Abtei lung IV
D-3400/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
China,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 8. April 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3400/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie und stammt gemäss eigenen Aussagen aus C._______. Laut
seinen Angaben verliess er China im April 2001 in Richtung
D._______ und reiste über ihm unbekannte Länder am 25. Oktober
2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er
gleichentags in der E._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. November
2001 wurde er in der E._______ befragt und am 11. Dezember 2001
durch die zuständige Behörde des F._______ zu seinen Asylgründen
angehört.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe ein-
mal nachts mit Freunden zusammen Papiere mit politischen Slogans
(„Freiheit für Tibet“) verteilt. Als er nach Hause gekommen sei, habe er
erfahren, dass sein Bruder bzw. sein Cousin an seiner Stelle im Ge-
fängnis sei. Er sei zu diesem Gefängnis gefahren, da ihm versprochen
worden sei, sein Verwandter werde frei gelassen, wenn er zur Polizei-
station komme. Er habe veranlasst, dass sein Verwandter frei gelassen
werde. Stattdessen sei er selber eingesperrt, geschlagen und mit ei-
nem Messer misshandelt worden. Nach nicht einmal einem Tag im Ge-
fängnis sei er wegen dieser Verletzungen ins Spital eingeliefert wor-
den. Er habe ca. zweieinhalb Monate im Spital bleiben müssen. Die
Polizei habe ihn zurückholen wollen. Er habe dies gewusst und sei
deswegen aus dem Spital geflüchtet. Anschliessend sei er nach
G._______ geflohen, wo er während ca. zweieinhalb Monaten bei
Verwandten seiner Mutter habe wohnen können. Von dort aus sei er
mit Hilfe eines Schleppers nach D._______ gefahren.
C.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: seine Identitätskarte, einen Ent-
lassungsschein aus dem Spital und zwei Photographien. Mit Eingabe
vom 13. Januar 2004 sandte er zudem ein „Bestätigungsschreiben“ ei-
ner Auskunftsperson zu, bei welcher es sich um einen engen Freund
seiner Familie handle.
D.
Mit Verfügung vom 8. April 2004 – eröffnet am 14. April 2004 – stellte
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das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Be-
gründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Ausführungen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertretung Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, der Entscheid
des BFF vom 8. April 2004 sei im Asylpunkt aufzuheben, es die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, zumindest sei
die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen, eventualiter sei die
Sache der Vorinstanz zur umfassenden Abklärung des erheblichen
Sachverhaltes zurückzuweisen, in prozessualer Hinsicht sei sodann
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2004 lehnte der Instruktionsrichter
der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab und verzichtete aufgrund
des beim Bundesamt geführten Sicherheitskontos mit ausreichender
Deckung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Am 2. Februar 2006 lud die ARK das BFM zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 zog das BFM den Entscheid vom
8. April 2004 teilweise in Wiedererwägung. Zur Begründung führte es
aus, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit ausserhalb Tibets
respektive der Volksrepublik China gelebt. Die chinesischen Behörden
würden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche
Haltung unterstellen und sehr empfindlich auf den Aufenthalt im Aus-
land reagieren. China versuche deshalb, die Kontrolle über die Tibeter
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zu verschärfen. Die illegale Ausreise, die Asylgesuchstellung und der
langjährige Aufenthalt im Ausland würden sehr streng geahndet.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, seien dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aus die-
sem Grund habe der Beschwerdeführer nach den oben stehenden
Feststellungen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Volksre-
publik China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
geworden seien (Art. 54 AsylG). Folglich seien im vorliegenden Fall die
flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu
qualifizieren, und der Beschwerdeführer sei von der Asylgewährung
auszuschliessen. Das Asylgesuch bleibe abgelehnt und in Anwendung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG werde an der angeordneten Wegweisung aus
der Schweiz festgehalten. Da der Beschwerdeführer aber die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug seiner Wegweisung in die
Volksrepublik China unzulässig. Sodann könne aufgrund der vorliegen-
den Akten auch kein Drittstaat dazu verhalten werden, den Beschwer-
deführer aufzunehmen, weshalb auch eine Wegweisung in einen Dritt-
staat undurchführbar sei. Das BFM verfügte deshalb, die Ziffern eins,
vier, fünf, sechs und sieben des Dispositivs der Verfügung vom 8. April
2004 würden aufgehoben, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft, sein Asylgesuch bleibe abgelehnt und der Vollzug
der Wegweisung werde wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2006 stellte der Instruktions-
richter der ARK fest, das BFM habe seinen Entscheid vom 8. April
2004 mit Verfügung vom 23. Februar 2006 teilweise in Wiedererwä-
gung gezogen und den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt.
Die Beschwerde vom 13. Mai 2004 sei bezüglich der Anerkennung als
Flüchtling gegenstandslos geworden (Ziffer 1 des Dispositivs der Ver-
fügung vom 8. April 2004). Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur
Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob
er diese allenfalls zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den sei.
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I.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er
halte an der Beschwerde im Asylpunkt fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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3.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 zog das BFM die Verfügung vom
8. April 2004 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer
zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen wurde, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahr-
en nurmehr auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund
der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung
und auf die Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die Aussa-
gen seien zunächst widersprüchlich, denn er habe sich mehrfach wi-
dersprochen. Darauf angesprochen, habe er diese Widersprüche je-
weils als Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin an der
E._______ zu erklären versucht. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich der Be-
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fragung an der E._______ die Dolmetscherin gut verstanden habe und
nichts darauf hingedeutet habe, es hätten Verständigungsschwie-
rigkeiten bestanden. Zudem könnte der Beschwerdeführer damit
allenfalls ein mögliches Missverständnis bezüglich des Begriffs des
Verwandten klären, nicht jedoch die übrigen – zahlreichen – Wider-
sprüche. So habe er an der E._______ ausgesagt, er sei 20 Tage nach
dem Verteilen der Flugblätter nach Hause gekommen und habe er-
fahren, dass sein Bruder verhaftet worden sei. Anlässlich der Anhö-
rung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er sei vier Tage weg gewe-
sen und sein Cousin sei nach vier Tagen verhaftet worden. Im Weite-
ren habe der Beschwerdeführer während der Erstbefragung angege-
ben, sein Bruder sei frei gelassen worden, nachdem er sich der Polizei
gestellt gehabt habe, während er diesbezüglich bei der kantonalen An-
hörung zu Protokoll gegeben habe, er wisse nicht, was mit seinem
Cousin geschehen sei. Ferner habe er bei der Erstanhörung davon ge-
sprochen, dass er zum Gefängnis gegangen sei, sein Bruder frei ge-
lassen und er dafür selber festgenommen und geschlagen worden sei.
Bei der Anhörung durch den Kanton habe der Beschwerdeführer
hingegen gesagt, er sei zum Polizeiposten gegangen, habe seinen Na-
men genannt, habe nach seinem Cousin gefragt und sei sofort ge-
schlagen worden. Aufgrund dieser Widersprüche bestünden Zweifel an
der Authentizität der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese Zweifel
würden durch die sehr oberflächliche und unsubstanziierte Schilde-
rung untermauert. So vermeide es der Beschwerdeführer, zu seiner
Person und seiner Biografie konkrete und ausführliche Angaben zu
machen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, seinen Reiseweg de-
tailliert zu beschreiben. Auch die Ausführungen zu seinen Fluchtgründ-
en seien sehr oberflächlich und distanziert ausgefallen. Seine Aussa-
ge, er sei auf dem Polizeiposten angekommen, sofort geschlagen und
ohnmächtig geworden, weshalb er überhaupt nichts wisse, müsse in
Verbindung mit den ausweichenden und widersprüchlichen Antworten
als Versuch gewertet werden, über fehlendes Wissen bzw. Unwahrhei-
ten hinwegzutäuschen. Seinen Schilderungen seien keinerlei Hinweise
auf eine persönliche Betroffenheit noch eine subjektiv geprägte Wahr-
nehmung zu entnehmen, vielmehr liessen sie sich auf allgemein be-
kannte Tatsachen reduzieren, welche in dieser Form ohne weiteres
von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Es sei zudem nicht
nachvollziehbar, dass die Polizei, ohne die Personalien zu kontrollie-
ren, jemanden an Stelle des Beschwerdeführers verhaftet haben soll,
danach diesen fast umbringe und ihn dann in ein Spital bringe, ihm ei-
ne zweieinhalb Monate dauernde und teure Pflege ermögliche und ihn
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so schlecht bewache, dass er das Spital ohne Probleme und ohne
grossen Aufwand verlassen könne. Die in diesem Kontext möglichst
einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sei
mit der erfahrungsgemäss um ein vielfaches komplexeren Wirklichkeit
in keiner Weise zu vereinbaren. Die geäusserten Zweifel würden ange-
sichts der vagen und unsubstanziierten Ausführungen verstärkt und
liessen vermuten, der Beschwerdeführer erzähle eine zurechtgelegte
Geschichte. Das eingereichte Dokument des Spitals verstärke hierbei
die geäusserten Zweifel, weil es nicht nachvollziehbar sei, wie das
Spital eine Eintritts- und Austrittsbestätigung ausstellen sollte, wenn
der Beschwerdeführer aus dem Spital geflohen sei. Den eingereichten
Fotos komme sodann kein Beweiswert zu.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dieser Beurteilung in der Be-
schwerde, es habe bei der Empfangsstellenbefragung Verständigungs-
probleme gegeben. Es sei zwar zutreffend, dass er zum Schluss der
Befragung angegeben habe, die Dolmetscherin „gut“ verstanden zu
haben. Diese habe aber den (...)-Dialekt gesprochen, während er den
(...)-Dialekt spreche. Im Grossen und Ganzen hätten sie sich
verstanden, aber bei gewissen Wörtern seien Verwechslungen nicht
auszuschliessen. Ihm sei beschieden worden, die Verständi-
gungsprobleme anlässlich der kantonalen Anhörung ausräumen zu
können. Die schriftlichen Bemerkungen der Hilfswerkvertreterin zur
Anhörung vom 11. Dezember 2001 würden die Offensichtlichkeit der
Verständigungsprobleme mit der Übersetzerin an der E._______
bestätigen. Der Dolmetscher der kantonalen Anhörung habe zudem
bestätigt, dass es zu Problemen führen könne, wenn jemand aus Zen-
traltibet stamme, da der Beschwerdeführer einen osttibetischen Dialekt
spreche. Weder Dolmetscher noch Hilfswerkvertretung hätten somit
die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Verständigungs-
probleme angezweifelt. Die Konfusion zwischen „Bruder“ und „Cousin“
sei beispielsweise dadurch zu erklären, dass der Verwandtschaftsgrad
in der tibetischen Sprache nur bei Bedarf näher unterschieden werde.
Für Verwandte ab der zweiten Generation werde oftmals dasselbe
Wort benutzt.
Der Einschätzung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer wolle we-
der zu seiner Person noch zu seiner Biographie nähere Angaben ma-
chen, wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, er sei durch die Er-
lebnisse im Heimatland sehr eingeschüchtert gewesen und er habe
nur so viel als nötig preisgeben wollen, um seine Familie nicht zu ge-
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fährden. Seine Zurückhaltung sei in erster Linie damit zu erklären. Mit
einer etwas einfühlsamen Befragungsatmosphäre und Erklärungen
wäre er mit Sicherheit bereit gewesen, mehr über sich zu erzählen. So
habe er, nachdem ihm die Dringlichkeit erklärt worden sei und man
ihm versichert habe, der chinesischen Polizei keine Informationen her-
auszugeben, die Adresse seines Onkels in G._______ preisgegeben.
Es sei ihm auch zugute zu halten, dass er nachträglich etliche Beweis-
stücke eingereicht habe, wie beispielsweise seine ID und den Spitalbe-
richt. Dieses Dokument enthalte sodann, entgegen der Annahme der
Vorinstanz, keine Austrittsbestätigung, sondern lediglich das Eintritts-
datum. Zu Unrecht habe das BFM sodann die weiteren Beweisstücke,
wie etwa die noch heute sichtbaren Spuren der Misshandlungen sowie
das Bestätigungsschreiben eines hier anerkannten Tibeters nicht ge-
würdigt. Die Hilfswerkvertreterin habe im Zusatzblatt das Erstellen ei-
nes medizinischen Gutachtens angeregt. Ein solches Gutachten hätte
allenfalls seine Vorbringen bestärken können. Auch hätte die Vorins-
tanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes
wegen – im Wissen oder Verdacht um die Mängel bei der Übersetzung
– eine erneute Anhörung mit einem osttibetischen Dolmetscher durch-
führen sollen. Er habe aus seiner Sicht nach seinem besten Wissen
und Gewissen mitgewirkt, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklä-
ren. Aus diesen Gründen sei erwiesen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei. Die Ausführungen
zu den Widersprüchen könnten widerlegt werden, weshalb die Asylre-
levanz der Vorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG hätte geprüft werden
müssen.
6.
6.1 Im Hinblick auf die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen ist, stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob der diesbe-
züglich relevante Sachverhalt durch das Bundesamt in rechtsgenügli-
cher Weise erhoben worden ist.
6.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. auch Art. 49
Bst. b VwVG). Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den für die Be-
urteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes
allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351
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f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird aller-
dings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht
einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) eingeschränkt (s. zum Ver-
hältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im
Asylverfahren Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3.d, EMARK 1995
Nr. 23 E. 5.a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4.c). Für die asylsuchende
Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle
Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner
ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende
Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar er-
scheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen
Frist zu beschaffen.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es seien nicht alle
Beweismittel gewürdigt worden, so dass nicht alle für den Entscheid
wesentlichen Sachumstände Berücksichtigung gefunden hätten. Der
rechtserhebliche Sachverhalt sei somit unvollständig festgestellt wor-
den. Insbesondere seien die noch heute sichtbaren Spuren der Miss-
handlungen und das Bestätigungsschreiben eines anerkannten Tibe-
ters nicht gewürdigt worden. Es sei deshalb ein ärztliches Gutachten
einzuholen. Die Vorinstanz hätte im Wissen um die Mängel bei der
Übersetzung sodann eine erneute Anhörung mit einem osttibetischen
Dolmetscher durchführen sollen. Zur Vervollständigung der Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.4 Praxisgemäss sind zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder
die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur dann vorzunehmen, wenn hier-
zu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerde-
schrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl.
EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13).
Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des
rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehen-
den Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorwegge-
nommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn
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aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche
Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vor-
weg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Einschätzung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK
2003 Nr. 13 E. 4.c S. 84; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 29; PATRICK
SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33 N 2).
6.5
6.5.1 Die Vorinstanz erwähnte das Bestätigungsschreiben von
H._______, einem angeblichen Freund der Familie des Be-
schwerdeführers, in ihrer Verfügung vom 8. April 2004 nicht. Es stellt
sich die Frage, ob das BFF dadurch den rechtserheblichen Sachver-
halt nicht vollständig erhob und einen für den Entscheid wesentlichen
Sachumstand unzulässigerweise nicht würdigte. Im besagten Schrei-
ben hält der Verfasser fest, er habe von Verwandten in I._______
erfahren, dass der Beschwerdeführer bei einer Demonstration Flug-
blätter für die Freiheit Tibets verteilt habe, in der Folge von der chinesi-
schen Polizei verhaftet worden sei und daraufhin im Gefängnis über
Monate geschlagen worden sei. Als der Beschwerdeführer aufgrund
der Misshandlungen hospitalisiert habe werden müssen, sei er aus
dem Spital geflohen. Da der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr
nach Tibet sofort wieder festgenommen werden würde, wäre sein Le-
ben gefährdet. Dazu ist festhalten, dass mit diesem Dokument kein
Umstand bestätigt wird, den der Beschwerdeführer bereits vorbrachte.
Dieser gab ausdrücklich an, er habe nicht einmal einen Tag im Ge-
fängnis verbracht, sei er doch sogleich nach seiner Ankunft bei der Po-
lizei geschlagen, misshandelt und anschliessend ins Spital verlegt
worden (vgl. act. A 6/8, S. 4). Der Beschwerdeführer erwähnte zudem
nicht, er habe die Flugblätter an einer Demonstration verteilt, sondern
sagte aus, er sei mit den Flugblättern in der Nacht unterwegs gewesen
und sie seien jeweils ausgewichen, wenn sie jemanden gesehen hät-
ten (vgl. act. A 10/12, S. 4 und 7). Es werden mit dem Bestätigungs-
schreiben somit vielmehr weitere Widersprüche zu Tage gebracht.
Auch wenn festzustellen ist, dass die Vorinstanz dieses Beweismittel
hätte berücksichtigen müssen, ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer mit dieser Bestätigung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mag, da die Berücksichtigung dieses Dokumentes die rechtliche Ein-
schätzung der vorgebrachten Verfolgungssituation, wie noch näher
darzustellen ist (vgl. nachstehende E. 7), nicht zu ändern vermöchte.
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Es kann deshalb darauf verzichtet werden, die Sache an das BFM zu-
rückzuweisen und dieses anzuweisen, angesichts des Bestätigungs-
schreibens den Sachverhalt umfassend abzuklären.
6.5.2 Auch bezüglich des verlangten medizinischen Gutachtens kann
darauf verzichtet werden, zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt
vorzunehmen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt bezüglich der angeblichen Misshandlungen des
Beschwerdeführers durch die chinesische Polizei nicht ausreichend
abgeklärt wurde. In Bezug auf das verlangte medizinische Gutachten
ist überdies festzuhalten, dass ein solches Gutachten ohnehin nicht
glaubhaft machen könnte, dass dem Beschwerdeführer aus asylrele-
vanten Gründen Misshandlungen zugefügt worden seien, können doch
die angeblichen Narben verschiedenste Ursachen haben. Mit einem
entsprechenden Gutachten könnte zwar das Bestehen der Narben,
kaum aber schlüssig die genaue Ursache der Verletzungen glaubhaft
gemacht werden. Auch mag zutreffen, dass die erwähnten Narben auf
Gewalteinwirkung durch Dritte zurückzuführen wären. Dass der Be-
schwerdeführer unter der Situation in seinem Heimatland litt bezie-
hungsweise mit den lokalen Sicherheitskräften zeitweise in Konflikt ge-
raten sein könnte, ist nicht auszuschliessen. Eine zielgerichtete be-
hördliche Verfolgung aufgrund asylrelevanter Gründe in der geltend
gemachten Form vermochte er aber, wie nachstehend noch dargelegt
wird, nicht glaubhaft zu machen.
6.5.3 Was die anbegehrte zusätzliche Anhörung und den Einwand des
Beschwerdeführers betrifft, es sei bei der Empfangsstellenbefragung
zu Missverständnissen gekommen, da die Dolmetscherin nicht in der
Lage gewesen sei, seinen osttibetischen Dialekt zu verstehen und sei-
ne Aussagen korrekt wiederzugeben, ist festzuhalten, dass die Proto-
kolle dem Beschwerdeführer wörtlich rückübersetzt wurden und er mit
seiner Unterschrift auf jeder Seite der Protokolle bestätigte, dass diese
seinen Ausführungen entsprechen. Die von der Vorinstanz angeführten
Widersprüche können durch die pauschale Behauptung des Be-
schwerdeführers, diese seien durch Übersetzungsfehler bedingt, damit
nicht entkräftet oder plausibel erklärt werden. Sofern der Beschwerde-
führer beispielsweise geltend machte, für Verwandte zweiten Grades
werde oftmals dasselbe Wort benutzt, weshalb es bei den Begriffen
„Bruder“ und „Cousin“ zu einem Widerspruch in seinen Ausführungen
gekommen sei, ist festzuhalten, dass dieser Einwand nicht überzeugt,
denn der Bruder des Beschwerdeführers kann nicht als ein Verwandter
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zweiten Grades bezeichnet werden. Unter diesen Umständen und in
Anbetracht der nachstehend dargelegten Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. nachstehende E. 7) erübrigt
es sich, auf weitere Einzelheiten der angeblich nicht korrekten Über-
setzung einzugehen.
6.5.4 Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der Sach-
verhalt rechtsgenüglich erstellt ist und sich aufgrund der Aktenlage
keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Die Behörde hat die ihr im
Rahmen der Untersuchungsmaxime zukommende Pflicht, von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, im Ergebnis nicht verletzt. Demzufolge
ist der Kassationsantrag abzuweisen.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuch damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich seiner Asyl-
gründe unglaubhaft.
7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe-
gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits dann als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völ-
lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
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für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen).
7.3 Die Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Zu Recht beur-
teilte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unsubstanziiert, insbesondere was seine „politische Aktion“ betrifft.
Seine Ausführungen sind derart knapp und allgemein gehalten, dass
nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe das Geschil-
derte selbst erlebt. Es erhellt daraus auch kaum, welches die Motivati-
on des Beschwerdeführers gewesen sei, Flugblätter zu verteilen bzw.
beim chinesischen Polizeiposten zu deponieren, nachdem er gemäss
eigenen Angaben während Monaten mit Kugelschreibern Blätter be-
schrieben habe (vgl. act. A 10/12, S. 6). Ein solches Engagement
scheint auch deshalb unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer angab,
er habe sich nicht politisch engagiert (vgl. act. A 6/8, S. 5). Diesbezüg-
lich und für die weiteren Unglaubhaftigkeitsmerkmale kann auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
Was das eingereichte Beweismittel bezüglich des geltend gemachten
Spitalaufenthalts betrifft, das ein Ein- und Austrittsformular eines
Volksspitals in C._______ darstellen soll, ist festzuhalten, dass diesem
Dokument kein Beweiswert zukommt. Zwar stimmt das darauf festge-
haltene Eintrittsdatum (Eintritt am 10. April 2001) teilweise mit den An-
gaben des Beschwerdeführers überein, gab er doch anlässlich der Be-
fragung vom 1. November 2001 an, er sei „ca. am 10. oder 11. April
2001“ ins Gefängnis gegangen (act. A 6/8, S. 4). Allerdings beweist ein
allfälliger Spitalaufenthalt – insbesondere angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers – noch nicht, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich politisch tätig gewesen war und er
aus diesem Grund von der chinesischen Polizei derart misshandelt
wurde, so dass er im Spital behandelt werden musste. Selbst wenn der
Beschwerdeführer tatsächlich in besagtem Spital hospitalisiert gewe-
sen wäre, könnte mit dem eingereichten Dokument nicht glaubhaft ge-
macht werden, dass der Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers auf
eine asylrelevante Benachteiligung zurückzuführen ist. Auch aus den
eingereichten Fotografien kann der Beschwerdeführer sodann nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Sofern in der Beschwerde eingewendet
wird, der Beschwerdeführer habe es nicht gewagt, seine Vorbringen
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preiszugeben, da er durch die Erlebnisse in seiner Heimat sehr einge-
schüchtert gewesen sei, kann festgehalten werden, dass er ausdrück-
lich auf die Verschwiegenheitspflicht der an der Anhörung Beteiligten
hingewiesen worden ist. Es wäre ihm angesichts des Umstands, dass
er die Schweiz um Schutz ersucht, zumutbar gewesen, den Behörden
ein grösseres Vertrauen entgegen zu bringen.
7.4 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er wisse nicht, was mit
seinen beiden Kollegen passiert sei, die mit ihm Flugblätter verteilt
hätten. Ebenso wenig kann er Aussagen darüber machen, was mit sei-
nem Verwandten passiert sei, für dessen Freilassung er auf dem Poli-
zeiposten vorgesprochen habe (vgl. act. A 10/12, S. 7). Dieses Verhal-
ten ist aber nicht nachvollziehbar, könnte der Beschwerdeführer doch
aus Informationen über das Schicksal seiner Begleiter beziehungswei-
se des Verwandten ableiten, wie stark er selber gefährdet ist. Gemäss
eigenen Aussagen will er sich noch über zwei Monate lang in
G._______ und von ungefähr Mitte April 2001 bis Oktober 2001 in
D._______ aufgehalten haben (vgl. act. A 6/8, S. 4 und 5). Dass er sich
während dieser Zeit nicht nach dem Befinden der erwähnten Personen
erkundigte, ist unglaubhaft.
7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis im Asylpunkt nichts än-
dern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte, soweit sie sich auf einen Sachver-
halt beziehen, der vor seiner Ausreise aus China bestanden haben
soll. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die durch die Vorins-
tanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der
geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und
der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,
soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvoll-
zugs, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Wegweisung)
ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszuge-
hen, wobei bei einer solchen Verfahrenskonstellation praxisgemäss
von einem Durchdringen von zwei Dritteln ausgegangen wird. Dem Be-
schwerdeführer sind demnach ermässigte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8
VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der
Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zu. Wie in E. 10.1 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer zu einem Drit-
tel unterlegen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte
am 13. Mai 2004 eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von total
Fr. 1'080.-- (inkl. Auslagen) ausgewiesen wird. Diese Kostennote ist um
Fr. 450.-- zu kürzen, da die Aufwendungen vom 22. Januar 2002,
23. Dezember 2003 und 13. Januar 2004 nicht in Zusammenhang mit
der Beschwerde vom 13. Mai 2004 stehen und nicht zu entschädigen
sind. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die nachfolgende
Eingabe vom 16. August 2007 und der massgebenden Berechnungs-
faktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist von einem als angemessenen zu
erachtenden Gesamtbetrag von Fr. 750.-- auszugehen. Die (um einen
Drittel reduzierte) Parteientschädigung ist somit auf Fr. 500.-- festzu-
setzen, welche vom Bundesamt zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- F._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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