerkt, dass er in H._______ beo-
bachtet werde. Den Beschwerdeführenden und ihrer Familie sei dort zwar
nichts zugestossen. F._______ und ihre Schwiegertochter seien jedoch
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noch (…) angegriffen worden, als sie in I._______ und in J._______ ge-
wesen seien. Im Februar 2014 seien die Beschwerdeführenden von
H._______ nach C._______ gezogen, wo der Bruder des Beschwerde-
führenden 1 für sie eine Wohnung gemietet habe. Sie hätten die Ausreise
geplant, diese aber wegen gesundheitlicher Probleme der Beschwerde-
führenden 2 verschieben müssen. Damals habe es in C._______ eine
Demonstration gegeben. Daran seien auch Personen aus I._______ be-
teiligt gewesen. Diese hätten sie erkannt, woraufhin die Beschwerdefüh-
rende 2 von ihnen geschlagen worden sei. Aufgrund der Intervention an-
derer Leute sei sie befreit worden.
A.b Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden,
(…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton K._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Die
Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, aufgrund der Aussagen
ihrer Tochter G._______ bei der Polizei von Reflexverfolgung durch die
Familien der (…) – in der Folge zu je (…) Jahren Freiheitsstrafe – verur-
teilten Täter bedroht zu sein. Dabei handle es sich um eine Verfolgung
durch Drittpersonen. Die diesbezüglichen Anzeigen belegten, dass die
Polizei ihre Vorbringen aufgenommen und entsprechende Schritte einge-
leitet habe. Dass noch keine Ermittlungsergebnisse vorlägen, könne ver-
schiedene Ursachen haben. Zum einen seien die Anzeigen gegen Unbe-
kannt eingereicht worden, was die polizeilichen Ermittlungen generell er-
schwere. Zum anderen sei durchaus möglich, dass aufgrund der damali-
gen und derzeitigen Lage in Ägypten die zuständigen Behörden grösse-
ren Aufwand als sonst üblich zu bewältigen hätten, weshalb die Anzeigen
nicht prioritär behandelt worden seien. Bezüglich des Vorbringens, die
Polizei würde sich auch deshalb weigern, die Probleme der Beschwerde-
führenden zu untersuchen, weil die sie bedrohenden Familien der Mus-
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limbruderschaft angehörten, sei festzuhalten, dass diese aktuell in Ägyp-
ten offiziell verboten sei. Die staatlichen Organe gingen gegen die Mus-
limbruderschaft vor, auch würden vermehrt Gerichtsurteile gegen deren
Mitglieder gefällt. Der Einwand, die Polizei sei von Anhängern der Mus-
limbruderschaft durchsetzt und ginge deshalb auf die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht ein, sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar.
Zwar dürften einzelne Individuen innerhalb der Polizei der Sache der
Muslimbrüder Sympathie entgegenbringen und den Kopten eher abge-
neigt sein. Dies begründe aber in keiner Weise eine generelle Unwilligkeit
der Polizei, gegen die Muslimbruderschaft vorzugehen beziehungsweise
die Probleme der koptischen Gemeinschaft zu ignorieren. Schliesslich sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sie die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a AsylG und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzei-
tig wurde eine inhaltlich identische Eingabe für den Sohn F._______ der
Beschwerdeführenden und dessen Familie (…) eingereicht. Auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, wies das – als Vorausset-
zung für Art. 110a AsylG implizit gestellte – Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der prozessualen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenso ab wie dasjenige um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte ihnen
Frist zur Leistung eines solchen. Dieser wurde am (…) 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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Seite 5
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leis-
tung des Kostenvorschusses einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden wenden unter Bezugnahme auf die
Schutztheorie ein, sie würden einerseits von privater Seite, andererseits
durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Die Verfolgung durch die Is-
lamisten sei gezielt. Bei den Widersachern handle es sich nicht um ge-
wöhnliche Drittpersonen, sondern um Anhänger der Muslimbruderschaft.
Zudem sei der ägyptische Staat mit anderen innerstaatlichen Problemen
beschäftigt und faktisch nicht in der Lage, den Beschwerdeführenden
Schutz zu gewähren. Daher sei die Verfolgung asylrechtlich relevant und
stelle eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
6.2 Diese Argumentation der Beschwerdeführenden vermag nicht zu
überzeugen.
Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht-
staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu
qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funk-
tionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inan-
spruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell
zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete
Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).
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Seite 7
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz mit zutreffender
Begründung ausführte, es bestehe keine generelle Unwilligkeit der ägyp-
tischen Polizei, gegen die Muslimbruderschaft vorzugehen (vgl. Sachver-
halt Bst. B). Insofern erweist sich das Vorbringen, die Beschwerdeführen-
den würden (auch) durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt, als un-
begründet. Abgesehen davon kommt die Schutztheorie ohnehin nur im
Zusammenhang mit nichtstaatlicher Verfolgung zum Tragen.
Die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen erweist sich zwar
insoweit als gezielt, als die Beschwerdeführenden vorbringen, sie würden
von Anhängern der Muslimbruderschaft, von welchen sie identifiziert be-
ziehungsweise erkannt worden seien, im Sinne einer Reflexverfolgung
behelligt, nachdem bekanntgeworden sei, dass ihre Tochter G._______
im Zusammenhang mit den Vorfällen vom (…) 2013 (…) Täter denunziert
habe, welche in der Folge verhaftet und verurteilt worden seien. Diese
Reflexverfolgung gründet indes nicht in der Zugehörigkeit der Beschwer-
deführenden zur christlichen Religion, sondern in der Rache für die De-
nunziation, Ergreifung und Verurteilung eines Teils einer Täterschaft, we-
gen deren damaligen Angriffs auf eine Polizeistation zahlreiche Todesop-
fer und grosser Sachschaden zu verzeichnen waren. Mithin mangelt es
diesbezüglich an einem asylbeachtlichen Motiv der Verfolger.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelang, Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Be-
schwerdeführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen
in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat
demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen).
D-3382/2014
Seite 8
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen).
8.3 Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die Durchführbarkeit
des Vollzugs eine Verletzung der Begründungspflicht. Namentlich sei in
diesem Zusammenhang von der Vorinstanz die aktuelle Lage in Ägyptern
nicht berücksichtigt worden. Zudem sei die Beschwerdeführende 2 psy-
chisch stark angeschlagen und dement. Auch dazu äussere sich die die
angefochtene Verfügung nicht. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob das
BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive seiner Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen ist.
8.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).
8.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).
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Seite 9
8.3.3 Es trifft zwar zu, dass aus der Begründung der angefochtenen Ver-
fügung (mangels entsprechender konkreter Ausführungen) nicht klar er-
sichtlich wird, ob beziehungsweise wie sich das BFM mit der allgemeinen
Lage (und insbesondere der Situation der Kopten) in Ägypten auseinan-
dergesetzt hat. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das
BFM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Ägypten lau-
fend überprüft und beurteilt. Wie in E. 8.4 und 8.5 nachfolgend aufge-
zeigt, kommt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich denn auch zu
keinem anderen Schluss als das BFM.
In gesundheitlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführende 1 vor, er
leide an (…) und müsse deshalb Medikamente einnehmen; sonst gehe es
ihm aber gut. Dazu äussert sich die angefochtene Verfügung in der Tat
nicht. Demgegenüber fanden die von der Beschwerdeführenden 2 gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme Eingang in den Sachverhalt
der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführende 2 hatte diesbe-
züglich im vorinstanzlichen Verfahren namentlich erklärt, sie habe sich
vor (…) Jahren einer (…) unterzogen. Es gehe ihr gesundheitlich sehr
schlecht. Sie müsse viele Medikamente einnehmen, leide an (…) – dies-
bezüglich wurde eine Bescheinigung eines (…) eingereicht – und (…),
auch als Folge der Übergriffe der Islamisten in C._______. Sie werde von
ihrer Tochter G._______ und ihrem Sohn F._______ betreut. Dass sich in
der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem Vollzug der
Wegweisung keine Erwägungen betreffend die von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vorfinden, vermag
noch keine Verletzung der anzuwendenden bundesrechtlichen Bestim-
mungen zu bewirken. So erklärte der Beschwerdeführende 1 – wie er-
wähnt – anlässlich der Erstbefragung, dass es ihm trotz (…) gut gehe.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 2 bestanden
bereits vor der Ausreise aus ihrem Heimatstaat. Aus den Akten sind keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand seither
verschlechtert hätte. Die Beschwerdeführende 2 erklärte diesbezüglich im
Rahmen ihrer Anhörung vom (…) 2014, sie nehme in der Schweiz diesel-
ben Medikamente ein, welche sie in ihrer Heimat benützt habe. Unter
diesen Umständen bestand für die Vorinstanz keine zwingende Veranlas-
sung, auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nä-
her einzugehen. Im Übrigen ist die Wegweisung (und deren Vollzug) die
gesetzliche Folge bei einem negativen Asylentscheid und bedarf in der
Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der
Hauptfrage des Asyls (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4c). Abgesehen davon
war es den Beschwerdeführenden trotz der knappen vorinstanzlichen
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Seite 10
Begründung möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es kann
somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der
Begründungspflicht durch das BFM festgestellt werden. Der Eventualan-
trag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz ist deshalb abzuweisen.
8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
8.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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Seite 11
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt – entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen – nicht als
unzulässig erscheinen.
8.4.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifi-
zierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PE-
TER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012,
Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Grün-
den, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den
Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimat-
staat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Kon-
kret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort
die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51
E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.5.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer […]).
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8.5.2 Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben zufolge Mitglieder
der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen, der in Ägypten etwa
neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölke-
rung angehören. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Moham-
med Mursi von der Muslimbruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere
auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen
Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013
durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten
von Mursi-Anhängern gekommen war, kam es auch zu einer Gewaltwelle
gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte
vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche,
Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch
General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öf-
fentlich befürwortete, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Muslim-
bruderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi
ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil
der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslim-
brüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der
Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am
23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle
Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer
Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsge-
richt bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen
zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbru-
derschaft, zum Tode verurteilt. Aus heutiger Sicht liegt die Folgerung na-
he, dass die Muslimbruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend
aufgerieben worden ist.
8.5.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würden. Der Beschwerdeführende 1 absolvierte (…). In
der Folge übte er verschiedene berufliche Tätigkeiten, (…), aus. Ab dem
Jahr (…) bis zur Ausreise arbeitete er als (…). Nebst seiner arabischen
Muttersprache verfügt er über (…). Die Beschwerdeführende 2 besuchte
während (…) Jahren die (…) und arbeitete als (…). Mehrere Verwandte
der Beschwerdeführenden wohnen nach wie vor in Ägypten (…). Im Übri-
gen wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die
Beschwerde des Sohnes F._______ der Beschwerdeführenden abgewie-
sen, während die Beschwerde ihrer Tochter G._______ bereits mit Urteil
des BVGer (…) abgewiesen worden ist. Unter diesen Umständen ist der
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Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichtigung der von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Problemen als
zumutbar zu erachten.
8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche im Besitz
von (…) sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates all-
fällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). Mithin
ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.7 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. Juni 2014 einbe-
zahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3382/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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