B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3398/2011
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
D-3398/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 26. Juli 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 28. Juli 2008 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbe-
fragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) B._______ vom 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführer am
18. August 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im
Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus M., Distrikt Jaffna
(Nordprovinz) zu stammen. Mitglieder der EPDP (Eelam People's Democ-
ratic Party) hätten zwischen dem 13. und 15. Mai 2008 dreimal von ihm
an seiner Arbeitsstelle (Angestellter im [Betrieb] des Cousins) Geld er-
presst. Am 19. Mai 2008 sei in dieser Lokalität eine Person erschossen
worden, worauf sechs Personen und er, welche sich zur Tatzeit im Café
aufgehalten hätten, in der Folge von der Polizei festgenommen worden
seien. Man habe ihn 14 Tage im Polizeigefängnis von A. festgehalten und
über die Umstände der Ermordung befragt. Mangels Beweisen sei er frei-
gelassen worden. Er sei einer täglichen Meldepflicht unterstellt worden.
Dieser sei er vom 3. bis 7. Juni 2008 nachgekommen. Auf dem Heimweg
am 7. Juni 2008 sei er von fünf Personen einer unbekannten paramilitäri-
schen Organisation entführt und in die Umgebung von V. gebracht wor-
den, wo man ihn drei Tage in einem Haus festgehalten habe. In dieser
Zeit sei er verschiedenartig misshandelt worden. Auch seien ihm Fragen
zum Mörder vom 19. Mai 2008 gestellt worden. Am Abend des dritten Ta-
ges sei er freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund habe er V. ver-
lassen, sei nach Colombo gegangen und schliesslich ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das
BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Für die Dauer des Verfahrens
wurde der Beschwerdeführer in der Folge dem Kanton C._______ zuge-
wiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2011 - eröffnet am – 24. Mai
2011 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht. Diese seien widersprüchlich (Angaben zu den
Örtlichkeiten und den Umständen der 14-tägigen Haft, Angaben zur Ört-
lichkeit seiner Festhaltung durch die Entführer und zu den erlittenen
Misshandlungsarten, Angaben im Zusammenhang mit der Gelderpres-
sung durch Mitglieder der EPDP) und unsubstanziiert (Schilderungen
rund um den Aufenthalt im Polizeigefängnis in A., Äusserungen zur "drei-
tägigen Haft" bei einer paramilitärischen Organisation). Letztere Vorbrin-
gen vermöchten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermit-
teln. Die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers müsse
daher nicht geprüft werden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
wurde unter anderem ausgeführt, nach eingehender Prüfung der Entwick-
lung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges
deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von
Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerde-
führer stamme aus M., Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Das BFM erachte den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat daher als zumutbar, da we-
der die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe ge-
gen eine Rückkehr sprechen würden. Ferner handle es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen, gesunden ledigen Mann mit mehrjähri-
ger Schulbildung, der an seinem Wohnort in M. über ein umfangreiches
familiäres Beziehungsnetz verfüge.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hin-
sichtlich der Dispositivpunkte 1, 4 und 5. Dem Beschwerdeführer sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, es sei die Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung auf, das Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" vollständig ausgefüllt dem Bundesverwal-
tungsgericht zu retournieren. Für den Fall der Unterlassung wurde ausge-
führt, dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf die Akten fortgeführt
und davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer sei nicht bedürf-
tig.
E.
Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Fra-
ge nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu
stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten
und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
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Seite 6
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der
Fundstellen in den jeweiligen Protokollen schlüssig aufgezeigt, weshalb
die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert
und deshalb unglaubhaft sind. Nach Prüfung der Akten besteht für das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Er-
wägungen und gezogenen Schlussfolgerungen zu beanstanden. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Eine Auseinander-
setzung mit den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfe-
nen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt. Lediglich mit dem Hinweis
auf die Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
1. Dezember 2010 (Rainer Mattern, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update)
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer würde gemäss dem SFH-Bericht
zur besonders gefährdeten Personengruppe gehören, die im Fall einer
Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, weshalb
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei. Allein mit diesem pau-
schalen Verweis auf den erwähnten Bericht wird aber, insbesondere in
Beachtung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten und als un-
glaubhaft erachteten Sachverhalts, nicht dargetan, inwiefern er einer Ri-
sikogruppe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493
ff) zuzuordnen wäre. Mangels anderweitiger Hinweise oder Aufschlüsse
für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
erübrigen sich daher weitere Erörterungen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 7
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
6.2 Im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung ist vorab auf
den Einwand einzugehen, wonach das BFM in unzulässiger Weise von
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/2) abgewichen
sei und im Sinne des Grundsatzurteils vom 20. Dezember 2010 (E-
5929/2006) sein Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht
und damit eine Rechtsverletzung in Kauf genommen habe. Hierzu ist
festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvoll-
ziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, wes-
halb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in
Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt ha-
be und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten
Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsicht-
lich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bun-
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Seite 8
desverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässli-
cher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka
aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt,
ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im
Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil
E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Si-
tuation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE
2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM
im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwie-
fern das BFM mit seinem Vorgehen eine Rechtsverletzung in Kauf ge-
nommen haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und
differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersicht-
lich. Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs) aus
formellen Gründen aufzuheben.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4
D-3398/2011
Seite 9
6.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof un-
terstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine ent-
sprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren
in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe,
die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich
Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächli-
ches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen
Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Un-
terzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Feh-
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Seite 10
len von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung
im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöh-
ten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden all-
gemeinen Lage.
6.4.3 Hinsichtlich derartiger Risikofaktoren kann bezüglich der Situation
des Beschwerdeführers auf die vorangegangenen Erwägungen verwie-
sen werden, wo festgestellt wurde, dass er im Hinblick auf die Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe im Sinne der Rechtspre-
chung zugerechnet werden kann. Da er nicht glaubhaft machte, dass er
befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5.2 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht an-
gesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit
dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situa-
tion nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte
"Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nörd-
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Seite 11
lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil
umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staats-
gebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus
der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer –
wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betref-
fende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig
nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensum-
stände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die
aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären.
Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die
Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1.1 – 13.3 S. 511 ff.).
6.5.3 Wie unter E. 6.2 erwähnt kann der Beschwerdeführer aufgrund der
Abweichung des BFM von der damals herrschenden Rechtsprechung zu
Sri Lanka (BVGE 2008/2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den Akten
zufolge lebte der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis im April 2007
stets in M., Jaffna Distrikt, Nordprovinz. Ausser den erwähnten und als
unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen verneinte er ausdrücklich
irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden, Parteien, Orga-
nisationen oder Gruppierungen. Der Beschwerdeführer ist jung, – soweit
aktenkundig – gesund und verfügt über eine solide Schulbildung (u.a. OL-
Abschluss). Ab April 2007 ging er bei seinem Cousin in V. (Nordprovinz)
bis kurz vor seiner Ausreise während mehr als einem Jahr einer Erwerbs-
tätigkeit als (Betriebsangestellter) nach. Im Fall einer Rückkehr ins Hei-
matland kann er ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurück-
greifen. Ferner leben in der Schweiz drei Onkel väterlicherseits. Es ist
demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz – allenfalls auch mit Hilfe der Familie und der in der Schweiz le-
benden Verwandtschaft – möglich sein wird. Auch wenn er seit Ende Juli
D-3398/2011
Seite 12
2008 und somit über vier Jahre lang landesabwesend war, bestehen kei-
ne konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Diese Einschätzung
von begünstigenden Faktoren für einen Vollzug der Wegweisung wird
nicht zuletzt dadurch erhärtet, als in der Beschwerde lediglich ein tragfä-
higes Beziehungsnetz in Bezug auf Colombo in Abrede gestellt wird, wo-
von in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort die Rede ist.
Die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der für einen Vollzug der
Wegweisung an den Herkunftsort des Beschwerdeführers sprechenden
Aspekt bleiben indes unerwidert respektive unbestritten. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2011 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen und das Nachreichen des ausgefüllten
Formulars "Gesuch unentgeltlichen Rechtspflege" verlangt (vgl. Bst. D
hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktu-
ell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er pro-
zessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als
im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden.
Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
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ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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