B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3394/2017
lan
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017.
D-3394/2017
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 28. Dezember 2015, versuchte am 3. November 2016 ein erstes
Mal in die Schweiz zu gelangen und suchte am 20. Januar 2017 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um die Gewährung von Asyl
in der Schweiz nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testphasenverfahren
zugewiesen, woraufhin er sich in Zürich am 23. Januar 2017 meldete, glei-
chentags jedoch wieder untertauchte. Am 22. Februar 2017 meldete er
sich im EVZ Bern wieder an. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sich
der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufge-
halten hatte (illegale Einreise nach Italien verzeichnet per 19. Oktober
2016).
Anlässlich der Befragung vom 7. März 2017 gab der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Reiseweg an, er habe in Italien kein Asylgesuch
gestellt, weil er gesundheitliche Probleme (Bauchschmerzen, Asthma)
habe, weswegen in der Schweiz nun medizinische Abklärungen durchge-
führt würden. Zudem habe er in Italien angegeben, volljährig zu sein, um
als Minderjähriger nicht im ersten Zentrum festgehalten zu werden. Tat-
sächlich sei er jedoch am 1. Oktober 1999 geboren worden.
B.
Am 13. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
dazu gewährt, dass eine am 2. März 2017 erstellte Handknochenanalyse
ergeben habe, dass er mindestens 19 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer
bestritt dies. Anschliessend wurde ihm auch zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien das
rechtliche Gehör gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer berichtete dabei
über gesundheitliche Probleme und laufende medizinische Abklärungen.
C.
Am 28. März 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wobei
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es in seinem Ersuchen unter anderem angab, es sei aufgrund einer medi-
zinischen Untersuchung bewiesen, dass der Beschwerdeführer volljährig
sei. Aufgrund dessen und weiterer Indizien werde er in der Schweiz als
Erwachsener behandelt. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22
Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant-
wortet.
D.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 (eröffnet am 6. Juni 2017) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines
Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug
der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017, welche dem Bundesverwaltungsge-
richt am 15. Juni 2017 übermittelt wurde, beantragte der Beschwer-
deführer, die Verfügung vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Verbeistän-
dung.
F.
Mittels superprovisorischer Massnahme wurde der Vollzug der Wegwei-
sung am 16. Juni 2017 einstweilen ausgesetzt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 erteilte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und
stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Person zu
bezeichnen, welche ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet werden könne. Das SEM wurde aufgefordert,
alle medizinischen Unterlagen zu edieren, welche betreffend den Be-
schwerdeführer erhältlich gemacht werden können, zumal aufgrund der
Aktennotiz vom 24. Mai 2017 (vgl. Akten des SEM A28) davon auszugehen
sei, diesem seien ärztliche und fachärztliche Berichte bekannt, welche
nicht zu den Akten genommen worden seien. Ferner wurde der Vorinstanz
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 wurde die rubrizierte Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde
aufgefordert, ihr vollständig Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig wurde
eine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt.
I.
Am 28. Juli 2017 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht.
J.
Nach zuvor mehrfach erstreckter Frist hielt das SEM mit Vernehmlassung
vom 9. November 2017 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Nach zuvor einmalig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am
14. Dezember 2017 durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 lud die damals zuständige
Instruktionsrichterin das SEM aufgrund der vorliegend ersichtlichen Ge-
samtumstände – darunter gerade auch die mittlerweile lange Verfahrens-
und damit lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz – zu einem zweiten
Schriftenwechsel ein.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2019 hielt das SEM wiederum an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
N.
Am 11. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und am 6. Mai
2019 und 10. Juli 2019 ergänzende Beweismittel zu den Akten (Schulbe-
richt und Lehrvertrag).
O.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Mai
2019 auf die vorsitzende Richterin und die rubrizierte Gerichtsschreiberin
übertragen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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Seite 6
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das SEM habe den Sachverhalt nicht
richtig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rü-
gen sind vorab zu klären, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen
können.
3.1 In Bezug auf seine Minderjährigkeit führte der Beschwerdeführer aus,
das SEM habe keine Gesamtwürdigung vorgenommen und den Sachver-
halt stets zu seinen Ungunsten ausgelegt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass
sich das SEM neben dem Altersgutachten auf unsubstanzierte und teil-
weise widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter
stütze und insbesondere auf seine wechselnden Angaben zu seinem Ge-
burtsdatum verwies. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes
und einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht gesprochen
werden.
3.2 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer
aus, das SEM habe diesen nicht genügend abgeklärt, sodass nicht festge-
stellt werden könne, ob eine Behandlung in Italien möglich wäre. Dazu ist
festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung erwähnte, beim Be-
schwerdeführer bestehe eine (…) sowie ein Verdacht auf Asthma und dies-
bezüglich sei eine medizinische Behandlung eingeleitet worden. Im An-
schluss hielt es aber fest, eine Behandlung sei auch in Italien möglich.
Dass das SEM dabei nicht in voller Kenntnis des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers war, ist nicht von der Hand zu weisen. Auf Ver-
nehmlassungsstufe wurden aber weitere medizinische Abklärungen getä-
tigt, wobei in einem Arztbericht vom 25. September 2017 festgehalten
wurde, der Beschwerdeführer bedürfe keiner Behandlung und einer Weg-
weisung nach Italien stünde nichts entgegen. Der Sachverhalt bezüglich
des Gesundheitszustandes steht somit zumindest zum heutigen Zeitpunkt
rechtsgenüglich fest, zumal auch keine weiteren ärztlichen Beweismittel
eingereicht wurden.
3.3 Nach dem Gesagten ist insbesondere, auch mit Blick auf den Ausgang
des Verfahrens, der Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes abzuweisen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Seite 7
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Ein
Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-
Datenbank ergab, dass dieser am 19. Oktober 2016 illegal nach Italien ein-
reiste. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. März 2017
um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Dublin-III-VO.
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Seite 8
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO).
6.
Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minder-
jährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitglied-
staat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese
Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen
(Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnah-
meverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
6.1
6.1.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht plausibel. Anlässlich
der Gesuchseingabe im EVZ Bern habe der Beschwerdeführer angege-
ben, am 1. Oktober 1999 geboren zu sein. Aufgrund von Zweifeln an der
Minderjährigkeit sei am 2. März 2017 eine Handknochenanalyse zur Alter-
bestimmung durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass das Ske-
lettwachstum des Beschwerdeführers abgeschlossen sei, was für seine
Volljährigkeit spreche. Er habe dem SEM keine Beweismittel für seine Min-
derjährigkeit eingereicht und unsubstanzierte sowie teilweise widersprüch-
liche Angaben zu seinem Alter gemacht. Des Weiteren habe er anlässlich
der Registrierung im Verfahrenszentrum Zürich angegeben, am 1. Januar
1998 geboren zu sein. Diese Erwägungen würden gestützt durch die Tat-
sache, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen still-
schweigend zugestimmt hätten, womit gemäss Rechtsprechung zum Aus-
druck gebracht werde, den Beschwerdeführer als volljährige Person regis-
triert zu haben.
6.1.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe angegeben, dass
er seinen Geburtsschein nach dem Tod seines Onkels gefunden und mit
auf die Flucht genommen habe. Anlässlich einer Anhaltung in der Sahara
sei dieses Dokument verloren gegangen. Die Fachspezialistin des SEM
habe dabei weder nach den genauen Umständen gefragt noch die diesbe-
züglichen Angaben in Zweifel gezogen. Ausser diesem Geburtsschein
habe er seines Wissens nach keine weiteren Dokumente in Guinea. Er-
schwerend komme hinzu, dass er keinen Kontakt mehr zu der Frau seines
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Seite 9
Onkels habe. Die angegebenen Gründe für das Versäumnis der Abgabe
von Identitätsdokumenten seien somit plausibel. In der Knochenaltersana-
lyse vom 2. März 2017 seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass
das Knochenalter bei 19 Jahren liege und das angegebene Alter unter Ein-
bezug der Standardabweichung innerhalb der Norm liege. Gemäss Recht-
sprechung lasse sich das Alter mit der Methode der Knochenaltersanalyse
nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite bestimmen, wobei die Abwei-
chungen bis zu drei Jahren betragen könnten. Demnach müsse die Ana-
lyse als Indiz zu seinen Gunsten gewertet werden. Neben den oben ge-
nannten Beweismitteln kämen zudem bei der Prüfung des Alters seinen
eigenen Angaben entscheidende Bedeutung zu. Er kenne sein Geburtsda-
tum erst seit dem Tod seines Onkels und dem Fund des Geburtsscheins.
Er habe bereits bei der Erstbefragung offengelegt, dass er in Italien auf
Empfehlung den Jahrgang 1998 angegeben habe, um nicht in einem ge-
schlossenen Camp für Minderjährig untergebracht zu werden. Diese fal-
sche Angabe habe er noch in Italien korrigieren wollen. Bei der Asylgesuch-
stellung in Chiasso habe er sodann sein korrektes Geburtsdatum angege-
ben. Die abweichende Altersangabe auf dem Personalienblatt des Verfah-
renszentrum Zürich habe er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs vom 13. März 2017 erklären können. Darüber hinaus sei er ohne wei-
teres in der Lage gewesen, über seine persönlichen Lebensumstände, wie
die familiären Verhältnisse, die Schulzeit und seine Reise in die Schweiz
zu berichten. Dass er sein genaues Geburtsdatum erst nach dem Tod sei-
nes Onkels erfahren habe, schliesse entgegen der Meinung der Vorinstanz
nicht aus, dass er seine Schulzeit zeitlich einordnen könne. Er habe dies-
bezügliche Fragen beantworten können und jeweils lange überlegt, bevor
er geantwortet habe. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs (EuGH) bestehe bei Vorlegen von Beweisen durch die asylsu-
chende Person eine umfassende Abklärungspflicht, auch bei Zustimmung
des angefragten Staates. Dem Argument der Vorinstanz, wonach Italien
der Übernahme zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht habe, ihn
als volljährig registriert zu haben, sei demnach entgegen zu treten. Er sel-
ber habe anlässlich der Befragung zur Person erklärt, dass er in Italien sein
Geburtsjahr mit 1998 angegeben habe. Zudem habe die Vorinstanz den
italienischen Behörden im Ersuchen mitgeteilt, das Resultat des Gutach-
tens habe ergeben, dass er älter als 19 Jahre sei. Dabei sei nicht offenge-
legt worden, dass das Resultat mit seinen Altersangaben vereinbar sei.
Damit sei die Vorinstanz ihrer Verpflichtung, dem ersuchten Staat alle rele-
vanten Vorbringen für die Zuständigkeitsbestimmung zu übermitteln, nicht
nachgekommen. Insgesamt sei keine Gesamtwürdigung vorgenommen
und der Sachverhalt stets zu seinen Ungunsten ausgelegt worden.
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Seite 10
6.1.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, einerseits behaupte
der Beschwerdeführer, er habe seine ursprüngliche Jahresangabe in Ita-
lien (1998) gegenüber den italienischen Behörden korrigieren wollen. An-
dererseits gebe er an, sich in Italien absichtlich als volljährig ausgewiesen
zu haben, um nicht zurückgehalten zu werden. Weiter habe er sich in
Chiasso als minderjährig ausgegeben, sein Geburtsdatum in Zürich drei
Tage später aber auf den 1. Januar 1998 korrigiert. Die Erklärung anläss-
lich des rechtlichen Gehörs, es habe sich dabei um einen Irrtum gehandelt,
erscheine nicht plausibel, zumal er bereits in Italien dafür besorgt gewesen
sein wolle, sein korrektes Geburtsdatum registrieren zu lassen und somit
in der Lage und motiviert hätte sein müssen, in Zürich dieselbe Altersan-
gabe wie drei Tage zuvor in Chiasso festzuhalten. Des Weiteren sei er am
23. Januar 2017 untergetaucht und erst am 22. Februar 2017 wieder vor-
stellig geworden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spreche wiederum
nicht für seine Glaubwürdigkeit. Die italienischen Behörden seinen im
Übernahmeersuchen informiert worden, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner unglaubwürdigen Schilderungen und dem Altersgutachten als
volljährig erachtet werde. Dabei sei das Gutachten übermittelt worden. So-
mit seien die italienischen Behörden vollständig über den Sachverhalt in
Kenntnis gesetzt worden.
6.1.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. März 2017 er-
klärt, weshalb er am 23. Januar 2017 auf dem Personalienblatt des Verfah-
renszentrum Zürich den 1. Januar 1998 als Geburtsdatum angegeben
habe. Es sei allgemein bekannt, dass Asylsuchende aufgefordert würden,
ihr Geburtsdatum mit dem Jahr und 01. 01. anzugeben, wenn ihnen das
genaue Datum nicht bekannt sei. Seine Aussage, wonach er für viele an-
dere, die nicht hätten schreiben können, die Personalienblätter ausgefüllt
und sich dann bei seinem eigenen verschrieben habe, sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar. Auch der Umstand,
dass er an der Befragung von sich aus offengelegt habe, dass er sich in
Italien anfänglich als volljährig habe registrieren lassen, spreche nicht ge-
gen seine Glaubwürdigkeit. Hätte er die Schweizer Behörden täuschen
wollen, hätte er dies wohl kaum von sich aus erwähnt.
6.2 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von
ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist
eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Rich-
tigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen und dabei
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Seite 11
insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene An-
gaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar
2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vor-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
6.2.1 Zunächst gilt es fest zu halten, dass der Beschwerdeführer keine
Identitätsdokumente zu den Akten reichte. Dass solche in Guinea, wo er
bis zum Jahr 2015 gelebt hat, nicht wichtig waren, überzeugt nur bedingt.
Dass ihm der Geburtsschein auf der Flucht gestohlen worden sei, muss als
Schutzbehauptung gewertet werden.
6.2.2 Aufgrund der Aktenlage kann denn vorliegend auch nicht auf die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung
geschlossen werden. Wie in der Beschwerde richtig angemerkt, kann bei
einer Knochenalteranalyse eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jah-
ren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als in-
nerhalb des Normalbereichs betrachtet werden (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19 und 2001 Nr. 23 und Urteil E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4 [zur
Publikation vorgesehen]). Der Beschwerdeführer gab zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung an, am 1. Oktober 1999 geboren und somit 17 Jahre
und 5 Monate alt zu sein. Das Resultates der Knochenaltersanalyse weist
ein Knochenalter von 19 Jahren auf (vgl. A16). Allein aufgrund dessen lässt
sich zwar, wie erwähnt, nicht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers
schliessen. Darüber hinaus scheinen dem Gericht aber auch seine Aussa-
gen in Bezug auf die Altersangabe nicht glaubhaft. So gab er in Italien an,
er sei am 1. Januar 1998 geboren und somit volljährig. In Chiasso gab er
als Geburtsdatum den 1. Oktober 1999 an. Nur drei Tage später in Zürich,
gab er hingegen den 1. Januar 1998 an, um in Bern wiederum auf den
1. Oktober 1999 zu wechseln. Die ständig wechselnden Angaben zu sei-
nem Geburtsdatum, lassen darauf schliessen, dass er den Behörden sein
richtiges Geburtsdatum verheimlichen will. Seine diesbezüglichen Erklä-
rungsversuche vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Dass ihm in
Italien vor der Registration von anderen Leuten geraten worden sei, sich
nicht als minderjährig zu registrieren, weil er dann dort festgehalten werde,
und er dies nach der Registration bei der Ankunft in einem Camp erfolglos
zu korrigieren versuchte (vgl. A18 S. 9), klingt zwar nicht unplausibel. Die
Erklärung aber, dass er in Zürich wiederum ein falsches Datum angegeben
habe, weil er vielen anderen geholfen habe, ihr Personalienblatt auszufül-
len, und sich dann beim eigenen verschrieben habe (vgl. A20 S. 1), nach-
dem er doch um die Wichtigkeit des Geburtsdatums wusste, scheint nicht
nachvollziehbar. Dass er in Zürich nach kurzer Zeit untergetaucht ist, lässt
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Seite 12
wiederum kein gutes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers fallen. Die Erklärung, wonach ihm von Landsleuten dazu
geraten worden sei, weil man von Zürich nach Italien zurückgeschickt
werde (vgl. A18 S. 10), überzeugt nur bedingt. Auch wirft das SEM zu Recht
die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer konkrete Angaben zum Alter
der Einschulung machen konnte, wenn er bis zum Tod des Onkels im Jahr
2015 sein Geburtsdatum beziehungsweise bis im Jahr 2011 sein Alter gar
nicht gewusst habe (vgl. A20 S. 2). Auffällig ist zudem, dass der Beschwer-
deführer bei Fragen nach seinem Geburtsdatum gemäss Protokoll jeweils
übermässig lange vor der Antwort überlegen musste (vgl. A18 S. 3).
6.2.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bereits im Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuches volljährig war,
weshalb er sich weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dub-
lin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Min-
derjährige berufen kann.
7.
Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, es sei fraglich, ob er
in Italien eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung er-
halten würde, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.1
7.1.1 Das SEM hielt hierzu fest, den Akten könne entnommen werden,
dass beim Beschwerdeführer eine (…) sowie ein Verdacht auf Asthma di-
agnostiziert worden sei. Eine medizinische Behandlung sei eingeleitet wor-
den. Italien könne angemessene medizinische Versorgungsleistungen er-
bringen und der Zugang zu notwendiger medizinscher Behandlung sei ge-
währleistet. Art und Umfang richte sich nach nationaler Gesetzgebung. Der
Beschwerdeführer könne sich somit an die zuständigen Stellen wenden. Er
habe zudem die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, womit
er Zugang zur asylrechtlichen Aufnahmestruktur erhalte, welche auch die
medizinische Versorgung umfasse.
7.1.2 Nach allgemeinen Ausführungen zur medizinischen Situation von
Dublin-Rückkehrern in Italien führte der Beschwerdeführer aus, er habe
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Seite 13
bereits auf dem erweiterten Personalienblatt des Empfangs- und Verfah-
renszentrums auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam gemacht
und anlässlich der Befragung als auch der Anhörung weitere Informationen
hierzu gegeben sowie über die fehlende Behandlung in Italien gesprochen.
Er leide an (…) und benötige eine hämatologische Abklärung. Weiter habe
er seit Jahren diffuse wiederkehrende Bauchschmerzen und es bestehe
der Verdacht auf Asthma. (…) seien Anämien mit vermindertem Hämoglob-
ingehalt der roten Blutkörperchen sowie vermehrtem Abbau derselben. Bei
schweren Verlaufsformen führe nur eine Knochenmarktransplantation zu
einer Heilung. Die nur die Symptome behandelnde Therapie beinhalte re-
gelmässige Bluttransfusionen und die Verabreichung von Medikamenten,
welche das überschüssige Eisen binden würden. Es seien bei ihm in der
Schweiz noch keine weiteren Untersuchungen vorgenommen worden, so-
dass das SEM nicht habe prüfen können, ob eine Rückkehr gegen Art. 3
EMRK verstossen würde, und auch die italienischen Behörden nicht ent-
sprechend über seinen Gesundheitszustand und die notwendige Behand-
lung informieren könne. Ein aktueller Arztbericht werde nachgereicht. Auf-
grund der momentanen Situation in Italien sei es fraglich, ob er eine adä-
quate Unterbringung und medizinische Behandlung erhalten würde, ohne
dass entsprechende Zusicherungen der italienischen Behörden vorlägen.
Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erhielten al-
leinstehende erwachsene Personen, die unter der Dublin-Verordnung zu-
rückkehren würden, keine Unterkunft zugewiesen. Nach dem Gesagten sei
der Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil nicht feststehe an was er leide
und welche Behandlung er brauche, sodass nicht festgestellt werden
könne, ob diese in Italien gewährleistet sei.
7.1.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM hierzu fest, laut dem spital-
ärztlichem Bericht vom 25. September 2017, welcher dem SEM am 9. No-
vember 2017 zugänglich gemacht worden sei, bestehe aus medizinischer
Sicht kein Grund, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien überstellt
werden könne. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geforderten Garan-
tien im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) Tarakehl gegen die Schweiz vom 4. November 2014 sei
darauf hinzuweisen, dass dieses explizit die Unterbringungssituation von
Familien mit Kindern betreffe und sich auf keine andere Personengruppe
beziehe. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in Italien ein Asylge-
such einzureichen, wodurch er Zugang zu den Leistungen gemäss Aufnah-
merichtlinie erhalte. Darüber hinaus nähmen sich in Italien zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen insbesondere der Betreuung von verletzlichen
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Personen an. Italien verfüge auch über die notwendige medizinische Infra-
struktur, um die Versorgung sicherzustellen. Die medizinische Grundver-
sorgung werde auch illegal anwesenden Personen gewährt. Es lägen
keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Seinem Gesundheitszustand werde
bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem die itali-
enischen Behörden über die notwendige medizinische Behandlung infor-
miert würden.
7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht der Beschwerdeführer
geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Ge-
sundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend klar nicht gegeben. Gemäss dem in der
Vernehmlassung erwähnten Arztbericht vom 25. September 2017 ist die
beim Beschwerdeführer vorliegende Form der (…) asymptomatisch und
führt nur zu milden Anämien. Eine Behandlung sei nicht notwendig, sodass
keine weiteren Kontrollen geplant seien. Aus medizinischer Sicht bestehe
kein Grund, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien zurückkönne.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht nachweisen, dass er nicht reise-
fähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden
würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne
dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die Frage, ob die
gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit humanitären Gründen
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bei Ausübung seines Ermessens durch das SEM zu einem Selbsteintritt
führen könnten beziehungsweise die Möglichkeit der Heilung in diesem Zu-
sammenhang auf Beschwerdeebene (vgl. E. 3.2), kann an dieser Stelle
offengelassen werden.
7.3 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, das sogenannte
"asylum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asyl-
verfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern,
sondern dem Antragsteller gleichzeitig einen effektiven Zugang zum Asyl-
verfahren in einem dieser Staaten gewährleisten soll, und dies innert ver-
nünftiger Frist (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems
BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Dem Problem der langen Verfah-
rensdauer bei Wiederaufnahmeverfahren wurde in der Dublin-III-VO dahin-
gehend Rechnung getragen, dass neu von einer maximal zehnmonatigen
Verfahrensfrist ausgegangen wird (drei Monate für den Wiederaufnahme-
antrag [Art. 23 Dublin-III-VO]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch
[Art. 25 Dublin-III-VO]; sechs Monate für die Überstellung [Art. 29 Dublin-
III-VO]). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 in
der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte und sich seither in einem
reinen Zuständigkeitsverfahren befindet, ohne dass er effektiven Zugang
zum materiellen Asylverfahren erhalten hätte, steht dem im Rahmen des
Dublin-Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot im vorliegenden Ein-
zelfall entgegen. Diese lange Verfahrensdauer ist nicht dem Beschwerde-
führer anzulasten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist seit mehr als
zwei Jahren hängig. Diese lange Verfahrensdauer hat das Bundesverwal-
tungsgericht zu vertreten. Teilweise geht sie auf die Abklärungen der me-
dizinischen Situation des Beschwerdeführers durch das SEM zurück. Ins
Gewicht fällt sodann, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stel-
lung des Asylgesuches wenn auch nicht minderjährig, so doch in einem
sehr jungen Alter war und sich während der langen Verfahrensdauer in der
Schweiz offenbar gut integriert hat. So besucht er seit (..) ein Brückenan-
gebot an einem Berufsbildungszentrum und kann im Herbst dieses Jahres
eine Lehrstelle antreten. Die Lehrer und Schnupperlehrmeister beschrei-
ben ihn als äusserst motiviert. Zusammenfassend würde es dem Beschleu-
nigungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt – insgesamt zweiein-
halb Jahre nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz – eine
Wiederanhebung des Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen
(vgl. ähnlich Urteile des BVGer E-26/2016 vom 16. Januar 2019,
E- 1532/2017 vom 8. November 2017; E-2310/10 vom 2. September 2010
und D-6982/2011 vom 9. August 2013).
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Im Lichte der gesamten Umstände des Verfahrens betrachtet, und unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO erscheint es im
vorliegenden Einzelfall angebracht, dass die Schweiz von ihrem Recht auf
Selbsteintritt Gebrauch macht und sich für das vorliegende Asylgesuch zu-
ständig erklärt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist
aufzufordern, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren des Be-
schwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird.
9.2 Dem Beschwerdeführenden ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens
der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertre-
tungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) hat das
SEM dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteient-
schädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1’000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1’000.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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