B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3399/2018
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…)
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
sowie deren Nichte
D._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine aus einem zu Aleppo gehörenden Dorf
stammende Familie arabischer Abstammung sowie deren minderjährige
Nichte verliessen ihren Heimatstaat ihren eigenen Angaben zufolge am
28. Februar 2016 und reisten über die Türkei nach Griechenland, wo sie
um Asyl nachsuchten. Im Rahmen eines Relokationsprogramms flogen sie
am 5. Oktober 2017 von Athen nach Zürich und suchten gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort
wurden sie am 11. Oktober 2017 zu ihrer Person sowie summarisch zu ih-
ren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 18. April 2018
hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden (nachfolgend Be-
schwerdeführende) vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
B.
In den Befragungen machte der Vater der Familie (Beschwerdeführer) im
Wesentlichen geltend, er habe zu Anfang der Revolution in Syrien an De-
monstrationen und Kundgebungen in seinem Dorf teilgenommen. Im Jahr
2012 hätte er seinen Militärdienst leisten müssen und habe befürchtet, ein-
berufen zu werden. Ein Aufgebot für den Militärdienst habe er persönlich
zwar nicht erhalten, er wisse jedoch nicht, ob sein Vater ein solches Schrei-
ben erhalten habe, beziehungsweise sein Vater habe im Jahr 2012 oder
2013 eine Vorladung von der Polizeistelle Qalat Samaan erhalten, gemäss
welcher er sich umgehend hätte melden müssen. Sein Vater habe diese
Vorladung aber weggeworfen. Nach Ablauf der Vorladungsfrist hätten sie
mehrere Mahnungen erhalten und anschliessend sei ihr Haus durchsucht
worden. Im Jahr 2013 sei er von einem Bombensplitter getroffen und am
Knie verletzt worden, weswegen er mehrere Male operiert worden sei. Aus
Angst vor einer Rekrutierung habe er sich in einem privaten und nicht in
einem öffentlichen Krankenhaus behandeln lassen. Im selben Jahr habe
er sein Heimatdorf verlassen und bis im Jahr 2016 an verschiedenen Orten
gelebt.
Die Mutter (Beschwerdeführerin) brachte in den Befragungen vor, dass sie
aufgrund des Krieges aus ihrem Heimatstaat ausgereist seien beziehungs-
weise dass ihre Brüder in den Reservedienst der syrischen Armee einbe-
rufen worden seien, darauf jedoch nicht reagiert hätten. Da sie denselben
Namen wie ihre Brüder trage, fürchte sie, bei einer Kontrolle des syrischen
Regimes deswegen Schwierigkeiten zu bekommen. Solche Kontrollen
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habe sie jedoch stets gemieden, weswegen es nie zu Schwierigkeiten ge-
kommen sei.
Die Beschwerdeführenden brachten ausserdem vor, mit dem Bruder des
Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und deren Tochter, D._______, in die
Türkei gereist zu sein und dort vom Bruder und dessen Ehefrau getrennt
worden zu sein. Ihre Nichte hätten sie mit sich nach Griechenland genom-
men, wo sie eine Generalvollmacht der Eltern und der griechischen Behör-
den für die Sorge und Obhut für D._______ erhalten hätten. Somit hätten
sie ihre Nichte in Rahmen des Relokationsprogrammes in die Schweiz mit-
nehmen können.
Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren nebst
zahlreichen Identitätsdokumenten von sich und ihrer erweiterten Familie
einige Fotos, die Kopie eines Militärzeugnisses des Bruders des Beschwer-
deführers sowie einen Arztbericht die Knieverletzung des Beschwerdefüh-
rers betreffend zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 (eröffnet am 15. Mai 2018) stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den
Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
E.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die volljährigen Beschwerdeführenden reisten sowohl mit ihrer Tochter als
auch mit ihrer Nichte D._______ in die Schweiz ein. Die Vorinstanz prüfte
sämtliche Asylgesuche im selben Asylverfahren und bezog D._______ in
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden mit ein. Da die Vo-
rinstanz offenbar keine Veranlassung sah, die Rechtsgültigkeit der von den
leiblichen Eltern von D._______ ausgestellten syrischen Vollmacht für die
Obhut über D._______ in Zweifel zu ziehen, enthält sich das Gericht ent-
sprechender Ausführungen und beurteilt die Beschwerde gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz somit in einem einzigen Beschwerdeverfahren.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid einerseits
mit der Unglaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den
Militärdienst und andererseits mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz
der übrigen Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP ange-
geben, dass er sich nie bei den Militärbehörden habe melden müssen und
deshalb weder ein Militärbüchlein noch eine Aufforderung, in den Militär-
dienst einzurücken, erhalten habe. Ob sein Vater ein solches Schreiben
erhalten habe oder nicht, habe er bei dieser Befragung nicht gewusst. Im
Gegensatz dazu habe er bei der Anhörung vorgebracht, dass sein Vater
eine solche Aufforderung für ihn bereits im Jahr 2012/2013 erhalten habe.
Somit hätte er bei der BzP von diesem Aufgebot wissen müssen. Weiter
habe er gemäss seinen Angaben in der BzP keine Schwierigkeiten mit den
syrischen Behörden gehabt, bei der Anhörung hingegen von der Suche der
syrischen Militärbehörden, von einer Hausdurchsuchung bei seinem Vater
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sowie von Mahnungen gesprochen. Aufgrund dieser Widersprüche seien
diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Seinen Angaben zum an-
geblichen Militärdienstaufgebot fehle zudem die Substanz, und in seinen
diesbezüglichen Ausführungen sei, verglichen mit seinen Angaben über
seine Herkunft, seine Anreise sowie seine Nichte, ein Stilbruch erkennbar.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach seinem angeblichen
Aufgebot im Jahr 2012/2013 trotz seiner Angst vor einer Rekrutierung noch
bis zum 28. Februar 2016 in Syrien aufgehalten und dabei bis zwei Monate
vor seiner Ausreise noch gearbeitet habe. Die Demonstrationsteilnahmen
des Beschwerdeführers schliesslich wiesen keinen sachlichen und zeitli-
chen Zusammenhang zu seiner Ausreise auf. Das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder
ernsthafte Nachteile zu befürchten, sei unbegründet, da keine gegen sie
gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten. Die
Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat aufgrund des
Krieges stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Dasselbe
gelte für die Bombenexplosion, welche zu der Knieverletzung des Be-
schwerdeführers geführt habe, da es sich dabei offenkundig nicht um eine
gegen ihn persönlich gerichtete Kampfhandlung handle.
6.2 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Einwände gegen die Verfü-
gung des SEM beschränken sich hauptsächlich auf eine Wiederholung des
im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalts. Darüber hin-
aus bringen die Beschwerdeführenden Kritik an den Ausführungen der Vo-
rinstanz betreffend die Einberufung des Beschwerdeführers in die syrische
Armee vor. Der Beschwerdeführer habe zwar in der ersten Befragung an-
gegeben, dass er nicht wisse, ob sein Vater ein Aufgebot für den Militär-
dienst für ihn erhalten habe. Zwischen den beiden Befragungen habe er
jedoch nochmals mit seinem Vater gesprochen und erst zu diesem Zeit-
punkt von der Vorladung erfahren. Nach seinem Aufgebot für den Militär-
dienst habe er sich noch bis am 28. Februar 2016 in Syrien aufgehalten,
da eine Ausreise vor diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei.
Schliesslich beantragten die Beschwerdeführenden, es sei im Entscheid
zu berücksichtigen, dass die Familie ihrer Nichte D._______ sich immer
noch in der Türkei befinde.
6.3 Nach Konsultation der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen zu
folgen ist und diese die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zum
Glaubhaftmachen von Asylvorbringen gemäss Art. 7 AsylG im vorliegenden
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Fall zutreffend angewendet hat. In erster Linie ist diesbezüglich festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer zu den vorgebrachten Geschehnissen nur
oberflächliche und ungenaue Angaben zu machen vermag und anderer-
seits sein Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein, mit
keinerlei Beweismittel untermauert. So führte der Beschwerdeführer als
Grund für seine Befürchtung, für das Regime Militärdienst leisten zu müs-
sen, in den Anhörungen in erster Linie sein Alter an. Dass er konkret auf-
gefordert worden sein soll, sich bei den Militärbehörden zu melden, weiss
er hingegen lediglich vom Hörensagen. Insbesondere zu der vorgebrach-
ten Einberufung, den Mahnungen und den Hausdurchsuchungen fehlen in
den Anhörungsprotokollen jegliche näheren Beschreibungen der entspre-
chenden Situationen. Entnommen werden kann diesen lediglich, dass der
Beschwerdeführer von seinem Vater nach der ersten Befragung von der
Vorladung erfahren habe, er sich umgehend bei den Behörden (Polizei-
stelle Qalat Samaan) hätte melden müssen, sie danach Mahnungen erhal-
ten hätten und eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe (SEM-Akte
A16 F81). Um was für eine Vorladung es sich dabei genau gehandelt ha-
ben soll, inwiefern er aufgrund seines Fernbleibens gemahnt worden sein
will und wann oder unten welchen Umständen ihr Haus durchsucht worden
sein soll, bleibt unklar. Realkennzeichen, welche auf ein persönliches Erle-
ben de Vorkommnisse schliessen lassen, fehlen in seinen Schilderungen
gänzlich, womit sich dieses Vorbringen als zu wenig begründet erweist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nichts von
einer Einberufung und von einer seinem Vater zugestellten Vorladung ge-
wusst hat. Seine Erklärung, dies erst in einem Gespräch mit seinem Vater,
welches nach der ersten Anhörung stattgefunden habe, erfahren zu haben,
erscheint – auch wenn nicht völlig ausgeschlossen – eher unplausibel.
Selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers einige Jahre vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers ein solches Aufgebot seinen Sohn betreffend
erhalten und diesen Umstand seinem Sohn für so lange Zeit verschwiegen
haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung ein
ernsthaftes Interesse daran gehabt hätte, den Beschwerdeführer tatsäch-
lich in die Armee einzuziehen beziehungsweise ihn für sein Fernbleiben zu
bestrafen. Die Vorinstanz argumentierte in diesem Zusammenhang zu
Recht, dass sich der Beschwerdeführer nach dieser angeblichen Vorla-
dung noch einige Jahre (mindestens von 2013 bis 2016) in Syrien aufge-
halten hat, seinen Angaben zufolge umhergezogen ist (A16 F32ff.) und da-
bei keinerlei Behelligungen der syrischen Behörden ausgesetzt gewesen
ist. Persönlichen Kontakt mit den Behörden hatte der Beschwerdeführer
seinen Aussagen zufolge nie (A16 F74). Das Vorbringen, der Beschwerde-
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führer sei aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung der Gefahr einer Ver-
folgung durch das syrische Regime ausgesetzt, erweist sich nach dem Ge-
sagten als unglaubhaft.
6.4 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen und Kund-
gebungen zu Beginn der Unruhen in Syrien vermag ebenfalls keinen
Asylgrund darzustellen. So fungierte er seinen Aussagen zufolge als ge-
wöhnlicher Teilnehmer und war auch an der Organisation dieser Veranstal-
tungen nicht beteiligt (A16 F89f.). Hinweise, dass er darüber hinaus als
Regimegegner aufgefallen oder auf sonstige Art und Weise mit den syri-
schen Behörden in Kontakt gekommen wäre, sind den Akten nicht zu ent-
nehmen.
6.5 Ebenso ist die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund der
Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder durch die syrischen Behörden behel-
ligt zu werden, als unbegründet einzustufen. Die Beschwerdeführerin hatte
ihren Angaben zufolge deswegen weder Behördenkontakt noch bestehen
Anhaltspunkte, dass die Behörden in irgendeiner Form an ihr interessiert
wären, um die Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder zu ahnden oder ver-
gelten. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang einzig
aus, aufgrund ihrer Befürchtung, wegen ihres Namens mit ihren Brüdern in
Verbindung gebracht zu werden, Kontrollstellen des syrischen Militärs ge-
mieden zu haben. Ihre diesbezügliche Furcht vor Verfolgung vermag dem-
nach keinen Asylgrund darzustellen.
7.
Der Umstand, dass die Nichte der Beschwerdeführenden gemeinsam mit
den Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde
und sich ihre Eltern nach wie vor getrennt von ihr in der Türkei befinden,
vermag auf die vorliegende Beurteilung der Beschwerdevorbringen keinen
Einfluss zu nehmen.
8.
Insgesamt ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen, dass die Be-
schwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen
vermochten. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzu-
lehnen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: