B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3396/2019
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 16. September
2015 aus seinem Heimatland aus und am 23. Mai 2016 in der Schweiz ein,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Personalienblatt trug er als
Geburtsdatum den (…) ein.
B.
Am 31. Mai 2016 wurde eine radiologische Altersbestimmung (sogenannte
Handknochenanalyse) durchgeführt. Im entsprechenden radiologischen
Befund vom 1. Juni 2016 wurde ein Knochenalter des Beschwerdeführers
(nach der Tabelle von Greulich und Pyle) von «19 Jahre oder älter» festge-
halten.
C.
Am 9. Juni 2016 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Dabei
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Alterseinschätzung und zum Ergebnis
der Handknochenanalyse gewährt und mitgeteilt, dass er aufgrund seiner
fehlenden Identitätspapiere, seiner Aussagen und angesichts des Kno-
chenaltersgutachtens als volljährig erachtet und ihm keine Vertrauensper-
son zugewiesen werde.
D.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 15. August 2016 mit, aufgrund
der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt.
E.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers einen beglaubigten Auszug aus dem sri-lankischen Ge-
burtsregister samt Übersetzung bei der Vorinstanz ein.
F.
Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 26. Juni 2018. Dabei
brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, D._______,
E._______, wo er von seiner Geburt bis im Jahr 2009 und erneut ab dem
Jahr 2012 gelebt habe. Sein Vater sei bei den Rebellen gewesen. Seine
Mutter und seine (…) Geschwister seien seit dem Jahr 2007 verschollen.
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In Jahr 2009 seien er und sein Vater aus ihrem Heimatort vertrieben wor-
den. Sein Vater sei festgenommen und an einem ihm unbekannten Ort in-
haftiert worden beziehungsweise in einem Rehabilitationsprogramm gewe-
sen. Er selber sei von 2009 und 2012 in einem Flüchtlingslager in
F._______ gewesen, wo sich N., ein Freund des Vaters, um ihn gekümmert
habe. Im Jahr 2012 sei der Vater freigelassen worden und mit dem Be-
schwerdeführer und N. zurück nach E._______ gegangen. Der Beschwer-
deführer habe ab dem Jahr 2012 wieder zusammen mit seinem Vater in
E._______ gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Er habe in den Jahren
2012 bis 2014 keine speziellen Vorfälle bemerkt, allerdings habe er ohne-
hin nicht mit seinem Vater reden können, nur mit N. Später habe er von N.
erfahren, dass sein Vater für die Tamil National Alliance (TNA) gearbeitet
und für die Bewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) Kisten für
den Waffenschmuggel angefertigt und Fahrdienste geleistet beziehungs-
weise auch ehemalige LTTE-Mitglieder versteckt und ihnen zur Flucht ver-
holfen habe.
Im Januar 2014 habe die Armee den Beschwerdeführer zusammen mit
dem Vater in E._______ festgenommen. Er sei von seinem Vater getrennt
und befragt worden. Sie hätten ihm mehrere Fotos mit Personen in Unifor-
men der Bewegung und in normaler Kleidung gezeigt und ihn gefragt, ob
er die Personen erkennen würde und ob diese zu ihnen nach Hause ge-
kommen seien. Ihm sei vorgehalten worden, dass im Elternhaus Waffen
gefunden worden seien. Er sei eingeschüchtert und unter Schlägen be-
droht worden für den Fall, dass er nicht die gewünschten Informationen
liefere. Beim Verhör habe er erfahren, dass sein Vater ehemaligen LTTE-
Mitgliedern geholfen habe. Am nächsten Tag seien sowohl er als auch sein
Vater freigelassen worden. Drei Monate später sei sein Vater plötzlich ver-
schwunden, woraufhin N. den Beschwerdeführer bei sich aufgenommen
habe. In seiner Abwesenheit sei er später im Elternhaus gesucht worden,
wie er von N. erfahren habe. Dieser habe ihn gewarnt, das Haus nicht zu
verlassen, auch nicht zum Schulbesuch, da er ansonsten getötet würde.
Daher sei er ab Juli 2014, als er in der (…) Klasse gewesen sei, nicht mehr
zur Schule gegangen. Später habe ihm N. gesagt, es gebe keine Sicherheit
mehr für ihn, er müsse ins Ausland gehen. Er sei noch etwa ein Jahr bei N.
geblieben, bis er im September 2015 auf dem Luftweg ausgereist sei.
G.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Mai 2019 – eröffnet am 3. Juni
2019 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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lehnte das Asylgesuch vom 23. Mai 2016 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Die Vorinstanz erachtete die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers an-
gesichts des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse und der Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit den eingereichten Kopien der Geburtsur-
kunde als nicht glaubhaft gemacht. Auch die Verfolgungsvorbringen seien
unglaubhaft. So habe er die vermeintliche Vorgeschichte des Vaters wider-
sprüchlich und substanzarm geschildert und bezeichnenderweise die ver-
meintlichen Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Verlauf der Anhörung
erweitert. Sodann kenne er nicht einmal den vollständigen Namen des
Freundes des Vaters, bei dem er jahrelang gelebt haben wolle. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass er nie etwas von der Tätigkeit des Vaters für die Be-
wegung mitbekommen habe. Ob er selber nach dem Verschwinden des
Vaters gesucht worden sei, bleibe ebenfalls widersprüchlich. Weder wisse
er etwas darüber, warum er vor der Ausreise noch so lange im Land ge-
blieben sei, noch über die Organisation und den Zeitpunkt der Ausreise.
Insgesamt wisse der Beschwerdeführer über das, was ihn persönlich treffe,
nicht Bescheid. Weiter würden beim Beschwerdeführer keine Risikofakto-
ren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Bejahung einer begründete Furcht vor
zukünftigen Nachteilen vorliegen, da er keine asylrelvanten Verfolgungs-
massnahmen vor der Ausreise habe glaubhaft machen können und nach
Kriegsende noch bis im Jahr 2015 im Heimatland gelebt habe. Es sei nicht
ersichtlich, dass er bei der Einreise in den Fokus der Behörden geraten
und in asylrelvanter Weise verfolgt würde. Der Wegweisungsvollzug sei
möglich, zulässig und zumutbar, da angesichts des unglaubhaften Ver-
schwindens des Vaters davon auszugehen sei, dieser befinde sich noch im
Heimatland. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine
weiteren Verwandten habe.
H.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
3. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit beziehungs-
weise allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies ersuchte er
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darum festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
komme.
In der Beschwerde wird am ursprünglich angegebenen Geburtsdatum des
Beschwerdeführers festgehalten, welches durch die eingereichten Ge-
burtsregisterauszüge bestätigt werde. Des Weiteren wird den Erwägungen
des SEM entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung
glaubhaft darzulegen vermocht. Insbesondere sei der kulturelle und famili-
äre Kontext zu würdigen, wonach er nicht in die riskanten Belange des für
die LTTE tätigen Vaters hätte mit hineingezogen werden sollen und das
Verhältnis von Vater und Sohn keinen Austausch zugelassen habe. Er sei
vielmehr isoliert gewesen, was sein mangelndes Wissen über die Tätigkei-
ten des Vaters erkläre. Ihm drohe angesichts des politischen Profils des
Vaters, der für die LTTE tätig gewesen und lange inhaftiert gewesen sei,
«Regressverfolgung», weshalb begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung vorliege. Auch seien angesichts der LTTE-Verbindung des Vaters Ri-
sikofaktoren gemäss Rechtsprechung vorhanden. Zudem wäre ein Weg-
weisungsvollzug unzumutbar, da der Beschwerdeführer über keinerlei fa-
miliäre Beziehungen und Kontakte in Sri Lanka verfüge.
I.
Am 9. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unent-
geltliche Rechtsvertretung wurden wegen aussichtslos erscheinender Be-
schwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses bis zum 5. August 2019 aufgefordert.
K.
Der Kostenvorschuss wurde am 2. August 2019 geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM den Beschwerdeführer
zu Unrecht als volljährig erachtet habe. Entgegen der Auffassung der
Rechtsvertreterin ist das SEM allerdings zu Recht von der fehlenden
Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ausgegangen, weshalb es keine
weiteren Abklärungen treffen musste und auch zu Recht auf die Beiord-
nung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG verzichtet hat.
4.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-
punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe
sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechts-
genüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des
Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispiels-
weise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden,
ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter
entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechen-
den Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
4.3 Der Beschwerdeführer gab auf dem «Personalienblatt Empfangszent-
rum» am 23. Mai 2016 als Geburtsdatum den (…) an (vgl. act. A1), wobei
er auch in der BzP an diesem Geburtsdatum festhielt (vgl. act. A10, S. 3).
Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das
SEM am 27. Mai 2016 eine Knochenaltersanalyse in Auftrag (vgl. act. A5).
Die radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom 1. Juni 2016
ein Knochenalter von «19 Jahre oder älter» (vgl. act. A6). Eine Standardab-
weichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von
zweieinhalb bis drei Jahren gilt noch als innerhalb des Normalbereichs lie-
gend. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Al-
ter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Stan-
dardabweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht den Rück-
schluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr.
19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vorliegenden Altersabwei-
chung von drei Jahren stellt die durchgeführte Handknochenanalyse mithin
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hier kein aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers dar. Ohnehin kommt nicht der Handknochenanalyse sondern den ei-
genen Angaben der ihre Minderjährigkeit behauptenden Person zum Alter
und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in aller Re-
gel entscheidende Bedeutung zu.
4.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie sowie eine
«beglaubigte Kopie» seines Geburtsregisterauszuges eingereicht und wi-
dersprüchliche Angaben zum Geburtsregisterauszug gemacht. So hat er
ausgesagt, dass er die in der BzP eingereichte Kopie eines Geburtsregis-
terauszuges, in der BzP als Geburtsurkunde bezeichnet, angeblich von N.,
der die Kopie beantragt habe, am 23. Mai 2016 erhalten habe (vgl. act.
A10, S. 7). Er habe die eingereichte Kopie aber seiner Aussage nach vor-
her bereits gesehen, bevor er sie erhalten und beim SEM abgegeben habe
(vgl. act. A10, S.7). Allerdings kann der Beschwerdeführer diese Kopie
kaum vor seiner Ausreise gesehen haben, da die Kopie gemäss Datum im
entsprechenden Stempel des Dokumentes erst am 16. Mai 2016 ausge-
stellt worden ist (vgl. act. A29), die Ausreise des Beschwerdeführers jedoch
bereits am 16. September 2015 erfolgt sein soll (vgl. act. A10, S. 8). Diesen
Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage auch nicht er-
klären, da er nur entgegnete, er habe in der Schule bereits eine Geburts-
urkunde gesehen (vgl. act. A10, S. 8). Die Behauptung der Rechtsvertre-
terin (vgl. S. 12 der Beschwerde), es habe sich diesbezüglich um ein Miss-
verständnis gehandelt, da der Beschwerdeführer in der Befragung ausge-
sagt habe, er habe seine (nicht eine) Geburtsurkunde in der Schule gese-
hen und damit seine richtige Geburtsurkunde gemeint, nicht aber den spä-
ter beim SEM eingereichten Geburtsregisterauszug, erscheint nicht über-
zeugend, hat der Beschwerdeführer den Geburtsregisterauszug in der BzP
doch durchgehend als Geburtsschein beziehungsweise Geburtsurkunde
bezeichnet.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer später, am
24. Januar 2017, statt des Originals lediglich eine «beglaubigte Kopie» des
Geburtsregisterauszuges, die ebenfalls N. beantragt und geschickt habe
(vgl. act. A28, S. 2), einreichte, wenn sich nach seinen Aussagen das Ori-
ginal des Geburtsregisterauszuges doch noch bei N. befinde (vgl. act. A10,
S. 7). Im Übrigen weist auch dieses als «beglaubigte Kopie» bezeichnete
Schreiben den Datumsstempel 16. Mai 2016 auf, zusätzlich zu mehreren
Stempeln von November 2016. Wie das SEM zu Recht feststellte, beste-
hen Zweifel an der Echtheit des Dokumentes. Hinzuzufügen bleibt, dass
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es auch an einem Zustellumschlag des angeblich von N. per Post ge-
schickten (vgl. act. A28, S. 2, 14; S. 12 der Beschwerde) beglaubigten Do-
kumentes fehlt, was die Zweifel an der Echtheit verstärkt.
Im Übrigen ist auch anzumerken, dass die eingereichten Auszüge aus dem
Geburtsregister kaum Beweiswert für das Geburtsdatum des Beschwerde-
führers aufweisen, weil seine Identität mangels Vorlage eines Reise- oder
Identitätspapieres nicht feststeht und mithin völlig offenbleiben muss, ob es
sich beim Beschwerdeführer überhaupt um die auf dem Geburtsregister-
auszug aufgeführte Person handelt.
Abgesehen von den fragwürdigen Kopien des Geburtsregisterauszuges
sind schliesslich auch die Angaben zur Schulbildung im Zusammenhang
mit den Altersangaben widersprüchlich (vgl. act. A10, S. 4).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen zu Recht – selbst bei
Berücksichtigung des beschränkten Beweiswertes der BzP (vgl. EMARK
1993 Nr. 3) – als unglaubhaft, da sie insbesondere im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Vaters und der daraus resultierenden Verfolgung konstru-
iert wirken, wobei hierbei vollumfänglich auf die Ausführungen in der vor-
instanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Insgesamt mangelt es
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dem Beschwerdeführer an Wissen über die politischen Tätigkeiten des Va-
ters und dessen Verfolgung und an Wissen die eigenen Verfolgungsvor-
bringen betreffend, wobei die Argumentation in der Beschwerde keine
überzeugende Erklärung bieten kann.
5.3.1 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass bereits die Aussagen zur
Vorgeschichte des Vaters und dessen vermeintlichem politischen Engage-
ment als widersprüchlich und unsubstantiiert zu qualifizieren sind, zumal
sich die Aussagen zu den Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Verlaufe
der Anhörung im Sinne einer Ausweitung der vermeintlichen Unterstüt-
zungsleistungen verändert haben (vgl. act. A28, S. 9). So gab der Be-
schwerdeführer zu Beginn an, er habe von N. gehört, dass sein Vater Ki-
sten für die Bewegung angefertigt habe und für die Bewegung gefahren sei
(vgl. act. A28, S. 3). Später fügt er hinzu, sein Vater habe für die TNA ge-
arbeitet und die LTTE unterstützt (vgl. act. A28, S. 9). Unklar bleibt auch,
ob er von der Tätigkeit des Vaters in den Befragungen durch die Armee
oder nachträglich durch N. erfahren habe (vgl. act. A28, S. 9). Überhaupt
ist es verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nichts von den Tätigkei-
ten des Vaters mitbekommen haben will (vgl. act. A28, S. 3). In der Be-
schwerde wird der «sri-lankische Kontext», dass Kinder nicht in die Be-
lange der Erwachsenen miteinbezogen werden sollen, als Argument für
das fehlende Wissen des Beschwerdeführers angeführt (vgl. S. 10 der Be-
schwerde), was wenig überzeugt und auch nicht erklärt, warum der Be-
schwerdeführer die Tätigkeiten des Vaters für die LTTE im Laufe der Anhö-
rung ausdehnte. Auch die Argumentation des schlechten Verhältnisses
zwischen Vater und dem isolierten Sohn (vgl. S. 10 der Beschwerde) erklärt
das erhebliche Nichtwissen des Beschwerdeführers über die politischen
Tätigkeiten des Vaters nicht. Zudem mutet es realitätsfern an, dass der Be-
schwerdeführer laut Angaben in der Beschwerde bis heute nicht weiss, ob
sein Vater einer Arbeit nachgegangen sei (vgl. S. 5 der Beschwerde).
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Freund des Vaters erscheinen
entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene lebensfremd. Trotz des
jahrelangen Zusammenlebens mit N. weiss der Beschwerdeführer kaum
etwas über diesen zu berichten. So weiss er nicht, welcher Arbeit N. nach-
gegangen sei, und kennt erstaunlicherweise auch dessen Nachnamen
nicht (vgl. act. A28, S. 3, 4). Die Argumentation in der Beschwerde, es liege
am sri-lankischen Kontext, wonach Nachnamen ohne Bedeutung seien,
stellt keine überzeugende Erklärung dar (vgl. S. 11 der Beschwerde).
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Seite 11
In Bezug auf den Aufenthaltsort des Vaters in den Jahren 2009 bis 2012
äussert sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, da er in der BzP aus-
sagte, der Vater sei in der Zeit in einem Rehabilitationsprogramm gewesen,
während er in der Anhörung angab, er wisse nicht, wo sich der Vater auf-
gehalten habe, vermutlich im Gefängnis (vgl. act. A10, S. 8; act. A28,
S. 6). Auf den Widerspruch angesprochen, bestritt er, in der BzP von einer
«Rehabilitation» gesprochen zu haben (vgl. act. A28, S. 7), wobei er aller-
dings im Rahmen der BzP unterschriftlich bestätigt hatte, dass Protokoll
entspreche seinen Aussagen (vgl. act. A10 S. 10).
Widersprüchlich und unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer selber nach
dem Verschwinden des Vaters im Jahr 2014 gesucht worden ist oder nicht.
In der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nach dem Ver-
schwinden des Vaters zu Hause gesucht worden (vgl. act. A10, S. 8). In
der Anhörung sagte er hingegen lediglich aus, er sei bei N. gewesen, der
ihn gewarnt habe, nicht das Haus zu verlassen und ihn schliesslich ins
Ausland geschickt habe (vgl. act. A28, S. 8). Auf Nachfrage erklärt er, nach
der Freilassung im Jahr 2014 keinen Behördenkontakt gehabt zu haben
(vgl. act. A28, S. 12). Auf den Widerspruch angesprochen, fügte er wenig
überzeugend an, N. habe ihm gesagt, er sei derjenige, den sie suchen, er
wisse aber nicht, wo und wie man ihn gesucht habe (vgl. act. A28, S. 12).
Schliesslich enthalten auch die zeitlichen Angaben zum Schulabbruch ei-
nige Widersprüche (vgl. act. A10, S. 4). Unlogisch mutet an, dass er plötz-
lich die Schule abgebrochen habe, weil N. ihm gesagt habe, er sei in Ge-
fahr, er dürfe das Haus nicht verlassen, um aber gleichzeitig trotz der an-
geblichen Gefahr mit ihm Spaziergänge zu unternehmen (vgl. act. A28, S.
11). Dem SEM ist zuzustimmen, dass es als unrealistisch beurteilt werden
muss, der Beschwerdeführer wisse nichts über seine Ausreise zu berich-
ten, ebenso wenig dazu, warum er trotz der vermeintlichen Gefährdungs-
lage noch ein Jahr bis zur Ausreise bei N. geblieben sei (vgl. act. A28, S.
11, 12).
5.3.2 Auch nach der Prüfung der im Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren
zur Beurteilung, ob für Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka das Risiko bestehe, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, besteht vorliegend keine be-
gründete Annahme, dem Beschwerdeführer drohten im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, da die
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Seite 12
Verfolgungsvorbringen gemäss den obigen Erwägungen als unglaubhaft
zu erachten sind und der Beschwerdeführer nicht exilpolitisch aktiv ist.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das SEM zu Recht das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3396/2019
Seite 13
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
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gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena im Herbst 2018,
des Entscheids des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendie-
rung des Parlaments wieder aufhob, und der im November 2019 durchge-
führten Neuwahlen. Die am 22. April 2019 verübten Anschläge in Colombo,
Batticaola und Negombo, zu welchen sich der sogenannte Islamische
Staat bekannte und die gleichentags zur vorübergehenden Ausrufung des
Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten, vermögen
an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, ebenfalls nichts zu ändern.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere
tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O. E. 13.2-13.4).
Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt,
wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvoll-
zug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder
anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O.
E. 13.3). In seinem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017qualifizierte das Bundesverwaltungs-
gericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grund-
sätzlich zumutbar (vgl. dort E. 9.5).
8.4.3 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug vorliegend zutreffend als zu-
mutbar erachtet, da das Verschwinden des Vaters (als Teil der Verfolgungs-
vorbringen) nicht geglaubt werden kann, mithin davon auszugehen ist, die-
ser befinde sich im Heimatland. Auch der laut Angaben in der Beschwerde
nicht mehr bestehende Kontakt zu N., der ihm noch im Verfahren die («be-
glaubigte») Kopie des Geburtsregisterauszuges geschickt habe und mit
dem er laut Angaben in der Anhörung vom 26. Juni 2018 noch in telefoni-
schem Kontakt stand (vgl. act. A28, S. 14), kann nicht geglaubt werden.
Zudem überzeugt nicht, dass er über keinerlei Verwandte im Heimatland
verfüge (vgl. act. A28. S. 7). Für die Behauptung in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer lasse seine Familie im Heimatland suchen (vgl. S. 7 der
Beschwerde), fehlt jeglicher Nachweis. Da angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der diesbezüglichen Aussagen vom Vorhandensein eines familiären
und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist und der Beschwerdeführer
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jung und gesund ist (vgl. act. A10. S. 10), abgesehen von den in der Be-
schwerde erstmals vorgebrachten (…)problemen (Beschwerde, S. 8), und
zwar keine Arbeitserfahrung, aber eine etwa zehnjährige Schulbildung auf-
zuweisen hat (vgl. act. A10, S. 4, 10), ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht in eine seine Existenz be-
drohende Situation geraten wird.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 2. August 2019 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: