B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3396/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 6. September 2007 reichte die
Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in
der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 28. September 2007 ersuchte die Botschaft die
Beschwerdeführerin innert Frist um Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identi-
tätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf per-
sönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher
Massnahmen sowie allfällige von ihr getroffene Schutzbegehren. Mit Ein-
gabe vom 17. Oktober 2007 (Eingangsstempel Botschaft) liess sich die
Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen.
B.b Am 18. Oktober 2007 unterbreitete die Botschaft der Beschwerdefüh-
rerin eine Reihe von weiteren Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes,
woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2007
(Eingangsstempel Botschaft) eine Stellungnahme einreichte.
C.
Am 1. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
Säumnisfolge aufgefordert, sich innert Frist zu einem allfälligen negativen
Asylentscheid zu äussern und den rechtserheblichen Sachverhalt gege-
benenfalls zu ergänzen.
D.
Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 11. März 2010 konnte der Be-
schwerdeführerin das Schreiben nicht zugestellt werden. Da sie keine
neue Adresse hinterlassen hatte, war sie auch nicht erreichbar. Infolge-
dessen wurde das Asylgesuch mit Beschluss vom 7. April 2010 als ge-
genstandlos geworden abgeschrieben.
E.
Mit Eingabe vom 31. August 2010 (Eingangsstempel Botschaft: 7. Sep-
tember 2010) reichte die Beschwerdeführerin bei der Botschaft ein zwei-
tes Asylgesuch sein.
F.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 (Eingang Botschaft) beantwortete die
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Beschwerdeführerin die ihr mit Schreiben der Botschaft vom 3. Februar
2011 unterbreiteten Fragen und reichte weitere Unterlagen zu den Akten.
G.
Auf Einladung vom 20. Februar 2014 fand am 14. März 2014 in der Bot-
schaft eine Befragung der Beschwerdeführerin statt.
H.
H.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie, machte im Rahmen der Befragung sowie in ihren Eingaben
zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie stam-
me aus C._______. Im Jahr 2002 sei sie mit ihrem Ehemann nach Co-
lombo gezogen, wo sie im Jahr 2004 ihren Sohn zur Welt gebracht habe.
Ihr Ehemann sei für den Transport von Nahrungsmitteln zwischen Co-
lombo und D._______ zuständig gewesen. Im September 2006 habe sie
zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn an einem Tempelfest in
D._______ teilgenommen. Da zu jener Zeit […] (die Hauptstrasse zwi-
schen D._______ und Colombo) geschlossen gewesen sei, hätten sie mit
dem Schiff nach Colombo zurückreisen müssen. Zu diesem Zweck habe
ihr Ehemann die ganze Familie auf dem Amt registrieren lassen müssen.
Auf dem Rückweg sei ihr Ehemann von Unbekannten erschossen wor-
den. Am 15. Mai 2009 habe die Beschwerdeführerin eine Beerdigung in
E._______ besucht. Danach habe sie nicht mehr nach Colombo zurück-
kehren können, weil die Strassen geschlossen gewesen seien. Sie und
ihr Sohn seien ins IDP-Camp […] in F._______, G._______, gebracht
worden. Zwei Tage später, am 17. Mai 2009, seien sie entlassen und vom
Bruder der Beschwerdeführerin abgeholt worden. Nachdem sie noch ei-
nige Tage bei diesem in G._______ verbracht hätten, seien sie nach Co-
lombo zurückgekehrt. Seit dem Tod ihres Ehemannes sei sie wiederholt
von der Armee, der Polizei sowie vom Criminal Investigation Departement
(CID) aufgesucht und befragt worden, unter anderem nach der Todesur-
sache ihres Ehemannes. Am 15. Oktober 2009 sei sie auf das Büro des
Terrorist Investigation Departement (TID) vorgeladen worden, wo sie ver-
hört und der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) beschuldigt worden sei. Im Juli 2010 sei ihr mitgeteilt worden, sie
solle sich für eine erneute Befragung bereit halten. Aufgrund der wieder-
holten Kontrollen und Befragungen habe sie sich bis Mitte 2012 teilweise
bei ihrem Bekannten in Colombo und H._______ aufgehalten. Im August
2012 sei sie zu ihrem Bruder nach G._______ gezogen. Auch dort sei sie
mehrmals von Sicherheitskräften aufgesucht und über die Todesursache
ihres Ehemannes befragt worden. Aufgrund der ständigen Belästigungen
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sei sie im Oktober 2013 von ihrem Bruder weggezogen. Mit ihrem Sohn
lebe sie nun alleine in I._______, G._______. Seitdem sei sie nicht mehr
von Sicherheitskräften aufgesucht worden. Sie lebe vom Verkauf eines
selbstgemachten Nudelgerichts ("String Hoppers") und werde finanziell
von ihrem Bruder, welcher den elterlichen Lebensmittelladen weiterführe,
unterstützt. Ihr Sohn besuche in G._______ die Schule.
H.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes wird
auf die Akten verwiesen.
H.c Im Verlauf des Asylverfahrens gelangte die Beschwerdeführerin mit
verschiedenen Eingaben und Unterlagen an die Botschaft, die jeweils
dem BFM übermittelt wurden, und auf die, soweit sie entscheidwesentlich
sind, in den Erwägungen eingegangen wird.
I.
Mit Verfügung vom 23. April 2014 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 9. Mai 2014 wurde der Be-
schwerdeführerin die Verfügung des BFM zugestellt.
J.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 10. Juni 2014 (Eingangsstempel Bot-
schaft) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 23. April 2014. Die Botschaft überwies die Eingabe zustän-
digkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Be-
schwerdeführerin machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, die ange-
fochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr und ihrem
Sohn die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie fühle sich in ihrem
Heimatland nicht sicher und fürchte um ihr Leben, weshalb sie um Schutz
in der Schweiz ersuche.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschie-
dene Unterlagen ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 1. Juli 2014 wur-
de die Verfügung am 9. Mai 2014 verschickt. Die Beschwerdeführerin
reichte die Beschwerdeschrift am 10. Juni 2014 ein. Somit ist von der
fristgerechten Einreichung der Beschwerde auszugehen. Sie ist auch
formgerecht (Art. 53 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
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2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl-
verfahren anzuwenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend
der Fall.
6.
6.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
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rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeu-
tung zukommt. Das BFM hält richtigerweise fest, dass die sri-lankischen
Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen
alles daran setzen, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und
deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der
LTTE vorgehen würden. Deshalb sei nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin auch nach dem Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter
Beobachtung gestanden habe. Den vorliegend geltend gemachten Mass-
nahmen, die in Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu stellen seien, komme indes-
sen aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im
Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auch schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Hausdurchsuchungen sowie die Befragungen
und die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Art und In-
tensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die aktuelle Si-
tuation in Sri Lanka massgeblich verändert hat. Der Krieg zwischen der
sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE ist im Mai 2009
mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befindet sich das
gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es ist zu keinen ter-
roristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheitslage ist
noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber sie hat sich
erheblich verbessert. Zwar suchen die sri-lankischen Behörden noch im-
mer Führungspersonen und Kämpfer der LTTE, doch ist die Beschwerde-
führerin ihren Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen. Ihren ei-
genen Angaben zufolge lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn seit
Oktober 2013 in I._______ (G._______). Seither ist sie von den Sicher-
heitskräften weder aufgesucht noch befragt worden. Das Vorbringen in
der Beschwerde, sie sei nach der Befragung vom 14. März 2014 am 18.
März 2014 von Unbekannten, die sie in ihrem Haus in I._______ aufge-
sucht hätten, befragt worden, wurde nicht konkretisiert, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen ist. Auch schliesst sich das Bundesverwal-
tungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Beschwerde-
führerin aus der geltend gemachten Einschränkung der Bewegungsfrei-
heit keine Einreiserelevanz herleiten kann.
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6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
rerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der
Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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