B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3394/2014, D-3365/2014, D-3366/2014 / mel
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…)
C.________ deren Sohn D._______, geboren am (…)
E._______ und deren Tochter F._______
geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 20. Mai 2014 / N________
und N________
D-3394/2014, D-3365/2014, D-3366/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eine afghanische Familie aus Kabul – suchten
am 18. August 2011 (Ehefrau, Tochter) und 2. April 2012 (Ehemann, alle
N________) beziehungsweise am 30. Oktober 2013 (Sohn; N______) in
der Schweiz um Asyl.
B.
Der Beschwerdeführer A.______ machte anlässlich der Befragung vom
20. April 2012 im G.______ und der einlässlichen Anhörung vom 31. Ja-
nuar 2014 durch das BFM in (…) im Wesentlichen geltend, als Spengler
für die Entwicklungshilfeorganisation H._______ in I.______ Kabul tätig
gewesen zu sein und dabei auch in K.______ und L._______ Arbeitsein-
sätze geleistet zu haben. Im Rahmen eines solchen Arbeitseinsatzes im
März 2011 sei er von Angehörigen der Taliban angehalten und unter der
Drohung, ihn zu töten oder seine Tochter zu entführen, sollte er nochmals
in Kandahar arbeiten, ausgeraubt worden. Nach seiner Rückkehr in Kabul
hätten Angehörige der Taliban an seinem Arbeitsplatz einen Drohbrief ab-
gegeben und einem seiner Arbeitskollegen mitgeteilt, er, der Beschwerde-
führer, solle seine Tätigkeit bei H.________ aufgeben. In der Folge hätten
seine Ehefrau und seine Tochter aufgrund der Vorkommnisse grosse Angst
vor weiteren Behelligungen durch die Taliban gehabt, weshalb der Be-
schwerdeführer das gemeinsame Haus verkauft und ihre Ausreise organi-
siert habe, welche schliesslich im August 2011 erfolgt sei. Er selbst habe
seinen Heimatstaat im September 2011 verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Arbeits-
bestätigung vom 27. März 2011 und das genannte Drohschreiben der Tali-
ban vom 7. April 2011, beide im Original, ein.
C.
Die Beschwerdeführerin C.____ und deren volljährige Tochter, Beschwer-
deführerin D.______, welche keine eigenen Asylgründe geltend machten,
bestätigten anlässlich der Befragungen vom 2. September 2011 und der
Anhörung vom 31. Januar 2014 die Angaben des Beschwerdeführers
A.______.
D.
Der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden, Beschwerdeführer
E.______, machte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der
Befragung vom 12. November 2013 und der Anhörung vom 9. Mai 2014 im
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Wesentlichen geltend, nach Absolvierung des Gymnasiums in Pakistan
Ende 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt und von 2011 bis 2012 als Dol-
metscher bei der M._______ in der Provinz Ghazni tätig gewesen zu sein.
In der Folge habe er Informatik studiert und gleichzeitig bei einer Baufirma
im IT-Bereich gearbeitet. Wegen seiner Tätigkeit bei der M._______ sei er
unter Beobachtung gestanden und nach seiner Rückkehr nach Kabul zwei-
mal von einem Taleb beziehungsweise Modjahed angehalten und zur Zu-
sammenarbeit aufgefordert worden. Im Weiteren bestätigte er die Angaben
seines Vaters, wegen der Tätigkeit für die H._______ von den Taliban be-
droht worden zu sein.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 4 eine Ar-
beitsbestätigung der M.________ ein.
E.
Mit Verfügungen vom 20. Mai 2014 wies das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an
und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2014 erhoben die Be-
schwerdeführenden – unter Beilage u.a. ärztlicher Zeugnisse vom 17. Juni
2014 – Beschwerde gegen diese Entscheide und beantragten dabei in ma-
terieller Hinsicht jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde jeweils um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 wurden die Verfahren
D-3365/2014, D-3366/2024 und D-3394/2014 aufgrund ihres engen per-
sönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt, die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und dementsprechend kein Kostenvorschuss erho-
ben.
H.
Mit Eingaben vom 7. Juli und 15. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin
hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 weitere ärztliche Zeugnisse
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ein, auf deren Inhalt, soweit notwendig, in den Erwägungen näher einge-
gangen wird.
I.
In ihren Vernehmlassungen vom 15. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz,
unter anderem mit dem Hinweis auf die Behandelbarkeit der gesundheitli-
chen Schwierigkeiten in Afghanistan, die Abweisung der Beschwerden.
J.
Mit Eingaben vom 23. Juli und 30. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin
einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014 zur
Sicherheitssituation in Kabul ein mit dem Hinweis, auf eine Replik zur Ver-
nehmlassung des BFM vom 15. Juli 2014 zu verzichten.
K.
Mit Eingaben vom 23. September, 26. November 2014 und 7. April 2015
reichte die Rechtsvertreterin einen Praktikumsvertrag der Beschwerdefüh-
rerin 3 in Kopie und Auszüge aus dem Internet zur Sicherheitssituation in
Afghanistan ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
den (Art. 105 AsylG) und entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel –
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs.
1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden
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sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete in den angefochtenen Verfügungen die wesentli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen der Tätigkeit für die
Entwicklungshilfeorganisation H._______ beziehungsweise der M.______
von Taliban bedroht beziehungsweise zur Zusammenarbeit aufgefordert
worden zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht
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asylrelevant. Es führte aus, dass in Kabul wirksame Polizei- und Justizbe-
hörden existieren würden, die vor Bedrohungen von Dritten hinreichend
Schutz böten. Im Weiteren sei es den Beschwerdeführenden, welche keine
konkreten Schwierigkeiten mit den afghanischen Behörden geltend ge-
macht hätten, zuzumuten, den allenfalls notwendigen Schutz der Behörden
in Anspruch zu nehmen.
4.2 Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung von Auszügen aus
dem Internet zur Sicherheitssituation in Kabul (u.a. Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014) die Schutzfähigkeit der Behör-
den in Frage gestellt.
4.3 Es besteht kein Anlass, die geltend gemachten Asylvorbringen der Be-
schwerdeführer 1 und 3 in Zweifel zu ziehen, haben diese doch ihre Tätig-
keit für die Entwicklungshilfeorganisation H.________ beziehungsweise
der M.________ durchaus nachvollziehbar und anschaulich geschildert
und zudem entsprechende Beweismittel (u.a. Arbeitsbestätigungen) einge-
reicht.
4.4 Von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehend, ist zu prüfen, ob
und inwiefern diese unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan
von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Dabei ist insbesondere näher zu
untersuchen, ob den Beschwerdeführern 1 und 3 in ihrem Heimatstaat Ver-
folgung drohen könnte, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Hei-
matland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie).
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend
zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von
persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer eth-
nischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines sol-
chen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3307/2011 vom 17. Januar 2013 m.H.a.
BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10).
4.5 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende
Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche
Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul
gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter
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Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von An-
schlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort
besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung
in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. In letzter Zeit
hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der
ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militäri-
schen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen
und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem
Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afgha-
nistan [UNAMA], Annual Report 2013 – Protection of Civilians in Armed
Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch un-
klar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unter-
stützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaup-
ten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der
Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch re-
gierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. GIUSTOZZI/QUENTIN, The
Afghan National Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicher-
heitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan Local Po-
lice (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen
schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz
unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22.
Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50; s. dazu Urteile
des BVGer E-7457/2014 vom 9. September 2015, E. 7.4.4, sowie E-
2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.2).
4.6 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Per-
sonen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orien-
tierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen
nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zu-
sammenarbeiten (s. dazu erwähntes Urteil E-2802/2014 vom 15. Januar
2015 E. 5.3.3). Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiede-
nen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen
gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten.
Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch einge-
stellte Gruppierungen – insbesondere die Taliban – Muslime, welche für die
ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter
betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility Gui-
delines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-See-
kers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Update,
a.a.O., S. 15 f.; Danish Immigration Service, Country of Origin Information
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[COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to
Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten Jahren wurden denn auch zahl-
reiche Dolmetscher getötet, welche für die internationalen Truppen gear-
beitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fron-
ten, 6. August 2014; Tagesschau Deutschland, Afghanisches Tagebuch,
die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Über-
setzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet, 24. November 2013). Es
bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der
Lage für Angehörige dieser Risikogruppe.
4.7 Der Beschwerdeführer 1 und sein Sohn, Beschwerdeführer 3, sind auf-
grund ihrer glaubhaften Vorbringen (vgl. E. 4.6) ohne Zweifel den vorste-
hend umschriebenen Risikogruppen zuzurechnen. Der Beschwerdefüh-
rer 3 war als Dolmetscher für die Alliierten tätig, was ihn in den Augen der
Taliban oder ähnlicher Gruppierungen als Verräter, als Helfershelfer der
ungläubigen Invasoren erscheinen lässt; er ist daher in hohem Mass ge-
fährdet. Ebenso ist der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Mitarbeiter des
H._______ einer internationalen NGO, die sich u.a. für – den Taliban miss-
liebige – kulturelle Projekte einsetzt, mit einem Risikoprofil behaftet, da af-
ghanische wie ausländische Mitarbeitende von nationalen und internatio-
nalen Organisationen 2014 und 2015 vermehrt wieder zu Opfern regie-
rungsfeindlicher Übergriffe wurden (vgl. UNAMA Annual Report 2014, Feb-
ruar 2015, S. 70, sowie Mid Year Report 2015, August 2015, S. 52 und 61
ff.; Amnesty International Report 2015, 25. Februar 2015). Folglich ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführer 1 und 3 bei einer Rückkehr
nach Kabul einer konkreten Bedrohung durch die Taliban oder andere
nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wären. Zwar sind die afghanischen Si-
cherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans
besser in der Lage, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld
zu schaffen. Für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risi-
koprofil – wie es bei den Beschwerdeführern 1 und 3 anzunehmen ist –
können sie aber keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur
zur Verfügung stellen. Diesfalls würde den Beschwerdeführern 1 und 3
auch eine innerstaatliche Schutzalternative fehlen, da gemäss Rechtspre-
chung des Gerichts ein Vollzug der Wegweisung in die Städte Herat und
Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nur bei besonders be-
günstigenden Umständen zumutbar wäre (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu
Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif). Da die Beschwerdeführer
allerdings keinerlei persönliche Bezugspunkte zu Herat oder Mazar-i-Sharif
haben, stehen diese Städte als landesinterne Schutzalternativen ausser
Frage.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer 1 und 3
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die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. In Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG
sind die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und seine im Zeitpunkt der Ein-
reise minderjährige Tochter (vgl. EMARK 1996 Nr. 18) in dessen Flücht-
lingseigenschaft einzubeziehen, zumal sie keine eigenen Asylgründe gel-
tend machen und die originäre Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
aufweisen. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Be-
schwerden sind somit gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs.
1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 20. Mai 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das (vereinigte) Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1400.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: