Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3397/2011/sed
Urteil vom 22. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Irak,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, am 25. April 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er damals geltend machte, er sei am 25. März 1989 geboren
worden, stamme aus B._______ und habe dort Probleme mit einem
Mann namens R. gehabt, da sie beide in dieselbe Frau verliebt gewesen
seien und er diese Frau habe heiraten wollen, worauf R. ihm mit dem Tod
gedroht habe,
dass sein Vater ebenfalls gegen diese Beziehung gewesen sei und ihn
stattdessen mit der Witwe seines Bruders - welcher zusammen mit einem
Onkel bei einer Gasexplosion gestorben sei - habe verheiraten wollen,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2009
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2010 vollumfänglich abwies
und dabei die im Verlauf des ersten Asylverfahrens vom
Beschwerdeführer eingereichten und als Fälschungen erkannten
Dokumente (Identitätskarte und Identitätsbestätigung, zwei
Zivilregisterauszüge) einzog,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Asylgesuch stellte und dort
am 19. Mai 2011 summarisch befragt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 gestützt auf
Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
das rechtliche Gehör hinsichtlich eines allfälligen
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, er stamme entgegen seinen Aussagen im
ersten Asylverfahren nicht aus B._______, sondern aus D._______ in der
Porvinz Erbil,
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dass er im ersten Asylverfahren auf Anraten des Schleppers falsche
Angaben zur Person gemacht und gefälschte Identitätspapiere
abgegeben habe,
dass auch die im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe nicht
der Wahrheit entsprächen,
dass er sein Heimatland im März 2008 verlassen habe, weil er vom
kurdischen Sicherheitsdienst (Asaisch) gesucht worden sei,
dass ein entfernter Verwandter von ihm namens F., mit welchem er ab
und zu auch geschäftlich zu tun gehabt habe, am Nachmittag des
3. Januar 2008 zu ihm nach Hause gekommen sei, bei ihm übernachtet
und ihn am nächsten Tag zu seinem Arbeitsort nach B. begleitet habe,
wo sie sich voneinander verabschiedet hätten,
dass er danach einen Anruf seines Bruders erhalten habe, welcher ihm
mitgeteilt habe, F. habe am Vormittag des 3. Januar 2008 mehrere
Personen getötet und einige weitere verletzt,
dass Angehörige des Asaisch bei ihm zuhause nach ihm (dem
Beschwerdeführer) gesucht hätten, da sie ihn verdächtigten, F. bei der
Flucht geholfen zu haben,
dass er nach dem Anruf seines Bruders umgehend nach R. zu seinen
Grosseltern geflüchtet und schliesslich aus Angst vor dem Asaisch und
der Rache der Verwandten der Getöteten, namentlich A. B., Ende März
2008 aus dem Heimatland ausgereist sei,
dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Oktober 2010 in
die Türkei gegangen sei, von wo aus er in den Nordirak habe
zurückkehren wollen,
dass seine Angehörigen ihm jedoch im Rahmen von Telefongesprächen
davon abgeraten und ihm dabei mitgeteilt hätten, F. sei verhaftet worden
und der Asaisch suche weiterhin nach ihm (dem Beschwerdeführer), da
sie glaubten, er sei ein Mittäter,
dass er deshalb von der Türkei herkommend am 12. Mai 2011 erneut in
die Schweiz eingereist sei,
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dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, zumal keine der
lokalen Parteien ihm Schutz gewähren würde,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden im Verlauf des
ersten Asylverfahrens unter anderem mittels gefälschter Urkunden über
seine Identität zu täuschen versucht habe,
dass seine Glaubwürdigkeit aus diesem Grund generell schwer
beeinträchtigt sei,
dass vor diesem Hintergrund sowie angesichts mehrerer Ungereimtheiten
in den Aussagen davon auszugehen sei, es handle sich bei den aktuellen
Gesuchsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt,
dass der geltend gemachten polizeilichen Suche nach dem
Beschwerdeführer ohnehin kein asylbeachtliches Motiv zugrunde liege,
dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem letzten Asylverfahren
eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung in die kurdisch kontrollierte
nordirakische Provinz Erbil durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2011 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei (teilweise sinngemäss)
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass im vorliegenden Fall keine seit Abschluss des ersten Asylverfahrens
veränderte Sachlage vorliegt,
dass der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen seines zweiten
Asylgesuchs keine zwischenzeitlich (das heisst zwischen dem Abschluss
des ersten und der Einleitung des vorliegenden, zweiten Asylgesuchs)
neu eingetretene Ereignisse geltend macht, sondern auf vorbestandene
Ereignisse verweist, welche sich angeblich vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland Ende März 2008 zugetragen haben, und dabei zugibt, im
ersten Asylverfahren bezüglich seiner Identität und seiner Asylgründe
bewusst die Unwahrheit gesagt zu haben,
dass das vorliegende Verfahren sodann auch unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten ("neue Tatsachen") nicht zu einer erneuten Überprüfung
des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylgesuchs zu führen
vermöchte, da die neuen Vorbringen als klarerweise verspätet zu
erachten sind (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG respektive Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG) und dafür offensichtlich keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass im Übrigen die "neuen Vorbringen" ohnehin nicht geeignet wären,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, da kein
asylrelevantes Motiv für die geltend gemachte Verfolgung durch den
Asaisch ersichtlich ist, sondern vielmehr davon auszugehen ist, es handle
sich dabei um eine legitime Massnahme im Rahmen eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem
Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, dem
Beschwerdeführer eine Frist für die in Aussicht gestellten Beweismittel
(voraussichtlich seine Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis;
vgl. B10 S. 2) einzuräumen, zumal er diese ohne weiteres bereits im
Rahmen des ersten Asylverfahrens hätte beschaffen können,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals in dieser Materie zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak vorliegend in
Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks
droht (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 ausführlich mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch
verwalteten Nordirak befasste,
dass es dabei zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen im
Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt,
dass der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar sei für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche
ursprünglich aus einer der drei genannten Provinzen stammten und dort
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nach wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen
verfügten,
dass diese Lageanalyse nach wie vor Gültigkeit hat,
dass der heute 25-jährige Beschwerdeführer ethnischer Kurde ist und aus
der Provinz Erbil stammt, wo er von Geburt bis zur Ausreise im März
2008 lebte,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat, welche
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass er eigenen Angaben zufolge im Heimatland als Tierhändler
erwerbstätig war,
dass den Akten zufolge mindestens seine Eltern, seine zwölf Geschwister
sowie ein Onkel nach wie vor in der Provinz Erbil wohnhaft sind,
dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei
seiner Rückkehr in die Provinz Erbil dort ein familiäres Beziehungsnetz
vorfinden, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von
Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration
unterstützen könnte,
dass es ihm nach dem Gesagten voraussichtlich gelingen wird, sich in
seiner Heimatregion innert nützlicher Frist erneut eine Existenzgrundlage
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: