B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3382/2015
Ur t e i l vom 9 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
mit B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…), Eritrea
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom (…) hiess das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom (…) gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom (…) 2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter der Über-
schrift "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" (SR 142.31) um
Familienzusammenführung mit seiner Frau B._______ und seiner Tochter
C._______. Zur Begründung führte er aus, sie hätten zuvor zusammen in
D._______, E._______, gelebt und seien durch Flucht getrennt worden.
Da sie das gemeinsame Familienleben wieder aufnehmen möchten, sei
seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind die Einreise aus Eritrea in
die Schweiz zu bewilligen. Zudem sei festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft selbständig erfüllten, eventualiter seien sie in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.
C.
Mit Schreiben vom 10. März 2014, und, nachdem dieses unbeantwortet
blieb, mit einem weiteren Schreiben vom 26. August 2014 forderte das
BFM den Beschwerdeführer auf, diverse Fragen im Zusammenhang mit
seiner Familie beziehungsweise den restlichen Familienmitgliedern zu be-
antworten. Zudem wurde er aufgefordert, die Geburtsurkunden und aktu-
elle Fotos seiner Ehefrau und seines Kindes, die Identitätskarte seiner Ehe-
frau, die Residence Card und den Familienausweis einzureichen.
D.
In seiner Stellungnahme vom 23. September 2009 beantwortete der Be-
schwerdeführer mehrere der ihm gestellten Fragen und teilte mit, die Re-
gistrierungsnummer, die ASC-Nummer und die ID-Nummer seien ihm nicht
bekannt und seine Ehefrau besitze weder eine Residence Card noch eine
Identitätskarte noch einen Familienausweis. Gleichzeitig reichte er die Ge-
burtsurkunden und Fotos von seiner Ehefrau und seinem Kind sowie eine
Heiratsurkunde ein.
E.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, gestützt auf dessen Antwortschreiben vom 23. September 2014
und die eingereichten Unterlagen könne das Abstammungsverhältnis zwi-
schen ihm und seiner Tochter beziehungsweise dieser und seiner Ehefrau
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nicht als festgestellt erachtet werden. Deshalb schlug es ihm vor, sich ei-
nem DNA-Test zu unterziehen, welcher nur mit seiner schriftlichen Zustim-
mung durchgeführt werden könne, informierte ihn über das entsprechende
Verfahren und setzte ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 zur Ein-
reichung des erforderlichen Gutachtens, ansonsten aufgrund der Akten-
lage über sein Gesuch befunden würde. Zudem wurde er aufgefordert, in-
nert der Frist zwei aktuelle Passfotos seiner Ehefrau und seines Kindes
einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung bis Ende Februar 2015.
G.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 erstreckte das BFM die Frist einmalig
bis zum 31. Januar 2015. Dieses (postlagernde) Schreiben wurde von der
Post am 18. November 2014 an das BFM retourniert.
H.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, dass sich seine Ehefrau zwischenzeitlich in F._______ aufhalte, wäh-
rend seine Tochter in Eritrea zurückgeblieben sei, weshalb er um Weiter-
behandlung des Gesuchs um Familienzusammenführung lediglich bezüg-
lich seiner Ehefrau ersuche.
I.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, dass die Situation seiner Ehefrau in G._______ schwierig sei, weshalb
er um speditive Behandlung seines Gesuchs und um Mitteilung des Ver-
fahrenstands ersuche.
J.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015 – verweigerte
das SEM B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Gesuch um Familienasyl ab.
K.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Ver-
fügung des SEM vom 1. Mai 2015 sei bezüglich B._______ aufzuheben
und dieser die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Rechtsverbeiständung.
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L.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde beziehen sich
einzig auf B._______. Somit ist die Verfügung des SEM, soweit damit be-
züglich C._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Ge-
such um Familienasyl abgelehnt wurde, in Rechtskraft erwachsen.
Nach dem Gesagten sind vorliegend einzig die Voraussetzungen der Be-
willigung der Einreise von B._______ in die Schweiz gestützt auf Art. 51
AsylG (Familienasyl) zu prüfen beziehungsweise ob dieser unter Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl
zu gewähren ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) werden Ehegatten von Flüchtlin-
gen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1); wur-
den die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und be-
finden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Abs. 4)
5.2 Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die durch die
Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat auf-
halten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines
asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenfüh-
rung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn
eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Familien-
gemeinschaft muss in jedem Fall vorbestanden haben. Deshalb ist unab-
dingbare Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl ("conditio
sine qua non"), dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in
der Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt der Flucht in einem ge-
meinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandender Familien-
gemeinschaften (BVGE 2012/32; Urteile des BVGer
D-2210/2014 vom 13. August 2014 E. 4; E-1797/2014 vom 20. Juni 2014
E. 3; D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 2). Sind die Voraussetzungen
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des Familienasyls nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende An-
wendung. Ein allfälliger ausländerrechtlicher Anspruch gestützt auf diese
Bestimmung ist vor den kantonalen Migrationsbehörden geltend zu ma-
chen (vgl. Urteil des BVGer D-598/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, aus
den Angaben des Beschwerdeführers ergäben sich hinsichtlich der be-
haupteten "Trennung durch Flucht einer vorgangs bestandenen Familien-
gemeinschaft" verschiedene Ungereimtheiten. So habe der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung (BzP) in seinem Asylerfahren erklärt, vor
seiner im Jahr (…) erfolgten Ausreise aus Eritrea dort während (…) Jahre
versteckt gelebt und sich damals kaum zu Hause aufgehalten zu haben.
Diese Aussage lasse sich nicht mit seiner Behauptung im Gesuch um Fa-
milienasyl vereinbaren, wonach er vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau
und der gemeinsamen Tochter im selben Haushalt gewohnt und eine be-
stehende Familiengemeinschaft vorgelegen habe. Somit sei das Gesuch
um Familienasyl bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Weiteren be-
stünden aufgrund der Aktenlage verschiedene Ungereimtheiten hinsicht-
lich der behaupteten "Identität seiner Ehefrau", der "erfolgten Heirat in Erit-
rea" sowie der "Vater-Kindbeziehung." Bei der BzP habe er ausgesagt, seit
(…) religiös getraut zu sein. Seinem in Kopie eingereichten Eheschein zu-
folge soll die Heirat aber im (…) erfolgt und eingetragen worden sein. Im
Eheschein und im Geburtsschein sei der (…) als Geburtsdatum der Ehe-
frau verzeichnet. Demgegenüber habe er im Gesuch um Familienasyl aus-
geführt, dass seine Ehefrau im Jahr (…) geboren sei. Zudem lägen diese
beiden Dokumente lediglich in Kopie vor, weshalb darauf Manipulationen
vorgenommen werden könnten. Bezeichnenderweise handle es sich beim
Eheschein um ein vorgedrucktes Blankoformular, auf welches anschlies-
send zwei Fotos – offenbar vom "Beschwerdeführer und seiner Ehefrau" –
geklebt und mit einem Stempel versehen worden seien. Schliesslich habe
er der Aufforderung des SEM, die behauptete Vater-Kindbeziehung mit ei-
ner DNA-Analyse nachzuweisen, innert der grosszügig angesetzten Frist
keine Folge geleistet. Jene würde – bei positivem Ergebnis – ohnehin bloss
die Verwandtschaft, nicht aber die gesetzlich erforderliche gelebte und zum
Zeitpunkt der Flucht bestandene Familiengemeinschaft nachweisen. Vor
diesem Hintergrund vom sei das Gesuch um Familienasyl gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen.
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6.2 In der Beschwerde werden die bisherigen Vorbringen in Bezug auf
B._______ wiederholt, wobei sich der Beschwerdeführer unter Hinweis da-
rauf, dass er in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge,
auf Art. 8 EMRK beruft. Die Familiengemeinschaft habe bereits vor der
Flucht bestanden, was durch die eingereichte Heiratsbestätigung belegt
würde. Es lägen keine gegenteiligen Beweise vor. Er habe in seinem Asyl-
verfahren von Anfang an seine Frau und seine Tochter erwähnt und somit
seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Die vom SEM aufgeführten Widersprüch-
lichkeiten bei den Daten liessen sich auf die unterschiedlichen Kalender in
Europa und Eritrea zurückführen. Deshalb sei es für Personen aus Eritrea
auch schwierig, die genauen Daten im Kopf zu haben beziehungsweise
diese auf den europäischen Kalender umzurechnen. Damit lasse sich auch
erklären, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Heiratsdatum
nicht mit demjenigen im Eheschein übereinstimme. Dasselbe gelte für das
Geburtsdatum von B._______. Diese habe die Originale des Geburts- und
Ehescheins auf der Flucht leider verloren (…).
6.3 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz mit zutreffender Be-
gründung B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat, während die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung o-
der eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung darzutun.
So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass es in casu
zu Fehlern bei der Umrechnung von Kalenderdaten gekommen wäre. So-
dann vermag der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage weiterhin
nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er vor seiner Ausreise bezie-
hungsweise Flucht aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft mit
B._______ gelebt hat. Bereits aus diesem Grund erweist sich auch seine
Bezugnahme auf Art. 8 EMRK als unbehelflich, abgesehen davon, dass die
Berufung auf diese Bestimmung das Bestehen einer tatsächlichen, geleb-
ten und gefestigten Beziehung (von einer gewissen Mindestdauer) im be-
treffenden Staat (vorliegend die Schweiz) voraussetzt.
6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das SEM in Bezug auf
B._______ zu Recht das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Fa-
milienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt
hat.
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Seite 8
7.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: