B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3385/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit umstritten,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Luzern,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (…).
D-3385/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine eritreische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea im
September 2012 und gelangte am 22. August 2014 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 3. September 2014, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe durchgeführt wurde, gab sie
an, sie sei im Sudan geboren worden und 16 Jahre alt. Im Jahr 2004 sei
sie zusammen mit ihren Eltern nach Eritrea gegangen. Sie habe dort zuerst
die staatliche Schule und anschliessend eine Koranschule besucht. Ihr Va-
ter sei vor vier Jahren inhaftiert worden, da er der Opposition angehöre.
Ihre Mutter lebe derzeit im Sudan, sie habe Eritrea zusammen mit ihren
Geschwistern verlassen. Sie – die Beschwerdeführerin – sei mit einem jün-
geren Bruder in Eritrea zurückgeblieben. Ihre Tante habe einen Schlepper
bezahlt, der sie nach C._______ gebracht habe. Von dort aus habe sie ihre
Mutter kontaktiert, die ihr gesagt habe, sie solle nach D._______ kommen.
Dort habe sie bei einer Familie als Haushaltshilfe gearbeitet. Ihr Heimat-
land habe sie verlassen, weil ihr Onkel sie mit einem seiner Söhne habe
verheiraten wollen. Ihre Tante habe ihr zur Flucht verholfen.
A.c Am 10. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM in Anwe-
senheit der ihr zugewiesenen Vertrauensperson zu ihren Asylgründen an-
gehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr Vater zusammen mit
einigen ihrer Geschwister einige Monate nach ihrer Geburt nach Eritrea
zurückgekehrt sei; sie sei zusammen mit der Mutter im Sudan geblieben.
2004 sei sie mit ihrer Mutter ebenfalls nach Eritrea gezogen, wo ihnen vom
Staat eine Wohnmöglichkeit zugewiesen worden sei. Sie habe sich in Erit-
rea alleine gefühlt, nachdem ihre Eltern nicht mehr bei ihr gewesen seien.
Im Sudan habe sie sich nicht ausweisen können; sie möchte ein Leben wie
andere Menschen führen können. Ihr Vater sei vor drei oder vier Jahren
festgenommen worden. Später habe man ihnen mitgeteilt, er sei im Ge-
fängnis. Ihre Mutter habe Eritrea im Juni 2012 verlassen, sie einen Monat
danach. Ihr Onkel väterlicherseits habe traditionellerweise die Verantwor-
tung für sie übernommen; er habe sie zu sich nehmen und sie mit einem
seiner Söhne verheiraten wollen. Ihre Tante mütterlicherseits habe erfah-
ren, dass zwei Nachbarsmädchen aus Eritrea ausreisen wollten, und ver-
anlasst, dass sie sich diesen habe anschliessen können.
D-3385/2015
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2015 – eröffnet am 28. April 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2015 be-
antragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung.
Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzuordnen.
Der Eingabe lagen Akten aus dem Asyldossier von Frau E._______ (N […])
und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
vom 22. Mai 2015 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Kata-
rina Socha als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur
Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2015, der
eine Fotokopie eines Birth Certificate beilag, an ihren Anträgen fest.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten von E._______ (N […]) von
Amtes wegen beigezogen.
D-3385/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung
des Asylgesuchs) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
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bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise einer Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Kindheit im Sudan hätten sich auf knappe,
nichtssagende Äusserungen beschränkt. Auch wenn sie nur einige Jahre
dort gelebt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sie mit persönlichem
Bezug und Substanz über diese Zeit hätte berichten können. Zu B._______
habe sie keinerlei Angaben machen können, die über oberflächliche und
generelle Angaben hinausgegangen seien. Sie habe weder ihr Quartier be-
schreiben noch ihren Alltag gehaltvoll erläutern können. Dies erstaune, zu-
mal sie acht Jahre lang am selben Ort gewohnt habe. Zudem habe sie sich
widersprüchlich zu ihrer Schulbildung geäussert. Während sie bei der BzP
angegeben habe, die Schule F._______ bis zur vierten Klasse und an-
schliessend eine Koranschule besucht zu haben, habe sie bei der Anhö-
rung gesagt, zuerst die Schule G._______ und dann die Schule F._______
besucht zu haben. Des Weiteren habe sie ausgeführt, sie sei dort nicht
Schülerin gewesen, sondern habe lediglich ihre Schwester dorthin beglei-
tet. Dies erstaune, habe sie doch bei der BzP gesagt, sie habe die vierte
Klasse in der F._______ Schule wiederholen müssen. Sie habe weder das
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Schulsystem in Eritrea erläutern noch die Subzoba ihres Wohnorts nennen
noch korrekte Angaben zur Unabhängigkeit Eritreas machen können. So-
mit bestünden Zweifel an einer Sozialisierung in der von ihr genannten Re-
gion. Auch die Schilderung der illegalen Ausreise könne diese Zweifel nicht
umstossen. Sie habe keine Angaben zum zurückgelegten Fussmarsch ma-
chen können und sei auch nicht in der Lage gewesen, substanziierte An-
gaben zu ihren Mitreisenden zu machen. Im Hinblick auf die Bedeutung
einer solchen Reise könne erwartet werden, dass persönliche Eindrücke
und Erinnerungen dargelegt werden könnten. Die eingereichten Beweis-
mittel könnten die Zweifel an der Herkunftsregion nicht entkräften, da es
sich nicht um ihre eigenen Papiere und nur um Kopien handle. Die Fest-
stellung, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr geltend gemachten
Region sozialisiert worden beziehungsweise der Verdacht, sie verschleiere
ihre wahre Herkunft, entziehe ihren Asylgründen jegliche Substanz. Hinzu
gekommen sei, dass sie ihre Vorbringen nicht widerspruchsfrei habe schil-
dern können. Bei der BzP habe sie gesagt, ihr Onkel habe ihr an der Hoch-
zeit ihrer Schwester erstmals von seinen Absichten berichtet, während sie
bei der Anhörung angegeben habe, er habe ihr diese Absicht bei einem
Besuch bei ihrer Tante eröffnet, ihre Schwester sei seit längerer Zeit ver-
heiratet. Darauf angesprochen habe sie gesagt, die Ehefrau ihres Onkels
habe ihr an der Hochzeit ihrer Schwester erstmals von den Absichten des
Onkels erzählt. Aufgrund dieser Ausführungen seien ihre Vorbringen nicht
glaubhaft.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
noch minderjährig, weshalb an die Glaubhaftmachung von Asylvorbringen
nicht die gleich strengen Anforderungen geknüpft werden dürften wie bei
Erwachsenen. Minderjährigen fehle zum Teil die Erkenntnis, welche Infor-
mationen wichtig seien. Kindern könne es schwer fallen, Eingebildetes von
der Wirklichkeit zu unterscheiden oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Ent-
fernung zu fassen. Im Falle von Minderjährigen müsse nicht unbedingt
Lüge sein, was im Falle eines Erwachsenen so zu werten wäre. Für min-
derjährige Asylsuchende gelte folglich ein tiefer Beweismassstab. Bestün-
den Bedenken über die Glaubhaftigkeit der Ausführungen, solle gemäss
dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und nach den UNHCR-
Richtlinien "im Zweifel für das Kind" entschieden werden. Das SEM habe
dies in seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Allfällige Zweifel am Wahr-
heitsgehalt einzelner Elemente des Sachverhalts bedeuteten nicht zwin-
gend, dass die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien. Da das SEM be-
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reits bei der Anhörung Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin gehegt habe, hätte man sie darauf hinweisen müssen, dass detail-
lierte Aussagen von grosser Bedeutung seien. Ihr habe offensichtlich das
Bewusstsein gefehlt, inwiefern vertiefte Beschreibungen zur Glaubhaftma-
chung beitrügen. Während der Anhörung sei der Minderjährigkeit Rech-
nung zu tragen, was bedeute, dass falsch verstandene Fragen neu oder in
anderer Form gestellt werden sollten.
4.2.2 Im Entscheid sei nicht gewürdigt worden, dass eine Schwester der
Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, der im Januar 2012 Asyl gewährt
worden sei. Ihr sei nach der Befragung zur Person Asyl gewährt worden,
was darauf schliessen lasse, dass sie ihre Vorbringen glaubhaft habe dar-
stellen können. Aus den Akten gehe hervor, dass es sich um Geschwister
handle. Obschon sie im Abstand von über drei Jahren befragt worden
seien, stimmten die geltend gemachten Kernelemente überein. Nach ob-
jektiven Kriterien handle es sich bei den beiden mit höchster Wahrschein-
lichkeit um Geschwister eritreischer Herkunft. Sie seien bereit, dies mittels
eines Geschwistertests zu beweisen.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin habe ihre Ausreise nicht selbst organisiert.
Sie habe erwähnt, dass sie Wasser und Datteln mitgenommen habe und
bei den Nachbarinnen die Dämmerung abgewartet habe. Der Mann, der
die Mädchen begleitet habe, habe einen Dialekt wie die Rashaidas gespro-
chen wie sie es auf dem Markt von B._______ gehört habe. Diese Angaben
sprächen dafür, dass sie von persönlich Erlebtem spreche. In Anbetracht
ihres eher zurückhaltenden Äusserungsstils könne nicht auf die Unglaub-
haftigkeit der illegalen Ausreise geschlossen werden. Sie sei den Fragen
nicht ausgewichen und habe sie nach individueller Möglichkeit beantwor-
tet. Sie habe die Ausreise ohne Widersprüche geschildert.
4.2.4 Ihre Vorbringen habe sie so geschildert, wie man es von einer 16-
beziehungsweise 17-Jährigen ohne Schulbildung erwarten könne. Zudem
sei sie zum Zeitpunkt der Anhörung psychisch angeschlagen gewesen und
habe unter einem Gesichtsausschlag gelitten. Da sie weder über einen
Reisepass verfüge noch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aus-
reisevisums erfülle, sei mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass
sie das Land illegal verlassen habe. Da sie ihre eritreische Staatsangehö-
rigkeit und die illegale Ausreise habe glaubhaft machen können, sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
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Seite 8
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, mit der entsprechenden
Person (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin deren Schwester; An-
merkung des Gerichts) sei gemäss damaliger Praxis nur eine BzP durch-
geführt worden, wobei keine vertiefte Herkunftsprüfung vorgenommen wor-
den sei. Somit belege der Asylstatus dieser Person nicht die Herkunft der
Beschwerdeführerin, zumal die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen beste-
hen blieben. Ferner habe die Asylsuchende des Verfahrens N (…) die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2012 als zirka 18 Jahre alt bezeichnet, was die
Zweifel an der Glaubwürdigkeit derselben bestätige. Ihr sei bei der Regist-
rierung im Empfangs- und Verfahrenszentrum ein Merkblatt ausgehändigt
worden, in dem festgehalten sei, dass sie die Beweislast treffe. Sie habe
die Kenntnisnahme des Inhalts bestätigt. Durch die Verletzung der Mitwir-
kungspflicht habe sie eine Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse verun-
möglicht. Dies gelte auch für eine Prüfung unter dem Aspekt der Kinder-
rechtskonvention. Sie habe bei der BzP gesagt, es gehe ihr gut, und dem
Anhörungsprotokoll sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es sei zudem
auszuschliessen, dass ein Gesichtsausschlag Einfluss auf die angefochte-
nen Ungereimtheiten habe.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei nicht vertretbar, der
Schwester der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren und somit die eritre-
ische Herkunft zu glauben, sie als Blutsverwandte hingegen aufgrund von
unstimmigen Angaben als "unbekannte Staatsangehörige" einzustufen. Es
könne nicht nur auf die Glaubhaftmachung allein abgestellt werden, zumal
die vorhandenen Beweise darauf schliessen liessen, dass es sich bei den
Beiden um Geschwister handle. Die Tatsache, dass bei ihrer Schwester
nur eine BzP durchgeführt worden sei, dürfe sich nicht zu ihren Lasten aus-
wirken. Es sei darauf abzustellen, dass ihre Schwester seit 2012 in der
Schweiz lebe und somit zweifelsfrei eritreischer Herkunft sei. Die ver-
schärfte Praxis des SEM legitimiere keine nachträglichen Zweifel über die
Identität in Eritreafällen von damals, bei denen nur eine BzP stattgefunden
habe. Die Vorinstanz äussere keine Zweifel am Verwandtschaftsgrad der
beiden Schwestern; diese seien immer noch bereit, einen Geschwistertest
durchführen zu lassen. Bei der von ihrer Schwester gemachten Altersan-
gabe handle es sich lediglich um eine ungefähre Altersangabe. Die Be-
schwerdeführerin habe mit ihrer Mutter bis im Jahr 2004 im Sudan gelebt,
während die Schwester 1998 mit dem Vater nach Eritrea zurückgekehrt
sei. Die Schwestern hätten mehrere Jahre getrennt gelebt, sodass eine
unrichtige Altersangabe nicht gross ins Gewicht falle. Das Aushändigen ei-
nes Merkblattes trage der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht
Rechnung und es könne nicht geschlossen werden, sie habe deshalb die
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Seite 9
Glaubhaftmachung im schweizerischen Asylverfahren verstanden. Es liege
an der befragenden Person, den individuellen Gegebenheiten Rechnung
zu tragen.
5.
5.1 Das SEM geht davon aus, die Beschwerdeführerin verschleiere ihre
Identität und habe ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft ma-
chen können. Es begründet seine Zweifel damit, dass sie nicht habe über-
zeugend darlegen können, im Sudan beziehungsweise in Eritrea soziali-
siert worden zu sein. Zudem erachtet es auch ihre Angaben zur illegalen
Ausreise als nicht glaubhaft.
5.2 In der Beschwerde wird implizit gerügt, das SEM habe den Sachverhalt
ungenügend festgestellt, da es das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
ihre Schwester, an deren eritreischer Staatsangehörigkeit nicht gezweifelt
worden sei, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, nicht be-
rücksichtigt habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls
zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann.
5.3 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-
unterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-über
ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-su-
chende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das
Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/21 E.
11.1.3 S. 250 f.).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin wies bereits bei der BzP darauf hin, dass
eine ihrer Schwestern, E._______, in der Schweiz weile. Das SEM führte
mit E._______ am 12. Januar 2012 eine BzP durch, bei der diese angab,
eine Schwester namens H._______, zirka 18-jährig, zu haben. Das SEM
erachtete die von E._______ angegebene Herkunft aus Eritrea sowie de-
ren Angaben zu den Asylgründen als glaubhaft und gewährte ihr am 20.
Januar 2012 Asyl.
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Seite 10
5.4.2 Ein Vergleich der Protokolle der BzP von H._______ und E._______
(act. A3/11 und act. A8/11 [N {,,,}]) und des Anhörungsprotokolls von
H._______ (act. A15/16) zeigt, dass diese weitgehend übereinstimmende
Angaben zu ihrer Herkunft machten. Sie gaben beide an, im Flüchtlingsla-
ger I._______ im Sudan geboren worden zu sein, gaben die gleiche Ethnie,
Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit an, machten dieselben
Angaben zu ihren Eltern und sagten beide, E._______ sei im Jahr 1998
beziehungsweise einige Monate nach der Geburt von H._______ nach
Eritrea zurückgekehrt. Sie gaben auch übereinstimmend an, in der Flücht-
lingssiedlung J._______ in B._______ in der Zoba J._______ gelebt zu
haben.
5.5 Das SEM berücksichtigte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre
Schwester sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, bei seiner
Entscheidung nicht in erkennbarer Weise, zumal die Aussage der Be-
schwerdeführerin, eine ihrer Schwestern lebe in der Schweiz, in der Verfü-
gung nicht erwähnt wurde. Damit wurde indessen ein wesentliches Sach-
verhaltselement nicht festgestellt und dementsprechend auch nicht gewür-
digt. In der Vernehmlassung stellt das SEM sich auf den Standpunkt, der
Asylstatus im Verfahren N (…) bestätige die Herkunft der Beschwerdefüh-
rerin nicht. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, das SEM habe
am Verwandtschaftsgrad von H._______ und E._______ keine Zweifel an-
gebracht und E._______ sei zweifelsfrei eritreischer Herkunft. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht aufgrund der in der Vernehmlassung gewähl-
ten Formulierung davon aus, dass das SEM Zweifel an der Verwandtschaft
der betreffenden Personen hegt, ohne diese indessen zu substanziieren.
Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung steht die
Staatsangehörigkeit von E._______ nicht zweifelsfrei fest, da diese in ih-
rem Asylverfahren keine Identitätsdokumente einreichte. Hingegen wurde
ihre Staatsangehörigkeit vom SEM als glaubhaft erachtet und sie gilt hier
als eritreische Staatsangehörige. Aufgrund der Aktenlage spricht vieles da-
für, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und E._______ um Schwes-
tern handelt. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen
werden, dass die beiden – sollte es sich tatsächlich um Schwestern han-
deln – nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben. Die Beschwerdeführe-
rin reichte bei der Vorinstanz Kopien von zwei eritreischen Identitätskarten
ein, die ihren Eltern gehörten. Mit der Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung gab sie zudem die Kopie eines Birth Certificate des
I._______ Hospital zu den Akten. Auch wenn die Authentizität der den Ko-
pien zugrunde liegenden Dokumente nicht feststeht, geben sie zusammen
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Seite 11
mit den Aussagen, die E._______ bereits im Januar 2012 machte, Hin-
weise dafür, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihre Identität zutref-
fende Angaben gemacht haben dürfte.
5.6 Sollte es sich bei H._______ und E._______ um Schwestern handeln,
dürfte es sich aufgrund der heutigen Aktenlage nicht rechtfertigen, von ei-
ner unterschiedlichen Staatsangehörigkeit derselben auszugehen, womit
die abweichenden Rückschlüsse des SEM auf die Staatsangehörigkeit von
H._______ und E._______ keine Grundlage mehr hätten.
5.7 In Anbetracht des vorstehend Gesagten, erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht den erheblichen Sachverhalt als derzeit nicht rechtsgenüglich
erstellt. Es erübrigt sich somit, sich im heutigen Zeitpunkt mit den in der
angefochtenen Verfügung und der Beschwerde aufgeworfenen Fragen
zum Aussageverhalten von Minderjährigen und dessen Bedeutung für die
Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerde-
führerin auseinanderzusetzen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-gebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM als erste
Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vor-
nimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheides fest-hält,
da sich die Entscheidungsreife in der vorliegenden Sache nicht mit gerin-
gem Aufwand herstellen lässt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der In-
stanzenzug erhalten, was umso wichtiger erscheint, als das Bundes-ver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und – seit der am 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision – die Unangemessenheit einer
angefochtenen Verfügung bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft nicht
mehr überprüfen kann. Ziel der noch vorzunehmenden Abklärungen ist es,
das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, sie sei die Schwes-
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Seite 12
ter der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten E._______, an deren erit-
reischen Staatsangehörigkeit seitens der schweizerischen Asylbehörden
keine Zweifel geäussert worden sind.
6.3 Das SEM wird der Beschwerdeführerin und E._______ somit die Gele-
genheit zu geben haben, ihre Verwandtschaft zu belegen. Beide haben
sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme
zur Vernehmlassung bereit erklärt, einen DNA-Test durchführen zu lassen.
Sollte dessen Ergebnis das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
E._______ sei ihre Schwester, bestätigen, wird das SEM aufgrund der
neuen Aktenlage zu beurteilen haben, welchen Einfluss dies auf die Frage
der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und damit das vorlie-
gend zu beurteilende Verfahren hat.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat ihren Aufwand bis und mit Beschwerdeeinreichung mit sie-
ben Stunden (zu Fr. 194.– [inkl. MWSt.]) bezeichnet und eine Spesenpau-
schale von Fr. 54.– veranschlagt. Der nach Einreichung der Beschwerde
entstandene zeitliche Aufwand wird vom Bundesverwaltungsgericht auf
eineinhalb Stunden festgelegt.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE. Es wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt. Vorliegend erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 130.– (inkl. MWSt.) für die nicht-
anwaltliche Vertretung durch MLaw Katarina Socha als angemessen. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 1'159.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) zuzusprechen.
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Seite 13
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 1, 3,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wer-
den aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'159.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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