B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3383/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, eige-
nen Angaben zufolge etwa im Dezember 2015 aus dem Heimatland aus-
gereist ist und über verschiedene Länder am 29. Januar 2016 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 5. Februar 2016 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 6. April 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er stamme aus dem Dorf C._______ in der (…)
(Stammesgebiet unter Bundesverwaltung [Anmerkung des Gerichts]),
dass er zehn Jahre lang die Schule besucht habe und danach Hilfsarbeiten
in der (…) und im (…)bereich ausgeübt habe,
dass seine Familie seit langem mit einer anderen Familie wegen Lände-
reien verfeindet sei, aber seit etwa vierzig bis fünfundvierzig Jahren Frie-
den herrsche und jene Familie weggezogen sei,
dass jene Familie aber vor vier bis fünf Jahren in das Dorf zurückgekom-
men sei und Ansprüche auf die landwirtschaftlichen Güter seiner Familie
erhoben habe,
dass die gegnerische Familie die Behörden und die Versammlung besto-
chen habe und der Beschwerdeführer zusammen mit seinen anderen
männlichen Familienmitgliedern dann von der Djerga (Versammlung der
Dorfältesten) und der Behörde aufgefordert worden sei, für die Übertra-
gung der Ländereien an die verfeindete Familie ihre Fingerabdrücke im
Grundbuch abzugeben,
dass sein Bruder, der sich geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzuge-
ben, im Sommer (…) inhaftiert worden sei,
dass auch der Beschwerdeführer von der verfeindeten Familie mit dem
Tode bedroht worden sei, sollte er sich weigern, seine Fingerabdrücke ab-
zugeben,
dass anderseits sein Onkel väterlicherseits grossen Druck auf ihn ausge-
übt habe, auf keinen Fall die Fingerabdrücke abzugeben, weil diesfalls
keine Rückforderungsmöglichkeiten mehr bestünden,
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dass der Beschwerdeführer in Gefahr gewesen und daher nach D._______
gegangen sei, wo er vier bis sechs Monate in einem (…) gearbeitet habe,
dass er in D._______ erfahren habe, nach offiziellen Angaben habe sein
Bruder Selbstmord begangen, er aber der Überzeugung sei, dass sein Bru-
der von den Mitgliedern der verfeindeten Familie bei der Polizei getötet
worden sei,
dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach dem Tod des
Bruders nach E._______ gezogen seien, wo sie heute noch lebten,
dass sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise des Beschwerdeführers von
E._______ aus organisiert habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
15. Mai 2017 – eröffnet am 18. Mai 2017 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Streitigkeiten um
die Ländereien seien asylrechtlich nicht relevant, weshalb die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt sei,
dass auch der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, da sich der Beschwer-
deführer den lokalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in ei-
nen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
14. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und
subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zurückzuweisen,
dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, dem Beschwerdeführer drohe
im Heimatland wegen seiner Familienzugehörigkeit beziehungsweise der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Bedrohung für die
Freiheit und das Leben,
dass es das SEM trotz bestehender Abklärungspflicht unterlassen habe,
genauere Sachverhaltsabklärungen zu den Umständen des Todes des
Bruders im Gefängnis vorzunehmen,
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dass das Gericht mit Schreiben vom 15. Juni 2017 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017
aufgefordert wurde, bis zum 6. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu zahlen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
5. Juli 2017 um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersuchte sowie
eventualiter um Fristerstreckung bis zum 7. August 2017,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen kann; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, als zutreffend erweisen,
dass das SEM ausgeführt hat, die geschilderte Bedrohungslage, nämlich
der Beschwerdeführer sei genötigt worden, seine Fingerabdrücke für die
Übergabe der Ländereien in das Grundbuch abzugeben, beziehe sich auf
einen wirtschaftlichen Grund im Rahmen der sozialen Lebensbedingungen
in der Herkunftsregion,
dass die Streitigkeit um die Ländereien nicht auf einem asylrelevanten Mo-
tiv beruhe,
dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die Flüchtlingseigenschaft
sei alleine wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,
nämlich der Familienzugehörigkeit, gegeben, zu kurz greift,
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dass ein Eingriff des Verfolgers für die Flüchtlingseigenschaft nur bedeu-
tend ist, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart
und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. EMARK 2006
Nr. 32 E. 8.7.1),
dass der Beschwerdeführer vorliegend aber, die Glaubhaftigkeit seiner An-
gaben vorausgesetzt, nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Familie von der gegnerischen Familie und den korrumpierten Behörden
bedroht worden wäre, sondern konkret wegen seiner Weigerung im Grund-
stücksstreit, das Land zu übergeben,
dass es sich somit um eine privatrechtliche Auseinandersetzung aus wirt-
schaftlichen Motiven handelt,
dass sich der Beschwerdeführer zudem, unbesehen der fehlenden Asylre-
levanz, der behaupteten Verfolgung durch korrupte Polizisten und Mitglie-
der der gegnerischen Familie, auch wenn diese gut vernetzt sei, durch
Wegzug in einen anderen Teil Pakistans, mithin durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme internen Schutzes, entziehen kann (vgl. zur innerstaat-
lichen Schutzalternative BVGE 2011/51 E. 8),
dass nämlich entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers (vgl.
act. A12, S. 13) keine Anzeichen vorliegen, die verfeindete Familie mit ih-
ren Angestellten bei den Behörden würde den Willen, den Einfluss und die
finanziellen Mittel haben, ihn ausserhalb seines Stammesgebietes landes-
weit aufzuspüren und zu verfolgen,
dass interner Schutz dann vorliegt, wenn der Kläger in einem Teil seines
Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und in diesen
Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und von
ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt,
dass in den Städten Pakistans - vor allem in den Grossstädten Rawalpindi,
Lahore, Peschawar, Karatschi oder Multan - potentiell Verfolgte aufgrund
der dortigen Anonymität sicherer sind als auf dem Land,
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne beispielsweise
in D._______, wo er eigenen Angaben gemäss während vier bis sechs Mo-
naten keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (vgl. act. A12, S. 8),
unerkannt und unbehelligt leben,
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dass auch seine Familie in E._______, wo sie im Haus des Onkels mütter-
licherseits wohne (vgl. act. A12, S. 3), anscheinend ohne Probleme leben
kann und zwischen den verfeindeten Familien wieder Ruhe herrsche (vgl.
act. A12, S. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen grundsätzlich davon aus-
geht, Pakistan verfüge über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung
von Verfolgungshandlungen, weshalb in der Regel von der Schutzfähigkeit
und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen ist (vgl. hierzu
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-445/2017 vom 2. Februar
2017, D-3922/2016 vom 2. August 2016, E-43/2016 vom 8. Januar 2016,
u.a.),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Pakistan weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de-
rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste,
dass der gesunde Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung
und über Arbeitserfahrungen im (…)- und (…)bereich verfügt (vgl. act. A4,
S. 3) und mit seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten
auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. act. A4,
S. 4),
dass daher anzunehmen ist, der Beschwerdeführer könne bei einer Rück-
kehr wiederum in Kontakt mit seinen Verwandten treten und auf ein Bezie-
hungsnetz und Hilfe zählen,
dass es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt wie D._______ oder E._______
angesichts der regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen in An-
spruch zu nehmen (siehe oben zum internen Schutz),
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dass er als erwachsener junger Mann ohne Unterstützungspflichten in der
Grossstadt wieder ein ausreichendes Einkommen finden kann und bereits
während seines vier bis sechsmonatigen Aufenthaltes in D._______ im
(…)bereich gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach
seiner Rückkehr in eine der Grossstädte Pakistans seinen Lebensunterhalt
bestreiten können wird,
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter As-
pekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten keine unvollständige Sachverhaltserstellung er-
sichtlich ist, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorin-
stanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes abzuweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzu-
weisen ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 AsylG verpflichtet
wäre, seine Identität offen zu legen und allfällige Beweismittel einzu-
reichen,
dass er indessen weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel einge-
reicht hat,
dass sich bereits angesichts der ungeklärten Identität des Beschwerdefüh-
rers weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen,
dass die Gesuche um Ratenzahlung des Kostenvorschusses und eventu-
aliter um Erstreckung der Kostenvorschussfrist mit vorliegendem Direktent-
scheid hinfällig werden,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: