B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3389/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2012 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – suchte mit
undatiertem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Ein-
gangsstempel: 30. März 2011) sinngemäss um Asyl nach.
B.
B.a Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom
10. September 2012 – zugestellt am 27. September 2012 – teilte das
Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil BVGE
2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der
eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie we-
gen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumli-
chen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durch-
zuführen; das BFM ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis
auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche
Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe, ersten
Aufenthalt im Sudan, Aufenthalt in B._______, zweiten Aufenthalt im Su-
dan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum
10. Oktober 2012, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwir-
kungspflicht Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungs-
weise für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage be-
ziehungsweise die Abschreibung des Asylgesuchs als gegenstandlos in
Aussicht gestellt wurde. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für
den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte,
Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Ein-
wänden innert der erwähnten Frist eingeräumt.
B.b Das Antwortschreiben vom 7. beziehungsweise 8. Oktober 2012 traf
am 8. Oktober 2012 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft ein.
C.
In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in
C._______ geboren und aufgewachsen. Zuletzt sei er in D._______
wohnhaft gewesen. Nach der obligatorischen Schulzeit sei er in den Nati-
onaldienst eingetreten. Nach (…) habe er die Prüfungen bestanden und
habe während (…) am E._______ studieren können, wobei diese Ausbil-
dungsstätte jedoch unter militärischer Verwaltung gestanden und er be-
reits wegen kleiner Fehler hart bestraft worden sei. Weil er sich habe wei-
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terbilden wollen, habe er seinen Heimatstaat am (…) in Richtung Sudan
verlassen. Nach seiner Ankunft am (…) im Flüchtlingslager F._______ sei
er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Kurze Zeit später sei er nach
B._______ weitergereist und nach einer (…) Reise in G._______ ange-
kommen, wo er vom UNHCR wiederum als Flüchtling registriert worden
sei. Er habe (…) erfolglos versucht, H._______ zu überqueren, wobei er
nach jedem Fluchtversuch inhaftiert worden sei und insgesamt (…) unter
sehr schwierigen Bedingungen in B._______ in Haft verbracht habe, bis
er im (…) von dort in den Sudan deportiert worden sei. Das Flüchtlingsla-
ger I._______, in welchem er sich dann aufgehalten habe, sei für ihn kein
sicherer Ort gewesen, da die eritreischen Behörden von dort immer wie-
der Bewohner entführt hätten. Deshalb sei er nach Khartum gezogen, wo
er in der Folge bei J._______ wohnhaft gewesen sei. Er ginge Gelegen-
heitsarbeiten nach, doch seien die Lebensumstände schwierig und er
könne sich nicht weiterbilden. Im Sudan habe er eine Landsfrau geheira-
tet. Seit (…) seien seine Ehefrau und K._______ vermisst, wobei er ver-
mute, dass die Verwandten der Ehefrau diese entführt hätten, weil sie mit
der Heirat nicht einverstanden gewesen seien. Diese Verwandten hätten
ihm auch mit dem Tod beziehungsweise einer Deportation nach Eritrea
gedroht. Davor fürchte er sich. Zudem fühle er sich aufgrund der Korrup-
tion der sudanesischen Behörden schutzlos, weshalb er sich auch darum
vor einer Verschleppung beziehungsweise Deportation nach Eritrea fürch-
te. K._______ in Khartum sei in das Asylgesuch einzubeziehen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Flüchtlingsausweis in Kopie zu den Akten.
D.
Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom
3. Dezember 2012 – zugestellt am 7. Mai 2013 – verweigerte das Bun-
desamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
dessen Asylgesuch ab.
E.
Mit (…) Eingabe vom 21. Mai 2013 an die Schweizerische Botschaft
(Eingangsstempel: 28. Mai 2013), welches Dokument am 12. Juni 2013
vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 14. Juni
2013) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-
lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbe-
stimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz-
geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb
die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestim-
mung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüg-
lich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen fin-
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det die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die –
wie in casu – seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wur-
den beziehungsweise werden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-5699/2011 vom 1. Mai 2013
E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in (…) verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
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Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
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scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
6.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er
hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 30. März 2011
schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in der
Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 10. September 2012 ein Ka-
talog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
halts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am
7. Oktober 2012 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt
Bst. B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der
schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheid-
relevanten Elemente vorliegen.
6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerde-
führer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung
zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers liessen darauf
schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich
zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor die-
sem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese
Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch
würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar
oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien
einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufent-
haltsrecht für das ganze Land verfügten. Dem Beschwerdeführer sei da-
her zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurück-
zukehren, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Seine Be-
fürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, würde als unbegrün-
det erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer De-
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Seite 8
portation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR anerkannte
Flüchtlinge gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die
sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie
Eritrea verlassen hätten. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte da-
für vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea dro-
hen könnte. So verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes
Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea
objektiv begründen könnte. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzule-
gen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, um unter Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu
werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe,
hätte er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR
im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, welcher der FK bei-
getreten sei, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben
in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts
des langjährigen Aufenthalts und der gelegentlichen Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu nicht
unüberwindbar seien. Bezüglich der befürchteten Verfolgung durch Ver-
wandte seiner Ehefrau könne er bei den sudanesischen Behörden um
Schutz ersuchen. Zudem sei es bislang zu keinen konkreten Vorfällen
gekommen, weshalb aus objektiver Sicht nicht von einer einreiserelevan-
ten Gefährdungs- oder Verfolgungssituation ausgegangen werden könne.
Sodann stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre
Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies
könnte sich der Beschwerdeführer auf eine grosse im Sudan lebende erit-
reische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe
und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebten gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers keine nahen Verwandten oder Bezugsper-
sonen in der Schweiz. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise auf all-
fällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei
keine besondere Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegange-
nen Feststellungen umzustossen vermöge. Mithin benötige er den subsi-
diären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb
ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben.
7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich bringt der Beschwerdeführer vor,
(…), würden jetzt in der Schweiz wohnen. Er ersuche darum, sich zu-
sammen mit seiner Familie in die Schweiz niederlassen zu dürfen.
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Seite 9
8.
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM – wenn auch mit wenig
differenzierter Begründung – dem Beschwerdeführer zu Recht die Einrei-
se in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Vorweg ist – im Lichte der bereits erwähnten, neuen Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts besehen (vgl. vorstehend E. 5.3 bzw. BVGE
2012/26 E. 7 S. 519 f.) – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG ausgesetzt war.
8.1.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen
einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers aus.
Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stel-
lungnahme liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Diese
Einschätzung erfolgte offenbar ohne differenzierte Prüfung. Sie kann je-
denfalls vom Bundesverwaltungsgericht so nicht tel quel bestätigt wer-
den.
8.1.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers haben ihn die Aus-
wirkungen des im Mai 1998 eskalierten Grenzkonflikts zwischen Eritrea
und Äthiopien im Oktober 2006 zur Flucht in den Sudan veranlasst (vgl.
Asylgesuch vom 30. März 2011). Demgegenüber führte er in seiner Stel-
lungnahme vom 7. Oktober 2012 aus, er sei nach Abschluss der High-
School zum Nationaldienst aufgeboten worden; nach (…) habe er nach
bestandener Aufnahmeprüfung das Militär verlassen und sein Studium an
L._______ aufnehmen können; jedoch sei L._______ unter militärischer
Führung und Verwaltung gestanden und das militärische Training dort
fortgesetzt worden, wobei man bereits für kleine Fehler körperlich bestraft
worden sei. Um sein Studium frei und ohne militärischen Stress fortset-
zen zu können, sei er am (…) illegal in den Sudan ausgereist (vgl. Stel-
lungnahme vom 8. Oktober 2012). Diese Angaben des Beschwerdefüh-
rers lassen nicht darauf schliessen, dass er bereits zum Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter Weise bedroht oder ver-
folgt worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass ihm das Studium am
L._______ nicht behagte, weil es unter militärischer Obhut organisiert
war, und er dabei körperlich diszipliniert wurde, lassen sich noch keine
asylbeachtlichen Nachteile beziehungsweise eine begründete Furcht vor
solchen ableiten. Selbst wenn von einer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion des Beschwerdeführers – wofür indes in casu aufgrund der Ak-
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Seite 10
tenlage keine konkreten Anhaltspunkte bestehen – ausgegangen würde,
wäre eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation gestützt
auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu verneinen (vgl. vorstehend
E. 1.3).
8.2 Zugunsten des Beschwerdeführers ist indes davon auszugehen, dass
er sein Heimatland illegal verlassen hat. Wie diesbezüglich bereits vor-
stehend unter E. 5.3 festgehalten, ist unter diesen Umständen die Einrei-
se des Beschwerdeführers trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingsei-
genschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen ist (vgl.
zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung
der Rechtsprechung]; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3-5.3.3).
8.2.1 Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein-
und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ist ein legales Verlassen des
Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen
Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente
wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu
fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis
zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen
Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und ge-
gen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an
wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jah-
ren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grund-
sätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich
gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente
mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses.
Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-
schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische
Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politi-
scher Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbe-
wegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsan-
gehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbe-
grenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtsla-
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Seite 11
ge den Rücken – Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E.5.3.2).
8.2.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer seinen Heimatstaat im Alter von 22 beziehungsweise 23 Jahren il-
legal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat, wes-
halb ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren drohen würde. Somit liegt ein subjektiver Nachfluchtgrund im
Sinne von Art. 54 AsylG vor. Mithin würde der Beschwerdeführer, befände
er sich in der Schweiz, hier praxisgemäss – und auch im Kontext des
zwischenzeitlich neu in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AsylG besehen – als
Flüchtling anerkannt. Indes würde ihm – unter Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz – das Asyl verweigert; als gefährdete Person wür-
de er wegen Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne einer Ersatzmass-
nahme vorläufig aufgenommen.
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Ver-
folgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen ist, ist ihm
die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Aus-
land abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterun-
gen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im
Drittstaat – in casu der Sudan – und zu einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz. Es erübrigt sich auch, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente
enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entschei-
dend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer im
Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
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fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: