B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3387/2014
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
dessen Ehefrau
2. B._______,
und deren Kind
3. C._______,
Ägypten,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / (…).
D-3387/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 – ägyptische Staatsangehörige
arabischer Ethnie und christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Stadtteil E._______) – reisten eigenen Angaben am 24. April
2014 zusammen mit ihrem Kind (Beschwerdeführende 3) im Besitz von
(…) Schengen-Visa von ihrem Heimatsstaat (…) in die Schweiz. Glei-
chentags suchten sie in F._______ um Asyl nach. Am(…) 2014 fand im
dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung
der Beschwerdeführenden 1 und 2 statt. Am (…) 2014 wurden sie, eben-
falls im EVZ F._______, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört.
A.b Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten im Wesentlichen gel-
tend, der Beschwerdeführende 1 habe am (…) 2013 seine Eltern (…) im
Stadtteil G._______ besucht. Die Familie seiner Schwester H._______
habe dies ebenfalls beabsichtigt. Dabei sei sie unterwegs in eine De-
monstration der Muslimbruderschaft geraten und man habe ihr das Kind
entführen wollen. In jenem Moment habe es Schüsse und Explosionen
bei einem nahen Polizeirevier gegeben und der Familie sei die Flucht zu
den Eltern gelungen. Tagsüber habe sie sich zusammen mit den Be-
schwerdeführenden in der Wohnung über derjenigen der Eltern aufgehal-
ten. Die Beschwerdeführenden hätten die Wohnung zirka um (…), verlas-
sen und seien nach Hause zurückgekehrt. Tags darauf habe H._______
bei der Polizei Anzeige erstattet. Am (…) 2013 seien bei der dortigen Po-
lizeistation (…) Polizisten getötet worden, und H._______ habe der Poli-
zei diesbezüglich während ihrer Anhörung die Namen von (…) mutmass-
lichen Tätern genannt. Diese (…) Personen seien in der Folge verhaftet
und später auch verurteilt worden. Seit durchgesickert sei, dass
H._______ die Namen genannt habe, würden die Familien der (…) Täter
die Familien von (…) und des Beschwerdeführenden sowie dessen Eltern
verfolgen und bedrohen.
A.c Nach dem Vorfall vom (…) 2013 hätten sich die Beschwerdeführen-
den zu ihrer Wohnung im Stadtteil E._______ begeben. Am (…) 2013
seien sie zur Wohnung in G._______ zurückgekehrt und hätten diese
demoliert und geplündert vorgefunden. Ein Nachbar habe ihnen geraten,
nicht dort zu bleiben, da die Islamisten täglich vorbeikommen würden, um
nach den Beschwerdeführenden zu sehen. Daraufhin hätten sie eine
Wohnung im Stadtteil I._______ gemietet und sich während mehrerer
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Monate dort aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführenden 1 habe
wegen der geplünderten Wohnung bei der Polizei Anzeige erstattet und
dabei seine Adresse angeben müssen. Daraufhin habe der Beschwerde-
führende 1 bemerkt, dass er in I._______ beobachtet werde. Indes sei
nichts vorgefallen.
A.d Die Beschwerdeführenden hätten sich am (…) 2013 nach J._______
begeben, um die Eltern der Beschwerdeführenden 2 zu besuchen. Vor ih-
rer Ankunft hätten sie dort einen Gottesdienst besucht. Nach dessen Ab-
schluss sei eine Demonstration von Islamisten in Gang gewesen, an wel-
cher auch (…) Islamisten aus G._______ beteiligt gewesen seien. Die
Beschwerdeführende 2 sei von diesen erkannt und daraufhin von ihnen
angegriffen worden. Dabei habe sie einen Schlag (…) erlitten. Sie sei (…)
schwanger gewesen und habe wegen dieses Vorfalls ihr ungeborenes
Kind verloren. Der Beschwerdeführende 1 habe deswegen Anzeige er-
statten wollen. Diese sei aber nicht aufgenommen worden, weil die Ultra-
schallaufnahmen in einem christlichen und nicht in einem staatlichen Spi-
tal gemacht worden seien. Damals hätten die Beschwerdeführenden 1
und 2 auch erfahren, dass vor ihrer Wohnung immer wieder Zettel mit To-
desdrohungen hinterlegt worden seien.
A.e Der letzte Vorfall vor ihrer Ausreise habe sich am (…) 2014 ereignet.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten für die Ausreise von H._______
einen (…) in der Wohnung in E._______ holen wollen. Dort habe gerade
eine Demonstration der Muslimbruderschaft stattgefunden. Während des
Aufenthalts in der Wohnung seien Islamisten gekommen und hätten sie
beschimpft. Das Auto des Beschwerdeführenden 1 sei mit (…) beworfen
und dadurch zerstört worden. Nach einiger Zeit des Ausharrens in der
Wohnung habe ein Nachbar die Beschwerdeführenden mit seinem Auto
in Sicherheit gebracht. Als der Beschwerdeführende 1 wegen des Vorfalls
Anzeige erstattet habe, sei diese von der Polizei in verharmloster Weise
aufgenommen worden.
A.f Aufgrund dieser Vorfälle hätten sie entschieden, die Ausreise zu or-
ganisieren. Da dies eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe und
die Mutter des Beschwerdeführenden 1 wegen gesundheitlicher Proble-
me habe betreut werden müssen, habe sich die Ausreise verzögert.
A.g Am (…) 2014 habe der Beschwerdeführende 1 zusammen mit seiner
Familie und seinen Eltern I._______ verlassen. Die Familie habe sich zu
den Eltern der Beschwerdeführenden 2 in J._______ begeben, während
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die Eltern des Beschwerdeführenden 1 zu (…) in K._______ gegangen
seien. Dort seien sie bis zur Ausreise am 24. April 2014 geblieben.
A.h Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.i Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden di-
verse Protokolle von polizeilichen Anzeigen und Ultraschallaufnahmen
des abgestorbenen Fötus zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton Aargau mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der
Beschwerdeführende 1 habe insgesamt geltend gemacht, aufgrund der
Aussagen seiner Schwester bei der Polizei von Reflexverfolgung durch
die Familien der beiden verhafteten beziehungsweise verurteilten Täter
bedroht zu sein. Die diesbezüglichen Anzeigen belegten, dass die Polizei
diese aufgenommen und entsprechende Schritte eingeleitet habe. Dass
noch keine Ermittlungsergebnisse vorlägen, könne verschiedene Ursa-
chen haben. Zum einen seien die Anzeigen gegen Unbekannt eingereicht
worden, was die polizeilichen Ermittlungen generell erschwere. Zum an-
deren sei durchaus möglich, dass aufgrund der damaligen und derzeiti-
gen Lage in Ägypten die zuständigen Behörden grösseren Aufwand als
sonst üblich zu bewältigen hätten, weshalb die Anzeigen nicht prioritär
behandelt worden seien. Bezüglich des Vorbringens, die Polizei würde
sich auch deshalb weigern, die Probleme der Beschwerdeführenden zu
untersuchen, weil die sie bedrohenden Familien der Muslimbruderschaft
angehörten, sei festzuhalten, dass diese aktuell in Ägypten offiziell verbo-
ten sei. Die staatlichen Organe gingen gegen die Muslimbruderschaft vor,
auch gäbe es vermehrt Gerichtsurteile gegen deren Mitglieder. Der Ein-
wand, die Polizei sei von Anhängern der Muslimbruderschaft durchsetzt
und ginge deshalb auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht
ein, sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Zwar dürften einzelne Indi-
viduen innerhalb der Polizei der Sache der Muslimbrüder Sympathie ent-
gegenbringen und den Kopten eher abgeneigt sein. Dies begründe aber
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in keiner Weise eine generelle Unwilligkeit der Polizei, gegen die Muslim-
bruderschaft vorzugehen beziehungsweise die Probleme der koptischen
Gemeinschaft zu ignorieren. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom (…) 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden unter Kosten-
und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sie die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a AsylG und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde eine
inhaltlich identische Eingabe für die Eltern (…) des Beschwerdeführenden
1 eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, wies das – als Vorausset-
zung für Art. 110a AsylG implizit gestellte – Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der prozessualen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenso ab wie dasjenige um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte ihnen
Frist zur Leistung eines solchen. Dieser wurde am (…) 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
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vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leis-
tung des Kostenvorschusses einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg eingewendet, die Vorinstanz
sei auf das Vorbringen, wonach die Anzeige wegen des Übergriffs auf die
Beschwerdeführende 2, welcher zum Abort des Kindes geführt habe,
nicht entgegengenommen worden sei, weil die diesbezüglichen Ultra-
schallaufnahmen von einem christlichen Spital stammten, nicht einge-
gangen. Da es sich dabei offensichtlich um einen Asylgrund handle, sei
der Sachverhalt durch die Vorinstanz unzureichend erstellt worden (vgl.
Beschwerde S. 3).
Dieser Einwand trifft in dieser Form nicht zu. Das erwähnte Vorbringen
hat sehr wohl Eingang in den der angefochtenen Verfügung zugrunde lie-
genden Sachverhalt gefunden (vgl. Sachverhalt A. d). Zwar erfuhr dieses
Sachverhaltselement in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
keine explizite rechtliche Würdigung. Trotzdem wurde es im Rahmen der
vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das polizeiinterne Verhältnis zur
Muslimbruderschaft, welche Ausführungen ausdrücklich auch das Vor-
bringen der Beschwerdeführenden umfassen, die Polizei weigere sich, ih-
re Probleme zu untersuchen, zumindest implizit gewürdigt (vgl. Sachver-
halt B). Diese Einschätzung durch die Vorinstanz wird vom Bundesver-
waltungsgericht geteilt. Jedenfalls kann allein aus dem Umstand, dass ei-
ne Anzeige einzig wegen eines von einem Privatspital stammenden Be-
weismittels nicht entgegengenommen worden sei, noch keine generelle
Unwilligkeit der Polizei abgeleitet werden, gegen die Muslimbruderschaft
vorzugehen beziehungsweise die Probleme der koptischen Gemeinschaft
zu ignorieren. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführenden 1 zuzumuten
gewesen, sich gegen das geltend gemachte unzulässige polizeiliche Ver-
halten bei einer übergeordneten Stelle zur Wehr zu setzen. Der Eventual-
antrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz ist deshalb abzuweisen.
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Seite 8
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden sodann unter Bezugnahme auf
die Schutztheorie ein, sie würden einerseits von privater Seite, anderer-
seits durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Die Verfolgung durch
die Islamisten sei gezielt. Diese hätten nicht nur den Abort provoziert,
sondern auch die Wohnung verwüstet und Drohungen ausgesprochen.
Bei diesen Widersachern handle es sich nicht um gewöhnliche Drittper-
sonen, sondern um Anhänger der Muslimbruderschaft. Zudem sei der
ägyptische Staat mit anderen innerstaatlichen Problemen beschäftigt und
habe unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er einerseits die
Anzeige nicht entgegennehmen wolle, andererseits faktisch nicht in der
Lage sei, den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren. Daher sei die
Verfolgung asylrechtlich relevant und stelle eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG dar.
6.2.2 Auch diese Argumentation der Beschwerdeführenden vermag nicht
zu überzeugen.
Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht-
staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu
qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funk-
tionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inan-
spruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell
zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete
Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).
Dass keine generelle Unwilligkeit der ägyptischen Polizei besteht, gegen
die Muslimbruderschaft vorzugehen, wurde von der Vorinstanz in den
entsprechenden Erwägungen in zutreffender Weise dargelegt (vgl. Sach-
verhalt Bst. B). Insofern erweist sich das Vorbringen, die Beschwerdefüh-
renden würden (auch) durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt, als
unbegründet. Abgesehen davon kommt die Schutztheorie ohnehin nur im
Zusammenhang mit nichtstaatlicher Verfolgung zum Tragen.
Die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen erweist sich zwar
insoweit als gezielt, als die Beschwerdeführenden vorbringen, sie würden
von Anhängern der Muslimbruderschaft, von welchen sie identifiziert be-
ziehungsweise erkannt worden seien, im Sinne einer Reflexverfolgung
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behelligt, nachdem bekanntgeworden sei, dass die Schwester des Be-
schwerdeführenden 1 im Zusammenhang mit den Vorfällen vom (…)
2013 (…) Täter denunziert habe, welche in der Folge verhaftet und verur-
teilt worden seien. Diese Reflexverfolgung gründet indes nicht in der Zu-
gehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen Religion, sondern
in der Rache für die Denunziation, Ergreifung und Verurteilung eines Teils
einer Täterschaft, wegen deren damaligen Angriffs auf eine Polizeistation
zahlreiche Todesopfer und grosser Sachschaden zu verzeichnen waren.
Mithin mangelt es diesbezüglich an einem asylbeachtlichen Motiv der
Verfolger.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelang, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der
Beschwerdeführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführun-
gen in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
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Seite 10
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen).
8.3 Die Beschwerdeführenden rügen in Bezug auf die Durchführbarkeit
des Vollzugs eine Verletzung der Begründungspflicht. Namentlich sei in
diesem Zusammenhang von der Vorinstanz die aktuelle Lage in Ägyptern
nicht berücksichtigt worden. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob das BFM
den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat respektive seiner Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen ist.
8.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).
8.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).
8.3.3 Es trifft zwar zu, dass aus der Begründung der angefochtenen Ver-
fügung (mangels entsprechender konkreter Ausführungen) nicht klar er-
sichtlich wird, ob beziehungsweise wie sich das BFM mit der allgemeinen
Lage (und insbesondere der Situation der Kopten) in Ägypten auseinan-
dergesetzt hat. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das
BFM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Ägypten lau-
fend überprüft und beurteilt. Wie in E. 8.4 und 8.5 nachfolgend aufge-
zeigt, kommt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich denn auch zu
keinem anderen Schluss als das BFM. Im Übrigen ist die Wegweisung
(und deren Vollzug) die gesetzliche Folge bei einem negativen Asylent-
scheid und bedarf in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie
der Entscheid in der Hauptfrage des Asyls (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4c).
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Seite 11
Abgesehen davon war es den Beschwerdeführenden trotz der knappen
vorinstanzlichen Begründung möglich, den Entscheid sachgerecht anzu-
fechten. Es kann somit weder eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes noch der Begründungspflicht durch das BFM festgestellt werden.
Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz ist deshalb auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
8.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
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Seite 12
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt – entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen – nicht als
unzulässig erscheinen.
8.4.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifi-
zierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PE-
TER BOLZLI, in: Spescha et. al., Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012,
Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Grün-
den, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den
Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimat-
staat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Kon-
kret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort
die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus
objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., 2009/51
E. 5.5 S. 748, 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.5.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer D-1937/2014
vom 8. Juli 2014 E. 6.3.1 und D-1609/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3.1).
D-3387/2014
Seite 13
8.5.2 Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben zufolge Mitglieder
der Glaubensgemeinschaft der koptischen Christen, der in Ägypten etwa
neun Millionen Menschen respektive ungefähr 10 % der Gesamtbevölke-
rung angehören. Nach dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Moham-
med Mursi von der Muslimbruderschaft am 3. Juli 2013 und insbesondere
auch nach der mit einem grossen Blutbad verbundenen gewaltsamen
Räumung von zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013
durch ägyptische Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten
von Mursi-Anhängern gekommen war, kam es auch zu einer Gewaltwelle
gegenüber Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte
vorab der Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche,
Papst Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch
General Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öf-
fentlich befürwortete, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Muslim-
bruderschaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi
ebenfalls gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil
der Übergriffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslim-
brüder aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der
Folge massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am
23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle
Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer
Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsge-
richt bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen
zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbru-
derschaft, zum Tode verurteilt. Aus heutiger Sicht liegt die Folgerung na-
he, dass die Muslimbruderschaft als Organisation mittlerweile weitgehend
aufgerieben worden ist.
8.5.3 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten würden. Sowohl der Beschwerdeführende 1 als auch die
Beschwerdeführende 2 absolvierten. Beide – die Beschwerdeführende 2
(…) – übten ihren Beruf bis zur Ausreise aus Ägypten aus. Beide verfü-
gen neben ihrer Muttersprache über (…), und leiden – soweit aktenkundig
– an keinen gesundheitlichen Problemen. Schliesslich wohnen mehrere
ihrer Verwandten nach wie vor in Ägypten. Im Übrigen wird mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die Beschwerde der Eltern
des Beschwerdeführenden 1 abgewiesen, während die Beschwerde der
Schwester H._______ des Beschwerdeführenden 1 bereits mit Urteil des
BVGer (…) abgewiesen worden ist.
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8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche im Besitz
von (…) sind, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates all-
fällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. Juni 2014 einbe-
zahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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