B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3387/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Anaïs Arnoux, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
D-3387/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 6. April
2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
14. April 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 22.
Juli 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______. Dort sei er Mitglied einer Lesevereinigung (Bibliothek) gewe-
sen. Sie hätten Geld für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ge-
sammelt und dieses ins Vanni-Gebiet geschickt. Zudem habe er an Pro-
pagandaversammlungen und Demonstrationen der LTTE teilgenommen.
Am 27. Oktober 2007 sei er von Soldaten der sri-lankischen Armee fest-
genommen und rund zwei Wochen lang im Camp von E._______ fest-
gehalten worden, wo er über den Leiter der Lesevereinigung sowie über
die LTTE befragt und dabei misshandelt worden sei. Nach seiner Freilas-
sung hätte er sich monatlich im Camp melden müssen, was er jedoch nur
einmal getan habe. Seit Februar 2008 habe die sri-lankische Armee meh-
rere seiner Freunde aus dieser Lesevereinigung festgenommen, weshalb
er sich gefürchtet habe, weiter in D._______ zu bleiben. Er sei in der Fol-
ge zu seiner Tanta nach F._______ gezogen. Auch dort habe er die LTTE
unterstützt, indem er zwei ihrer Mitglieder beherbergt habe. Im Dezember
2008 hätten Soldaten der sri-lankischen Armee in seiner Abwesenheit bei
seiner Tante nach ihm gesucht, nachdem die Armee eines der beiden
Mitglieder der LTTE, das er bei sich beherbergt habe, festgenommen ha-
be. Die Soldaten hätten seiner Tante gesagt, er solle sich im Camp mel-
den. Seine Tante habe ihm dies telefonisch mitgeteilt, worauf er sich
sogleich bei seiner ebenfalls in F._______ lebenden Cousine versteckt
habe. Da er am 15. Januar 2009 zu Hause in D._______ von Soldaten
der sri-lankischen Armee gesucht worden sei, habe er sich nach Colombo
begeben. Von dort sei er am 31. März 2009 via Dubai nach Mailand ge-
flogen, von wo er mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei. Bezüglich
der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
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BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwer-
deführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So habe er
bei der Kurzbefragung gesagt, er habe von Ende 2002 bis Anfang 2008 in
D._______ gelebt und habe an einem Selbstschutztraining der LTTE im
Vanni-Gebiet teilgenommen. Er habe die LTTE unterstützt, indem er für
sie Geld gesammelt und ins Vanni-Gebiet geschickt habe sowie in
D._______ bei einer Lesevereinigung mitgemacht habe. Er habe zudem
präzisiert, die Sicherheitskräfte hätten ihn im Oktober 2007 festgenom-
men und bis zum 10. November 2007 festgehalten. Bei der Anhörung ha-
be er jedoch ausgesagt, er sei von August 2004 bis September 2005 im
Vanni-Gebiet gewesen und habe nie an einem Selbstschutztraining teil-
genommen. Als er im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er die LTTE unter-
stützt, indem er die Arbeitszeit der Baggerführer aufgeschrieben habe.
Ausserhalb des Vanni-Gebiets habe er die LTTE als Bibliotheksmitglied
und mit der Teilnahme an Versammlungen unterstützt. Zudem habe er
auch Leute zu den Versammlungen gebracht und an Demonstrationen
teilgenommen. Er habe bei der Anhörung überdies geltend gemacht, er
sei vom 27. Oktober 2007 bis 9. November 2007 festgehalten worden.
Ferner habe er anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht, er sei im Jahre
2008 nach F._______ zur Tante gegangen, weil seit Februar 2008 mehre-
re Freunde der Lesevereinigung festgenommen worden seien. Bei der
Anhörung habe er dieses Vorbringen jedoch nicht mehr erwähnt. Im Übri-
gen sei erfahrungswidrig, dass er sich seinen Angaben zufolge nach sei-
ner Haftentlassung im November 2007 rund zweieinhalb Monate lang in
E._______ (D._______) aufgehalten habe, dort aber nur einmal seiner
monatlichen Meldepflicht nachgekommen sei. Wenn die sri-lankischen
Sicherheitskräfte ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt hätten, die LTTE zu
unterstützten, hätten sie dies kaum akzeptiert. Erstaunlich sei in diesem
Zusammenhang auch, dass er offenbar problemlos nach F._______ rei-
sen und dort habe leben können. Tatsachenwidrig sei in diesem Zusam-
menhang seine Aussage, wonach man sich in F._______ nicht anmelden
müsse. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er dort trotz der bei der Anhö-
rung geltend gemachten schweren Misshandlungen Ende 2008 das Risi-
ko auf sich genommen habe, Mitglieder der LTTE zu Hause in F._______
zu beherbergen und sich nach der angeblichen Suche nach seiner Per-
son Ende 2008 ausgerechnet bei einer Cousine in F._______ zu verste-
cken, wo es ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen. Eben-
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so erfahrungswidrig sei, dass er das Risiko eingegangen sei, trotz dieser
Suche nach ihm unter Vorweisung seines Identitätsausweises nach Co-
lombo zu reisen, und dass dies keine weiteren Folgen gehabt habe. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers müssten auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten
Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges ge-
herrscht habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders
dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen.
Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wieder-
erstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehe-
malige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der
Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder
sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In seinen Schilde-
rungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen
Behörden heute – rund drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges –
ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen. Ange-
sichtes seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen,
dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen hielten daher
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf
die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller
Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 24. Mai 2012
vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Zuspre-
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Seite 5
chung einer Parteientschädigung; insbesondere sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei festzustellen, dass die
Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und ihm sei zu allfälligen Stel-
lungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Auf die Begründung
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit ent-
scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 6. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleich-
zeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass
des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 20. Juli 2012 zu bezahlen
habe.
F.
Am 20. Juli 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren, es
sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
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Seite 7
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl.
BFM-Akten A 1/13 S. 11; A 18/20 S. 2).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant
sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. C. vor-
stehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragungen auch hinsichtlich des Besuchs der sri-
lankischen Soldaten bei seiner Tante im Dezember 2008 widersprach. So
sagte er bei der Kurzbefragung aus, sie seien gegen 14 Uhr gekommen
(A 1/13 S. 6), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, die Soldaten
seien Mittags zwischen 12 Uhr und 12.30 Uhr bei seiner Tante erschienen
(A 18/20 S. 10). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht ge-
eignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der
Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. So widerspricht insbesondere die Behauptung
in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Freilas-
sung im November 2007 nicht einmal im Monat, sondern einmal in der
Woche im Camp der sri-lankischen Armee melden müssen (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 6, 13), den anlässlich der Anhörung geltend gemach-
ten Aussagen, wo er vorbrachte, er habe sich einmal pro Monat im Camp
melden müssen (A 18/20 S. 6 F 44). Gegen die Glaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht
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Seite 8
auch der Umstand, dass er kurz vor Ende des Bürgerkrieges unter Ver-
wendung seiner Identitätskarte problemlos nach Colombo reisen konnte.
Hätte die sri-lankische Armee ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die
LTTE unterstützt zu haben, und ihn deswegen gesucht, hätte sie ihn bei
den Kontrollen nicht passieren lassen. Gestützt auf das vorstehend Aus-
geführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer
behaupteten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt, zu-
mal auch die Ausreise über den Flughafen von Colombo nicht dem Ver-
halten einer Person entspricht, die begründete Furcht vor Verfolgung hat.
5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdefüh-
rer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Be-
weismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.
11.148).
7.2
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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Seite 10
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
D-3387/2012
Seite 11
den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in
Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE a.a.O. E. 12). Die Lage präsen-
tiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden wer-
den muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb
der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be-
stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins
sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die üb-
rigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft
wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in
alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar (BVGE a.a.O. E. 13).
7.3.3 Anlässlich der Kurzbefragung machte der junge und – gemäss den
Akten – gesunde Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Distrikt
Jaffna, wo er von Geburt bis Anfang 1994 und von 2002 bis 2008 zu-
sammen mit seiner Familie gewohnt habe. Von Anfang 1994 bis Ende
2002 und von 2008 bis zu seiner Ausreise im März 2009 habe er sich in
der Nähe der Stadt Vavuniya aufgehalten (A 1/13 S. 2). Bei der Kurzbe-
fragung gab er im Weiteren zu Protokoll, dass seine Eltern sowie seine
jüngste Schwester im Distrikt Jaffna leben würden (A 1/13 S. 3). Überdies
ergibt sich aus den Akten, dass seine Tante sowie seine Cousine in der
Nähe der Stadt Vavuniya wohnen. Soweit der Beschwerdeführer in der
Rechtsmittelschrift geltend macht, seine Mutter sowie seine jüngste
Schwester hielten sich seit zirka Februar 2009 in Indien auf, ist festzuhal-
ten, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist, zumal er anlässlich der
Kurzbefragung vom 14. April 2009 vorbrachte, sie lebten in D._______.
Abgesehen davon ist die Behauptung nicht belegt, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass diese sich nach wie vor im Distrikt Jaffna aufhalten. Die
Aussage in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka weder bei seinem Vater noch bei seiner Tante
oder seiner Cousine willkommen wäre, da alle fürchteten, Probleme bei
seiner Aufnahme zu bekommen, ist als Schutzbehauptung zu werten, da
– wie oben dargelegt – davon auszugehen ist, dass es sich bei der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um
ein Konstrukt handelt (vgl. vorstehend E. 5.2). Nach dem Gesagten ist zu
schliessen, dass er im Distrikt Jaffna beziehungsweise im Distrikt Vavu-
niya über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer
hat eine gute Schulbildung; zudem verfügt er über Berufserfahrung in der
(…) und ist in der Schweiz seit einiger Zeit in der (…) tätig, weshalb er in
D-3387/2012
Seite 12
der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren. Zur
Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM
Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist so-
mit – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – nicht anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Juli 2012 in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3387/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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