Abtei lung IV
D-3388/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
Iran,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3388/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
29. Januar 2010 auf dem Luftweg verliess,
dass er gleichentags mit einem französischen Schengenvisum via den
Flughafen Genf in die Schweiz einreiste,
dass er am 15. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) ein Asylgesuch stellte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am 2. März
2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs.
2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
sowie einem Wegweisungsvollzug nach Frankreich gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...)
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er habe sich im Iran kritisch zur Regierung
geäussert und an Demonstrationen teilgenommen,
dass er am 20. Juni 2009 zusammen mit Freunden einen Polizeiwagen
angehalten, die Polizisten entwaffnet und die im Wagen befindlichen
Gefangenen befreit habe,
dass einer seiner Freunde in der Folge festgenommen worden sei und
die Behörden in dessen Haus eine Hausdurchsuchung vorgenommen
und mehrere private Sachen beschlagnahmt hätten,
dass er befürchtet habe, ebenfalls verfolgt zu werden, weshalb er sich
zunächst zu seiner Tante nach Karaj begeben habe,
dass die Behörden zuhause nach ihm gesucht, seinen PC beschlag-
nahmt und ihn schriftlich vorgeladen hätten,
dass er sich aus diesen Gründen zur Flucht aus dem Heimatland
entschlossen habe,
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dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen
Ausschaffung nach Frankreich vorbrachte, er leide seit vielen Jahren
an Epilepsie und habe Angst vor einem Anfall,
dass eine Wegweisung nach Frankreich für seine Gesundheit nicht gut
wäre,
dass er ausserdem befürchte, aus Frankreich ausgewiesen zu werden,
dass die Schweiz hinsichtlich des Asylverfahrens besser sei als
Frankreich,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Identitätskarte (Original) sowie zwei Gerichtsvorladungen
(Kopien) zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 3. Mai 2010 – eröffnet am 5. Mai 2010 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Frankreich sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Frankreich sei gestützt auf das einschlägige internationale
Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend den
Beschwerdeführer zuständig,
dass Frankreich einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
habe,
dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 1. Oktober
2010 zu erfolgen habe,
dass den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien,
Frankreich würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen halten,
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dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger medizinischer
Probleme an die zuständigen Stellen in Frankreich wenden könne,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Mai
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig
zu erklären,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 72.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 12. Mai 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
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gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Inhaber eines
ab dem 13. Januar 2010 gültigen, französischen Schengenvisums ist,
dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zustän-
dig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]
sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die französischen Behörden am 11. März 2010 gestützt
auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die französischen Behörden der Aufnahme mit Schreiben vom
1. April 2010 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe die bereits an-
lässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken
wiederholt und geltend macht, aufgrund seiner gesundheitlichen
Probleme sei es ihm nicht zumutbar, nach Frankreich zu gehen,
dass er dort niemanden kenne, während er in der Schweiz Bekannte
habe, welche ihm helfen könnten,
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dass eine Abschiebung nach Frankreich seinen gesundheitlichen
Zustand wahrscheinlich noch verschlechtern würde,
dass er ausserdem befürchte, von Frankreich in den Iran zurück-
geschafft zu werden, wo er umgehend verhaftet würde,
dass diese Einwände jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung nicht gegen eine Ausschaffung nach
Frankreich sprechen,
dass das Gesundheitssystem in Frankreich dem schweizerischen
ebenbürtig ist und daher mangels gegenteiliger, konkreter Hinweise
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde dort eine
adäquate medizinische Behandlung erhalten,
dass sich in Frankreich sowohl staatliche als auch private Stellen
respektive Organisationen um die Bedürfnisse von Asylsuchenden
kümmern und sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an diese
wenden kann,
dass der Beschwerdeführer in Frankreich ein Asylgesuch stellen kann
und gemäss Dublin-II-VO ein Anrecht auf die Prüfung seines Gesuchs
hat,
dass Frankreich im Weiteren unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und grundsätzlich davon auszugehen
ist, Frankreich werde sich auch im vorliegenden Fall an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
Frankreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der
vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in den Iran zurückschaffen,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen,
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dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regel-
mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Rechtsfolge) des Nicht-
eintretensentscheides sind, weshalb diese Fragen an dieser Stelle
nicht mehr zu prüfen sind,
dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Dublin-
Verfahren im Rahmen der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2
Dublin-VO-II sowie der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO
berücksichtigt wird,
dass jedoch vorliegend keine dieser beiden Bestimmungen zur An-
wendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach
Frankreich demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am
12. Mai 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden
Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses damit ebenfalls gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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