B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3397/2017
law/fes
Ur t e i l vom 2 5 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügungen des SEM vom 29. Mai 2017 / N (…).
D-3397/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde syrischer Herkunft aus dem Dorf
F._______ bei G._______ (Provinz Aleppo) mit letztem Wohnsitz in
H._______ – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge letztmals Ende De-
zember 2013 Richtung Türkei. Der Beschwerdeführer hielt sich danach in
Griechenland, Ungarn, Deutschland, Dänemark und Schweden auf. Von
Schweden sei er nach Ungarn zurückgeschafft worden. Er habe sich da-
nach nach Griechenland begeben, wo er seine Frau getroffen habe. Die
Beschwerdeführerin – auch eine Kurdin syrischer Herkunft aus F._______
– verliess Syrien Ende März 2015 mit ihrem Vater Richtung Türkei. Von
Griechenland reisten die Beschwerdeführenden durch weitere europäische
Länder am 7. August 2015 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl
nachsuchten.
B.
Am 19. August 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdefüh-
renden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person; BzP). Am
19. September 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich
zu ihren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches aus, er
sei im Jahr 2005 oder 2006 militärisch ausgehoben worden. Weil er keinen
Militärdienst habe leisten wollen, sei er aus Syrien Richtung Griechenland
ausgereist. Unterwegs in der Türkei sei er verhaftet und nach Syrien aus-
geschafft worden. Er sei zehn Tage beziehungsweise eineinhalb Monate
im Zentralgefängnis in I._______ gewesen. Er habe seine Identitätskarte
abgeben und viel Geld bezahlen müssen, damit er entlassen worden sei.
Etwa drei Tage später beziehungsweise nach einer Woche in H._______
habe er Syrien wieder verlassen. Als er in Griechenland gewesen sei, habe
seine Familie ein Aufgebot zum Militärdienst für ihn erhalten. Während sei-
ner Abwesenheit sei seine Familie alle drei Monate von den syrischen Be-
hörden belästigt worden, weshalb sie ins Dorf gezogen seien. Am 10. Ok-
tober 2010 nach dem Bankrott von Griechenland, sei er illegal mit einem
Schlepper nach Syrien zurückgekehrt. Seine Eltern hätten gewollt, dass er
zurückkehre. Er habe sich nach der Rückkehr lediglich im Dorf aufgehalten
und sich in der Öffentlichkeit nicht gezeigt. Er wäre sonst in den Militär-
dienst eingezogen worden. Es sei nach ihm gefahndet worden. Im
Jahr 2013 sei er aus Syrien ausgereist, weil die Lage schlecht gewesen
D-3397/2017
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sei, Krieg geherrscht und es keine Arbeit mehr gegeben habe. Im Septem-
ber/Oktober 2013 sei er, wie alle jungen Personen, von der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert wor-
den, an Strassensperren teilzunehmen. Nach der zweiten Aufforderung sei
er geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches an, nach
der Ausreise ihres Mannes, sei sie von der YPG zwei Mal aufgefordert wor-
den, an Strassensperren teilzunehmen. Bei der dritten und vierten Auffor-
derung sei ihr gedroht worden. Weil sie mit einer Freundin über das Chris-
tentum gesprochen habe, habe deren Vater gemeint, wenn sie die Religion
wechseln wollten, könnten sie nach vier Tagen getötet werden. Zudem
habe es im Dorf und in G._______ keine Arbeit und kein Brot mehr gege-
ben. Die Menschen dort hätten Hunger gehabt. Deshalb sei sie ausgereist.
Nach ihrer Ausreise sei sie zum Christentum konvertiert.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe, zwei Tauf-
bekenntnisse, das Militärbüchlein und einen Auszug aus dem Familienre-
gister des Beschwerdeführers zu den Akten.
C.
Am (…) kamen der Sohn und am (…) die Tochter der Beschwerdeführen-
den zur Welt.
D.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 29. Mai 2017 – beide eröffnet am
30. Mai 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche vom
8. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch beim Beschwerdeführer wegen Un-
zulässigkeit und bei der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reich-
ten mit dieser einen fremdsprachigen Internetausdruck ein.
D-3397/2017
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 forderte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, eine Be-
schwerdebegründung einzureichen und den Internetausdruck in eine
Amtssprache zu übersetzen.
G.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerdebegründung ein und bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Der Beschwerde wurde ein Strafregisterauszug inklusive beglaubigter
Übersetzung, eine Kopie eines DHL-Versandscheins und eine Erklärung
des Beschwerdeführers zum Internetausdruck beigelegt.
H.
Am 17. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebe-
stätigung vom 16. August 2017 ein.
I.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 verzichtete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden werde. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
J.
Am 12. September 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
K.
Am 12. Oktober 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlas-
sung Stellung und reichten eine Übersetzung des Internetauszugs und
eine Kostennote ein.
L.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind.
D-3397/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte beziehungsweise verbesserte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3397/2017
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung betreffend den Be-
schwerdeführer aus, dass dieser im Alter von 17 oder 18 Jahren militärisch
ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden sei. In der
Folge sei ihm im Alter von 19 Jahren ein Marschbefehl zugestellt worden.
Dieses Vorgehen seitens der Militärbehörden entspreche dem in Syrien
üblichen Rekrutierungsprozedere. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wo-
nach seine Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre. Auch die
vorgebrachte Inhaftierung im Jahr 2006 nach seiner Rücküberstellung aus
der Türkei liefere dafür keine Anhaltspunkte. Ohnehin falle auf, dass er zur
angeblichen Haftdauer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Wäh-
rend er in der BzP noch von einer zehntägigen Haft gesprochen habe, habe
er in der Anhörung auf einmal geltend gemacht, für eineinhalb Monate in
Haft gewesen zu sein. Auf Vorhalt habe er keine Erklärung für die ausei-
nandergehenden Angaben liefern können. Auch seine übrigen Angaben
zur vorgebrachten Haft seien vage und unsubstantiiert geblieben. So sei
es ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb er überhaupt so
lange in Haft behalten worden sei respektive weshalb er zu dem Zeitpunkt
habe befürchten müssen, wegen eines Verstosses gegen das Militärstraf-
recht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Es erscheine daher zweifel-
haft, dass es eine Inhaftierung in der dargestellten Form gegeben habe.
Zudem sei er im Jahr 2006/2007 für den Militärdienst aufgeboten worden.
Es gebe keine Hinweise, wonach die syrische Armee zu diesem Zeitpunkt
Aufgaben wahrgenommen habe, welche ihn unter Umständen in die Lage
versetzt hätten, Befehle zum Begehen von völkerrechtswidrigen Taten aus-
führen zu müssen. Vielmehr seien der syrischen Armee zu jenem Zeitpunkt
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die als legitim zu bezeichnenden Aufgaben der Landesverteidigung oder
der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher Sicherheit im Landesin-
nern zugekommen. Demnach ergebe sich, dass das Vorgehen der syri-
schen Militärbehörden, ihn für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutie-
ren, rechtsstaatlich korrekt erfolgt und daher asylrechtlich nicht relevant
sei. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion in seinem
Fall grundsätzlich nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen Recht eines
Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche ei-
nem militärrechtlich korrekt ergangenen Marschbefehl keine Folge leisten.
Zwar manifestiere sich die Situation in Syrien inzwischen anders als zum
Zeitpunkt seiner Refraktion. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
Sanktionen gegenüber Refraktären, welche Syrien seit dem Ausbruch der
Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatlichen Grundlagen hätten, po-
litisch motiviert seien und Betroffene somit in einer der von Art. 3 AsylG
geschützten Eigenschaften treffen würden. Er habe Syrien jedoch erstmals
vor den Unruhen im März 2011 verlassen und sich dadurch dem bevorste-
henden Dienst entzogen. Zwar sei er im Jahr 2010 heimlich wieder nach
Syrien zurückgekehrt, habe aber bis zur erneuten illegalen Ausreise Ende
Dezember 2013 keinerlei Behördenkontakt gehabt. Er habe sich aus-
schliesslich im Heimatdorf aufgehalten, damit die syrischen Behörden von
seiner Rückkehr keine Kenntnis erlangen würden. In den Augen der syri-
schen Behörden würde es sich bei ihm damit um einen Refraktär von vor
dem Ausbruch der Unruhen im März 2011 handeln. Seine geltend ge-
machte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion stelle daher kein
Vorbringen dar, welches als asylbeachtlich einzustufen sei. Angesichts der
fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen werde darauf verzichtet, diese
auf die Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Die im Juli 2014 verankerte Dienst-
pflicht der autonomen Kantone Nordsyriens knüpfe lediglich an den Woh-
nort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an
eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Die vorgebrachte Furcht
vor einer (zwangsweisen) Rekrutierung durch die YPG sei grundsätzlich
als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es könne daher offenbleiben, ob all-
fällige disziplinarische Massnahmen, von denen die Personen bei Verwei-
gerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylre-
levante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustel-
len. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nur einmalig und zwar im Septem-
ber/Oktober 2013, also bevor die Dienstpflicht überhaupt gesetzlich veran-
kert worden sei, von der YPG bezüglich des bewaffneten Dienstes kontak-
tiert worden zu sein. In den zwei bis drei Monaten bis zu seiner endgültigen
Ausreise hätten keine weiteren Kontakte stattgefunden. Eine offizielle und
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verbindliche Aufforderung habe es ohnehin nicht gegeben. Vor dem Hinter-
grund der einzelfallspezifischen Umstände sei somit nicht davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr mit Sanktionen der YPG zu rechnen habe.
Seine dahingehenden Vorbringen würden keine Asylrelevanz entfalten. Die
Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christli-
chen Bevölkerung in Syrien seien nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen,
dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen gewor-
den seien. Gemessen an der gesamten christlichen Bevölkerung in Syrien
von rund zwei Millionen Personen weise das Verfolgungsmuster – trotz al-
ler damit im Einzelfall verbundenen Tragik – somit eine relativ geringe
Dichte auf. Er habe nicht geltend gemacht, in diesem Zusammenhang eine
Verfolgung durch eine der Konfliktparteien oder Nachteile in seinem famili-
ären Umfeld zu befürchten. Vielmehr habe er die von seiner Ehefrau gel-
tend gemachte Konversion im Rahmen des Asylverfahren gar nicht erst
erwähnt. Es sei entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang in der Heimat eine
flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten habe, weshalb der akten-
kundige Umstand keine Asylrelevanz entfalte. Seine Vorbringen würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
4.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin führte das
SEM im Wesentlichen aus, der Wahrheitsgehalt der Drohungen durch die
YPG würden bereits deshalb zweifelhaft erscheinen, weil sie den an der
Anhörung als fluchtauslösend bezeichnenden Sachverhalt anlässlich der
BzP noch mit keinem Wort erwähnt habe. Entsprechend vage und ober-
flächlich seien auch ihre dahingehenden Ausführungen geblieben. Ihre
Schilderungen würden keine Realkennzeichen enthalten. So würden ins-
besondere ihre Angaben zu den angeblichen Besuchen der YPG-Angehö-
rigen jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Selbst auf wieder-
holtes Nachfragen hin, sei sie nicht in der Lage gewesen, die Reaktionen
der einzelnen Beteiligten einigermassen erlebnisgeprägt darzustellen. Zu-
dem enthielten ihre Darstellungen Widersprüche betreffend die angebli-
chen Drohungen. Es entstehe der Eindruck, dass es sich bei der darge-
stellten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handle. Die Voraus-
setzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Be-
völkerung in Syrien seien nicht erfüllt. Sie mache nicht geltend, in diesem
Zusammenhang eine Verfolgung durch eine der Konfliktparteien zu be-
fürchten. Ihre Angaben zu allfälligen Konsequenzen im familiären Umfeld
und im Bekanntenkreis seien vage geblieben. Sie habe von verschiedenen
in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Drohungen gesprochen,
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habe aber nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern dieser Umstand für ihre
Ausreise kausal anzusehen sei. Ausserdem habe sie erklärt, dass nur ihre
Familie über den Glaubenswechsel informiert sei. Diese habe sich für sie
gefreut. Von ihrem Bekanntenkreis wisse demgegenüber niemand Be-
scheid. Es falle ausserdem auf, dass sie bei der BzP weder ihre Affiliation
zum Christentum noch allfällige in diesem Zusammenhang befürchtete
oder erlittene Nachteile erwähnt habe. Dies lasse Zweifel am Wahrheitsge-
halt ihrer dahingehenden Vorbringen aufkommen und werfe die Frage auf,
ob sie die eingereichten Taufbekenntnisse nicht primär zur Beeinflussung
des Asylentscheids habe ausstellen lassen.
4.2 In der Beschwerde und deren Verbesserung wird im Wesentlichen gel-
tend gemacht, es sei unverständlich, wieso die syrischen Behörden den
Beschwerdeführer anders behandeln würden, als eine Person, die nach
den Unruhen im März 2011 desertiert sei. Würde der Beschwerdeführer
heute nach Syrien zurückkehren, müsste er mit Verfolgungsmassnahmen
rechnen. Er würde als Regimegegner angesehen und habe deswegen eine
unverhältnismässig strenge Bestrafung zu befürchten. Der Beschwerde-
führer habe ein Dokument besorgen können, das einen Strafregisteraus-
zug darstelle. Das Dokument sei über seinen Onkel, der in der Türkei als
Anwalt tätig sei, in die Schweiz versendet worden. Dieses Dokument sei
von ihm auch schon eingefordert worden, als er vor ungefähr acht Monaten
zivilrechtlich habe heiraten wollen. Jedoch habe sein Onkel dieses nicht
vorher besorgen können. Das Dokument zeige auf, dass der Beschwerde-
führer bereits einmal aufgrund von Desertion vom obligatorischen Militär-
dienst, vom Strafsicherheitsgericht in H._______ verurteilt worden sei. Auf-
grund dieses Vorkommnisses sei der Beschwerdeführer besonders in den
Fokus der Behörden geraten beziehungsweise habe damit ein besonders
Risikoprofil. Bereits in einem ähnlichen Fall sei das Bundesverwaltungsge-
richt bei einem Beschwerdeführer, der der kurdischen Ethnie angehöre, ei-
ner oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangen-
heit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Streitkräfte auf sich ge-
zogen habe, von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Dienstverweigerung für die syri-
schen Behörden eine Regimefeindlichkeit aufweise (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.3). Da auch der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei sowie ein
besonderes Risikoprofil aufweise, könne von einer hohen Wahrscheinlich-
keit von unverhältnismässigen Sanktionen bei einer Rückkehr nach Syrien
ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe eine Liste unter (…)
mit gesuchten Deserteuren eingereicht, auf welcher sein Name erscheine.
Er zeige damit auf, dass das syrische Regime ihn tatsächlich suche und er
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gefährdet wäre, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dieses Doku-
ment untermaure zusätzlich seine Gefährdung vor Verfolgung, da es auf-
zeige, dass die syrischen Behörden bereits auf ihn aufmerksam geworden
seien, womit eine erhöhte Gefahr von Verfolgungshandlungen einhergehe.
Er sei bereits durch die YPG aufgefordert worden, bewaffneten Dienst an
den Checkpoints zu leisten. Mit der erneuten Ausreise habe er sich dieser
Aufforderung entzogen. Die Beschwerdeführerin, die auch eine Aufforde-
rung zum Dienst erhalten habe, sei sogar bedroht worden, falls sie der Auf-
forderung nicht Folge leisten werde. Der Beschwerdeführer sei mit seiner
Frau zum Christentum konvertiert. Nach wie vor würden Christen in Syrien
verfolgt. Eine vorerst unterbliebene Verfolgung schliesse eine zukünftige
mögliche Verfolgung nicht aus. Gemäss der Beschwerdeführerin sei es im
Familien- und Bekanntenkreis nicht gut aufgenommen worden, dass die
Beschwerdeführenden sich Gedanken über eine Konversion zum Christen-
tum machen würden und dadurch eine Denunzierung des Ehepaares nicht
ausgeschlossen werden könne. Angesichts der gesamten Umstände, sei
eine Verfolgung der Beschwerdeführenden als wahrscheinlich anzusehen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerdeschrift
werde es unterlassen, auszuführen, was die Hintergründe der angeblich im
Oktober 2011 ergangenen Verurteilung gewesen seien. Dies verwundere
insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den
Asylgründen auf Nachfrage verneint habe, dass in Syrien jemals ein Ge-
richtsverfahren gegen ihn eröffnet worden respektive eine gerichtliche Ver-
urteilung ergangen sei (vgl. Akte A46/24 F181 f.). Auch seinen übrigen Aus-
führungen im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst ergä-
ben keinen Aufschluss über die allfälligen Hintergründe einer derartigen
Verurteilung, habe der Beschwerdeführer doch lediglich erwähnt, dass sei-
nen Eltern im Jahr 2006/20007 ein an ihn gerichteter Marschbefehl zuge-
stellt worden sei, gemäss welchem er in den Dienst hätte einrücken müs-
sen. Wie und weshalb es rund vier Jahre später zu dieser Verurteilung ge-
kommen sein solle, ohne dass der Beschwerdeführer selbst oder seine Fa-
milie etwas davon mitbekommen hätten, werde nicht erkennbar (vgl. Akte
A46/24 F116 ff.). Überdies gelte anzumerken, dass solche Dokumente
leicht unrechtmässig erworben werden könnten, wodurch ihnen von vorn-
herein nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei. Das vorliegende Do-
kument weise zudem augenschliche Unregelmässigkeiten auf. So sei au-
genfällig, dass es sich bei den so bezeichneten Stempeln auf dem Doku-
ment nicht um Nassstempel, sondern um digitale Aufdrucke handle. Auf-
grund des Gesagten sei damit insgesamt zu bezweifeln, dass es sich beim
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Seite 11
eingereichten Dokument um ein authentisches Dokument handle. Ähnli-
ches gelte es bezüglich des ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichten
Internetauszugs festzuhalten, bei dem es sich gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers um einen Eintrag auf dem Portal (…) handle, aus wel-
chem ersichtlich werde, dass er in Syrien als Deserteur gesucht werde.
Zunächst gelte festzuhalten, dass eine identische Suchabfrage durch das
SEM auf keiner der drei Listen auf der Datenbank einen Treffer ergeben
habe. Ohnehin sei nicht gesichert, auf welchen Quellen die Datensätze auf
diesem Portal basieren würden, wodurch deren Reliabilität nicht abschlies-
send überprüfbar seien. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Refraktion und auch das
Grundsatzurteil (BVGE 2015/3) seien dem SEM bekannt. Dennoch sei für
das SEM nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer daraus etwas
zu seinen Gunsten ableiten könne. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer,
der Syrien eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2006/2007 verlassen
und kurz darauf einen Marschbefehl zugestellt bekommen habe, habe der
Dienstverweigerer aus dem angeführten Urteil Syrien nur wenige Monate
vor Ausbruch der Unruhen im März 2011 verlassen und entstamme zudem
einer oppositionell aktiven Familie. Den vorliegenden Akten seien hingegen
keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein
politisch heikles Profil verfüge oder einer politisch einschlägig bekannten
Familie entstamme und aufgrund dessen im Zusammenhang mit der
Dienstverweigerung, welche bereits Jahre vor Ausbruch der Unruhen er-
folgt sei, asylrelevante Sanktionen befürchten müsse.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der eingereichte Strafregisteraus-
zug, welcher eine gerichtliche Verurteilung vom Oktober 2011 belege, sei
erst kurz vor Einreichung in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt.
Zum Zeitpunkt der Anhörung sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er im
Jahr 2011 rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb er sich auch nicht
dazu habe äussern können. Er habe ihn auch nicht als Beweismittel für
sein Asylverfahren beschafft. Nach der Geburt seines Sohnes im März
2016 hätten die Beschwerdeführenden den Sohn unter dem Namen des
Beschwerdeführers registrieren lassen wollen. Das Zivilstandsamt habe
hierzu offizielle Heiratsdokumente gefordert, da die religiöse Trauung nicht
anerkannt worden sei. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens sei so-
dann ein heimatlicher Strafregisterauszug benötigt worden. Er habe seinen
Verwandten, der in Syrien als Anwalt tätig sei, gebeten, ein solches Doku-
ment zu besorgen. Die Beschaffung des Dokuments habe aufgrund der
herrschenden Situation in Syrien sehr lange gedauert. Man müsse es mit
Schmiergeld erlangen, was völlig normal sei in Syrien. Sein Onkel habe
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Seite 12
das Dokument schliesslich über die Grenze in die Türkei geschmuggelt und
es von dort per DHL-Kurier versandt. Als er den Strafregisterauszug im
Sommer 2017 erhalten habe, sei der Beschwerdeführer selbst überrascht
gewesen, dort von der Verurteilung zu erfahren. Die Erwägungen zur an-
geblichen Unechtheit des Dokuments vermöchten nicht zu überzeugen. Al-
lein die Konsistenz der Stempel erscheine als ein schwaches Argument,
zumal es unklar sei, wie genau die Verwaltung in Syrien nach mehreren
Kriegsjahren ausgestattet sei und wie genau Vergleichsdokumente ausse-
hen würden. Inhaltliche Fälschungsmerkmale nenne das SEM keine. Die
Vorinstanz gebe an, bei einer Suchabfrage der Listen des syrischen Oppo-
sitionsportals (…) keine Treffer betreffend den Beschwerdeführer zu erhal-
ten. Dies sei falsch. Wie die Beilage aufzeige, sei die Eingabereihenfolge
klar und funktioniere. Jedoch sei einzuräumen, dass die Suche sich ohne
arabische Tastatur schwierig gestalte. Mit einem Online-Tool, welches die
Umwandlung von lateinischen Buchstaben in das arabische Alphabet er-
mögliche, sei es gelungen mit Hilfe des Beschwerdeführers schnell, seinen
Eintrag auf der Liste zu finden. Mit Google-translate funktioniere es nicht,
da die Schreibrichtung von rechts nach links nicht beachtet werde. Gemäss
Medienberichten habe die Datenbank 1,6 Millionen Einträge aus 152 Nati-
onen, darunter sei auch der Schweizer Journalist Kurt Pelda. Die Einträge
würden demnach auf Geheimdiensteinträgen beruhen. Nach kurzer Re-
cherche scheine die Liste durchaus als ein taugliches Beweismittel, um
eine Verfolgung durch das Assad-Regime zu belegen. Im Übrigen sei der
Bruder des Beschwerdeführers auch aufgeführt.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
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scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Der Beschwerdeführer fürchtet sich einerseits vor einer Verfolgung
durch die syrischen Behörden aufgrund seiner Militärdienstverweigerung
im Jahr 2006/2007. Andererseits sei er im September/Oktober 2013 von
der YPG aufgefordert worden, an Strassensperren teilzunehmen, worauf-
hin er aus Syrien ausgereist sei. Auch die Beschwerdeführerin fürchtet sich
vor einer Rekrutierung durch die YPG. Zudem habe sie Drohungen erhal-
ten, weil sie mit einer Freundin über das Christentum gesprochen habe.
5.3
5.3.1 Das SEM bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2006/2007 von den syrischen Behörden zum Dienst aufgeboten worden
ist. Es erachtet es aber als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Rückschiebung aus der Türkei inhaftiert, im Jahr 2011 wegen
Dienstverweigerung verurteilt worden sei und ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
5.3.2 Eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für
sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Sol-
ches wäre asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene
Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat,
die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl.
BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien
könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder
Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
5.3.3 Beim Beschwerdeführer liegt keine solche spezielle Situation vor.
Das Aufgebot zum Militärdienst hat er mehrere Jahre vor Ausbruch des
Krieges im Jahr 2011 erhalten, als er sich im Ausland aufgehalten hatte.
Zudem war er politisch nicht aktiv, weshalb er bei den syrischen Behörden
nicht als Oppositioneller registriert ist. Soweit geltend gemacht wird, er sei
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bereits einmal im Jahr 2006, als er von der Türkei nach Syrien zurückge-
schafft worden sei, inhaftiert worden, ist durchaus vorstellbar, dass er da-
mals zur Abklärung seiner Identität von den syrischen Behörden kurz fest-
gehalten worden sein könnte, zumal er keine Identitätspapiere auf sich ge-
tragen hatte. Bezüglich der geltend gemachten mehrtägigen Haft hat das
SEM jedoch zutreffend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer hierzu
nur vage und unsubstantiiert geäussert hatte und sich hinsichtlich der Haft-
dauer und der Dauer, wie lange er sich nach der Haftentlassung noch in
Syrien aufgehalten hatte, widersprochen hat. Zudem konnte der Beschwer-
deführer nicht nachvollziehbar erklären, warum er sich vor einer Verlegung
ins Militärgefängnis gefürchtet habe (vgl. Akte A46/24 F127 und F141),
wenn er zu jenem Zeitpunkt noch gar keinen Marschbefehl bekommen
hatte, dem er nicht hätte Folge leisten können. Insofern hat das SEM die
Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2006 zu Recht als unglaub-
haft erachtet. Der Beschwerdeführer gab zudem an, die Eltern seien von
den syrischen Behörden belästigt worden und hätten Geld bezahlen müs-
sen, weil er sich dem Militärdienst ferngehalten hatte, und deshalb aus
H._______ ins Dorf zurückgezogen. Trotzdem drängten die Eltern den Be-
schwerdeführer im Oktober 2010 zur Rückkehr nach Syrien, obwohl sich
zum damaligen Zeitpunkt das syrische Regime noch nicht aus den kurdi-
schen Gebieten zurückgezogen hatte. Der Beschwerdeführer hatte dem-
nach keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch das syri-
sche Regime, als er im Jahr 2010 nach Syrien zurückkehrte. Danach hielt
er sich gemäss seinen Angaben nur im Dorf auf, bis er Ende Dezember
2013 aus Syrien ausreiste, ohne dass er nochmals die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden auf sich gezogen hat. Es bestehen deshalb insgesamt
keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die syrischen Behörden –
nebst der Dienstverweigerung – auch aus anderen Gründen auf den Be-
schwerdeführer hätten aufmerksam werden sollen. Die Dienstverweige-
rung als solche vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft jedoch
nicht zu begründen.
5.3.4 In der Beschwerde wird sodann erstmals geltend gemacht, der Name
des Beschwerdeführers stehe auf einer Liste von Deserteuren unter (…).
Er sei ein gesuchter Mann. Mit Beschwerdeverbesserung wurde sodann
einen Strafregisterauszug eingereicht, wonach er vom Staatssicherheits-
gericht in H._______ wegen Desertion vom obligatorischen Dienst am (…)
2011 verurteilt worden sei. Diesbezüglich hat das SEM zutreffend ausge-
führt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer während
sechs Jahren keine Kenntnis von seiner Verurteilung hatte. Nach Kennt-
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nissen des Gerichts wurden vor Ausbruch des Krieges Militärdienstverwei-
gerer von der Polizei zu Hause aufgesucht. Der Beschwerdeführer hielt
sich ab 2010 wieder in seinem Heimatdorf auf, welches den syrischen Be-
hörden bekannt gewesen wäre. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum
der Beschwerdeführer erst im Jahr 2011 verurteilt worden ist, obwohl er
bereits im Jahr 2006 den Militärdienst hätte antreten sollen. Aus seinem
Reisepass geht sodann hervor, dass er diesen am (…) 2008 auf der syri-
schen Botschaft in J._______ hat erneuern lassen können, obwohl er ei-
nem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet haben soll. Zudem
machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Erhalt des
Strafregisterauszugs. Laut Beschwerdeverbesserung habe der Onkel, wel-
cher in der Türkei als Anwalt tätig sei, das Dokument besorgt. In der Replik
wurde demgegenüber ausgeführt, ein Verwandter, der in Syrien als Anwalt
tätig sei, habe den Strafregisterauszug mit Schmiergeld besorgt. Zudem
fällt auf, dass der Strafregisterauszug in der Spalte der Strafe, diese gar
nicht aufführt. Es bestehen deshalb Zweifel an der Echtheit des eingereich-
ten Strafregisterauszugs.
5.3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerde-
führer nicht hat glaubhaft machen können, dass er in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der Behörden aus asylrechtlich relevanten Gründen
auf sich gezogen hat. Es kann deshalb mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf-
grund der Militärdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine
politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
5.4 Bezüglich der Befürchtung der Beschwerdeführenden von der YPG
zwangsrekrutiert zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt,
dass im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Sy-
riens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30
Jahren eingeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund
der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderungen zur
Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung, einem solchen
Aufgebot Folge zu leisten, jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach
sich zieht (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 5.3). Es kann deshalb offenbleiben,
ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Zwangsrekrutie-
rung durch die YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies
zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung, Dienst zu leisten, noch
keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse.
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5.5
5.5.1 Ferner erwähnte die Beschwerdeführerin, sie habe bereits in Syrien
mit einer Freundin über das Christentum diskutiert. Nach ihrer Ausreise sei
sie und der Beschwerdeführer konvertiert. Sie fürchten sich deshalb vor
ernsthaften Nachteilen aufgrund ihrer Konversion zum Christentum. Sie
reichten zwei Taufbekenntnisse vom 3. Juli 2016 ein.
5.5.2 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dro-
hungen, weil sie mit einer Freundin über das Christentum gesprochen
habe, handelt es sich mangels Intensität nicht um ein asylrelevantes Vor-
bringen. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung selbst an,
es habe keine weiteren Konsequenzen gegeben, ausser dass ihre Freun-
din keinen Kontakt mehr mit ihr haben durfte und ihre eigenen Eltern mit-
geteilt hätten, sie solle nicht nochmal über das Christentum sprechen (vgl.
Akte A47/17 F64-F66). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr auf-
grund der Konversion zum Christentum in der Schweiz eine künftige Ver-
folgung droht. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an,
dass sie seit dem Vorfall in Syrien mit niemandem über dieses Thema spre-
che und es ihre private Sache sei (vgl. Akte A47/17). Ausserhalb ihrer Fa-
milie weiss demnach niemand von dem Glaubenswechsel. Ihre Familie hat
sich über die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum ge-
freut. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sogar ihr Vater immer
über die Religion von Jesus gesprochen (vgl. Akte A47/17 F67, F80 f.). Es
bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, aufgrund deren sich die Beschwer-
deführerin wegen der Konversion zum Christentum vor einer künftigen kon-
kreten asylrelevanten Verfolgung zu fürchten hat.
5.5.3 Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnte seine Konversion zum
Christentum bis zur Einreichung der Beschwerde mit keinem Wort. Aus den
Akten geht hervor, dass er sich weniger als ein Jahr vor dem Taufbekennt-
nis noch dem Islam zugehörig empfunden hat, zumal er anlässlich der BzP
am 19. August 2015 bei der Frage nach der Religion keine Äusserungen
hinsichtlich einer Konversion machte (vgl. Akte A6/12 S. 3 Ziff. 1.13).
Selbst nach der Taufe vom 3. Juli 2016 erwähnte er anlässlich der darauf-
folgenden Anhörung vom 19. September 2016 mit keinem Wort, dass er
sich aufgrund seiner Konversion zum Christentum vor asylrelevanten
Nachteilen fürchtet. Jedenfalls hätte ihn die Konversion nicht davon abge-
halten seine Familie in Deutschland zu besuchen (vgl. Akte Anhörung
A46/24 F189). Es ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konver-
sion eine asylrelevante Verfolgung droht.
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5.5.4 Hinsichtlich der in der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten
Verfolgung von Christen in Syrien hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass
die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Chris-
ten in Syrien nicht erfüllt seien. Die Anforderungen an die Feststellung einer
Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sind hoch (vgl.
BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat bisher keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien
festgestellt, zumal diese in der Bürgerkriegssituation in der Regel nicht
oder nicht alleine aus religiösen Gründen verfolgt werden und überdies da-
von auszugehen ist, dass nur ein Bruchteil der Christen in Syrien Opfer von
religiös motivierten Übergriffen geworden sind (vgl. Referenzurteile des
BVGer D-5884/2015 vom 13. April 2017 E. 6, E-7028/2014 vom 6. Dezem-
ber 2016 E. 10, D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 7, D1495/2015 vom
21. März 2016 E. 9).
5.6 Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, sie seien auf-
grund der allgemeinen schlechten Lage in Syrien ausgereist und weil es
keine Arbeit und keine Nahrung mehr gegeben habe, handelt es sich um
Schwierigkeiten, die einzig auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen
sind und deshalb nicht asylrelevant sind. Der herrschenden Situation in
Syrien wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung beste-
hender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem die
Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden.
6.
Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sy-
rien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist
auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Falle ei-
ner Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Wehrdienstverweigerung oder der Konversion zum Christentum
eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Den Beschwerdefüh-
renden ist es mithin nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerdeverbes-
serung vom 16. August 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
und reichten eine Fürsorgebestätigung ein. Diese Gesuche wären im Zeit-
punkt der Beschwerdeeinreichung gutzuheissen gewesen. Inzwischen ar-
beitet der Beschwerdeführer unregelmässig. Es ist jedoch nicht davon aus-
zugehen, dass mit diesen Gelegenheitsarbeiten für den Unterhalt einer
fünfköpfigen Familie ausreichende beziehungsweise den prozessualen
Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt werden, weshalb die Beschwer-
deführenden nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten sind. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung ist daher gutzuheissen, auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin einzusetzen.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrens-
ausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom
12. Oktober 2017 geltend gemachte zeitliche Aufwand von sieben Stunden
und 15 Minuten erscheint als angemessen für sämtliche Aufwendungen.
Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für die nicht-
anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenan-
satz von Fr. 200.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der
Rechtsvertreterin ist demnach durch die Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar in Höhe von Fr. 1155.– (inkl. die ausgewiesenen Auslagen von
Fr. 67.50) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Frau dipl.-jur. Tilla Jacomet wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt
und ihr durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1155.– ver-
gütet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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