B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-339/2018
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus al-Qahtaniyya (kurdisch: Tirbespî), Pro-
vinz al-Hasaka, stammende syrische Staatsangehörige, verliess ihren Hei-
matstaat gemäss ihren eigenen Angaben gemeinsam mit ihren Eltern und
ihrem minderjährigen Bruder (D-343/2018; N […]) am 20. Juni 2014 und
gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 1. August 2015
in die Schweiz. Am 3. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde am 12. August
2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Be-
fragung zur Person; BzP). Am 9. November 2016 hörte das SEM die Be-
schwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
Die Beschwerdeführerin gab in den Befragungen an, Syrien wegen der
Probleme ihrer Eltern verlassen zu haben. Ausserdem sei ihr aufgrund der
schwierigen Situation die Bildung verwehrt geblieben. Im Februar 2014
habe sie das Studium in Syrien abbrechen müssen, da sie einen Anruf von
ihrem Vater erhalten habe mit der Aufforderung, nach Hause zu kommen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Maturitätszeugnis und
einen Schülerausweis im Original sowie ein Gesuch um einen Wechsel an
eine andere Universität in Syrien und ein Schulzeugnis in Kopie zu den
Akten.
B.
Mit Schreiben vom 29. November 2017 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin auf, zu anlässlich der Anhörung festgestellten Widersprüchen
betreffend die Droh-Anrufe an die Eltern Stellung zu nehmen.
C.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu
Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (eröffnet am 18. Dezember 2017)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und
schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
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E.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte,
Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihr Asyl zu gewähren und even-
tuell sei die Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
in der Person ihres Rechtsvertreters sowie die Vereinigung, eventualiter
die Koordination des Verfahrens mit demjenigen ihrer Eltern und ihres min-
derjährigen Bruders (N […]).
F.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau vom 26. Januar 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 8 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen,
als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der Eltern und
des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin (Verfahren
D-343/2018) befunden wird.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend,
sondern brachte vor, aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern eine Reflexver-
folgung befürchten zu müssen. In ihrer Beschwerdeschrift verwies die Be-
schwerdeführerin vollumfänglich auf die Begründung in der Beschwerde-
schrift ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders (Verfahren
D-343/2018).
6.2 Da die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin keine eigene Ver-
folgung geltend machen konnten, erübrigt sich die Prüfung einer Reflexver-
folgung der Beschwerdeführerin (vergleiche Urteil D-343/2018 vom
15. Februar 2018).
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit
einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen.
Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
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rers in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs. Auf den Eventualantrag ist somit nicht ein-
zutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: