B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3387/2013
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2011 (Datum
Eingang) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend:
Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Migration in
die Schweiz nachsuchte,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2012 er-
neut an die Botschaft wandte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November
2012 zusammengefasst mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicher-
heitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht
möglich,
dass es sie gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufforderte, konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2013 zum Fra-
genkatalog des BFM Stellung nahm,
dass sie in den vorgenannten Eingaben zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Ende 1989, als die äthio-
pischen Truppen sich ihrem Wohnort näherten, mit zahlreichen anderen
Dorfbewohnern in den Sudan geflohen,
dass sie dort im Jahr 1993 einen Landsmann geheiratet habe, mit wel-
chem sie noch im gleichen Jahr freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt sei,
dass ihr Ehemann im Jahr 1998 zum Militärdienst habe antreten müssen
und im Jahr 2000 bzw. 2002 desertiert sei,
dass sie nicht wisse, wo er sich seither aufhalte,
dass sie im Jahr 2002 von den eritreischen Behörden zur Desertion bzw.
Flucht ihres Ehemannes befragt und vermutlich aufgrund ihrer Antworten
inhaftiert worden sei,
dass sie weniger als einen Monat im Gefängnis gewesen und freigelas-
sen worden sei, nachdem ein bekannter Mann dafür garantiert habe,
dass sie 50'000 Nakfa bezahlen werde,
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dass sie Eritrea im September 2002 aufgrund des schlechten Verhaltens
des eritreischen Regimes und in der Hoffnung, ihren Ehemann im Sudan
wieder zu sehen, erneut verlassen habe,
dass sie sich im Sudan im ihr zugewiesenen Flüchtlingslager aufgehalten
habe, bis sie die Flüchtlings-Identitätskarte erhalten habe,
dass sie sich im Flüchtlingslager nicht sicher gefühlt habe,
dass sie jetzt mit ihren zwei Kindern in Khartum lebe, wo sie verschiede-
nen Arten von Gewalt ausgesetzt sei,
dass sie zudem wegen ihrer Angehörigkeit zum Christentum beleidigt und
diskriminiert werde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Kopien diver-
ser Dokumente zu den Akten reichte, auf welche – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2013 – eröffnet am 6. Mai
2013 – der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigerte
und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit englischspra-
chiger Eingabe vom 28. Mai 2013 Beschwerde erhob und sinngemäss
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanz-
lichen Verfahren zwei Kinder erwähnte, weshalb sich die Frage stellt, ob
sich die angefochtene Verfügung zu Recht nur auf die Beschwerdeführe-
rin bezieht,
dass diese Frage jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen
gelassen werden kann,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der
Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs den massgeblichen
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
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dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Ausland-
verfahren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26),
dass das BFM zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentli-
chen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer
unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen, die ihre
Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse,
dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen
seien, die darauf schliessen lassen würden, dass sie im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen
sei,
dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung
einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012
E. 6.4),
dass sich aufgrund dieser Begründung die Frage aufdrängt, ob das BFM
seinen Pflichten, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erge-
ben, hinreichend nachgekommen ist,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört,
prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend
in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG;
vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2),
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dass die Entscheidbegründung der betroffenen Person ermöglichen soll,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2),
dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 126 I 97 E. 2b),
dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung nach den vorste-
hend genannten Kriterien offensichtlich zu knapp ausgefallen ist, zumal
nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen das BFM die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft beurteilt hat und dadurch eine Prü-
fung des Gerichts verunmöglicht, ob es die Vorbringen der Beschwerde-
führerin tatsächlich gehört, geprüft und bei der Entscheidfindung berück-
sichtigt hat,
dass das BFM somit seine Pflicht zur Begründung des Entscheids und
damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat,
dass sich die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führen muss,
dass der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde aus prozessökonomi-
schen Gründen grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und ge-
mäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vor-
instanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf einem
Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Ver-
fahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen
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kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorin-
stanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; BVGE
2008/14 E. 4.1; BVGE 2007/30 E. 8.2, mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzung als schwerwiegender
Mangel zu erachten ist, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013 aufzuheben und die Sa-
che zur Entscheidbegründung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass angesichts der vollständigen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung dahingestellt bleiben kann, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch
aus dem Ausland abgewiesen und die Einreise verweigert hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der nicht vertrete-
nen Beschwerdeführerin seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden,
weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur
Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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