B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3398/2013/wif
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Armenien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N _______.
D-3398/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine armenische Staatsangehörige arme-
nischer Ethnie – am 5. Mai 2011 zusammen mit ihrem Ehemann und den
beiden Töchtern (Verfahren D-3400/2013) bei der schweizerischen Ver-
tretung in Jerewan einen schriftlich begründeten Einreiseantrag stellte,
dass das BFM der Familie mit Schreiben vom 30. August 2011 die Einrei-
se in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 19. September 2011 zusammen mit dem Ehemann und den Kindern
verliess,
dass sie am 19. September 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass am 29. September 2011 die Befragung zur Person stattfand,
dass die Anhörung vom 24. Januar 2012 abgebrochen werden musste,
da die Beschwerdeführerin ein frauenspezifisches Anliegen äusserte, je-
doch kein Frauenteam zur Verfügung stand,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asyl-
gründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. Sep-
tember 2011, A11; Anhörungsprotokoll vom 14. Mai 2012, A23),
dass die Beschwerdeführerin dem BFM als Beweismittel ihren Reisepass,
einen Eheschein sowie zwei Arztberichte der Psychiatrischen Dienste
C._______, vom 30. Mai 2012 und 3. Dezember 2012, zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2013 – eröffnet am 31. Mai
2013 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, deren Asylgesuch vom 19. September 2011 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
D-3398/2013
Seite 3
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe die angebliche, von Polizisten begangene Vergewalti-
gung vom 28. September 2010 weder in ihrem persönlichen ersten
Schreiben vom 5. Mai 2011 an die schweizerische Botschaft noch an der
Befragung vom 29. September 2011 auch nur andeutungsweise erwähnt,
obwohl dieser Übergriff das zentrale Element ihres Asylgesuchs darge-
stellt habe,
dass sie bis zur Anhörung immer behauptet habe, ausser aus unerklärli-
chen Gründen gezwungen worden zu sein, ihre Arbeit zu kündigen, sel-
ber keine Probleme gehabt zu haben,
dass man von der Beschwerdeführerin hätte erwarten können, den Über-
griff zumindest ansatzweise zu erwähnen, auch wenn bei geschlechts-
spezifischen Vorbringen ein gewisses Verständnis für die Schwierigkeit,
darüber zu sprechen, bestehe,
dass sie zumindest hätte berichten können, sie sei von Polizisten mitge-
nommen und bedroht worden, ohne dass sie zwingend die Vergewalti-
gung hätte schildern müssen,
dass ausserdem zum Zeitpunkt des Botschaftsgesuches und der Befra-
gung bereits mehrere Monate beziehungsweise ein Jahr seit dem Vorfall
vergangen seien und die Beschwerdeführerin sich nicht mehr im Schock-
zustand befunden habe,
dass sie den Vorfall angesichts dessen, dass das Botschaftsgesuch
schriftlich eingereicht worden sei, zuerst sogar nur hätte niederschreiben
oder zumindest umschreiben müssen, was erfahrungsgemäss weniger
Mut benötige,
dass im Weiteren ihr Ehemann während des ganzen Verfahrens keinerlei
Probleme hinsichtlich der Beschwerdeführerin erwähnt habe,
dass er doch hätte bemerken müssen, dass sich ihr psychischer Zustand
drastisch verschlechtert habe oder zumindest, dass sie einen Monat lang
nicht zur Arbeit gegangen sei, auch wenn sie ihm den Vorfall angeblich
aus Angst verschwiegen habe,
dass er jedoch auch diesbezüglich nie etwas vorgebracht habe,
D-3398/2013
Seite 4
dass es ohnehin schleierhaft sei, aus welchem Grund die Beschwerde-
führerin ihrem Ehemann überhaupt nichts von diesem Vorfall erzählt ha-
be, obwohl dieser den Druck auf die ganze Familie und die Gefahr, noch
schlimmere Repressalien erdulden zu müssen, stark gesteigert habe,
dass aus diesen Gründen die im Zusammenhang mit dem erwähnten
Übergriff geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben, mithin un-
glaubhaft zu beurteilen seien,
dass die Unkenntnis der Beschwerdeführerin bezüglich der politischen
Aktivitäten und Probleme ihres Ehemannes ebenfalls als unglaubhaft be-
wertet werde, da sie nicht gewusst habe, wie er sich für die Opposition
engagiert oder um welche Partei es sich gehandelt habe,
dass man jedoch erwarten dürfe, sie wüsste als gut ausgebildete, arbeits-
tätige Frau mehr darüber zu berichten,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass mit Verfügung vom
21. Mai 2013 (recte: 29. Mai 2013) auch das Asylgesuch des Ehemannes
gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt worden sei, da seine Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ebenso wenig standhielten,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin somit jegliche Grundlage
entzogen werde, zumal sich diese hauptsächlich auf diejenigen ihres
Ehemannes stützten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Poststem-
pel vom 15. Juni 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der Folge Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter festzustellen sei, die Wegweisung der Beschwerde-
führerin sei unzulässig und ihr in der Folge die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
D-3398/2013
Seite 5
dass als Beweismittel das bereits beim BFM eingereichte ärztliche Attest
der Psychiatrischen Dienste C._______, vom 3. Dezember 2012, ins
Recht gelegt wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 11. Juli 2013 der Beschwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abwies und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnis-
folge aufforderte, bis zum 26. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 23. Juli 2013 fristgerecht einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-3398/2013
Seite 6
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich des Verschweigens der be-
haupteten Vergewaltigung im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführerin habe die Botschaft zusammen mit ihrem Ehemann auf-
gesucht und sei auch mit ihm und den Kindern zur Empfangsstellenbefra-
gung gegangen,
D-3398/2013
Seite 7
dass sie grosse Angst gehabt habe, er könnte von der Vergewaltigung er-
fahren, und befürchtet habe, der Sachbearbeiter könnte ihm Fragen stel-
len, welche ihn misstrauisch machen würden,
dass das BFM übersehe, dass es um einiges einfacher sei, über einen
Vorfall zu schweigen, als ihn zu verfälschen,
dass Vergewaltigungsopfer im Übrigen oft Jahre benötigten, bis sie über
den Vorfall berichten könnten und viele Frauen gerade ihren Ehemännern
eine Vergewaltigung verschwiegen,
dass die Beschwerdeführerin davon überzeugt gewesen sei, ihr Ehemann
würde starke Rachegedanken hegen und alles daran setzen, die Täter
zur Rechenschaft zu ziehen, was die Gefahr für die Familie erhöht hätte,
dass sie auch sicher sei, dass es zur Trennung komme, wenn er von der
Vergewaltigung erfahre,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Unkenntnis im Zusammen-
hang mit den Aktivitäten und Problemen des Ehemannes insbesondere
ausführt, sie habe sein Engagement akzeptiert, da es für ihn so bedeu-
tend gewesen sei,
dass sie sich jedoch nicht sonderlich für Politik interessiere und eine eher
neutrale Haltung eingenommen habe,
dass ihr die Arbeit und die Kinder wichtig gewesen seien,
dass sie sich mit dem Ehemann nicht über den Inhalt seiner Aktivitäten,
sondern über deren Folgen unterhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin insgesamt die Voraussetzungen nach Art. 3
und Art. 7 AsylG erfülle, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer genauen Prüfung der vor-
liegenden Akten zum Schluss kommt, die Ausführungen in der Beschwer-
de seien nicht geeignet, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen
des BFM zu entkräften,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs sowohl in
ihrem Schreiben an die schweizerische Botschaft (Eingangsstempel vom
24. Mai 2011) als auch bei der Befragung zur Person geltend machte, ihr
D-3398/2013
Seite 8
Ehemann habe wegen seiner politischen Tätigkeit Probleme mit den hei-
matlichen Behörden gewärtigen müssen,
dass sie selbst keine Probleme gehabt habe, aber präzisieren möchte,
von ihren Vorgesetzten aufgefordert worden zu sein, ihre Arbeitsstelle zu
kündigen (vgl. A11 S. 4/5),
dass sie demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zu-
sätzlich vorbrachte, sie sei am 28. September 2010 von zwei Polizisten
vergewaltigt worden (vgl. A23),
dass gewisse Schamgefühle nach einem solchen Übergriff zwar durchaus
nachvollziehbar sind, doch von der Beschwerdeführerin dennoch zu er-
warten gewesen wäre, dass sie diesen Vorfall zumindest ansatzweise be-
reits im Schreiben an die Botschaft beziehungsweise bei der summari-
schen Befragung geltend gemacht hätte,
dass dies umso mehr zutrifft, als sie im Zusammenhang mit dem Vorfall
verschiedene physische und psychische Beeinträchtigungen erwähnte,
dass sie blaue Flecken, Schrammen und eine Narbe am Daumen davon-
getragen habe (vgl. A23 S. 6 Q44, S. 7/8 Q54) und während eines Mo-
nats krankheitshalber zu Hause geblieben sei (vgl. A23 S. 7 Q50),
dass sie mit ihrem Ehemann sexuelle Probleme habe (vgl. A23 S. 6/7
Q45/46), einen Psychotherapeuten besuche und Antidepressiva nehme
(vgl. A23 S. 4 Q18),
dass es gemäss den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente geht, die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen,
dass dabei eine Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft ist, wenn die posi-
tiven Elemente überwiegen und es für die Glaubhaftmachung nicht aus-
reicht, wenn wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen,
dass eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen un-
glaubhaft wird (vgl. a.a.O., E. 3a S. 270),
D-3398/2013
Seite 9
dass angesichts dessen und unter Berücksichtigung der vorstehenden
Erwägungen die erst anlässlich der Anhörung geschilderte Vergewalti-
gung als unglaubhaft zu bewerten ist, jedenfalls bezüglich der geltend ge-
machten Gründe und Umstände,
dass der Rechtfertigungsversuch der Beschwerdeführerin, man habe ih-
nen gesagt, bei der summarischen Befragung seien nur die Hauptpunkte
zu erwähnen, und sie habe vermeiden wollen, dass ihr Ehemann zur Ver-
gewaltigung befragt werde (vgl. A23 S. 8 Q60), demnach nicht zu hören
ist,
dass es sich bei einem solchen Übergriff zweifellos um einen zentralen
Punkt handelt, welcher bereits bei der Befragung hätte angesprochen
werden müssen,
dass es der Beschwerdeführerin ausserdem offen gestanden hätte, den
Mitarbeiter/die Mitarbeiterin des BFM darüber zu informieren, sie möchte
nicht, dass ihr Ehemann von der Vergewaltigung erfahre,
dass die in der Rechtsmitteleingabe vertretene Argumentation, die Be-
schwerdeführerin habe die Botschaft zusammen mit dem Ehemann auf-
gesucht und grosse Angst gehabt, dieser könnte etwas von der Vergewal-
tigung erfahren, nicht den Tatsachen entspricht, zumal sie bei der Befra-
gung zur Person angab, sie habe das Schreiben selber vorbeigebracht,
da er sich mit den blauen Flecken in der Öffentlichkeit nicht habe zeigen
wollen (vgl. A11 S. 4),
dass darüber hinaus angesichts der unglaubhaften Vergewaltigung dem
Vorbringen, es liege eine asylrelevante Reflexverfolgung vor, weil der
Übergriff mit dem Ziel erfolgt sei, den Ehemann einzuschüchtern, die
Grundlage entzogen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend machte, ihr Ehemann
werde von den armenischen Behörden wegen seiner politischen Ansich-
ten verfolgt (vgl. an die Botschaft gerichtetes Schreiben, A2),
dass er verletzt und telefonisch bedroht worden sei (vgl. a.a.O.),
dass sich vor diesem Hintergrund auch ihr Vorbringen, sie kenne die De-
tails hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit nicht, als unglaubhaft erweist,
D-3398/2013
Seite 10
dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, sie hätte sich angesichts
dieser Behelligungen ernsthaft für die Einzelheiten seines Engagements
interessiert und nicht lediglich mit dem Wissen begnügt, dass er die Op-
position unterstütze (vgl. A23 S. 8 Q61),
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten insgesamt nicht ge-
lungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das BFM ihr Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
dass bei dieser Sachlage der Eventualantrag abzuweisen ist, zumal dies-
bezüglich auch keine Begründung vorliegt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-3398/2013
Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine im Heimatland drohen-
de menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.),
dass ihr dies mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen
ist,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-3398/2013
Seite 12
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Armenien derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin konkret ge-
fährdet wäre,
dass auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation keine Hinweise beste-
hen, dass sie in ihrer Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte,
dass ihre psychischen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung,
Depression) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, da eine
medizinische Versorgung gemäss den Erkenntnissen des Gerichts auch
in Armenien gewährleistet ist,
dass dort generell die benötigten Apparaturen und Medikamente sowie
hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen Behandlungen
vorhanden sind,
dass in D._______, wo die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise
gelebt hat (vgl. A11 S. 1), und den grösseren Städten ambulante sowie
stationäre psychologische Behandlungen durchgeführt werden können,
dass sie ausserdem die Möglichkeit hat, nötigenfalls medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]),
dass auch sonst keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind,
da die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Ärztin absolvierte sowie
über Berufserfahrung und Sprachkenntnisse verfügt (vgl. A11 S. 2), wes-
halb davon auszugehen ist, es werde ihr trotz einer mit westeuropäischen
Ländern nicht vergleichbaren sozio-ökonomischen Lage und unter Be-
rücksichtigung ihres Gesundheitszustands gelingen, in Armenien wieder
eine Arbeitsstelle zu finden, um zum familiären Unterhalt beitragen zu
können,
D-3398/2013
Seite 13
dass ihr Ehemann und die beiden Töchter (Verfahren D-3400/2013) eben-
falls ins Heimatland zurückkehren müssen, nachdem auch deren Asylge-
suche abgelehnt wurden,
dass darüber hinaus ihre Eltern und zwei Schwestern sowie ein Bruder
des Ehemannes im Heimatland leben (vgl. A11 S. 3; Befragungsprotokoll
betreffend Ehemann vom 29. September 2011, A10 S. 3),
dass somit auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen
werden darf, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in eine existenzielle
Notlage geraten würde,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin infolgedessen nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Juli 2013 in gleicher Höhe einbezahl-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3398/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. Juli 2013 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Karin Schnidrig
Versand: