B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3393/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren (…), Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2007 verliess und zuletzt in Malaysia lebte, das er am 20. Mai 2013
verliess,
dass er am 22. Mai 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich ankam,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal
60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufent-
haltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 26. Mai 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai
2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei als Händler tätig gewesen und habe dabei mehrere Länder bereist,
dass er in Ägypten seit seiner Jugendzeit Mitglied der ehemaligen Regie-
rungspartei gewesen sei und im Rahmen seiner Tätigkeit für dieselbe so-
ziale Aufgaben übernommen habe,
dass er während einer Geschäftsreise in China im März 2008 einen
Landsmann, B._______, kennengelernt habe, der ihn auf weiteren Rei-
sen begleitet habe, wobei er sich mit diesem angefreundet habe,
dass sie im Mai 2008 in Malaysia eingetroffen seien, wo sich der Be-
schwerdeführer niedergelassen habe,
dass B._______ Malaysia im August 2008 verlassen und sich danach in
verschiedenen Ländern aufgehalten habe,
dass er – der Beschwerdeführer – aufgrund der Heirat einer malaysi-
schen Staatsangehörigen in Malaysia eine Aufenthaltsbewilligung erhal-
ten habe,
dass B._______ nach Malaysia zurückgekehrt sei und ihm im August
2012 erklärt habe, er sei Agent des ägyptischen Geheimdienstes,
dass er den Beschwerdeführer aufgefordert habe, ihm Informationen über
andere ägyptische Geschäftsleute zu geben,
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dass er ihn aufgefordert habe, mit Palästinensern Kontakt aufzunehmen,
die Waffen von Libyen nach Gaza hätten verschieben wollen,
dass der Beschwerdeführer B._______ gesagt habe, er sei nicht bereit,
sich an einem Waffenhandel zu beteiligen,
dass er im September 2012 nach Ägypten gereist sei, um seine Familie
zu besuchen,
dass zwei Tage bevor er sein Heimatland wieder verlassen habe, auf der
Strasse auf ihn geschossen worden sei,
dass er nicht wisse, wer die Angreifer gewesen seien, aber davon ausge-
he, es habe sich um Leute von B._______ oder der Muslimbruderschaft
gehandelt,
dass er nach seiner Rückkehr nach Malaysia von B._______ eines Tages
gebeten worden sei, ihn und seine Ehefrau nach Hause zu fahren,
dass sie bei der Rückkehr bemerkt hätten, dass die Wohnung von
B._______ durchsucht worden sei,
dass später auch die Wohnung des Beschwerdeführers mehrmals durch-
sucht worden sei,
dass er eine Bekannte von B._______ kennengelernt habe, die ihn dazu
habe bringen wollen, Waffen nach Südthailand zu schmuggeln,
dass er zwar weder von B._______ noch von dieser Frau konkret bedroht
worden sei, sich in Malaysia aber nicht mehr sicher gefühlt habe,
dass der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu den Akten gab (vgl.
die angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 3),
dass das BFM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 7. Juni
2013 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitraum des Flughafens
Zürich wegwies, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, denselben am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen und den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe wenig Auskunft über B._______ gegeben und auch nicht
erklären können, weshalb dieser beschlossen habe, mit ihm diverse Län-
der zu bereisen,
dass er keine Ahnung gehabt habe, weshalb B._______ Malaysia im Au-
gust 2008 verlassen habe und weshalb er Anfang 2012 dorthin zurückge-
kehrt sei,
dass er auch nicht gewusst habe, was B._______ während seiner über
dreijährigen Abwesenheit von Malaysia getan habe,
dass er indessen in der Lage hätte sein müssen, mehr Angaben über
B._______ zu machen, falls ihn tatsächlich eine langjährige Freundschaft
mit ihm verbunden hätte,
dass er auch nicht habe erklären können, weshalb B._______ ihn hin-
sichtlich seiner Tätigkeit für den Geheimdienst ins Vertrauen gezogen ha-
be,
dass er zwar gesagt habe, es sei für ihn eine grosse Ehre gewesen, für
den ägyptischen Geheimdienst zu arbeiten, aber nicht gewusst habe, um
welchen Geheimdienst es sich gehandelt habe,
dass er auch nicht habe erklären können, welche für den Geheimdienst
interessanten Informationen der weitergegeben habe,
dass er nicht habe darlegen können, weshalb er für die Organisation ei-
nes Waffenhandels ausgesucht worden sei,
dass er keine klaren Angaben über seine Arbeit bezüglich des Waffen-
transports gemacht habe, habe er doch einerseits gesagt, damit wolle er
nichts zu tun haben, anderseits erzählt, er habe sich über Skype mit ei-
nem Palästinenser besprochen und sei für diverse Tätigkeiten entlöhnt
worden,
dass er zwar zu den Einbrüchen in seine Wohnung und diejenige von
B._______ einige Informationen gegeben habe, über deren Motive aber
nichts habe sagen können,
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dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Frau ausgerechnet ihn für
eine Lieferung von Waffen nach Südthailand ausgesucht habe,
dass aus seinen Angaben schliesslich nicht hervorgehe, dass er in Ma-
laysia in Gefahr gewesen sei,
dass er eigenen Angaben gemäss nie bewusst für den Geheimdienst ge-
arbeitet habe und B._______ ihm die Weigerung, in den Waffenhandel
einzusteigen, nicht übel genommen habe,
dass aufgrund des Umfangs der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für
die ehemalige ägyptische Regierungspartei nicht davon auszugehen sei,
er werde deshalb in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt,
dass seine Ausführungen zum Angriff auf ihn im September 2012 sub-
stanzlos seien, da er keine Ahnung habe, in welchem Zusammenhang
dieser stehen könnte,
dass seltsam sei, dass er diesen Vorfall nicht den ägyptischen Behörden
gemeldet habe,
dass die von ihm eingereichten Dokumente seine Vorbringen nicht glaub-
haft erscheinen liessen,
dass ein Vollzug der Wegweisung nach Ägypten durchführbar sei, und es
dem Beschwerdeführer auch offenstehe, nach Malaysia zurückzukehren,
da er dort über ein Aufenthaltsrecht verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom
14. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen und die Begründung der Beschwerde
sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen,
dass er des Weiteren beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den nicht in einer der Amtssprachen
abgefassten Teil der Beschwerde von Amtes wegen übersetzen liess,
dass die Übersetzung am 20. Juni 2013 (Telefax) bzw. 21. Juni 2013
(Original) beim Gericht eintraf,
und zieht in Ergänzung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde teilweise nicht in einer der Amtssprachen (in der
Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101] sowie Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG) abgefasst wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den fremdsprachigen Teil der Be-
schwerde aufgrund der speziellen Situation des sich im Transitbereich
des Flughafens befindenden Beschwerdeführers antragsgemäss von Am-
tes wegen übersetzen liess,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss Ägypten im Jahr
2007 verliess, weil er habe reisen und arbeiten wollen (vgl. Anhörungs-
protokoll S. 4),
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dass er sein Heimatland zwischen 2007 und 2013 zirka drei- oder viermal
besucht habe und dabei zu Beginn der ägyptischen Revolution und im
September 2012 nochmals nach Ägypten gereist sei,
dass man zwei Tage vor seiner Rückkehr nach Malaysia auf ihn geschos-
sen habe,
dass man ihn wahrscheinlich nicht habe treffen, sondern einschüchtern
wollen, da der Schütze ziemlich nahe an ihn herangetreten sei (vgl. Anhö-
rungsprotokoll S. 11),
dass der Beschwerdeführer indessen weder über die möglichen Hinter-
gründe des geltend gemachten Angriffs noch über dessen Urheberschaft
genauere Angaben machen konnte,
dass er sich zudem nicht an die ägyptischen Sicherheitsbehörden wand-
te, obwohl sein Bruder für die Polizei arbeite (vgl. Anhörungsprotokoll
S. 11 f.),
dass den ägyptischen Behörden somit unbesehen der zweifelhaften
Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Angriffs und der Frage, ob diesem
überhaupt asylrechtlich relevante Motive zugrundegelegen hätten, nicht
vorgeworfen werden kann, sie hätten dem Beschwerdeführer keinen
Schutz gewährt und sich geweigert, die Hintergründe des Angriffs aufzu-
klären,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren sagte, möglicherweise werde er
eine Gerichtsvorladung erhalten, weil er zur ehemaligen Regierungspartei
gehört habe, bisher sei aber diesbezüglich noch nichts gekommen (vgl.
Anhörungsprotokoll S. 12),
dass er in der Beschwerde nunmehr auf eine von der ägyptischen
Staatsanwaltschaft C._______ ausgestellte Vorladung verweist,
dass die Authentizität dieses lediglich in Kopie vorgelegten Dokuments
bereits deshalb fraglich erscheint, weil es nicht auf einem amtlichen For-
mular basiert und ohnehin von jedermann erstellt worden sein könnte,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer noch zum Zeitpunkt
der Befragung vom 31. Mai 2013 keine Kenntnis von einer Vorladung hat-
te, diese aber drei Wochen später präsentiert, Fragen und Zweifel auf-
wirft,
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dass der Beschwerdeführer in der ehemaligen Regierungspartei lediglich
eine untergeordnete Rolle gespielt haben soll, weshalb sein Vorbringen in
der Beschwerde, die jetzige ägyptische Regierung habe gegen ihn eine
Anzeige erstattet, nicht zu überzeugen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, eine ihm in Ägypten
drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass aufgrund der Akten auch keine ihm in Malaysia drohende Gefähr-
dung auszumachen ist,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Landsmann, der für den ägypti-
schen Geheimdienst tätig gewesen sei, ungereimte Angaben machte,
dass er angab, er habe seine Wohnung in Malaysia mehrmals gewech-
selt, nachdem ihm von diesem eröffnet worden sei, er sei Agent des Ge-
heimdienstes (vgl. Protokoll BzP S. 16 und 18),
dass er auf die Frage, weshalb er denn nicht auch seine Telefonnummer
gewechselt habe, damit dieser Mann ihn nicht mehr hätte erreichen kön-
nen, antwortete, es sei nicht so einfach, die Telefonnummer zu wechseln,
und der Agent könne ihn überall finden, auch wenn er die Wohnung oder
die Telefonnummer wechsle (vgl. Protokoll BzP S. 19),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er habe sich aufgrund
der Verfolgung durch B._______ und die Frau, die habe Waffen nach
Südthailand liefern wollen, in Malaysia nicht mehr sicher gefühlt (vgl. An-
hörungsprotokoll S. 3), aber auf Nachfrage erklärte, es habe keine direkte
Bedrohung gegeben (vgl. Anhörungsprotokoll S. 10),
dass er bei der BzP zudem sagte, er habe besagte Frau nicht ernst ge-
nommen (vgl. Protokoll BzP S. 16),
dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelingt, glaubhaft zu
machen, dass ihm in Malaysia Nachstellungen seitens Privatpersonen
gedroht hätten,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die mit dieser eingereichten Zeitungsausschnitte, in denen über die
allgemeine Lage in Ägypten und den internationalen Waffenhandel bzw.
-schmuggel berichtet wird, in Einzelnen einzugehen, da sie an vorstehen-
der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. statt vieler das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013
m.w.H.),
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten um
einen jüngeren und gesunden Mann handelt, der über eine gute Ausbil-
dung und reichlich Berufserfahrung verfügt (vgl. Protokoll BzP S. 5 ff.),
dass eigenen Aussagen gemäss in Ägypten mehrere seiner Familienan-
gehörigen in guten Verhältnissen leben und er selbst über Vermögens-
werte verfügt, so dass ihn eine Rückkehr in sein Heimatland auch in öko-
nomischer Hinsicht nicht in eine existenzbedrohende Situation bringen
wird (vgl. Protokoll BzP S. 9 und 13),
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer, der in Malaysia über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt, auch zumutbar ist, in den Staat zurückzukehren, in dem
seine Ehefrau lebt und in dem er in den letzten Jahren Wohnsitz hatte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufol-
ge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: