B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3386/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N (…).
D-3386/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 30. November 2014 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner
Flucht während 41 Tagen in B._______ aufgehalten haben will, am
21. Januar 2015 mit gefälschten Papieren weiter in die Schweiz. Am
23. Januar 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 5. Februar 2015 sowie der einlässlichen Anhörung am 25. Februar
2015 trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe von Ge-
burt an bis zur Ausreise in dem abgelegenen Dorf D._______ in der Prä-
fektur E._______, Tibet, gelebt. Die Schule habe er nie besucht, da er sei-
nen Eltern in der Landwirtschaft habe helfen müssen und schon als Kind
Tiere gehütet habe. Lesen und Schreiben habe ihm ein befreundeter
Mönch beigebracht. Am 3. Oktober 2014 habe er von einem Freund eine
Fotografie des Dalai Lama sowie eine DVD mit einem Vortrag des Dalai
Lama erhalten. Beides habe er im Dorf herumgereicht und in der Nachbar-
schaft ausgeliehen. Im November 2014 hätten die Dorfvorsteher von dieser
Aktion erfahren. Um der Festnahme zu entgehen, habe er sich auf Anraten
seiner Eltern versteckt und sei dann ausgereist.
B.
Mit Entscheid vom 27. April 2015 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an, wobei der Vollzug
in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde.
Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass er im
Dorf D._______, Gemeinde F._______, Bezirk G._______, Präfektur
E._______, Tibet, seine Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei da-
von auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Es sei für eine Person seines Alters höchst unrealistisch, nur über derart
geringe Chinesischkenntnisse zu verfügen, auch habe der Beschwerde-
führer in der BzP kurz auf Englisch geantwortet, was er später abgestritten
habe. Ferner sei unglaubhaft, dass er angesichts der rigoros durchgesetz-
ten Schulpflicht, welche von den Behörden genau in der Zeit seines Ein-
schulungsalters eingeführt wurde, nie eine Schule besucht haben wolle.
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Die Erklärungen, weshalb er nie zur Schule gegangen sei, seien wenig
nachvollziehbar, die Angaben zu seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nur
vage. Trotz angeblich rund 30-jähiger Tätigkeit in der Landwirtschaft habe
der Beschwerdeführer ausserdem sehr gepflegte Hände. Darüber hinaus
seien auch seine Angaben zu den Ausweispapieren wenig substanziiert,
teilweise tatsachenwidrig und zudem widersprüchlich ausgefallen. Dies be-
treffe die Aussagen zu Inhalt und Aussehen des Familienbüchleins ebenso
wie zum Prozedere der Ausstellung der Identitätskarte im Jahre 2006 und
deren Verlust im Rahmen der Flucht. Unrichtige Angaben habe der Be-
schwerdeführer ferner zu den regionalen und politischen Gegebenheiten
in seinem Heimatbezirk gemacht. Es dränge sich die Annahme auf, der
Beschwerdeführer habe sich das geographische Wissen angelernt, um
über seinen Sozialisationsort zu täuschen. Schliesslich sei erstaunlich,
dass er angesichts des von ihm geschilderten sozialen Umfelds in der Lage
gewesen sein wollte, seine Ausreise innerhalb eines Tages zu organisie-
ren.
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer weder seine Hauptsoziali-
sation in der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft machen
können. Da er auch keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung
von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. Die Vorinstanz
bezeichnete den Wegweisungsvollzug daher für zulässig, zumutbar und
möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen
sei.
Der Entscheid wurde am 12. Mai 2015 eröffnet.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.
Mai 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache
neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch eine sachverstän-
dige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei fest-
zustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vorlägen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
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men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er könne deshalb kein Chi-
nesisch, weil er in seinem abgelegenen Dorf kaum Kontakt mit Chinesen
gehabt habe. Das Dorf sei sehr klein und unbedeutend, der Einfluss Chinas
sei gering. Von klein auf habe er im Familienbetrieb helfen müssen, zu-
nächst habe er Tiere gehütet, dann beim Ackerbau geholfen. Er habe stets
auf sich geachtet, weshalb er eine gepflegte Erscheinung habe. Die Schule
habe er nie besucht; sie sei weit weg gewesen. Tibetische Eltern würden
ihre Kinder auch nur ungern in die chinesischen Schulen schicken, sie be-
fürchteten, ihre Kinder würden dort manipuliert. Das
Familienbüchlein sei bei seinen Eltern; eine Identitätskarte habe er erst mit
27 Jahren beantragt. Vorher habe er keine benötigt, da er nie gereist sei.
Er habe diese ID-Karte dem Schlepper ausgehändigt, der sie vernichtet
habe, da es für ihn hätte gefährlich werden können, wenn er mit seiner
tibetischen Identitätskarte in Nepal erwischt worden wäre. Es sei für ihn
unmöglich, aus dem Ausland Identitätsdokumente zu beschaffen. Diese
Umstände allein rechtfertigten aber die Annahme der Vorinstanz, er sei in
der tibetischen Diaspora ausserhalb Chinas sozialisiert worden, nicht.
Hinsichtlich der länderspezifischen Fragen führte der Beschwerdeführer
an, er habe Mühe mit den Fragestellungen gehabt und sie teils falsch ver-
standen; der Übersetzer habe ihn zusätzlich verwirrt. Auch sei er sehr ner-
vös und eingeschüchtert gewesen. Die Gelegenheit zur Flucht habe sich
aufgrund seines sozialen Netzwerks ergeben. Er habe sie genutzt, um mit
den Händlern das Land zu verlassen. Die Umstände seien traumatisch ge-
wesen, er habe den Schleppern voll vertrauen müssen.
Der Beschwerdeführer rügte, dass er nie durch einen unabhängigen
Tibet-Spezialisten begutachtet worden sei. Die Übersetzer in den Anhörun-
gen seien ihm als neutral und unabhängig vorgestellt worden. Sie seien
nicht als Experten aufgetreten, weshalb er nicht nachvollziehen könne, auf
welcher Grundlage das SEM seine Aussagen als tatsachenwidrig und rea-
litätsfremd zu bezeichnen vermöge. Deshalb beantragte er die Durchfüh-
rung einer Begutachtung durch einen sprach- und landeskundigen unab-
hängigen Experten. Unter Hinweis auf die Situation in Tibet/China und die
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Seite 5
einschlägige Rechtsprechung hinsichtlich des ihm drohenden Verfolgungs-
risikos, ersuchte er um Gutheissung der Beschwerde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Es hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich-
tete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vo-
rinstanz wurde eingeladen, innert Frist zu den Vorbringen in der Be-
schwerde und insbesondere zu den in BVGE 2015/10 niedergelegten Er-
wägungen Stellung zu nehmen.
E.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 ersuchte das SEM um Fristerstreckung
zur adäquaten Umsetzung des Koordinationsurteils vom 6. Mai 2015.
Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2015 gutgeheis-
sen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 legte die Vorinstanz ein als "vertrau-
lich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation
zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Er-
wägungen näher einzugehen sein wird. Ferner führte die Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme aus, sie habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers gewissenhaft geprüft und sei zum Schluss gekommen,
dass die Einwände und Zweifel gewichtiger seien als die Gründe, welche
für die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprächen. Zwar verfüge er über
bestimmtes spezifisches Länderwissen, allerdings habe er in der Gesamt-
beurteilung nicht zu überzeugen vermocht, da die Unzulänglichkeiten über-
wogen hätten. Das SEM ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer
sein Wissen speziell für die Asylanhörungen angeeignet habe. Seiner Auf-
fassung nach liessen insbesondere die realitätsfremden Angaben zu seiner
im Jahr 2006 ausgestellten Identitätskarte auf eine bewusste Identitätstäu-
schung schliessen.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht
zur Kenntnis gebracht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs jedoch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zu-
sammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "ver-
traulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentli-
chen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) erfolgte bisher nicht (vgl. auch
nachfolgend E. 6.1).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [SR 101; BV]) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vor-
bringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet
die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(Art. 8 AsylG).
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 vom 6. Mai
2015 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr
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Seite 8
eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lin-
gua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rah-
men der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungs-
weise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkennt-
nissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei
diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und
dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die
Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nach-
vollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E.
5.2.2.1).
5.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
5.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
5.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
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rückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, unter-
steht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsab-
klärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3.2).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren reichte die Vorinstanz bezüglich der ersten
Mindestanforderung (vgl. oben, E. 5.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als
"vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation
zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fra-
gen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vo-
rinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter An-
gabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung
dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindest-
anforderung aus BVGE 2015/10 vorliegend grundsätzlich erfüllt, weshalb
die vom SEM durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf
Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdi-
gung durch das Gericht untersteht (vgl. E. 5.2.4 dieses Urteils).
Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus BVGE 2015/10 betref-
fend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. So wurde
dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst zwar Gelegenheit
geboten, zu seinen mangelhaften Chinesischkenntnissen (vgl. act. A11/19,
F. 28, 29) und dem Umstand, warum er trotz Schulpflicht nicht zur Schule
ging, Stellung zu nehmen (vgl. act A11/19, F11 – 20 und F 92; A6/14, Rz.
1.17.03 f.). Bezüglich eines Grossteils seiner Angaben wurde er von der
sachbearbeitenden Person jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die von
ihm gelieferten Informationen nicht den Informationen beziehungsweise
Ländererkenntnissen des SEM entsprechen würden. Dies gilt unter ande-
rem für die Auskünfte zur Ausstellung der Identitätskarte und ihrem Ausse-
hen (vgl. act. A11/19, F. 30 – 41), zu den politischen Verhältnissen (Frage
zum Gouverneur der Region Tibet und den Parteivorsitzenden) (vgl. act.
A11/19, F. 52 – 54), zu den Fernsehsendern (vgl. ebenda, F. 54 – 59) sowie
zu den klimatischen Verhältnissen in der Region (vgl. act. A11/19, F. 62,
63). Gleiches trifft zu auf die Fragen betreffend die Autokennzeichen (vgl.
act. A11/19, F. 114 – 116), den Standort der Bezirksverwaltung (vgl.
ebenda, F. 117, 118), die Autobahn (vgl. ebenda, F. 119) sowie die chinesi-
sche Bezeichnung der Autonomen Republik Tibet (vgl. ebenda, F. 125) und
die Bezeichnung für Mobiltelefon (vgl. ebenda, F. 128). Die Antworten des
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Seite 10
Beschwerdeführers auf diese Fragen wurden protokolliert und der Um-
stand, dass er die Fragen aus Sicht der Vorinstanz falsch beantwortete,
fand seinen Niederschlag in der Entscheidbegründung. Die Antworten wur-
den auch im Dokument "Hintergrundinformationen" vermerkt. Dem Be-
schwerdeführer selbst wurde jedoch während oder nach der Anhörung
nicht die Möglichkeit eröffnet, zu seinen, von der Vorinstanz als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände
anzubringen.
Der Beschwerdeführer erhielt auch keine Einsicht in das als "vertraulich"
bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwis-
sen". Zwar hat er angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungs-
interessen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Akten-
stück (vgl. Art. 27 VwVG). Jedoch setzt die rechtsgenügliche Gewährung
der Akteneinsicht voraus, dass ihm der wesentliche Inhalt dieses Doku-
ments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie BVGE 2015/10
E. 5.2.2.3).
6.2 Da das SEM nach dem Gesagten vorliegend – trotz Nachreichen der
Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlas-
sungsstufe – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Ge-
hörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverlet-
zung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Ge-
richt – wie nachfolgend erörtert – in freier Beweiswürdigung der vorliegen-
den Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begrün-
det ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine
Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hinter-
grund ist auch die Berufung der Vorinstanz auf den Grundsatzentscheid
BVGE 2014/12 unbehelflich.
6.2.1 Zunächst fällt auf, dass das SEM zur Beurteilung der Antworten des
Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Informationen aus der freien
Online-Enzyklopädie "Wikipedia" abstellt. In seinem Referenzurteil E-
5846/2015 vom 4. August hat sich das Bundesverwaltungsgerichts mit die-
ser Frage auseinander gesetzt und festgehalten, dass sich Wikipedia zwar
für den Einstieg in ein Thema eignen kann, indes grundsätzlich keine zi-
tierfähige Quelle ist, da die dort aufgeschalteten Informationen von jeder-
mann – unabhängig von der fachlichen Qualifikation – beliebig geändert
und bearbeitet werden können. In Ausnahmefällen, und nur wenn relevante
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Seite 11
Informationen in Wikipedia gefunden werden, kann die offene Enzyklopä-
die zitiert werden, wobei dann immer eine Validierung der Quelle (Bewer-
tung der Objektivität und Verlässlichkeit bezüglich des Autors, der Art der
Information, der Herkunft und Darstellung der Information sowie der Ab-
sicht, welche mit der Veröffentlichung dieser Information verfolgt wird) und
die der Validierung zugrunde liegende Argumentation hinzugefügt werden
muss (a.a.O., E. 6.3.1).
Zur Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in Beschreibung seiner Her-
kunftsregion angegebenen Orte bediente sich die Vorinstanz der übers In-
ternet zugänglichen Karten und kam zum Schluss, dass die vom Be-
schwerdeführer genannten Dörfer, Klöster und Flüsse teilweise auf keiner
der konsultierten Karten zu finden seien, weshalb davon ausgegangen
werden müsse, der Beschwerdeführer habe sich sein geographisches Wis-
sen nur angelernt. Eine zielführende Suche nach den von einer asylsu-
chenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels
des genannten Kartenmaterials kann im Tibet-Kontext jedoch aus ver-
schiedenen Gründen schwierig sein. So haben Orte, aber auch Flüsse,
Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesi-
schen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen Sprache,
sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in
einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Per-
son genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwende-
ten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Re-
gel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchen-
den Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für
eine seriöse Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebe-
nen geographischen Punkten dürfte mithin der Beizug einer orts- und al-
lenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein. In jedem Fall ist
nach dem Gesagten aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer erwähnten Orte auf den im Internet verfügbaren Karten
nicht finden konnte, noch nicht erstellt, dass diese Orte nicht existieren,
beziehungsweise sich diese nicht in der Herkunftsregion des Beschwerde-
führers befinden (vgl. E. 6.3.1 des Referenzurteils E- 846/2015 vom 4. Au-
gust 2015).
6.2.2 Ferner ist festzustellen, dass die Informationen, auf die das SEM
zwecks Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, auf ei-
ner dünnen Quellenlage basieren. Im Dokument "Hintergrundinformation
zum geprüften Länderwissen" wird zu einem Thema in aller Regel nur eine
einzige Quelle zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung von
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Seite 12
COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im Wesentli-
chen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und ins-
besondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu konsultieren sind.
Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunfts-
land so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird
(vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung
von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008,
S. 6-17; zum Ganzen auch RAINER MATTERN, COI-Standards: Die Verwen-
dung von Herkunftsländerinformationen [COI] in Entscheiden der Asy-
linstanzen, in: ASYL 3/2010, S. 4 f.).
Dass das Resultat einer Recherche beim Abstellen auf einzelne wenige
Quellen anders ausfallen kann, als bei einer Konsultation einer möglichst
grossen Bandbreite an Hintergrundinformation, sei anhand der Fragen, ob
in der Volksrepublik China sozialisierte Tibeter über Chinesischkenntnisse
verfügen und die obligatorische Schulzeit absolvieren, aufgezeigt. Das
SEM schätzte es in seinem Entscheid vom 27. April 2015 als höchst unre-
alistisch ein, dass eine Person im Alter des Beschwerdeführers nur über
ausgesprochen geringe Chinesischkenntnisse verfüge (vgl. act. A14/10).
Die wenigen vom Beschwerdeführer in der Anhörung verwendeten Be-
zeichnungen für Kleidungsstücke reichten nach Ansicht der Vorinstanz
nicht aus, um seine Sozialisation in der Volksrepublik China zu belegen.
Zudem sei es kaum nachvollziehbar, dass er nie die Schule besucht haben
wollte, setzten die chinesischen Behörden doch gerade seit dem Zeitpunkt,
in den seine Einschulung gefallen sei, die Schulpflicht in den tibetischen
Gebieten rigoros um (vgl. act. A14/10, S. 3).
Während das U.S. Department of State diese Aussage zu stützen scheint,
indem es ausführt, dass Mandarin in Tibet weit verbreitet und im Umgang
mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Ti-
bet gesprochen werde (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on
Human Rights Practices for 2013 – China [includes Tibet, Hong Kong, and
Macau] – Tibet, 27. Februar 2014), weisen diverse Quellen darauf hin, dass
die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch ist, die meisten Tibeterinnen
und Tibeter – insbesondere jene aus ländlichen Gebieten – aber nur sehr
schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen (vgl. Inter Press Service, Can
China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014; WANG
SHIYONG, Tibetan Market Participation in China, 2009, S. 113 und
134,
pdf?sequence=2, abgerufen am 30. Juli 2015; NICOLAS TOURNADRE, The
Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives
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45/2003, Rz. 32). So hätten Tibeter oft keine Beziehung zur chinesischen
Bevölkerung (vgl. Tibetan Centre for Human Rights and Democracy
[TCHRD], Human Rights Situation in Tibet – Annual Report 2009, 2010,
, abge-
rufen am 30.07.2015). Ferner fehle es in den ländlichen Gebieten Tibets
häufig an qualifizierten Lehrpersonen für Chinesisch (vgl. Deutschlandra-
dio, Wohlstand oder Tradition – Chinas Tibetische Minderheit steht unter
Druck, 6. Juli 2011; RONG MA, Education of Ethnic Minorities in Contempo-
rary China, International Symposium on China's Positive Policies in Minor-
ity Education: Plural Perspectives, 14. April 2006, S. 12). Auch seien viele
Tibeter noch immer Analphabeten (vgl. Human Rights Watch [HRW], "They
Say We Should Be Grateful" – Mass Rehousing and Relocation Programs
in Tibetan Areas of China, 27. Juni 2013, S. 66, /si-
tes/default/files/reports/tibet-0613webwcover_0.pdf, abgerufen am
30.07.2015). So werden die von der chinesischen Regierung angegebenen
Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet von
westlichen Wissenschaftlern angezweifelt. Die Zeitschrift Tibetan Review
berichtete in ihrer Ausgabe von Juni 2011 beispielsweise davon, dass vier-
zig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen (vgl.
KALSANG WANGDU, China's minority education policy with reference to Ti-
bet, in: Tibetan Review Juni 2011, S. 20; vgl. ferner GERARD A. POSTIGLI-
ONE/BEN JIAO/MELVYN C. GOLDSTEIN, Education in the Tibetan Autonomous
Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Ja-
nette Ryan, Education reform in China, 2011, S. 92 ff.). Gemäss einer Stu-
die seien zur Durchsetzung der Schulpflicht Geldstrafen für Eltern erhoben
worden, welche die Kinder nicht in die Schule schickten. Für viele Haus-
halte sei es jedoch günstiger, die Strafe zu zahlen, um nicht auf die Arbeits-
kraft der Kinder verzichten zu müssen (vgl. POSTIGLIONE, GERARD A.,
a.a.O.). In einem Artikel zur Mehrsprachigkeit in China von 2009 wird zu-
dem darauf verwiesen, dass Eltern von Minderheitenkindern den staatli-
chen Schulen oft misstrauten (vgl. WANG, YUXIAN/ JOANN PHILLION, Mino-
rity Language Policy and Practice in China: The Need for Multicultural Edu-
cation, in: International Journal of Multicultural Education, 2009, Vol. 11, Nr.
1, S. 5, 9,
ads/2011101714920290.pdf, abgerufen am 30.07.2015). Anderen Quellen
zufolge, liege das Problem darin, dass die lokalen Beamten unter Druck
stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tat-
sächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. Washington Post,
Illiteracy Jumps in China, Despite 50-Year Campaign to Eradicate It, 27.
Juli 2007). Offenkundig lässt eine Gesamtbetrachtung der Quellenlage
keine so eindeutigen Schlüsse zu, wie sie die Vorinstanz im angefochtenen
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Entscheid gezogen hat (Ebenso auch das Referenzurteil E- 846/2015 vom
4. August 2015, E. 6.3.2).
6.2.3 Des Weiteren wurden die auf Beschwerdeebene und im Rahmen der
Befragungen bei Gelegenheit angebrachten Einwände des Beschwerde-
führers (vgl. z.B. A6/14, Rz. 1.17.03 f. und A16/19, F91 ff. und F114) bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe nur ungenü-
gend berücksichtigt und ausgeräumt, wie aufgrund der Ausführungen in E.
6.2.2 dieses Entscheids mit Bezug zu seinen mangelhaften Chinesisch-
kenntnissen und der Schulpflicht klar wird.
6.2.4 Schliesslich ist mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe einge-
reichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz ei-
nen nicht unerheblichen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten
konnte. Korrekte Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen.
So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsu-
chenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller
Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für
oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vor-
zunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). Gerade weil der
Beschwerdeführer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu
seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre eine bei der Gesamtwürdi-
gung und Evaluation gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht be-
urteilten Angaben von Interesse.
6.2.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt (vgl. E. 6.1 dieses Entscheids), selbst wenn sie die in BVGE
2015/10 genannte erste Mindestanforderung erfüllt hat.
7.
Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entschei-
dungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von BVGE 2015/10 – an das SEM als erste Instanz
zurückzuweisen.
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8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Sep-
tember 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs.
1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung –
unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
9.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG), ohnehin wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig
hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. April 2015 wird aufgehoben und die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-in-
stanz zurückgewiesen.
3.
Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wird dem
Beschwerdeführer zugestellt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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