Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3398/2008
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April
2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a
Mit Verfügung vom 3. März 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 2. August 2001 ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. März 2003 wurde mit Urteil der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) vom
27. Juni 2005 abgewiesen.
A.b Auf das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom
17. August 2005 trat die ARK mangels Bezahlung des
Kostenvorschusses mit Urteil vom 22. September 2005 nicht ein.
A.c Am 12. September 2005 (Datum Poststempel: 13. September 2005)
reichte der Beschwerdeführer eine als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnete Rechtsschrift ein, worauf das BFM mit Verfügung vom
21. Dezember 2007 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. März 2003
aufhob, feststellte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen
Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob. Auf die dagegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2008 nicht
ein.
A.d Mit Eingabe vom 22. März 2008 (Datum Poststempel: 26. März 2008)
reichte der Beschwerdeführer erneut eine als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnete Rechtschrift beim BFM ein, worin dieser unter anderem um
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe ersuchte.
Eine an das Bundesverwaltungsgericht zugestellte Kopie dieser
Rechtsschrift wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. März 2008 – ohne prozessuale Vorkehren – an das BFM übermittelt.
Das BFM nahm das neuerliche Wiedererwägungsgesuch als zweites
Asylgesuch an die Hand und führte am 21. April 2008 eine Anhörung mit
dem Beschwerdeführer durch. Dabei machte dieser im Wesentlichen
geltend, kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 politisch
aktiv geworden und seit dem Jahre (...) offizielles Mitglied der B._______
zu sein. Für diese habe er an Versammlungen teilgenommen, Flugblätter
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und Zeitschriften verteilt, Berichte über die iranischen Arbeiter gesammelt
und an die Redaktionskollegen der Organisation zur Veröffentlichung
weitergegeben, was er noch heute tue. Er habe unter einem Aliasnamen
Artikel im Internet veröffentlicht und im Jahre (...) zusammen mit Kollegen
eine Radiosendung namens C._______ gegründet. Er selber habe drei
Mal im Rahmen einer solchen Radiosendung ein Poesiestück
vorgetragen. Anlässlich eines Weltmeisterschaftstestspiels der iranischen
Fussballnationalmannschaft in D._______ im Jahre E._______ hätten sie
unter den Zuschauern Flugblätter und Zeitschriften verteilt. Dabei sei es
zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der iranischen
Botschaft gekommen, welche die Fussballmannschaft begleitet hätten.
Sie seien dabei gefilmt und fotografiert und somit auch identifiziert
worden. Sie hätten das Filmmaterial von den Botschaftsmitarbeitern
herausverlangt, was ihnen jedoch verweigert worden sei. Ferner habe er
an Versammlungen des Dachverbandes teilgenommen (F._______).
C._______ werde nicht mehr gesendet, da sie mittlerweile eine andere
Radiosendung gegründet hätten, welche (...) auf Sendung gehe und auch
im Iran empfangen werden könne. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2008 – eröffnet am 30. April 2008 – lehnte
das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte
die Vorinstanz fest, dass die am 21. Dezember 2007 angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin bis zu deren
Aufhebung oder Erlöschen bestehe. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und dem
Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe die Anforderungen von Art.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Über den
Wegweisungsvollzug sei nicht zu befinden, da die vorläufige Aufnahme
nach wie vor bestehe.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zumindest die
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Gewährung der vorläufigen Aufnahme und eventualiter die Aufhebung
der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 wurde
dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde vom 23. Mai
2008 bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juli 2008 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurden
abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert,
bis zum 29. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 28. Juli 2008
geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 13. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie des Empfangsscheins betreffend den einbezahlten
Kostenvorschuss sowie eine Bestätigung seiner Organisation
(B._______) vom 17. März 2008 hinsichtlich seines exilpolitischen
Engagements in der Schweiz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wurden
nicht angefochten, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und
nachfolgend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie – bei allfälliger Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft – über die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges zu befinden ist.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Eingabe des
Beschwerdeführers stelle ein zweites Asylgesuch dar, zumal er erneut
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um Schutz vor Verfolgung ersuche. Die im Rahmen des ersten
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen
Tätigkeiten im Iran hätten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten. Deshalb habe das Bundesamt
sein Gesuch abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde sei von
der ARK abgewiesen worden. Es bestehe somit kein Anlass zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder
politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden sei.
Vor diesem Hintergrund lasse vorliegend die Beteiligung des
Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten – sei es als Mitglied der
B._______, als Teilnehmer an Kundgebungen, als Leser von Gedichten
bei C._______ oder als Autor von Internetartikeln – von vornherein nicht
das Gefährdungspotenzial ersehen, welches er daraus zu ziehen
versuche. Zudem sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
seine exilpolitischen Tätigkeiten sehr vorsichtig angegangen. Er habe
seine Artikel unter einem Pseudonym veröffentlicht, halte bei der
B._______ keine Kaderposition inne, habe ausser einer Konfrontation mit
"iranischen Agenten" anlässlich des fraglichen Fussballspiels im Jahre
E._______, welche bis dato ohne Folgen geblieben sei, nie
irgendwelchen Kontakt mit den iranischen Behörden respektive ihrer
Vasallen in der Schweiz gehabt und wolle auch nie irgendwelche
Schwierigkeiten gehabt haben. Die vom Beschwerdeführer angeblich im
Internet veröffentlichten Artikel, welche im vorliegenden Gesuch
bezeichnenderweise nicht dokumentiert seien, hätten laut seinen eigenen
Aussagen zwar Kritik an den Zuständen in seinem Heimatland
(Verletzung von Menschenrechten) geübt, würden jedoch – soweit aus
seinen Erklärungen zu schliessen sei – nicht über eine allgemeine Kritik
am iranischen Regime hinausgehen. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten damit nicht den
Eindruck zu vermitteln, hinter diesen stehe eine Person, die an der Front
kämpfe und die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen
sowie über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches zu einer
Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Demzufolge vermöchten
die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten,
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weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden
könne.
4.2. In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer zunächst fest,
zu seiner Befragung bei der Vorinstanz sei anzumerken, dass seine
Äusserungen teilweise falsch protokolliert worden seien, weshalb er
immer wieder mit dem Sachbearbeiter sowie dem Dolmetscher habe
diskutieren müssen und die Sätze habe korrigieren lassen. Da er bei
einigen falsch notierten Angaben die Nerven verloren habe, habe er bei
jenen auf eine Diskussion respektive Korrektur verzichtet und
ungewünschte Sätze oder Wörter unwidersprochen ins Protokoll
aufnehmen lassen.
Weiter könne der vorinstanzlichen Einschätzung hinsichtlich seiner
Gefährdungslage nicht gefolgt werden. So bedeute die Verwendung
eines Aliasnamens nicht, dass man vorsichtig und aus Angst politisch
aktiv sei, sondern dieses Vorgehen stelle das Prinzip von Organisationen
dar, welche illegal gegen ultrakonservative diktatorische Regierungen
politisch aktiv seien. Mit der Verwendung von Decknamen werde gezeigt,
wie brutal und diktatorisch die Feinde ihrer Organisation respektive die
islamische Regierung Irans sei. Die iranischen Sicherheitskräfte würden
sie und ihre Decknamen jedoch gut kennen, so wie sie umgekehrt auch
die Sicherheitskräfte kennen würden. Er sei überzeugt, dass die
iranischen Behörden seine Gedichte, die er anlässlich einer
Radiosendung von C._______ gelesen habe, gehört hätten. Darin habe
er sich gegen die iranische Regierung und den Islam ausgesprochen,
weshalb er bei einer Rückkehr die Todesstrafe zu befürchten habe.
Zudem habe er bereits anlässlich der BFM-Anhörung angeführt, dass er
bei der Gründung von C._______ sowie einer Unterorganisation namens
F._______ beteiligt gewesen sei, was die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid jedoch nicht berücksichtigt habe. Da diese Dachorganisation
(F._______) für alle in der Schweiz wohnhaften Iranerinnen und Iranern
offengestanden sei, sei es natürlich, dass auch iranische Agenten dorthin
gekommen seien und Informationen über sie gesammelt hätten. Da er
dort als Organisator aktiv gewesen sei, bestehe nun für ihn eine klare
Gefahr. Ferner hätten sie in ihren Versammlungen über die Absicht,
durch das iranische Regime begangene massive
Menschenrechtsverletzungen zu enthüllen, gesprochen, was klarerweise
die Todesstrafe für sie bedeute. Es sei stossend, dass das BFM im
angefochtenen Entscheid den Umstand, dass er und weitere
Organisationsmitglieder anlässlich des Fussballspiels in D._______ von
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Mitarbeitern der iranischen Botschaft dabei gefilmt und fotografiert
worden seien, wie sie Flugblätter verteilt hätten, nicht berücksichtigt habe.
Als sie das Filmmaterial herausverlangt hätten, sei es zu einer verbalen
Auseinandersetzung mit den iranischen Mitarbeitern gekommen. Das
BFM habe in seinen Erwägungen lediglich auf die verbale
Auseinandersetzung Bezug genommen, nicht jedoch auf den Umstand,
dass sie gefilmt und fotografiert worden seien. Von rund 1'000 iranischen
Flüchtlingen in der Schweiz würden lediglich ein paar Personen zu seiner
Organisation (B._______) gehören, welche die älteste (...) Organisation
im Iran darstelle. Alleine die Mitgliedschaft zu derselben stelle eine
grosse Gefahr für deren Mitglieder dar, da ihnen im Iran die Todesstrafe
drohe. Überdies habe er anlässlich der Versammlungen in G._______
und H._______ Flugblätter verteilt und sei dabei für die iranischen
Agenten sehr gut erkennbar gewesen, da weder sein Gesicht noch sein
Körper irgendwie verdeckt gewesen seien. Aus diesen Gründen erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft.
4.3. Vorweg ist die sinngemäss Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend
abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen
würde. So habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht
berücksichtigt, dass er bei der Gründung von C._______ sowie einer
Unterorganisation namens F._______ beteiligt gewesen sei. Zudem habe
das BFM bezüglich des Vorfalls anlässlich des Fussballspiels in
D._______ in seinen Erwägungen lediglich auf die verbale
Auseinandersetzung Bezug genommen, nicht jedoch auf den Umstand,
dass sie gefilmt und fotografiert worden seien.
4.3.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG)
offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu
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ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig
festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise
überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist
festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowohl im Sachverhalt
als auch in den Erwägungen aufführte und entsprechend würdigte.
Insbesondere berücksichtigte das BFM den Vorfall in D._______ im Jahre
E._______ als Ganzes, zumal es dabei von einer "Konfrontation mit
iranischen Agenten" sprach. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers
innerhalb der F._______ wurden explizit aufgeführt. Lediglich der
Umstand, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf das Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei bei der Gründung von C._______ sowie des
erwähnten Vereins beteiligt gewesen, einging, stellt noch keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, zumal es sich bei diesen
Vorbringen nicht um rechtswesentliche Sachumstände handelt, da solche
im Privaten stattfindenden Vorbereitungsarbeiten mit Blick auf die zu
beurteilenden subjektiven Nachfluchtgründe ohne irgendwelche
Wirkungen für die Öffentlichkeit bleiben. Von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann
demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach
Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Heimat
des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der
Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich
auch keine noch weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf.
Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach
insgesamt als unbegründet.
4.3.2. Weiter ist hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Protokollierung anlässlich der BFM-Anhörung vom 21. April 2008
festzuhalten, dass er die Begründung seines zweiten Asylgesuchs
zunächst in freier Erzählform darlegen konnte und jene danach mit
etlichen Nachfragen vertieft wurde. Ganz am Schluss der Anhörung findet
sich der Hinweis des BFM-Sachbearbeiters, der Beschwerdeführer
beherrsche die deutsche Sprache ziemlich gut und habe das Protokoll
selber durchgelesen, wobei die Dolmetscherin dem Beschwerdeführer –
wenn nötig – mit ergänzenden Erklärungen zur Seite gestanden sei (vgl.
act. C9/9, S. 8). Der Hilfswerkvertreter bestätigte, der Beschwerdeführer
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habe gut Deutsch gesprochen und die Anhörung sei teilweise ohne
Übersetzung durchgeführt worden. Dabei seien die Antworten nicht
wortwörtlich protokolliert, sondern vom Befrager zusammengefasst
worden. Das Protokoll sei somit kein wirkliches Wortprotokoll. Im
Protokoll sei zudem nicht vermerkt, wann die Antworten auf Deutsch und
wann auf Farsi gegeben worden seien. Während der Anhörung sei der
Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen worden, sobald er etwas
ausführlicher habe erzählen wollen.
Der Beschwerdeführer seinerseits bestätigte, dass ihm seine Erklärungen
nach Abschluss der Anhörung Satz für Satz rückübersetzt worden seien,
das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche
(vgl. act. C9/9, S. 8). Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass er dabei
von der Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Rückübersetzung
Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Entgegen seiner Rüge tat
dies der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich bis am Schluss der
Befragung, zumal er noch bei der fünftletzten Frage im Protokoll eine
entsprechende Korrektur beziehungsweise Ergänzung anbrachte.
Jedenfalls finden sich im Protokoll keinerlei Hinweise, die darauf
hindeuten könnten, dass der Beschwerdeführer entweder mit dem
Sachbearbeiter oder dem Übersetzer habe diskutieren müssen, um eine
Korrektur vornehmen zu lassen. Auch der Hilfswerkvertreter, der sich klar
zur Protokollierung und zur Anhörung äusserte, vermerkte keine solchen
Schwierigkeiten. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge der
falschen oder ungenügenden Protokollierung ist daher als nicht stichhaltig
zu erachten.
4.4. In materieller Hinsicht gelangt des Bundesverwaltungsgericht
aufgrund einer eingehenden Prüfung vorliegend zum Schluss, dass
insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
4.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass im Urteil der ARK vom 27. Juni 2005
festgestellt wurde, die Vorinstanz habe die Vorbringen des
Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren (politische Tätigkeit für die
B._______ und daraus resultierende behördliche Repression) zu Recht
als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Auf ein gegen das
erwähnte Beschwerdeurteil eingereichtes Revisionsbegehren wurde mit
Urteil der ARK vom 22. September 2005 nicht eingetreten. Es ist daher
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein vor der Ausreise bestehendes
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politisches Engagement im Iran sowie eine daraus resultierende
Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Es kann
deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines
Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen
Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist.
Bezüglich der angeführten subjektiven Nachfluchtgründe und der sich
daraus ergebenden Gefährdung für den Beschwerdeführer ist zunächst
festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen
Strafrechts vom 9. Juli 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt ist (Art.
498-500). Die iranischen Behörden überwachen in der Regel die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische
Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, unter
bestimmten Voraussetzungen bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr
Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher
Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen
Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende
Übergriffe möglich werden können.
4.4.2. Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe an verschiedenen Aktivitäten seiner
Organisation teilgenommen (Teilnahme an Versammlungen; Verteilen
von Flugblättern und Zeitschriften; Sammeln von Berichten über die
iranischen Arbeiter und Weiterleitung der Informationen an
Redaktionskollegen der Organisation zur Veröffentlichung;
Veröffentlichung von Artikeln im Internet unter einem Decknamen; Mithilfe
bei der Gründung eines Vereins mit politischem Zweck respektive dem
Aufbau einer Radiosendung und Vortragen von Gedichten innerhalb einer
solchen Sendung) und beim Verteilen von Zeitschriften ihrer Organisation
sei es im Jahre E._______ anlässlich eines Fussballspiels in D._______
zu einer Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der iranischen Botschaft
gekommen, die ihn bei seiner Tätigkeit gefilmt und fotografiert, jedoch auf
Verlangen das Filmmaterial nicht herausgegeben habe. Zum Beweis
dieser Aktivitäten reichte er eine Bestätigung (Nennung Beweismittel) zu
den Akten.
Als Vorbemerkung gilt es vorliegend festzuhalten, dass in Ermangelung
des Vorliegens jeglicher aussagekräftiger Belege zum angeführten
exilpolitischen Engagement lediglich auf die Ausführungen des
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Beschwerdeführers abgestellt werden kann. Soweit er nämlich auf die der
Eingabe vom 13. August 2008 beigelegte Bestätigung seiner
Organisation vom (...) hinweist, ist anzuführen, dass der Inhalt der
Bestätigung sehr pauschal gehalten ist und – bezüglich seiner Aktivitäten
vor der Ausreise aus dem Iran und der daraus resultierenden
gesundheitlichen Folgen für den Beschwerdeführer – einen Sachverhalt
wiedergibt, der im Urteil der ARK vom 27. Juni 2005 als unglaubhaft
erachtet wurde. Weiter erstaunt in diesem Zusammenhang, dass in der
erwähnten Bestätigung keinerlei Hinweise auf den angeblichen Vorfall
anlässlich des in D._______ durchgeführten Fussballspiels der iranischen
Nationalmannschaft bestehen, anlässlich welchem es zu einer
Auseinandersetzung mit Mitarbeitern der iranischen Botschaft gekommen
sein und man den Beschwerdeführer gefilmt und fotografiert haben soll,
zumal dieser Vorfall gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe eine grosse Gefahr für ihn darstelle. Aus diesen
Gründen kann der erwähnten Bestätigung vom (...) keine
rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden.
Wie oben in Ziffer 4.4.1 bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland nicht als politischer Aktivist und Regimegegner
bekannt. Innerhalb der B._______ weist der Beschwerdeführer, entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, zudem keine
speziell exponierte Funktion auf. Wenn auch seine Aktivitäten innerhalb
dieser Organisation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen
scheinen, so kann jedoch aufgrund des Verfassens von einigen im
Internet veröffentlichten Artikeln, die gemäss Angaben des
Beschwerdeführers die Verletzung von Menschenrechten durch die
iranische Regierung angeprangert hätten, der Mithilfe bei der Gründung
eines demokratischen Vereins respektive des Aufbaus einer
Radiosendung, des Vortragens von Gedichten anlässlich einer
Radiosendung sowie seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen
in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden
Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz
ausgegangen werden, womit er insgesamt nicht das Profil eines
typischen Regimegegners oder politischen Aktivisten aufweist. Nach
Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen nämlich Mitglieder
in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und
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Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S.
365). Diese Einschätzung wird insoweit gestützt, als der
Beschwerdeführer in seinem "Wiedererwägungsgesuch" vom 22. März
2008 anführte, er erachte es als unvernünftig, seine exilpolitischen
Aktivitäten an die grosse Glocke zu hängen, und verzichte daher bewusst
darauf, entsprechende Aufnahmen von Aktivitäten als Belege
einzureichen, sondern versuche, seine Aktivitäten anonym zu halten (vgl.
act. C4/6, S. 1 f.). Weiter brachte er anlässlich der BFM-Anhörung vom
21. April 2008 vor, es sei in ihrer Organisation Vorschrift, mit Decknamen
aufzutreten, weshalb er nicht mit seinem richtigen Namen auftreten dürfe,
und er habe seine veröffentlichten Artikel mit einem Aliasnamen
unterschrieben. Lediglich in Versammlungen des Dachverbandes sei er
versehentlich mit seinem richtigen Namen angesprochen worden (vgl.
act. C9/9, S. 6). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Identität
des Beschwerdeführers im Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten
jemandem ausserhalb seiner Organisation zur Kenntnis gelangt sein
könnte, zumal seine Aussage, wonach er in Versammlungen des
Dachverbandes versehentlich mit seinem richtigen Namen angesprochen
worden sei, als zweifelhaft erachtet werden muss, da alle Mitglieder der
Organisation zur Verwendung eines Decknamens verpflichtet worden
sein sollen. Dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – die iranischen
Behörden Kenntnisse ihrer Decknamen besitzen würden, muss als
unbelegte Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass
die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive
intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. Es darf
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden
durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die
das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu
darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen,
unterscheiden können. Als eine solche Aktion ist nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts auch das Vorgehen des Beschwerdeführers
anlässlich des erwähnten Fussballspiels der iranischen
Nationalmannschaft in D._______ im Jahre E._______ zu sehen, wo mit
der Anwesenheit iranischer Funktionäre mit Sicherheit gerechnet werden
musste. Überdies lässt sich dieses Vorgehen des Beschwerdeführers mit
seiner im Wiedererwägungsgesuch gemachten Aussage, er versuche,
seine Aktivitäten anonym zu halten und wolle diese nicht an die grosse
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Glocke hängen, kaum in Übereinstimmung bringen. Sodann ist in diesem
Zusammenhang abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge nach dem erwähnten Fussballspiel in den
Folgejahren keine Gefahr für seine Person gespürt habe (vgl. act. C9/9,
S. 6 Mitte).
4.4.3. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall
jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der
genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang
unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche
Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu
müssen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor diesem Hintergrund
und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als
unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten
des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden
würden und er bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt
zu werden.
4.4.4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus dem Iran und der
Asylgesuchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat
keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.4 S. 367 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht
übernommene Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 20 E. 9b S.
182 f.)
4.4.5. Gesamthaft gesehen kann aufgrund der Aktenlage festgestellt
werden, dass der Beschwerdeführer in keiner hohen und in der
Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig ist und
es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die iranischen
Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder
andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Angesichts der
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umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen
Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache,
dass die zahlreichen im Übrigen friedlichen Propagandaaktionen
iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen
Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des
Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach
Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur
Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den
Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen zu rechnen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe
bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen
können. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
5.
5.1. Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom
21. Dezember 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers wurde mit der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 24. April 2008 bestätigt, weshalb sich eine (erneute) Prüfung der
Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs erübrigt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe am 28. Juli 2008 geleisteten
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Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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