B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3394/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Indien,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern sowie die älteste Tochter) anläss-
lich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______
(Befragung zur Person [BzP]) am 21. Dezember 2015 in Bezug auf ihre
Reiseroute geltend machten, sie seien mit dem Zug nach G._______ ge-
langt, von wo sie mit dem Flugzeug via H._______nach I._______ geflo-
gen und von dort mit dem Zug am 11. Dezember 2015 in die Schweiz ge-
langt seien,
dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass
den Beschwerdeführenden (Eltern und der ältesten Tochter) von der italie-
nischen Vertretung in J._______am (…) 2015 je ein Visum mit Gültigkeit
vom (…) 2015 bis am (…) 2016 ausgestellt worden war,
dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen angaben, sie würden in
der Schweiz bleiben wollen, weil diese die Leute respektiere und schütze
sowie aufgrund der Zukunft der Kinder,
dass der Ehemann und Vater A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
zu seinem Gesundheitszustand sagte, er leide an (…), gegen welche er
Tabletten nehme,
dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen wird,
dass das SEM gestützt auf die Resultate des Abgleichs mit dem Zentralen
Visumsystem und Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), die italienischen Behörden am
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25. Januar 2016 und am 1. Februar 2016 um Übernahme der Beschwer-
deführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 5. April
2016 explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton
K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass auf die vorinstanzliche Begründung, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung vom 12. Mai 2016 sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht wurde, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen,
von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 1. Juni 2016 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgericht und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
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erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Vorinstanz am 25. Januar 2016 und am 1. Februar 2016 gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO ein Ersuchen um Aufnahme der Be-
schwerdeführenden an Italien richtete,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 5. April
2016 – wenn auch kurz nach Ablauf der vorgesehenen Frist – zustimmten,
wodurch sie ihre Zuständigkeit anerkannten (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, was Letz-
tere auch nicht bestreiten,
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dass der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz
daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene einwenden, dass
durch die Schliessung der Balkanroute Anfang März 2016 und aufgrund
der Einigung auf das EU-Flüchtlingsabkommen mit der Türkei gemäss An-
gaben der italienischen Küstenwache alleine zwischen Januar und März
2016 mehr als 16‘000 Menschen von seeuntüchtigen Booten zwischen Li-
byen und Sizilien in Sicherheit gebracht worden seien, was einer Zunahme
von 6‘000 Menschen gegenüber dem selben Zeitraum des Vorjahres ent-
spreche,
dass diese Fluchtroute aufgrund dem saisonbedingten warmen Wetter und
der ruhigen See in den letzten Wochen wieder verstärkt genutzt werde,
dass auch laut dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flücht-
linge (UNHCR) alleine im Monat April 2016 mehr als 9‘000 in Italien an-
kommende Flüchtlinge gezählt worden seien, wobei es gegenwärtig ge-
mäss Medienmitteilung sogar rund 1‘000 Bootsflüchtlinge pro Tag seien,
weshalb in den nächsten Monaten von einer exponentiellen Zunahme an-
kommender Bootsflüchtlinge in Sizilien auszugehen sei,
dass es weitgehend unklar sei, wie viele Personen genau in letzter Zeit
einen Dublin-Italien-Entscheid erhalten hätten oder demnächst erhalten
würden, es jedoch gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) innerhalb der vergangenen Wochen einen starken Anstieg an
Rückweisungen von Familien nach Italien gegeben habe,
dass die Vorinstanz gerichtlich aufzufordern sei, mit ihrer Vernehmlassung
die Anzahl der seit März 2016 gefällten Dublin-Entscheide mit Familien-
rückführungen nach Italien beziehungsweise Catania offenzulegen,
dass das „Sistema di Protezione per Richiedienti Asilo e Rifugiati“ (SPRAR)
von 3‘000 Plätzen im Oktober 2012 über 9‘400 im Jahr 2013 und 19‘600
im Jahr 2014 bis zu 21‘814 im Jahr 2015 ausgeweitet worden sei, wobei
weitere 10‘000 Plätze ausgeschrieben worden seien, um im Verlauf dieses
Jahres auf 32‘000 Plätze zu kommen,
dass trotz dieses massiven Ausbaus der Unterbringungskapazitäten auf-
grund der zu erwartenden Menge neu eintreffender Bootsflüchtlinge sowie
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der zahlreichen Dublin-Rückweisungen ernsthafte Zweifel daran bestün-
den, dass die im Dublin-Mechanismus nach Italien rückgewiesenen Flücht-
lingsfamilien tatsächlich eine Unterbringung in einem SPRAR-Projekt er-
halten würden,
dass die Unterbringungssituation für Familien in Sizilien in hohem Masse
unklar sei und die Sorge begründe, dass zwischen Anspruch und Wirklich-
keit ein erheblicher Unterschied bestehe,
dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund der Überlastung der italienischen Unterbringungsstrukturen zu-
nächst in einem informellen Aufnahme- und Unterbringungszentrum unter-
gebracht würden, von welchen bereits in vergangenen Jahren bei hoher
Anzahl ankommender Flüchtlinge einige als Übergangslösung eingesetzt
worden seien,
dass bei deren ungeeigneten Gebäuden – wie Turnhallen, Stadien und al-
ten Schulgebäuden – mit mangelhaften sanitären Anlagen und ungenügen-
der Ausstattung keinesfalls von einer altersgerechten Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit die Rede sein könne, zumal aus diesen Über-
gangsstrukturen Berichte von Übergriffen an Minderjährigen vorlägen,
dass zu erwarten sei, die bereits jetzt nicht einfache Situation in Sizilien
und allgemein in Italien werde sich innert Tagen ohne weiteres noch zuspit-
zen, weshalb die vormals anerkannten Garantien des italienischen Staates
bezüglich der Unterbringung von Familien ernsthaft in Zweifel gezogen
werden müssten, womit eine Überstellung der Familie nach Italien – analog
einer Überstellung von Flüchtlingen nach Ungarn oder Griechenland – zum
momentanen Zeitpunkt als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO erachtet werden müsse,
dass der Beschwerdeführer zudem an einer chronischen (…) leide, wes-
halb er sich momentan bei Dr. L._______ in M._______ in Behandlung be-
finde und eine (…) geplant sei, durch welche die vermutete [Krankheitsur-
sache] des chronischen Leidens verifiziert werden solle, was wiederum
weitere Eingriffe und Untersuchungen zur Folge hätte,
dass gemäss den Arztberichten ausserdem mit einer Verschlechterung der
(…) und der Notwendigkeit der [Krankheitsbehandlung] zu rechnen sei,
weshalb der uneingeschränkte Zugang zu einer einwandfrei funktionieren-
den medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer überlebensnot-
wendig sei,
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dass aufgrund der beschriebenen aktuellen beziehungsweise unmittelbar
bevorstehenden Überlastung der gesamten Flüchtlingsaufnahme- und -be-
treuungsstrukturen in Sizilien die dringend benötigte medizinische Versor-
gung des Beschwerdeführers in Italien nicht gewährleistet sei, was fatale
oder gar tödliche Folgen haben könnte, insbesondere im Falle einer Unter-
bringung in einer provisorischen Unterkunft aufgrund der oft fehlenden
oder nur eingeschränkt vorhandenen medizinischen Versorgung,
dass es überdies gemäss einem Bericht von borderline-europe selbst im
Rahmen von SPRAR-Unterbringungen bereits zu Situationen gekommen
sei, in welchen Migranten die medizinische Versorgung verwehrt geblieben
sei,
dass angesichts dieser konkreten Risikolage für die Integrität der Familien-
mitglieder und das Leben des Beschwerdeführers eine Rückweisung nach
Catania unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK unzulässig und unzumutbar
sei,
dass die Vorbringen in der Beschwerde auf einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzielen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12, einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im
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Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. Ap-
ril 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei
zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten
Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der
Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine
Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusiche-
rung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Ur-
teil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil
publiziert]),
dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hin-
reichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behör-
den mit Schreiben vom 5. April 2016 die Beschwerdeführenden unter ex-
pliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nu-
cleo familiare) anerkannten und deren familiengerechte Unterbringung ge-
mäss generellem Rundschreiben ausdrücklich garantierten,
dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da
die Familienunterkünfte (SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni
2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind,
dass es sich aufgrund der in den erwähnten Rundschreiben gemachten
Zusicherungen erübrigt, beim SEM konkrete Informationen bezüglich der
Anzahl der seit März 2016 gefällten Dublin-Entscheide mit Familienrück-
führungen nach Italien anzufordern, insbesondere da es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein An-
gebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Si-
tuation von Flüchtlingen in Italien kein konkretes und ernsthaftes Risiko
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dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwar-
tenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver-
letzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK füh-
ren könnten,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung be-
steht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers ([…]) anzumerken ist, dass sie die genannte hohe
Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu ge-
währen haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
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führenden Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vor-
gängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das
SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung ein-
bezogen hat, nicht der Fall ist,
dass den Akten zudem keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähig-
keit der Beschwerdeführenden beziehungsweise des Beschwerdeführers
zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: