B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3388/2018
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision (Asyl und Wegweisung);
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2647/2015
vom 10. April 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie aus Colombo – suchte am 15. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
seit 2007 Parteimitglied der Tamil National Alliance (TNA), habe von 2007
bis zur Ausreise 2010 für MP B._______ gearbeitet und Anfang 2010 im
Vorfeld der Präsidentschaftswahl den Wahlkampf des Kandidaten Sarath
Fonseka unterstützt. Er habe Drohanrufe erhalten und sei von Unbekann-
ten aufgegriffen sowie bedroht worden. Nach der Inhaftierung von Sarath
Fonseka und der Ermordung von Wahlhelfern habe sein Arbeitgeber ihn
unter Schutz stellen lassen und bei der Ausreise unterstützt.
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ab. Dabei hielt es eine Tätigkeit
des Gesuchstellers für MP B._______ als möglich, erachtete aber als un-
glaubhaft, dass er eine exponierte Position an der Seite des MP inne ge-
habt habe, von Unbekannten mitgenommen worden und Drohungen aus-
gesetzt gewesen sei. Aus der Tätigkeit für den MP und der TNA-Mitglied-
schaft seien ihm keine namhaften Schwierigkeiten erwachsen. Die Hilfe für
Flüchtlinge durch Transport aus dem Norden nach Colombo sei nach eige-
nen Angaben nicht gefährlich gewesen. Weitere Probleme habe er nicht
geltend gemacht, insbesondere habe er Kontakte zu den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) von sich und Familienangehörigen verneint. Inso-
weit sei nicht zu erklären, warum er acht Jahre nach der Ausreise weiterhin
gesucht würde. Weitere risikobegründende Faktoren lägen nicht vor (kein
exilpolitisches Engagement, lange Aufenthaltsdauer allein nicht
massgeblich), sodass Art. 3 AsylG nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei der Voll-
zug der Wegweisung unter Beachtung der Rechtsprechungspraxis zuläs-
sig und nach Colombo generell sowie im konkreten Fall auch zumutbar
sowie möglich.
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D.
Am 8. Juni 2018 gelangte der Gesuchsteller – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – mit einem Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungs-
gericht. In seiner Eingabe ersuchte er zur Hauptsache um eine revisions-
weise Aufhebung des Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 und Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens zwecks Gewährung von Asyl, even-
tualiter zwecks Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden
Wirkung des Revisionsgesuchs sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung des Kostenvor-
schusses, und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG.
Der Gesuchsteller brachte im Wesentlichen vor, seine Ehefrau habe vor
dem Hintergrund regelmässiger Behelligungen durch die Behörden seit
seiner Ausreise ihren Anwalt kontaktiert, um herauszufinden, was aus
staatlicher Sicht gegen den Gesuchsteller vorliege. Der Anwalt habe bei
der Terrorist Investigation Division (TID) und dem Colombo Magistrate
Court in Erfahrung bringen können, dass seit Mai 2016 ein Gerichtsverfah-
ren gegen den Gesuchsteller und weitere Personen wegen Mitgliedschaft
bei den LTTE und wegen Unterstützung derer Aktivitäten – auch im Aus-
land – hängig sei und er mit Haftbefehl (Arrest Warrant) wegen Beteiligung
an terroristischen Aktivitäten gesucht würde. Die TID habe den Anwalt auch
informiert, die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen und sie
wolle den Gesuchsteller bei Rückkehr nach Sri Lanka verhaften und ver-
hören. Diese Informationen ebenso wie einen Auszug aus den Gerichtsak-
ten und einen Haftbefehl habe der Anwalt ausweislich zwei Schreiben an
die Ehefrau Ende April beziehungsweise am 14. Mai 2018 erhalten.
Schliesslich machte der Gesuchsteller geltend, seine Ehefrau habe ange-
sichts der fortgesetzten Behelligungen im Dezember 2017 eine Be-
schwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) einge-
reicht.
Zur Stützung seines Gesuchs reichte er folgende Beweismittel zu den Ak-
ten: einen Auszug aus sri-lankischen Gerichtsakten vom 20. Mai 2016 samt
englischer Übersetzung, einen sri-lankischen Haftbefehl vom 20. Mai 2016
samt englischer Übersetzung, zwei englische Bestätigungsschreiben des
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Anwalts der Ehefrau vom 25. April und 15. Mai 2018 sowie eine Be-
schwerde der Ehefrau (complaint) bei der HRC vom 11. Dezember 2017
(alles in Kopie).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 nahm die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Revisions-
gesuchs als Antrag im Sinne von Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG auf Aus-
setzung des Wegweisungsvollzuges entgegen und setzte den Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka vorläufig aus. Zugleich forderte sie den Ge-
suchsteller zur Einreichung einer Unterstützungsbestätigung bis am
28. Juni 2018 auf.
F.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 und damit innert Frist reichte der Gesuch-
steller eine aktuelle Unterstützungsbestätigung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wies sie ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31
Rz 24 f., S. 304 f.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 46 VGG).
1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch
gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begrün-
dung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides
enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund aus Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend. Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt wer-
den, wenn die geltend gemachten Beweismittel bereits vor der in Revision
zu ziehenden Entscheidung bestanden haben (zu den weiteren Vorausset-
zungen vgl. E. 3). In diesem Fall ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen
nach deren Entdeckung einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
Der Gesuchsteller bezieht sich zum einen auf die Beschwerde seiner Ehe-
frau bei der HRC vom 11. Dezember 2017 und damit auf ein vor Erlass des
Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 entstandenes Dokument. Ange-
sichts der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Eheleute fortlaufend
in Kontakt standen und stehen. Mithin dürfte der Gesuchsteller von der
Einreichung der Beschwerde bereits im Dezember 2017 erfahren haben,
sodass das entsprechende Dokument nach Ablauf der 90 Tage und folglich
revisionsrechtlich verspätet eingereicht wurde.
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Das Gerichtsdokument und der Haftbefehl, beide vom 20. Mai 2016, sind
ebenfalls vor Erlass des Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 entstan-
den. Nach dem aus den Akten erkennbaren frühestmöglichen Zeitpunkt der
Kenntnisnahme – dem Datum des ersten anwaltlichen Schreibens an die
Ehefrau des Gesuchstellers (25. April 2018) – ist die Frist von 90 Tagen ab
Entdeckung der Beweismittel gewahrt.
Die anwaltlichen Schreiben vom 25. April und 15. Mai 2018 sind nach dem
revisionsrechtlich angegangenen Urteil entstanden und erfüllen damit be-
reits nicht die Anforderungen an Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Ihnen kann
aber immerhin die Aufgabe zukommen, die Begründung des Revisionsge-
suchs im Hinblick auf das vorgenannte Gerichtsdokument sowie den Haft-
befehl argumentativ zu untermauern (vgl. E. 3.1).
2.3 Es bleibt festzuhalten, dass die Eingabe des Gesuchstellers neben ei-
ner Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerde-
entscheides enthält (vgl. S. 4 bis 7 der Beschwerde), indem er explizit eine
Neubeurteilung der Hauptsache (sinngemäss die Gutheissung seiner Be-
schwerde) verlangt.
2.4 Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist daher
im Hinblick auf das Gerichtsdokument und den Haftbefehl vom 20. Mai
2016 einzutreten.
3.
3.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Revisi-
onsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu Recht angerufen hat, mithin
ob er vorbestandene Beweismittel geltend macht, deren Beibringung im
früheren Verfahren jedoch nicht möglich war, und die erheblich sind. Es gilt
das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG).
3.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss,
dass die vorgelegten Beweismittel nicht erheblich sind.
3.2.1 Erheblich sind neue Beweismittel und Tatsachen dann, wenn sie ge-
eignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und
bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuch-
stellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Die Möglichkeit einer anderen
rechtlichen Würdigung bekannter Tatsachen genügt nicht (vgl. BGE 127 V
353 E. 3b).
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Seite 7
3.2.2 In Anbetracht der Vorbringen des Gesuchstellers im vorangehenden
Verfahren, in dem er eine LTTE-Mitgliedschaft und nur schon Kontakte mit
den LTTE ausdrücklich verneinte, erscheint es auf den ersten Blick fraglich,
dass gegen den Gesuchsteller seit 2016 ein Verfahren wegen Mitglied-
schaft bei den LTTE und Unterstützung ihrer Aktivitäten, einschliesslich im
Ausland, laufen und er seither per Haftbefehl gesucht werden soll.
3.2.3 Die Zweifel an den Revisionsbegehren werden bei näherer Betrach-
tung der vorgelegten Dokumente bestärkt. So geht aus dem Auszug aus
den Gerichtsakten etwa hervor, dass der Gesuchsteller und andere Perso-
nen bereits früher im Zusammenhang mit der Unterstützung der LTTE und
mit LTTE-Aktivitäten für einige Zeit inhaftiert worden sein sollen. Der Ge-
suchsteller machte keine Angaben dazu noch zu den weiteren namentlich
genannten Personen und ob oder inwieweit er diese kennen sollte. Selbst
wenn aber davon ausgegangen wird, dass es sich bei den weiteren Anga-
ben (unter anderem Mitgliedschaft und Training bei den LTTE, Reorgani-
sation der LTTE im Ausland, Mitarbeit in der LTTE-Diaspora) um unbewie-
sene Behauptungen der Ermittlungsbehörden handelt, ist schwer nachvoll-
ziehbar, warum der Gesuchsteller eine objektiv überprüfbare frühere Ver-
haftung sowie mögliche Verbindungen zu den anderen Personen uner-
wähnt gelassen haben soll. Vielmehr nähren die geringen Aussagen des
Gesuchstellers zum Inhalt der Dokumente den Verdacht, dass diese zu
dem Zweck erstellt wurden, sein Revisionsgesuch zu stützen.
3.2.4 Auch der weitere inhaltliche Abgleich der Dokumente mit den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers bestätigt den Verdacht. In diesem Zusammenhang
sind angesichts des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) lediglich die folgenden Hinweise erlaubt.
Soweit laut dem Gerichtsdokument bei Gericht der Erlass eines Haftbe-
fehls gegen die genannten Personen gestützt auf die „Emergency Regula-
tion (…) dated (…)“ und „Section 7(2) of Terrorism Preventing Act“ bean-
tragt wurde und der beigefügte Haftbefehl als Grund für die Ausstellung „in
connection with terrorist activities“ ausweist, ist festzuhalten, dass eine sol-
che Emergency Regulation mit der Nummer (…) nicht existiert, dass eine
Emergency Regulation vom (…) jedenfalls nicht der Behörde die Befugnis
zum Erlass eines Haftbefehls einräumt, die ihn hier ausgestellt haben soll,
und dass im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten weder das im
Dokument erwähnte Gericht zuständig ist noch überhaupt Haftbefehle aus-
gestellt werden. Nicht zuletzt kann auf der Grundlage der erwähnten Sec-
tion 7(2) des Terrorism Preventing Act kein Haftbefehl gegen eine gesuchte
Person ausgestellt werden.
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Seite 8
3.2.5 Hinzu kommt, dass die Dokumente verschiedene Fälschungsmerk-
male aufweisen. Zwar hat das Gericht weder den Auszug aus den Gerichts-
akten noch den Haftbefehl einer förmlichen Dokumentenprüfung unterzo-
gen respektive durch ein geeignetes Institut unterziehen lassen. Dafür be-
steht nach dem zuvor Gesagten schon kein Anlass. Noch dazu handelt es
sich bei den eingereichten Unterlagen um Kopien, bei denen eine forensi-
sche Überprüfung kaum weiterführenden Aufschluss über Fälschungs-
merkmale geben kann. Das Gericht verfügt aber über eigene Länderexper-
tise, über Zugang zu spezifischen Datenbanken und zum Teil auch über
direktes Vergleichsmaterial, was ihm regelmässig eine zumindest summa-
rische Prüfung von Beweismitteln ermöglicht. Vorliegend hat bereits eine
solche, bloss summarische Prüfung erbracht, dass sowohl der vorgelegte
Auszug aus den Gerichtsakten als auch der Haftbefehl eine ganze Reihe
von beachtenswerten Auffälligkeiten aufweisen. Da auch in diesem Zusam-
menhang ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) muss es erneut bei einem Hinweis verblei-
ben, nämlich dass die festgestellten Auffälligkeiten die Form des Gerichts-
dokuments, vorhandene ebenso wie fehlende Einträge auf beiden Doku-
menten und den Stempel betreffen.
3.2.6 Die Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente können
schliesslich auch nicht durch die Schreiben des Anwalts der Ehefrau vom
25. April und 15. Mai 2018 ausgeräumt werden. Dabei dürfte es sich vor
dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen um reine Gefälligkeits-
schreiben handeln.
3.2.7 Mithin hätte die Beibringung des Gerichtsdokuments und des Haftbe-
fehls bereits im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Beurteilung des
Sachverhaltes geführt. Die Beweismittel sind nach dem Gesagten als nicht
beweistauglich zum Nachweis asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen
und folglich als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu
erachten.
3.3 Eine Revision drängt sich auch insofern nicht auf, als es dem Gesuch-
steller angesichts der erheblichen Zweifel an der Echtheit der eingereich-
ten Dokumente nicht gelingt aufzuzeigen, dass ihm im Falle der Rückkehr
nach Syrien offensichtlich eine menschenrechtswidrige Behandlung oder
Verfolgung drohe (vgl. EMARK 1995 Nr. 9).
3.4 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur Frage, warum
die Beibringung der Dokumente im früheren Verfahren nicht möglich war.
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3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
D-2647/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2018 ist dem-
zufolge abzuweisen.
4.
Mit vorliegendem Urteil ist der mit Verfügung vom 13. Juni 2018 – gestützt
auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG – angeordnete vorläufige Vollzugs-
stopp aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit dem Revisionsgesuch bean-
tragte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit
Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 gutgeheissen, weshalb keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der am 13. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
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