B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3386/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 18. Dezember 2012 und gelangte von Moskau herkommend
über ihr unbekannte Länder am 21. Dezember 2012 in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 8. Januar 2013
wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewie-
sen. Am 3. Mai 2013 wurde sie vom BFM direkt zu ihren Asylgründen an-
gehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen geltend, sie sei
russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft. Nach dem Tod
ihrer Eltern sei sie 1985 zwangsweise nach Brauch verheiratet worden.
Ihren Ehemann habe sie nie geliebt. Dieser sei eifersüchtig gewesen und
habe sie schlecht behandelt und geschlagen. Sie habe eine Frühgeburt
und Fehlgeburten erlitten und sei kinderlos geblieben. Ab dem 2000 habe
sich ihr Ehemann am Krieg beteiligt. Im (Jahr) habe sie einen Mann ken-
nengelernt, der später ihr heimlicher Freund geworden sei. Am (Datum)
sei es zum Streit mit dem Ehemann gekommen, weil sie ihn habe verlas-
sen wollen. Er habe sie geohrfeigt, mit einem Stock geschlagen und auf
die Strasse gesetzt. Am nächsten Morgen sei sie zur Schwester gegan-
gen und gleichentags noch mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden,
wo sie operiert worden (Operation am Unterleib) und bis zum (Datum)
geblieben sei. Nach der Spitalentlassung sei sie mit ihrem Freund in einer
Wohnung in D._______ zusammengezogen. Zusammen hätten sie die
Ausreise in den Norden Russlands geplant. Am (Datum), ihr Freund habe
noch geschlafen, sei sie zu ihrer Freundin nach E._______ gefahren, um
Geld aufzutreiben. Gleichentags habe ihre Schwester sie angerufen und
ihr mitgeteilt, dass der Ehemann ihren Freund in der Wohnung mit Mes-
serstichen umgebracht habe. Seither hätten die fünf Brüder ihres Freun-
des die Blutrache betreffend ihren Ehemann ausgesprochen. Auch wür-
den sich ihre eigenen Brüder entehrt fühlen und sie bei einer Rückkehr
umbringen. Ihr Ehemann halte sich versteckt und suche nach ihr, um sie
umzubringen. Von E._______ aus habe sie ihre Ausreise geplant und sei
dann am 30. November 2012 mit dem Zug nach Moskau gefahren, wo ih-
re Freundin Verwandte habe und sie sich bis zum 18. Dezember 2012
aufgehalten habe. In dieser Zeit habe ihre Freundin die Weitereise bis in
die Schweiz organisiert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf
die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
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Die Beschwerdeführerin reichte ihren Inlandpass zu den Akten. Anlässlich
einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei C._______ am 27. Ja-
nuar 2013 wurde ihr Führerschein gefunden und in der Folge zuhanden
des BFM eingezogen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Mai 2013 – eröffnet am 17. Mai
2013 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Diese seien widersprüchlich
(Angaben zum Heirats-/Wohnort der Beschwerdeführerin beziehungswei-
se zum Herkunftsort ihres Freundes; Angaben zur Wohnsituation mit dem
Freund vor der Ausreise; Schilderungen im Zusammenhang mit der an-
geblichen Ermordung ihres Freundes; Angaben zur Erwerbstätigkeit vor
der Ausreise; Angaben zu den Reisekosten). Die Darlegungen seien nicht
hinreichend begründet, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret,
detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Ein-
druck von nicht selbst Erlebtem vermitteln würden (Schilderungen hin-
sichtlich der jahrelangen schlechten Behandlung durch ihren Ehemann;
nicht ersichtlicher Zusammenhang zwischen den von ihr geltend gemach-
ten gesundheitlichen Schwierigkeiten wie drei Operationen am Unterleib
sowie den Fehl- und Frühgeburten (Jahr) bis (Jahr) und der schlechten
Behandlung durch den Ehemann vor dem Hintergrund einer anfangs bis
ins Jahr 2000 ganz normalen Ehe; vage Schilderungen zur Änderung ih-
rer Beziehung zum Ehemann ab 2000; spärliche und nicht überzeugende
Angaben zu ihrem Leben und ihrer Arbeit auf dem Hof; Schilderungen
rund um die Umstände der ihr vom Ehemann zugefügten Schläge; spärli-
che, teils widersprüchliche Angaben zu Lebensumständen ihres jahrelan-
gen heimlichen Freundes). Ferner würden die Vorbringen in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprechen und seien daher unglaubhaft (regelmässige Treffen mit dem
Freund im Wissen um die Einstellung des Ehemannes betreffend von ihr
beabsichtigte Ausgänge und auswärtige Besuche bei Verwandten; Schil-
derungen zu den Umständen ihres Spitalaufenthalts im (Datum) und der
unmittelbaren Folgezeit nach dem Spitalaustritt). Der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Zumutbar-
keitsaspekts des Wegweisungsvollzugs wurde ausgeführt, weder die im
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Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation
noch andere Gründe würden gegen eine Rückführung sprechen. Sie sei
bei guter Gesundheit und verfüge in Tschetschenien über verschiedene
Geschwister, welche ihr bei einer Rückkehr behilflich sein würden. Aus-
serdem könne sie Arbeitserfahrung als (Berufsbezeichnung) vorweisen
und eventualiter sei eine vorübergehende Arbeitsmöglichkeit im (Ge-
schäft) ihrer Schwester gegeben, bis sie selber wieder Arbeit gefunden
habe. Schliesslich stünde es ihr frei, Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93
AsylG zu beantragen.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Poststempel) erhob die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an die-
selben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfü-
gung zu informieren. Die Begründung der Beschwerde im Asyl- und
Wegweisungsvollzugspunkt wurde in fremder Sprache gehalten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am 24 Juni 2013 –
teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beschwerdeführe-
rin wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
Beschwerdeverbesserung (Übersetzung in eine der drei Amtssprachen)
einzureichen, wobei diese auch den Erfordernissen nach Art. 52 Abs. 1
VwVG zu genügen habe.
E.
Unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Erstbericht, Sozialpsychiatrischer
Dienst des Kantons C._______ vom 24. Juni 2013) kam die Beschwerde-
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führerin dieser Anordnung mit Eingabe vom 28. Juni 2013 (Poststempel)
nach. Auf die diesbezügliche Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ab-
gewiesen. Der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde im Sinne der Erwä-
gungen abgewiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Falle der Beschwerde-
führerin habe bis anhin keine Weitergabe von Personendaten stattgefun-
den. Das Asyldossier sei weder der Rückkehrabteilung des BFM überge-
ben noch seien solche Akten angelegt worden. In der Beschwerdever-
besserung in deutscher Sprache sei zunächst nicht ersichtlich, welche
Begehren, ausser der erneuten Prüfung des Asylgesuchs, überhaupt ge-
stellt würden. Weil die Beschwerdeführerin jedoch rechtsunkundig sei,
könne im Sinne einer erneuten Prüfung der Vorbringen im Zusammen-
hang mit der Beschwerdeverbesserung dieser jedoch keine neuen, stich-
haltigen Elemente entnommen werden. Im eingereichten Erstbericht des
sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons C._______ werde bei der
Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode und eine post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Die Beschwerde-
führerin stamme aus (Ort) bei D._______. Das Krankheitsbild PTBS kön-
ne in grossen und grösseren Städten Russlands behandelt werden. In ih-
rer Heimatregion Tschetschenien würden gemäss dem tschetschenischen
Gesundheitsministerium weitere Gesundheitseinrichtungen für die Be-
handlung von psychischen Krankheiten zur Verfügung stehen, darunter
ein psychiatrisches Spital in D._______ mit 80 Betten. Sodann sei zu er-
wähnen, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4413/2011 auch die Organisation International Medical Corps (IMC) im
Bereich psychischer Erkrankungen dort aktiv sei. Das IMC unterhalte 70
stationäre und mobile Krankenstationen und Teams. Überdies sei auf-
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grund der sprachlich-kulturellen Nähe eine Therapie in der angestammten
Heimat mit einem dazu auch behilflichen, sozialen Beziehungsnetz einfa-
cher durchzuführen als in der Schweiz. Im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG könne die Beschwerdefüh-
rerin schliesslich benötigte Medikamente geltend machen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2013 wurde der Beschwerde-
führerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Aus
nicht von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Gründen wurde
die Briefsendung von der Post an das Bundesverwaltungsgericht retour-
niert, worauf eine zweite Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz
an die Beschwerdeführerin erfolgte. Auf die Stellungnahme vom 2. De-
zember 2013 (Poststempel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
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ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zunächst ist der Einwand der Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-
teleingabe zu beurteilen, wonach sie unter dem Zustand der Depression
und Hysterie befragt worden und nicht in der Lage gewesen sei, ihre zahl-
reichen Argumente vorzutragen. Hierzu Folgendes: Die Beschwerdefüh-
rerin wurde bei den beiden Befragungen (Kurzbefragung/direkte Bundes-
anhörung) insgesamt beinahe (Anzahl) Stunden befragt. Sie berief sich
grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt. Anhand eines detaillierten
Fragekatalogs (Befragung) wurde ihr die Aufgabe erleichtert, die Beweg-
gründe für das Verlassen des Heimatlandes darzulegen. Ebenfalls wurde
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der Beschwerdeführerin in der diesbezüglichen Befragung durch wieder-
holtes Nachfragen die Möglichkeit eingeräumt, Klärung hinsichtlich zahl-
reicher unstimmiger Aussagen herbeizuführen. In etwa gleichermassen
verhielt es sich bei der Anhörung, wo die Beschwerdeführerin noch aus-
führlicher zu Wort kam und ihr nebst wiederholt gestellten Verständi-
gungs- respektive Klärungsfragen zum vorgebrachten Sachverhalt auch
Fragen zur unterschiedlichen Darstellung ihrer Vorbringen zwischen den
beiden Befragungen aufgezeigt wurden. Den Protokollen sind sodann
weder Anhaltspunkte zu entnehmen, die Beschwerdeführerin wäre nicht
in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, noch ergeben sich ir-
gendwelche Anzeichen von Unregelmässigkeiten wie beispielsweise Un-
terbrechungen oder zusätzliche Bemerkungen für eine unvorteilhafte re-
spektive unkorrekte Befragungssituation. Ferner bezeichnete die Be-
schwerdeführerin die Dolmetscherleistungen jeweils als gut und unter-
zeichnete schliesslich die Richtigkeit (Befragung) und Vollständigkeit (An-
hörung) der entsprechenden Protokolle, weshalb sie sich bei ihren Aus-
sagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem dadurch
an Gewicht, als die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung
nach Einräumung und Wahrnehmung der Möglichkeit von Ergänzungs-
fragen an die Beschwerdeführerin abschliessend auf dem Beiblatt fest-
hielt, weder weitere Sachverhaltsabklärungen anzuregen noch Einwände
anzumelden. In Würdigung sämtlicher Umstände kann der Einwand der
Beschwerdeführerin nicht gehört werden.
4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die der Beschwerdeführerin von der Vor-
instanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente finden Stütze in den
Akten. Lediglich im Sinne einer Präzisierung respektive Richtigstellung
sei hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Vorbringen bei den Befragungen
festgehalten, dass sich die von der Vorinstanz angegebene Fundstelle
zur gemeinsamen Wohnung mit ihrem Freund vor der Ausreise (vor-
instanzliche Verfügung I/1 b) als teilweise unzutreffend erweist. Gemäss
Verfügung sollen die beiden Versionen in A 3 S. 3 und A 11 S. 8 (gemein-
same Miete) und A 11 S. 13 (Wohnung eines Freundes) aufgeführt sein.
Tatsächlich befinden sich diese Versionen in A 3 S. 8 und A 11 S. 3 (ge-
meinsame Miete) und A 11 S. 8 und 13 (Wohnung eines Freundes). Indes
muss dieser Fehler vielmehr als Kanzleiversehen angesehen werden,
welches das Ergebnis des Entscheids nicht zu beeinflussen vermag, zu-
mal der Aussagegehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang unberührt bleibt. Hinsichtlich der unterschiedlichen
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Schilderung zwischen Befragung und Anhörung, wonach die Beschwer-
deführerin von der Ermordung ihres Freundes auf dem Weg nach
E._______ erfahren habe (I/1 c; A 3 S. 8), ist zu erwähnen, dass die
nachfolgende Seite 9 des Protokolls der Befragung dieses Sachverhalts-
element unmissverständlicher und deutlicher zum Ausdruck gebracht hät-
te. Sodann sei der Vollständigkeit halber noch vermerkt, dass sich die
Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Er-
werbstätigkeit beim Bundesamt (I/1 d; A 11 S.7) teilweise auch auf S. 8
des Protokolls erstrecken. Diese als redaktionelle Unzulänglichkeiten zu
bezeichnenden Mängel sind aber von derart marginaler Bedeutung, dass
ansonsten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu be-
anstandenden inhaltlichen Aspekte der Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann. Nebst der festgestellten Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin dürfen letztlich ih-
re Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden, wonach sie irgendwel-
che Probleme mit den heimatlichen Behörden, mit Privatpersonen oder
Organisationen ausdrücklich verneinte. Ebenfalls gab sie zu Protokoll, nie
um Hilfe bei staatlichen Organen wegen der angeblichen Benachteiligun-
gen durch ihren Ehemann und ihre Brüder nachgesucht zu haben.
4.3 Keine Änderung hinsichtlich der Frage einer Asylgewährung bewirken
die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe. Der
Sachverhalt bleibt grundsätzlich unverändert. Der vorinstanzlichen Argu-
mentation in der angefochtenen Verfügung werden keine stichhaltigen
Einwände entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit ihr findet nicht
statt. Sodann gesellen sich weitere Unstimmigkeiten auf Beschwerdestu-
fe hinzu, die in den Akten keine Stütze finden (u.a. Schilderungen im Zu-
sammenhang mit dem Tod der Familie, Brüder und Neffen, Schilderungen
im Zusammenhang mit dem Verlust ihres Kindes, Anzahl Operationen).
Letztlich lässt es die Beschwerdeführerin bei der Bitte bewenden, dass ihr
Fall nochmals sorgfältig überprüft und die Angelegenheit korrekt und fair
zu einem Abschluss gebracht werden soll. Nähere Hinweise oder Auf-
schlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerde-
führerin unterbleiben indes. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Erörterungen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
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Seite 10
demnach zu Recht abgelehnt. Anzufügen bleibt, dass die geltend ge-
machte Gefährdung mangels diskriminierender Motivation keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt und mithin asylrechtlich nicht re-
levant ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Weder die in Tschetschenien herrschende Situation (vgl. BVGE
2009/52) noch in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe
sprechen gegen einen Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbarkeitsas-
pekt. Die Vorinstanz verwies in der Vernehmlassung vom 31. Oktober
2013 unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4413/2011 vom 4. Juli 2013. Im entsprechend zu beurteilenden Fall ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht nach einer Analyse der sicherheits-
und gesundheitspolitischen Lage in Tschetschenien und im restlichen
Russland zum Schluss, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
Da es sich in casu um einen grundsätzlich ähnlich gelagerten Fall han-
delt, rechtfertigt es sich, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen im besagten Urteil zu verweisen. Lediglich im Sinne einer Prä-
zisierung respektive Verdeutlichung soll nochmals explizit auf die in die-
sem Urteil enthaltenen Ausführungen zur Lage in Tschetschenien
(E. 6.1.1) sowie diejenigen zum heutigen Standard der medizinischen
Einrichtungen (E. 6.1.2) hingewiesen werden.
6.3.3 Nebst den unglaubhaften Schilderungen der aus der Nähe von
D._______ stammenden Beschwerdeführerin ist insbesondere festzuhal-
ten, dass sie irgendwelche Probleme mit staatlichen Stellen oder Privat-
personen im Heimatland ausdrücklich verneinte. Auch ist den Akten zu
entnehmen, dass sie über eine ausreichende Schulbildung und – trotz un-
terschiedlicher Darstellungen anlässlich der Befragungen – über Erfah-
rung im Erwerbsleben verfügt. Auch ist davon auszugehen, dass sie auf-
grund ihres jahrelangen Aufenthalts vor der Ausreise auf ein nicht auszu-
schliessendes fortbestehendes Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr
ins Heimatland zurückgreifen kann. Speziell ist in diesem Zusammen-
hang ihre Schwester zu erwähnen, mit der sie von der Schweiz aus Kon-
takt pflegt und an deren Adresse die Beschwerdeführerin gemäss ihren
Angaben zuletzt vor der Ausreise nicht nur registriert war, sondern auch
zeitweise gewohnt sowie in deren Geschäft in der Stadt ab und zu aus-
geholfen hat. Die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten
der Beschwerdeführerin stehen einem Vollzug der Wegweisung nach
Tschetschenien ebenfalls nicht entgegen. Gemäss dem Arztzeugnis vom
4. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diag-
nosen (Diagnose im Detail) an den sozialpsychiatrischen Dienst verwie-
sen. Das ihr diagnostizierte Krankheitsbild (Diagnose) wird gemäss Erst-
bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons C._______ vom
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24. Juni 2013 ambulant und medikamentös behandelt. Unter anderem
wird in diesem ärztlichen Bericht festgehalten, dass weder Hinweise für
akute Selbst- oder Fremdgefährdung noch aktuell Hinweise für akute Sui-
zidalität bestehen würden. Sodann wird darin ausgeführt, dass mit der
Beschwerdeführerin in ungefähr wöchentlichem Abstand weitere Gesprä-
che vereinbart und die aktuelle Medikation fortgesetzt würden. Nach dem
oben unter E. 6.4.2 Gesagten erscheint – auf den konkreten Fall bezo-
gen – die Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in
Tschetschenien nicht als unzumutbar. Vorübergehende Engpässe in der
medikamentösen Versorgung könnten zudem mit einem entsprechenden
und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In die-
sem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medi-
zinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzu-
weisen. Die in der Replik vom 2. Dezember 2013 (Poststempel) geäus-
serten Befürchtungen im Zusammenhang mit der Registrierung, um auf
russischen Territorium wegen der psychischen Probleme behandelt zu
werden, erweisen sich ausserdem als unbegründet (vgl. E-4413/2011 E.
6.1.2).
6.3.4 In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren rele-
vanten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwer-
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deführerin indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstä-
tig ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie prozessual bedürftig
ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der
Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind
demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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