B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3389/2014
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 / N _______.
D-3389/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie aus B._______, Provinz C._______, reichte unter falscher Identität
am 5. April 2003 ein erstes Asylgesuch ein, welches das BFM mit Verfü-
gung vom 26. Mai 2004 ablehnte und den Vollzug der Wegweisung aus
der Schweiz verfügte. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
A.b Der Beschwerdeführer war ab dem 20. April 2004 unbekannten Auf-
enthalts.
A.c Gemäss AFIS-Resultat vom 4. Juli 2007 hat der Beschwerdeführer
eine Schweizer Bürgerin geheiratet und infolgedessen eine kantonale
Aufenthaltsbewilligung erlangt, welche bis zum 3. Februar 2006 gültig
war. Nach Auflösung der Ehe wurde am 27. November 2008 die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Syrien vollzogen.
B.
Am 19. Januar 2012 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz, zu dem er am 31. Januar 2012 summarisch befragt wur-
de. Am 22. April 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
C.
C.a Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, bereits während des Rückflugs sei er
von drei syrischen Beamten verhört sowie geschlagen, und bei der An-
kunft in (…) fünfzehn Tage inhaftiert worden. Nach einer Geldzahlung
seines Vaters sei er freigelassen worden. Man habe von ihm wissen wol-
len, wieso er die Schweiz habe verlassen müssen. Die Behörden hätten
ihn diesbezüglich verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben. Ferner
sei der Umstand, dass er keinen Militärdienst geleistet habe, thematisiert
und er zur Leistung desselben aufgefordert worden. Seine Freilassung
sei unter der Bedingung erfolgt, dass er nicht aus Syrien ausreisen dürfe.
C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: ei-
ne CD mit Videos sowie Internetausdrucke seine verstorbenen Verwand-
ten betreffend; den Reisepass seines Vaters in Kopie; einen seinen Bru-
der betreffenden Haftbefehl in Kopie sowie eine Liste mit Links im Zu-
sammenhang mit der Verhaftung seines Cousins. Ferner befindet sich ei-
ne Kopie des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers in den Ak-
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ten sowie ein Arztzeugnis vom 28. November 2012 und eines vom
29. Mai 2013.
C.c Den Akten zufolge geriet der Beschwerdeführer mehrmals mit dem
schweizerischen Gesetz in Konflikt.
C.c.a Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 19. März
2012 wurde er wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geld-
strafe verurteilt.
C.c.b Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 10. Sep-
tember 2013 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis zu 30 Tagen
Freiheitsstrafe verurteilt.
C.c.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons F._______ vom
24. Februar 2014 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe verurteilt.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 (Datum der Eröffnung: 20. Mai 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Zur Begründung der Ab-
lehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
E.
E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2014 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 an. Dabei be-
antragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm gemäss
Art. 110a AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juni 2014 reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juni 2014 nach.
D-3389/2014
Seite 4
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2014 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass
dieser aufgrund seiner Eheschliessung vom 24. Juni 2014 mit einer (…)
Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C
sei, gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) grund-
sätzlich Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz habe. Gleichzeitig erhielt
er unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, seine Beschwer-
de ohne Auferlegung von Kosten zurückziehen zu können.
F.b Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
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Seite 5
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel. Die vorinstanzliche Verfü-
gung und die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit würden sich auf sehr
schwache Argumentationspunkte stützen, währendem Glaubhaftigkeits-
merkmale sowie deutliche Realkennzeichen, welche für den Beschwerde-
führer sprechen würden, unzureichend gewürdigt worden seien. Ferner
sei die angefochtene Verfügung unvollständig. Diese sei zwar richtig pa-
giniert worden, doch würden im Seitenbruch von Seite 3 auf Seite 4 eine
Seite oder zumindest einige Wörter der Verfügung fehlen. Ausserdem ha-
be es bei der Kurzbefragung sowie bei der Anhörung Verständigungs-
schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben beziehungsweise habe
der Beschwerdeführer befürchtet, der Dolmetscher könne seine Antwor-
ten missverstehen.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135
II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch
die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begrün-
dungspflicht).
4.2 Mit dem vorgebrachten Einwand wird jedoch nicht ein Verfahrens-
mangel, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht
aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass die Vorinstanz
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Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie deutliche Realkennzeichen, welche für
den Beschwerdeführer sprechen würden, unzureichend gewürdigt habe.
Auf die entsprechende Rüge ist somit im Zusammenhang mit der Be-
weiswürdigung näher einzugehen.
4.3 Der Einwand, wonach die vorinstanzliche Verfügung unvollständig
sein soll, und zwischen der dritten und vierten Seite ein Teil fehlen soll, ist
unbegründet. Vielmehr erstreckt sich das Wort "Allgemeinplätzen" richtig
getrennt über die beiden Seiten. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb die
angefochtene Verfügung unvollständig sein soll.
4.4 Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn der Anhörung, er verstehe
den Dolmetscher "gut" (vgl. BFM-Akten B26/19 F. 1). Aktenkundig hat er
zwar eine einzige Frage bei der Anhörung in deutscher Sprache beant-
wortet (vgl. B26/19 F. 21), dies jedoch nach Rücksprache mit dem Befra-
ger und dem Übersetzer (vgl. a.a.O). Die folgende Frage beantwortete er
jedoch wieder in arabischer Sprache (vgl. B26/19 F. 22) und behielt dies
in der Folge bei. Am Ende der Anhörung meldete denn auch die Hilfs-
werkvertretung keine Einwände gegen den Dolmetscher beziehungswei-
se die Übersetzung an (vgl. B26/19 S. 19). Im Übrigen hat der Beschwer-
deführer bereits bei der Kurzbefragung erklärt, er sei ethnischer Araber
(vgl. B9/11 S. 3), seine Muttersprache sei Arabisch (vgl. B9/11 S. 4) und
er habe den Dolmetscher "gut" verstanden (vgl. B9/11 S. 9), weshalb die
anderslautenden Einwände auf Beschwerdeebene nicht gehört werden
können.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte
für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neube-
urteilung ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
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dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu
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Seite 8
erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen
über wesentliche Aspekte seiner Fluchtgeschichte nur oberflächliche und
stereotype sowie in keiner Weise mit der allgemeinen Lebenserfahrung
zu vereinbarenden Angaben zu machen vermochte. Dies gilt auch für die
Schilderung seines Rückflugs nach Syrien und die diesbezüglich geltend
gemachten Verhöre und Schläge durch syrische Beamte sowie der Be-
schreibung seiner fünfzehntägigen Haft nach der Ankunft in (…). Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs
weisen ausserdem in wesentlichen Punkten verschiedene offensichtliche
Widersprüche auf: So gab der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll,
nach der Haftentlassung Anfang 2009 habe er insgesamt dreimal beim
politischen Sicherheitsdienst vorsprechen müssen (vgl. B9/11 S. 8), ande-
rerseits will er nach seiner Haftentlassung keinen Behördenkontakt mehr
gehabt haben (vgl. B26/19 F. 68). Des Weiteren brachte er vor, ungefähr
ein bis zwei Monate nach seiner Ankunft in B._______ habe die Militärpo-
lizei nach ihm gesucht, als er gerade nicht anwesend gewesen sei, und
habe eine Vorladung für den Militärdienst für ihn dagelassen. Daraufhin
habe er sein Elternhaus in B._______ verlassen und sich zunächst an
verschiedenen Orten in C._______ versteckt, dann sei er nach
G._______ geflohen, wo er im Haus seines Onkels gewohnt habe (vgl.
B26/19 F. 22). Auch will er nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht mehr
gearbeitet haben (vgl. B26/19 F. 63). Demgegenüber erwähnte er bei der
Kurzbefragung den Erhalt der Vorladung für das Militär mit keinem Wort
und erklärte ausdrücklich, abgesehen von Erkundigungen durch die Si-
cherheitsbehörden bei seinen Cousins und Brüdern, habe es im Januar
2009 keine Vorfälle gegeben (vgl. B9/11 S. 8). Nach seiner Rückkehr
nach Syrien im Jahr 2008 habe er insgesamt rund drei Jahre bei seinen
Eltern in B._______ gewohnt (vgl. B9/11 S. 5), und von 2010 bis zu seiner
Ausreise habe er unregelmässig als Taxifahrer gearbeitet (vgl. B9/11
S. 4). Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen, konnte der
Beschwerdeführer die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm
nicht näher beschreiben. Er konnte weder die Fragen beantworten, wann
beziehungsweise, wie oft er gesucht worden sei, noch ob er vor oder
nach seiner Ausreise nach Syrien ins Visier der Behörden geraten sei
(vgl. B26/19 F. 62, F. 76 ff., F. 82, F. 121 ff.). Darüber hinaus konnte er
auch den Betrag, welchen sein Vater für seine Freilassung entrichtet ha-
ben soll, nicht beziffern (vgl. B26/19 F. 57). Im Rahmen der Anhörung
wurde er immer wieder auf die aufgezeigten Unstimmigkeiten angespro-
chen, vermochte diese aber nicht aufzulösen. Auch die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diesbezüglich etwas beizutra-
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gen. Vielmehr ergeben sich aus der Argumentation neue Unstimmigkei-
ten. So soll der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen seiner
Rechtsvertreterin hin erklärt haben, nicht er, sondern sein Bruder habe
als Taxifahrer gearbeitet. Er habe dies bereits bei der Kurzbefragung klar-
gestellt, doch sei dies aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten mit
dem Dolmetscher nicht geglückt. Demgegenüber hat der Beschwerdefüh-
rer bei der Kurzbefragung nicht nur ausdrücklich zu Protokoll gegeben,
dass er (unregelmässig) als Taxifahrer gearbeitet habe, sondern auch die
Frage nach seinem Verdienst mit "Ganz wenig" beantwortet und diesen
auf 300'000 bis 400'000 syrische Lira geschätzt (vgl. B9/11 S. 4).
5.5 Auch die eingereichten Beweismittel können zu keiner anderen Ein-
schätzung führen. Im Arztzeugnis vom 29. Mai 2013 wird beim Beschwer-
deführer eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
diagnostiziert, weil er viel Leid seiner engsten Familienmitglieder habe
ansehen müssen (vgl. B19/5 S. 3). Gemäss dem eingereichten Arztzeug-
nis vom 28. November 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer PTBS.
Die schweren Kriegserlebnisse vom Sommer 2012, in deren Folge bei ei-
ner Explosion der Vater und weitere Familienangehörige des Beschwer-
deführers vor dessen Augen umgekommen seien, hätten bei ihm zu ge-
sundheitlichen Problemen geführt (vgl. B18/2). Im Verlauf der Anhörung
korrigierte der Beschwerdeführer diese Angabe dahingehend, dass sein
Vater und weitere Familienangehörigen nicht vor seinen Augen umge-
kommen seien, sondern er dies in Videos (vgl. die zu den Akten gereichte
DVD) gesehen habe. Er habe sich zum Zeitpunkt der Bombardierungen
in der Schweiz befunden, doch da er die Geschehnisse in einem Film ge-
sehen habe, sei es für ihn, als ob er sie auch erlebt habe (vgl. B26/19
F. 107). Im Zusammenhang mit dem ins Recht gelegten Haftbefehl für
seinen Bruder H._______ sowie bezüglich der ins Recht gelegten Link-
sammlung zur Verhaftung seines Cousins hielt der Beschwerdeführer
selbst ausdrücklich fest, dass er damit nur habe beweisen wollen, dass
die syrischen Behörden seine gesamte Familie als politisch aktiv betrach-
ten würden (vgl. B26/19 F. 102 und 105). In Anbetracht dessen, dass er
gleichzeitig zu Protokoll gab, er sei persönlich nie politisch aktiv gewesen
(vgl. B26/19 F. 104) beziehungsweise er sei zu diesem Zeitpunkt in der
Schweiz gewesen (vgl. B26/19 F. 103) und die Frage, ob er oder seine
Familie aufgrund der politischen Aktivitäten einiger ihrer Verwandten
Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte (vgl. B26/19 F. 124),
und sogar nachschob, er sei damals zu jung gewesen, sind die einge-
reichten Beweismittel nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Gefährdungslage zu untermauern. Die beim Beschwerdeführer
D-3389/2014
Seite 10
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bildet für sich
allein ohnehin kein Indiz für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3336/2013 vom 12. August 2013
E. 5.2.1 m. w. H.).
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft, und die eingereichten Beweismittel könnten an dieser
Feststellung nichts ändern. Das Bundesamt hat folglich sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Juni 2014 mit einer (…)
Staatsangehörigen verheiratet, die im Besitze einer Niederlas-
sungsbewilligung "C" ist. Damit verfügt er grundsätzlich über einen An-
spruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 AuG). Das Bundesverwaltungsge-
richt prüft bei Ablehnung des Asylgesuchs vorfrageweise diesen Anspruch
aber nur, wenn bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein
entsprechendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig
ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 am Ende), was aktuell nicht der Fall ist.
Somit ist die Wegweisung zu Recht erfolgt. Gestützt auf Art. 84 Abs. 4
AuG würde die vorläufige Aufnahme bei der allfälligen Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung erlöschen.
6.3 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Seite 11
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich somit, dass die – einzig in
den Punkten 1, 2 und 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzu-
weisen.
8.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
9.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbe-
gehren wegen der unglaubhaften Vorbringen als aussichtslos erwiesen
haben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: