Abtei lung IV
D-3387/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, und deren Tochter B._______,
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. Mai 2004.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3387/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ursprünglich aus C._______
(Gemeinde Srebrenica, Republika Srpska) stammende Muslimin mit
letztem Wohnsitz in D._______ (Gemeinde E._______, bosnisch-
kroatische Föderation) – verliess Bosnien und Herzegowina eigenen
Angaben zufolge um den 10. August 2001 und gelangte zusammen mit
ihrer Tochter am 15. August 2001 in die Schweiz, wo sie gleichentags
in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum) des
BFF in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Zu dessen Begründung brachte
die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung in
der Empfangsstelle Chiasso – wohin sie überführt worden war – vom
22. August 2001 und der einlässlichen Befragung vom 11. September
2001 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor,
sie stamme ursprünglich aus C._______, sei aber nach ihrer Heirat im
Jahre 1992 zu ihrem Mann nach Srebrenica gezogen. Im Verlaufe des
Bürgerkrieges sei Srebrenica am 11. Juli 1995 durch die Serben
eingenommen worden. Währenddem sie mit ihrer Tochter mit einem
Bus nach Tuzla habe flüchten können, seien ihr Ehemann, ihr Vater
und ihre drei Brüder in Srebrenica zurückgeblieben. Betreffend ihren
Ehemann sei sie später vom Roten Kreuz per Telegramm über dessen
Tod informiert worden; ihre übrigen Angehörigen gälten nach wie vor
als vermisst, lediglich ihre Schwester lebe als Witwe mit vier Kindern
in F._______. Sie selber sei mit ihrer Tochter nach einem
zweimonatigen Aufenthalt in Tuzla in der Gemeinde E._______
einquartiert worden, wo sie von 1995 bis zu ihrer Ausreise gewohnt
habe; sie habe dort von einer monatlichen Rente in der Höhe von 160
Mark gelebt und gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet. Im
Jahre 1999 hätten Behördenmitglieder von Srebrenik im Hinblick auf
eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin Nachforschungen in
Srebrenica vorgenommen, dabei aber herausgefunden, dass die
Familie ihres Ehemannes nicht willkommen sei. Als sie dies erfahren
habe, habe sich ihre psychische Verfassung dermassen ver-
schlechtert, dass sie in den Jahren 1999 und 2000 mehrmals – einmal
während vierzig Tagen und etwa zwanzig Mal während einiger Tage –
in der neuropsychiatrischen Klinik von Tuzla habe hospitalisiert werden
müssen; von ihrem letzten Klinikaufenthalt bis zur Ausreise habe sie
verschiedene Medikamente eingenommen, wenn es ihr schlecht ge-
gangen sei. Am 6. August 2001 habe sie eine schriftliche Aufforderung
der Behörden erhalten, nach welcher sie das Haus, in welchem sie ge-
wohnt habe, habe verlassen müssen. Sie habe in der Folge noch wäh-
rend fünfzehn Tagen bei einer alten Frau wohnen können, bevor sie
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mit ihrer Tochter in die Schweiz gekommen sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre
Identitätskarte sowie Kopien einer Aufforderung der Gemeinde
E._______ vom 6. August 2001, mehrerer medizinischer Berichte der
psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Tuzla und von vier
Vermisstenanzeigen betreffend ihren Ehemann, ihren Vater und zwei
ihrer Brüder zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 14. März 2003 gelangte das BFF an die schweizeri-
sche Vertretung in Sarajevo und ersuchte diese um Abklärungen vor
Ort. Mit Sendungen vom 10. November 2003 und vom 28. April 2004
übermittelte die Botschaft dem BFF ihre entsprechenden Abklärungs-
berichte vom 5. November 2003 beziehungsweise vom 27. April 2004.
C.
Im Rahmen des ihr mit Zwischenverfügung des BFF vom 12. Mai 2004
gewährten rechtlichen Gehörs nahm die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 18. Mai 2004 Stellung zu den Abklärungsergebnissen der
Botschaft. Auf die Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 – eröffnet am 1. Juni 2004 – lehnte
das BFF das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz und deren
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand; ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. Juni 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) an. Sie beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl für sich und ihre
Tochter, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Verweis
auf ihre finanzielle Situation um Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Beweismittel ein, so zwei ärztliche Berichte vom 18. und vom 21. Juni
2004, einen Schulbericht vom 20. Juni 2004 betreffend die Tochter der
Beschwerdeführerin, zwei Unterstützungsschreiben von Schweizer
Bürgerinnen und Bürgern vom 8. Juni 2004, Kopien von Aktenstücken
aus dem erstinstanzlichen Verfahren, zwei fremdsprachige Klinikbe-
richte vom 16. März 1999 und vom 2. Juni 1999 sowie eine Fürsorge-
bestätigung vom 7. Juni 2004.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf das Erheben eines
Kostenvorschusses.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2004 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2004 übermittelte der Instruk-
tionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen
Vernehmlassung und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 19. August
2004 zu deren Inhalt zu äussern.
I.
Am 17. August 2004 teilte die zuständige Sozialarbeiterin am Kantons-
spital G._______ der ARK telefonisch mit, dass die
Beschwerdeführerin notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen.
Innert der daraufhin erstreckten Frist liess die Sozialarbeiterin der
ARK mit Eingabe vom 24. August 2004 ein Schreiben der Tochter der
Beschwerdeführerin und einen Bericht der psychiatrischen Klinik von
Tuzla vom 1. August 2004 mit Übersetzung zukommen. Mit Eingabe
vom 23. September 2004 reichte sie sodann ein ärztliches Zeugnis der
psychiatrischen Abteilung des Kantonsspitals G._______ vom
21. September 2004 ein.
J.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels verneinte die Vorinstanz
mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 das Vorliegen einer schwer-
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wiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG
und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter sind durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die zweite Vernehmlassung des BFM vom 24. Januar 2006 zur Frage
des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wurde
der Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht zur Kenntnis gebracht.
Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Frage des Vollzuges der Wegweisung (vgl. unten stehende Erwägung
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8.3) erübrigt sich diesbezüglich die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), zumal hinzukommt, dass die
entsprechende Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 aAsylG per 31. Dezem-
ber 2006 aufgehoben wurde, mithin die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts für die Härtefallprüfung weggefallen ist. Der Be-
schwerdeführerin ist allerdings zusammen mit dem vorliegenden Urteil
eine Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 zur Kenntnis-
nahme zuzustellen.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom
28. Mai 2004 damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöch-
ten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen. Zunächst hätten die von ihr geltend gemachte Ver-
treibung aus Srebrenica im Jahre 1995 und der erlittene Verlust naher
Familienangehöriger im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen,
um noch als Anlass für diese gewertet werden zu können; den einge-
reichten Vermisstenanzeigen kommen somit kein erheblicher Beweis-
wert zu. Ferner vermöchten Nachteile, welche auf die allgemeinen po-
litischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem
Staat zurückzuführen seien, keine asylrelevante Verfolgung dar, wes-
halb die von der Beschwerdeführerin angegebene, auf der allgemei-
nen wirtschaftlichen und sozialen Situation im vom früheren Bürger-
krieg gezeichneten Bosnien und Herzegowina basierende behördliche
Aufforderung, ihre Wohnung zu verlassen, in flüchtlingsrechtlicher Hin-
sicht unbeachtlich sei. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vor-
bringe, sie könne nicht an ihren ursprünglichen Wohnort, der heute in
der Republika Srpska liege, zurückkehren, sei festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit besitze, sich – wie bereits ab 1995
– in der bosnisch-kroatischen Föderation niederzulassen; dort könne
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sie erneut unbehelligt leben, weshalb die angeblich von früheren
Nachbarn in Srebrenica geäusserten Drohungen asylrechtlich irrele-
vant seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber in ihrer Rechts-
mitteleingabe vom 23. Juni 2004 auf den Standpunkt, sie sei aufgrund
ihrer Erlebnisse und der gegenwärtigen Lage in ihrem Heimatstaat ei-
nem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt und zudem sei ihre Situation unter dem Gesichts-
punkt frauenspezifischer Fluchtgründe relevant. Soweit das Bundes-
amt in seiner Verfügung vom 29. Mai 2004 ausführe, ihre Erlebnisse
hätten im Zeitpunkt der Ausreise zu lange zurückgelegen, sei zu be-
rücksichtigen, dass sie im Jahre 1995 nicht über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügt habe, um ihren Heimatstaat zu verlassen; ferner
habe sie damals immer noch die Hoffnung gehabt, ihre verschollenen
Angehörigen wieder zu finden. Im Weiteren habe das Abkommen von
Dayton zwar wohl den Krieg beendet, einen dauerhaften Frieden habe
es indessen nicht gebracht. Sie habe im Krieg alles verloren und in der
bosnisch-kroatischen Föderation nur unter sehr schlechten Bedingun-
gen überleben können, so dass sie psychisch schwer erkrankt sei und
im Jahre 1999 einen Suizidversuch unternommen habe. Insgesamt
seien alle von ihr erlittenen Beeinträchtigungen auf den Krieg zurück-
zuführen, weshalb sie asylrechtlich relevant seien.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zutreffen
und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu
einem anderen Schluss zu gelangen.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Weiterführung der Praxis
der ARK – und in Übereinstimmung mit dem Bundesamt – davon aus,
dass sich die Lage in Bosnien und Herzegowina seit der Unterzeich-
nung des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995
und der darauf folgenden Annahme der UNO-Resolution Nr. 1088 am
12. Dezember 1996 entspannt und stabilisiert hat und Personen in der-
jenigen Entität – das heisst der bosnisch-kroatischen Föderation be-
ziehungsweise der Republika Srpska –, in welcher ihre Ethnie die
Mehrheitsethnie darstellt, grundsätzlich keine auf früheren Ereignissen
beruhende Verfolgung zu gewärtigen haben (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 2).
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5.2 Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten mündlichen Drohungen, welche von ehemaligen
Nachbarn in Srebrenica gegen die Familie ihres Ehemannes ausge-
stossen worden seien und ihre Rückkehr in die Republika Srpska ver-
unmöglichten, nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor Ver-
folgung zu bewirken, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt
bereits in der bosnisch-kroatischen Föderation lebte und sie mithin
über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügte. Unter diesem Ge-
sichtspunkt erfüllen ferner auch die von der Beschwerdeführerin wäh-
rend des Bürgerkriegs erlittenen Erlebnisse, namentlich der Verlust
ihres Ehemannes und weiterer naher Angehöriger, die Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht, da die Ausreise
der Beschwerdeführerin aus Bosnien und Herzegowina erst im Jahre
2001 erfolgte und damit lange nach dem von der Praxis festgelegten
Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens von Dayton beziehungs-
weise der UNO-Resolution Nr. 1088, nach welchem vom Bestehen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen wird (vgl.
EMARK 2000 Nr. 2 E. 9a und b, S. 23 f.); daran vermögen auch die an
von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift angegebenen
Gründe, welche sie von einer früheren Ausreise aus dem Heimatstaat
abgehalten hätten, nicht zu genügen; auch wenn der weitere Verbleib
im Heimatstaat unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar er-
scheint, verunmöglichten weder die angespannte finanzielle Situation
noch das Verschollensein in objektiver Hinsicht eine frühere Asylge-
suchsstellung im Ausland.
5.3 Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten
schlechten Lebensbedingungen und der gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat ist festzuhalten, dass
Umstände wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art, oder
eine allgemeine Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und religiösen Verhältnissen eines Landes,
die einen Asylgesuchsteller zum Verlassen dieses Landes bewogen
haben könnten, nicht zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von
Art. 3 AsylG zu führen vermögen. Eine Anerkennung setzt vielmehr
voraus, dass als Folge solcher Verhältnisse eines Landes eine
individuelle konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht werden kann; dies ist jedoch vorliegend nicht
der Fall. Daran ändert auch der Hinweis in Art. 3 Abs. 2 AsylG auf
frauenspezifische Fluchtgründe beziehungsweise der von der
Beschwerdeführer angerufene unerträgliche psychische Druck im
Sinne dieser Bestimmung nichts, da mit diesen beiden Tatbeständen
keine Erweiterung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im
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Sinne von Auffangtatbeständen geschaffen werden sollten (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 32 und 1993 Nr. 10 E. 5e S. 64 f.).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch
demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG sind alternativer Na-
tur; liegt eines von ihnen vor, ist die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen, so dass sich eine nähere Prüfung allfälliger wei-
terer Hindernisse erübrigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu
verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat
für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemei-
nen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefähr-
dung darstellt. Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch
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andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass
der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht
zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf
Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar
erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die
betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche
medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegun-
gen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die
allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den
Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden
etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den
Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen,
ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessen-
abwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren hu-
manitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Schliesslich
stellt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auch das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden, wesentlichen As-
pekt dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57).
8.2 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als ei-
nem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die
Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur
Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Diese
Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
bosnisch-kroatischen Föderation – wo sie zusammen mit ihrer Tochter
nach ihrer Vertreibung aus dem in der heutigen Republika Srpska
liegenden Heimatort lebte – erfüllt.
8.3 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches
grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamt-
würdigung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein be-
ziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von
Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfälli-
ge familiäre Verpflichtungen – zu gewichten (vgl. EMARK 1999 Nr. 8
E. 7l S. 54 f.).
8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene insbeson-
dere das Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen und die schwie-
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rigen Lebensumstände in ihrem Heimatstaat geltend, welche einen
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.
8.3.2 In den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Arztzeugnis-
sen vom 18. Juni 2004, 21. Juni 2004 und 21. September 2004 werden
der Beschwerdeführerin eine schwere posttraumatische Belastungs-
störung mit Schlafstörungen, Albträumen, Panikreaktionen und sozia-
lem Rückzug attestiert. Gemäss den zu den Akten gereichten Unterla-
gen aus dem Heimatstaat war die Beschwerdeführerin bereits in Bos-
nien und Herzegowina während längerer Zeit in psychiatrischer Be-
handlung und hatte nach einem Suizidversuch einen stationären Auf-
enthalt im Universitätsspital Tuzla. In der Schweiz wurde sie ab dem
16. August 2004 während mehrerer Wochen wegen akuter suizidaler
Gefährdung vor dem Hintergrund einer schweren depressiven Verstim-
mung notfallmässig auf der psychiatrischen Abteilung des Kantonsspi-
tals G._______ hospitalisiert. Laut dem ärztlichen Bericht vom 18. Juni
2004 zeigt sodann auch die Tochter B._______ Zeichen einer
reaktiven Depression. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht
kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit
der eingereichten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft
sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und
Nr. 18). Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter
erheblichen psychischen Beschwerden leidet, die bereits zweimal eine
stationäre Hospitalisation nach Suizidversuchen sowie eine länger
andauernde medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung
erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer
Sicht dringend angezeigt erscheint; angesichts des Umstandes, dass
die schwere posttraumatische Belastungsstörung der
Beschwerdeführerin ihren Ursprung in deren Kriegserlebnisse im
Heimatstaat findet, kann letztlich offen bleiben, ob bei ihr im heutigen
Zeitpunkt – der letzte Arztbericht datiert auf dem Jahr 2004 – allenfalls
eine Stabilisierung oder gar Verbesserung des Gesundheitszustandes
erzielt werden konnte, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina bei ihr zweifellos eine
gesundheitliche Verschlechterung, beispielsweise im Sinne einer
Retraumatisierung hervorrufen würde (vgl. diesbezüglich insbesondere
den Arztbericht vom 21. September 2004).
8.3.3 Auch die Vorinstanz stellt die gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen der Beschwerdeführer nicht in Abrede; sie stellt sich indessen in
ihrer Verfügung vom 28. Mai 2004 sowie in ihrer Vernehmlassung vom
2. August 2004 auf den Standpunkt, dass eine Behandlung der Be-
schwerden auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei. Nach den
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Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien
und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Be-
handlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings
aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten
intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierun-
gen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen,
aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung.
Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme
anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Be-
handlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzu-
stellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und Herze-
gowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen verschiedent-
lich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müssen,
auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren
zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlo-
sen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Zudem
begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprä-
mien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig
grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz
geltend machen wollen. Zudem sind immer mehr medizinische Institu-
tionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie
Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben
(vgl. zum Ganzen: EMARK 2002, Nr. 12 S. 102 ff.; J. Scacchi, Bosnien-
Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte
Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober
2004; S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and
Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, 02/2006).
8.3.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es – ungeachtet der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Zugang zu einer
Behandlung im Universitätsspital Tuzla hatte – fraglich, ob die von der
Beschwerdeführerin langfristig benötigte engmaschige ärztliche und
psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne
Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten
ärztlichen Berichte muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen
werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführer in
ihren Heimatstaat zu weiteren gesundheitlichen Verschlechterungen
mit der Gefahr eines erneuten, allenfalls gar erweiterten Suizidversu-
ches führen würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung
erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar
die Gesamtheit der Medikaments- und Behandlungskosten selbst
übernehmen müsste. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung
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ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesund-
heitlichen Situation sowie einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien
und Herzegowina von nahezu 50% nur geringe Chancen hätte, eine
Arbeitsstelle zu finden, um für sich und ihre Tochter zu sorgen und
darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer an-
gemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu können; für
die zu erwartenden Kosten des Lebensunterhalts und der medizinisch-
therapeutischen Betreuung dürfte sodann auch die von der Beschwer-
deführerin in der Vergangenheit bezogene Rente kaum ausreichen.
Dadurch bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in
der Lage wäre, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und
Herzegowina aufzubauen; angesichts des hohen Bedarfs an finanziel-
ler und persönlicher Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat le-
benden Familienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten
könnten, zumal es sich bei der in F._______ lebenden Schwester der
Beschwerdeführerin und der vom Bundesamt erwähnten Schwägerin
[...], welche nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der
Schweiz am 30. September 2003 nach Bosnien und Herzegowina
zurückgekehrt ist, ebenfalls um verwitwete Binnenflüchtlinge handelt,
welche je für eigene minderjährige Kinder sorgen müssen.
Schliesslich kommt hinzu, dass für die heute 14-jährige Tochter der
Beschwerdeführerin eine Rückkehr in den Heimatstaat, den sie im
Sommer 2001 verlassen hat, nach siebenjährigem Aufenthalt in der
Schweiz, wo sie eingeschult und gemäss Berichten der damaligen
Klassenlehrerin vom 20. Juni 2004 sowie der zuständigen Gemeinde-
organe vom 9. Januar 2006 sehr gut integriert ist, schwer fallen, zumal
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen kaum fähig wäre, sie bei einer Reintegration in Bosnien und
Herzegowina adäquat zu unterstützen. Der Aspekt des Kindeswohls
spricht daher ebenfalls und wesentlich für einen weiteren Verbleib der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Schweiz (vgl. EMARK
2005 Nr. 6).
8.3.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Sachverhaltsele-
mente gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss,
dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorlie-
gen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten
hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme erfüllt.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFF vom
28. Mai 2004 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG), soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft; insoweit ist die Beschwerde vom 23. Juni 2004 demnach abzu-
weisen. Soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend, ist
die angefochtene Verfügung indessen nach dem Gesagten bundes-
rechtswidrig, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die
Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben sind und das
BFM anzuweisen ist, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die angesichts des
Grades des Obsiegens der Beschwerdeführerin praxisgemäss um die
Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbe-
tracht der gesamten Umstände des vorliegenden Falles ist indessen
gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE vom Auferlegen der Kosten abzusehen.
10.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin so-
dann keine reduzierte Parteientschädigung auszurichten, da sie im
Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich
aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr selber durch
die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs
der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 28. Mai 2004 wird teilweise – soweit die
Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – aufgehoben. Das BFM wird an-
gewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in
der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Arztzeugnisse
vom 16. März 1999, vom 2. Juni 1999 und vom 1. August 2004,
sowie Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. Januar
2006)
- den Sozialdienst des Kantonsspitals G._______ (in Kopie; Bezug
nehmend auf das Schreiben von [...] vom 23. September 2004 und
mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
gemäss dem vorliegenden Urteil in der Schweiz verbleiben können)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N 412 993 (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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