Abtei lung IV
D-3400/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
K._______ M._______, Irak,
vertreten durch Dr. Markus Bachmann, Rechtsanwalt,
Ruflisbergstrasse 46, Postfach 6870, 6000 Luzern 6,
Gesuchsteller
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. April 2008, D-2130/2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-3400/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 31. Dezember 2005 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit unangefochten
gebliebener Verfügung vom 19. Januar 2006 abwies und die Wegwei-
sung des Gesuchstellers aus der Schweiz anordnete, ihn jedoch we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm,
dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. September
2007 die allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anzeigte und
ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, von wel-
cher der Gesuchsteller mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters
vom 20. September 2007 Gebrauch machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2008 die am 19. Januar
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und dem Gesuchsteller
eine Frist zum Verlassen der Schweiz setzte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Gesuch-
steller stamme ursprünglich aus der nordirakischen Provinz Erbil, wo-
hin der Vollzug der Wegweisung nach Einschätzung des Bundesamtes
wieder grundsätzlich zumutbar sei,
dass ferner im Falle des jungen, gesunden und alleinstehenden Ge-
suchstellers auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in
diese Provinz sprechen würden, da er mit den dort herrschenden Sit-
ten vertraut sei und über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitser-
fahrung verfüge,
dass sodann nach seinen eigenen Angaben Verwandte in seinem Her-
kunftsort X._______ lebten und – nachdem seine Vorbringen
betreffend die Verhaftung seines Vaters sowie die Ermordung seines
Bruders im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft beurteilt
worden seien – kein Grund zur Annahme bestehe, dass er in seiner
Heimatprovinz nicht auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen
könne,
dass der Gesuchsteller schliesslich durch seine Migration in die
Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe, weshalb
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nicht ersichtlich sei, wieso ihm der Aufbau einer neuen Existenz – mit
zusätzlicher Unterstützung durch vor Ort präsente Hilfswerke bezie-
hungsweise Leistungen im Rahmen des Rückkehrhilfeprogrammes
"Irak" des BFM – nicht auch in seinem Heimatstaat gelingen sollte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertre-
ters vom 2. April 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
18. April 2008 im einzelrichterlichen Verfahren abwies und dabei die
Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung voll-
umfänglich schützte,
dass der vom Gesuchsteller am 2. Mai 2008 neu mandatierte Rechts-
vertreter mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe
vom 5. Mai 2008 um Zustellung der Verfahrensakten ersuchte,
dass dem Rechtsvertreter mit Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts vom 13. Mai 2008 mitgeteilt wurde, der vormalige Rechtsvertre-
ter des Gesuchstellers verfüge bereits über Kopien der entscheidwe-
sentlichen Akten, weshalb ohne Gegenbericht davon ausgegangen
werde, dass die entsprechenden Unterlagen bei diesem erhältlich ge-
macht würden,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
23. Mai 2008 die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 18. April 2008 beantragte und in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie
um Gewährung von Akteneinsicht – unter Gewährung der Gelegenheit
zur Ergänzung des Revisionsgesuches innert anzusetzender Frist –
und unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beziehungsweise Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit Zwi-
schenverfügung vom 30. Mai 2008 Kopien der entscheidwesentlichen
Aktenstücke aus dem ordentlichen Asylverfahren zustellte und ihm Ge-
legenheit zur Ergänzung des Revisionsgesuchs gewährte,
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dass er gleichzeitig die Gesuche um Aussetzung des Vollzuges der
Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Ge-
suchsteller aufforderte, bis zum 16. Juni 2008 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'200.-- zu leisten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2008
auf eine entsprechende Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Juni
2008 hin die Fristen zur Einreichung einer allfälligen Ergänzungsschrift
sowie zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 3. Juli 2008 er-
streckte,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 27. Juni 2008 ein-
zahlte und mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2008 um
eine nochmalige Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Ergän-
zung des Revisionsgesuchs ersuchte,
dass der Instruktionsrichter diese Frist mit Zwischenverfügung vom
2. Juli 2008 letztmalig bis zum 7. Juli 2008 erstreckte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. Juli 2008 an seinen Rechtsbegehren festhielt und die Begründung
seines Revisionsgesuchs vom 23. Mai 2008 ergänzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Be-
gründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124
BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch des
Gesuchstellers einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch – wie nachstehend aufgezeigt – offensicht-
lich unbegründet ist, weshalb der Entscheid darüber nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 23. Mai 2008 einerseits
die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bst. a,
b und d BGG rügt und andererseits den Revisionsgrund der nachträg-
lich erfahrenen erheblichen Tatsachen und aufgefundenen entschei-
denden Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anruft,
dass vorab festzustellen ist, dass der Gesuchsteller weder in seiner
Eingabe vom 23. Mai 2008 noch in der ergänzenden Revisionsschrift
vom 7. Juli 2008 näher begründet, inwiefern der Revisionstatbestand
von Art. 121 Bst. b BGG vorliegen soll, weshalb sich eine weitere Prü-
fung insoweit erübrigt,
dass sodann die Rüge der unzulässigen Zusammensetzung des
Spruchkörpers im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG (nämlich des Einzel-
richters anstelle des Dreiergremiums) nicht gehört werden kann, da
sich aus den Akten – wie in der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008,
auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, be-
reits ausgeführt – keinerlei Hinweise für die Annahme ergeben, die
Beschwerde des Gesuchstellers vom 2. April 2008 sei zu Unrecht als
offensichtlich unbegründet bezeichnet worden,
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dass der Gesuchsteller ferner auf Revisionsebene mehrere fremdspra-
chige Beweismittel zu den Akten gereicht hat, so nach seinen eigenen
Angaben namentlich einen Polizeirapport (Revisionsbeilage Nr. 1) und
ein polizeiliches Bestätigungsschreiben (Revisionsbeilage Nr. 2) zur
Unterlegung der von ihm im ordentlichen Verfahren geltend gemachten
Verfolgung sowie eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle von
Y._______ (Revisionsbeilage Nr. 3) zum Beleg seines Aufenthaltes in
dieser Stadt,
dass es sich bei den Revisionsbeilagen Nrn. 2 und 3 allerdings ledig-
lich um kopierte Unterlagen handelt, deren Beweiswert angesichts der
vielfältigen Manipulationsmöglichkeiten praxisgemäss als gering zu
bezeichnen ist, weshalb sie nicht als entscheidend im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten können,
dass sich sodann die Revisionsbeilage Nr. 3 ausschliesslich auf eine
im ordentlichen Asylverfahren nicht bestrittene Tatsache – nämlich die
zeitweilige Wohnsitznahme des Gesuchstellers in Y._______ – bezieht
und daher revisionsrechtlich unerheblich ist,
dass der Gesuchsteller schliesslich in seinen Eingaben vom 23. Mai
2008 sowie vom 7. Juli 2008 das Vorliegen des Revisionsgrundes von
Art. 121 Bst. d BGG geltend macht und vorbringt, die Beschwerdeins-
tanz sei in aktenwidriger Weise vom Vorhandensein eines verwandt-
schaftlichen Netzes in der Provinz Erbil ausgegangen, insbesondere
von der Anwesenheit seiner Mutter und Schwester in seinem ursprüng-
lichen Herkunftsort X._______,
dass sich indessen nach Prüfung der entsprechenden Passagen in der
Begründung des Beschwerdeentscheides vom 18. April 2008 keine
Hinweise auf ein allfälliges Übersehen aktenkundiger erheblicher Tat-
sachen ergeben,
dass die Beschwerdeinstanz vielmehr nach Würdigung der Aussagen
des Gesuchstellers – so namentlich seiner Angabe in der Befragung
vom 16. Januar 2006, wonach sich seine Mutter und Schwester in
X._______ befänden und dort von seinen Onkeln unterstützt würden
(vgl. Protokoll der BFM-Befragung vom 16. Januar 2006, S. 8) – und
offensichtlich in Kenntnis der Stellungnahme des Gesuchstellers vom
20. September 2007 (vgl. Beschwerdeentscheid E. 4.4 S. 6 f.) zur
Annahme des Vorhandenseins eines verwandtschaftlichen Bezie-
hungsnetzes gelangt ist,
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dass es sich bei den Ausführungen des Gesuchstellers somit insoweit
um eine appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid vom 18. April
2008 handelt, welche im Rahmen des Revisionsverfahrens unbeacht-
lich ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmit-
tel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zü-
rich 1985, S. 148 f.),
dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall keine Revisionsgründe
gegeben sind, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist und der
Beschwerdeentscheid vom 18. April 2008 in Rechtskraft bleibt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem von ihm in dieser
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdeurteil vom 18. April 2008 im Original, Beilage Nr. 3 zum
Revisionsgesuch vom 23. Mai 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das M._______ Kantons X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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