B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3390/2013
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (…).
D-3390/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 25. Dezember 2010
an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang: 3. Januar 2011)
sinngemäss um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 informierte das BFM die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf das Urteil D-2047/2010 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. April 2010 über die restriktive Ausstellung von Ein-
reisebewilligungen für im Sudan wohnhafte Personen. Es räumte ihr Ge-
legenheit zur Stellungnahme bis zum 7. März 2011 ein, ob sie am Asylge-
such festhalten wolle. In ihrem Antwortschreiben vom 7. März 2011 (Ein-
gang Botschaft) erklärte sie unter anderem ihr Interesse an der Fortfüh-
rung des Verfahrens.
C.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das Bundesamt der Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom
23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten
Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und er-
suchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Be-
antwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche:
Aufenthalt und deren näheren Umstände in Eritrea; Verwandte in der
Schweiz und in anderen westlichen Ländern; Aufenthalt und deren nähe-
ren Umstände im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wur-
de die Beschwerdeführerin für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht
stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemer-
kungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. Juli 2011 eingeräumt.
Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2011 ging bei
der schweizerischen Botschaft am 20. Juli 2011 ein.
D.
In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei 1991 in
B._______ geboren und sei die uneheliche Tochter ihrer Mutter, welche
mit ihr durch die Vergewaltigung eines äthiopischen Soldaten schwanger
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geworden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe den Namen ihres Stief-
vaters erhalten und erst später erfahren, dass er nicht der leibliche Vater
sei. Wegen ihrer halb äthiopischen Abstammung sei sie in Eritrea gesell-
schaftlich gebrandmarkt und ausgegrenzt worden. Ihr Freund habe sie
nicht mehr heiraten wollen. Als ihre Mutter sie mit jemandem, den sie
nicht gekannt habe, hätte verheiraten wollen, sei sie aufgrund dieser
Probleme in den Sudan geflüchtet, wo sie am 22. Juni 2010 angekom-
men sei. Dort habe sie sich als Flüchtling registrieren lassen und lebe ge-
genwärtig in Khartum, wo sie ihren Lebensunterhalt als Teeverkäuferin
bestreite. Ihr Status im Sudan sei temporär und sie befürchte, jederzeit
zurück nach Eritrea deportiert zu werden, weswegen sie sich vor eritrei-
schen Spionen und der sudanesischen Polizei ängstige. Es sei eine
schwierige Situation im Sudan für sie. Sie habe keine Arbeitsbewilligung,
könne nicht zur Schule und es sei ihr nicht erlaubt, sich frei zu bewegen.
E.
Mit am 11. März 2013 über die Schweizerische Botschaft versandter Ver-
fügung vom selben Tag – eröffnet am 6. Mai 2013 – verweigerte das
Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehn-
te das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf
den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine
unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Be-
schwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausfüh-
rungen im Asylgesuch vom 25. Dezember 2010 sowie der Stellungnahme
vom 20. Juli 2011 mache die Beschwerdeführerin geltend, Eritrea auf-
grund ihrer halbäthiopischen Herkunft und den daraus resultierenden
Diskriminierungen verlassen zu haben. Den Akten seien keine glaubhaft
dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen
lassen würden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre.
Gemäss Ausführungen im Asylgesuch habe sie Eritrea aufgrund persönli-
cher Probleme verlassen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund
von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen wäre, würde sie im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom Asyl ausgeschlossen. Unter Hin-
weis auf das Urteil E-6893/2011 E. 6.4 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Juni 2012 führte das BFM aus, dass sich damit eine Prüfung der
weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im
asylrechtlichen Auslandverfahren erübrige. Demnach sei der Beschwer-
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deführerin im heutigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu verwei-
gern und das Asylgesuch abzulehnen. Hinsichtlich der geltend gemach-
ten Beziehung zu einer entfernten Cousine in der Schweiz sei anzufüh-
ren, dass aufgrund dieser Beziehung die Voraussetzungen für eine Fami-
lienzusammenführung nach Art. 51 AsylG nicht gegeben seien.
F.
Mit englischsprachiger Eingabe (Eingang Botschaft: 30. Mai 2013), wel-
che via BFM von diesem mit Schreiben vom 13. Juni 2013 ans Bundes-
verwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragte die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
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genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 altAsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
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Seite 6
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 altAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 altAsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 altAsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 altAsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie hat ihre Vorbringen im Asylgesuch vom 25. Dezember 2010 schriftlich
dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). In der Eingabe vom 7. März 2011, in
der die Beschwerdeführerin das Interesse an der Fortführung des Verfah-
rens kundtat, wiederholte sie nochmals ihre Vorbringen (vgl. Sachverhalt
Bst. B). In der Folge wurde ihr mit Zwischenverfügung des BFM vom
20. Juni 2011 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zuge-
stellt, wozu sie am 13. Juli 2011 schriftlich Stellung genommen hat (vgl.
Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt (vgl. Sach-
verhalt Bst. D) erscheint angesichts der diversen schriftlichen Darlegung
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der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente
vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Ver-
tretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea
im militärdienstpflichtigen Alter (Setzen eines subjektiven Nachfluchtgrun-
des) würde diese in der Schweiz praxisgemäss als Flüchtling anerkannt.
Indes würde ihr das Asyl verweigert und sie würde aus der Schweiz weg-
gewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten würde, wäre der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und sie würde deshalb im Sinne einer Ersatz-
massnahme vorläufig aufgenommen. Gemäss Rechtsprechung schliesst
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen aber die Bewilligung zur Einreise in einem Ausland-
verfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebli-
ches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch
stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Gefähr-
dung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519
f.).
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6.2 Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war.
6.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass hin-
sichtlich der Beschwerdeführerin keine glaubhaft dargelegten Anhalts-
punkte für das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea vorliegen würden. Massge-
bend für das Verlassen des Heimatlandes seien persönliche Probleme
gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprü-
fung der Akten den vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen an.
6.2.2 Die diversen schriftlichen Eingaben weisen mehr oder weniger ei-
nen identischen Inhalt auf. In sämtlichen Eingaben führt die Beschwerde-
führerin in Bezug auf Eritrea aus, das Land aufgrund ihrer halbäthiopi-
schen Herkunft und den daraus resultierenden Diskriminierungen und
Schwierigkeiten verlassen zu haben (u.a. Abkehr des Freundes, Verheira-
tung mit einem unbekannten Mann). Nähere Hinweise oder Aufschlüsse,
wonach sie in Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen sei, insbesondere auch bezüglich einer allfällig dro-
henden Zwangsverheiratung und damit auf eventuelle frauenspezifische
Asylgründe, unterbleiben. Ausserdem machte sie trotz Aufforderung ge-
mäss Schreiben vom 20. Juni 2011 keinen Gebrauch von der Möglichkeit,
mit umfassenden und detaillierten Schilderungen Klärung hinsichtlich der
Gründe herbeizuführen, aufgrund derer sie im Sinne des Asylgesetzes
zum Verlassen des Heimatlands gezwungen gewesen wäre. Vor diesem
Hintergrund ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin kon-
krete Anhaltspunkte dafür fehlen, die irgendwelche Schlüsse auf eine Ge-
fährdung asylrelevanten Ausmasses zuliessen. Jedenfalls kann aufgrund
ihrer Ausführungen in sämtlichen schriftlichen Eingaben, inklusive der
Beschwerde, keine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation
der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland
angenommen werden. Indes ist davon auszugehen, dass sie Eritrea ille-
gal verlassen hat. Wie unter Erwägung 6.1 bereits festgehalten, ist die
Einreise der Beschwerdeführerin trotz allfälligen Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilli-
gen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszu-
schliessen ist (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29
[Präzisierung der Rechtsprechung] E 6.2-6.5; sowie zur Anwendung auf
Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom
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6. April 2010 E. 5.3). Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere
Erörterungen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM der Beschwerdeführe-
rin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vor-
liegend kein Raum für die Prüfung der Frage der Familienzusammenfüh-
rung gemäss Art. 51 AsylG besteht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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