B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3389/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren am (...), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – mit damaligem Aufenthalt in C._______ – suchte
am 23. März 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Oktober 2014 er-
teilte ihm die Vorinstanz eine Einreisebewilligung. Mit Verfügung vom
14. Dezember 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als
Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in
Eritrea lebenden Verlobten B._______ ein und beantragte eine Einreisebe-
willigung für sie.
B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 forderte das SEM den Beschwer-
deführer zur Klärung des Sachverhalts auf, diverse Dokumente zum Nach-
weis der geltend gemachten Verlobung einzureichen (Bestätigung der Ver-
lobung; Passfotos und Identitätsnachweis der Verlobten; Fotos und Doku-
mente zum Beleg eines Familienlebens in Eritrea) und entsprechende Fra-
gen zu beantworten.
B.c Mit Antwortschreiben vom 27. Februar 2016 nahm der Beschwerde-
führer zu den gestellten Fragen Stellung und reichte Kopien der Identitäts-
karte von B._______ sowie zweier Fotos zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 – frühestens eröffnet am 11. Mai 2016 –
verweigerte die Vorinstanz B._______ die Einreise und lehnte das Gesuch
um Familienzusammenführung ab.
D.
Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 29. Mai 2016 (Datum Poststempel:
30. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte darin sinngemäss, die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sowie die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz für B._______
Seiner Eingabe lag eine Kopie des angefochtenen Entscheides bei.
E.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juni 2016 wurde
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der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung dem Gericht die beigelegte Kopie der Beschwerde unterzeichnet
zu retournieren und bis am 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, jeweils unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 (Poststempel; Eingang Bundesverwaltungs-
gericht: 16. Juni 2016) legte der Beschwerdeführer die unterzeichnete Be-
schwerdeschrift ins Recht.
Am 15. Juni 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
G.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Verfahrens. Diese Anfrage wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht am 3. Februar 2017 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt zum Zeitpunkt der Flucht eine vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest be-
absichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32
E. 5).
Vorliegend hält sich B._______ im Ausland auf, weshalb sich die Prüfung
auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt und Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht
zur Anwendung gelangen.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass sich der Be-
schwerdeführer den Akten zufolge im Jahre (...) verlobt habe. Dazu habe
er ein Foto eingereicht, welches die Verlobung belegen solle. Er sei aufge-
fordert worden, dem SEM ein offizielles Dokument betreffend seine Verlo-
bung einzureichen, was er bis heute unterlassen habe. Auf dem Persona-
lienblatt und in seinem Auslandgesuch habe er zudem angegeben, ledig
zu sein. Somit habe er die angebliche Verlobung nicht beweisen können.
Weiter könne den Akten nicht entnommen werden, dass er je mit seiner
Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe. Auf
diese Tatsache angesprochen, habe er in seiner Eingabe vom 27. Januar
2016 (recte: 27. Februar 2016) den genannten Sachverhalt betreffend des
Zusammenlebens mit seiner Partnerin bestätigt. Er habe zudem keine Be-
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weismittel einreichen können, welche ein allfälliges Zusammenleben hät-
ten beweisen können. Daher seien die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG nicht erfüllt.
3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in seiner
Heimat dürften Paare vor der Heirat nicht zusammen leben. Auch im Falle
einer Verlobung liege noch kein rechtskräftiger Vertrag bezüglich einer Hei-
rat vor. Vor der Ehe würden die Verlobten als Einzelne und nicht als Paar
betrachtet. Daher habe er in seinem letzten Interview seinen Personen-
stand als ledig angegeben. Ferner wies er darauf hin, dass B._______ am
(...) aus Eritrea in den Sudan geflohen sei und zurzeit in D._______ lebe.
4.
4.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutref-
fender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
4.2 Bei den anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG
handelt es sich um Ehegatten von Flüchtlingen und ihre unmündigen Kin-
der. Weiter sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen-
leben, den Ehegatten gestützt auf Art. 1a Bst. e AsylV 1 gleichgestellt –
dies auch im Anwendungsbereich von Art. 51 AsylG (vgl. BVGE 2012/5 S.
45 ff.). Dabei müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verschie-
dene Komponenten einer Beziehung gegeben sein, damit diese als ehe-
ähnlich – respektive als Konkubinat im engeren Sinne – angesehen wer-
den kann: Die zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts umfassende
Lebensgemeinschaft muss auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegt
sein, Ausschliesslichkeitscharakter und sowohl eine geistig-seelische, als
auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweisen.
Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente,
leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliessli-
chen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich
umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen.
Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um
die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können (BGE 140 V
50 E. 3.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3; 134 V 369 E. 6.1.1; 118 II 235 E. 3.b
m.w.H.). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei mit sei-
ner Partnerin seit dem Jahre (...) verlobt. Das SEM hat diesbezüglich in
Ermangelung aussagekräftiger Dokumente zu Recht Zweifel am tatsächli-
chen Nachweis der Verlobung geäussert. Doch selbst bei Annahme einer
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tatsächlichen Verlobung könnte vorliegend nicht von einer eheähnlichen
Gemeinschaft ausgegangen werden, die B._______ als anspruchsberech-
tigte Person im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erscheinen liesse. Der Be-
schwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nie mit B._______ zusam-
mengelebt, woran seine in der Beschwerdeschrift angeführten Gründe be-
ziehungsweise Rechtfertigungen nichts zu ändern vermögen, weshalb er
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Überdies hat er sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge bereits am 20. März 2011 und
damit (Nennung Zeitdauer) nach der behaupteten Verlobung verlassen.
Demnach kann seine Partnerin weder als anspruchsberechtigte Person im
Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG betrachtet werden noch bestand zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft, welche durch die Flucht ge-
trennt worden wäre.
4.3 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung
sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um
Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51
Abs. 4 AsylG ablehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 15. Juni
2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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