B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3400/2013/wif
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Armenien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N _______.
D-3400/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – armenische Staatsangehörige armeni-
scher Ethnie – am 5. Mai 2011 zusammen mit der Ehefrau beziehungs-
weise Mutter bei der schweizerischen Vertretung in Jerewan einen schrift-
lich begründeten Einreiseantrag stellten,
dass der Beschwerdeführer dazu am 20. Mai 2011 vor Ort angehört wur-
de,
dass das BFM der Familie mit Schreiben vom 30. August 2011 die Einrei-
se in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens bewilligte,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 19. September 2011 zusammen mit der Ehefrau beziehungsweise
Mutter verliessen,
dass sie am 19. September 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl
nachsuchten,
dass am 29. September 2011 die Befragung zur Person stattfand und der
Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und
Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. Sep-
tember 2011, A10; Anhörungsprotokoll vom 24. Januar 2012, A17),
dass dem BFM als Beweismittel drei Reisepässe, ein Eheschein, ein Mili-
tärbüchlein, ein Auszug aus dem Arbeitsbüchlein des Beschwerdeführers,
ein undatierter armenischer Arztbericht, ein Bestätigungsschreiben des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Dezem-
ber 2010, ein Zeugenbrief vom 25. Mai 2011, eine Anklageschrift vom
20. Juni 2011, eine Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2011, ein Zahn-
arztzeugnis vom Juli 2011 und ein Totenschein des Vaters des Beschwer-
deführers vom 27. Juli 2012 zu den Akten gereicht wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2013 – eröffnet am 31. Mai
2013 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, deren Asylgesuche vom 19. September 2011 ablehnte
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und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers enthielten verschiedene Hinweise auf eine kon-
struierte Geschichte, welche sich so nicht habe ereignen können,
dass das angebliche Motiv der Behörden, sie würden den Beschwerde-
führer verfolgen, weil dieser ein ehemaliger Mitarbeiter des Nationalen Si-
cherheitsservice (NSS) und Sympathisant der Opposition sei, nicht zu
überzeugen vermöge,
dass der Beschwerdeführer sich in der Opposition nicht speziell hervorge-
tan habe, ausser dass er an grossen Demonstrationen teilgenommen und
ab und zu einen Oppositionellen bei dessen Verhaftung als Anwalt beglei-
tet habe,
dass er weder Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei noch als An-
walt Oppositionelle in Strafverfahren verteidigt oder sich auf andere Wei-
se öffentlich exponiert habe,
dass die angeblich beim EGMR wegen willkürlicher Verkehrsbussen ein-
gereichte Klage vom Staat Armenien als wenig bedrohlich angesehen
werden könne, zumal die geltend gemachte Menschenrechtsverletzung
doch schwer zu beweisen und nur mässig gravierend sei,
dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die Regierung ausgegan-
gen sei, ansonsten diese im Juni 2011, als er angeblich wegen Beamten-
beleidigung angezeigt worden sei, eine geeignete Gelegenheit gehabt
hätte, ihn zu verhaften und zu verurteilen,
dass es ebenfalls der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2010 insgesamt dreimal nach E._______ gereist
sei, ohne irgendwelchen Schikanen oder anderen Problemen bei der Aus-
oder Einreise begegnet zu sein,
dass er Ende Juli 2011 erneut ohne Schwierigkeiten und mit der ganzen
Familie für zehn Tage nach F._______ gereist sei und sie zuletzt über den
Flughafen (…) problemlos in die Schweiz gelangt seien,
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dass die Tatsache, wonach der nationale Geheimdienst den Beschwerde-
führer beim Grenzübergang weder befragt noch die Ausreise verwehrt ha-
be, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erhärte,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren wiederholt ungenaue Angaben
zu den Daten, an welchen er bedroht worden sei oder Opfer von Übergrif-
fen geworden sei, und zum Ablauf dieser Übergriffe gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer, sollte er in Armenien tatsächlich ein Verfah-
ren durchlaufen und den Fall an den EGMR weitergezogen haben, als
Anwalt in der Lage sein müsste, aufschlussreichere Dokumente wie die
Anklagen und Beschwerden einzureichen, aus welchen inhaltliche
Schlüsse in Verbindung mit seinen Asylvorbringen gezogen werden könn-
ten,
dass darüber hinaus die Dokumente hinsichtlich der Eröffnung und Been-
digung eines Strafverfahrens wegen Beamtenbeleidigung keine konkre-
ten Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthielten, zumal das Ver-
fahren bereits einen Monat nach Eröffnung aufgrund fehlender Beweise
wieder eingestellt worden sei,
dass auch die Arzt- und Zahnarztberichte aufgrund der fehlenden Anga-
ben zu den Ursachen der medizinischen Probleme nicht weiter sachdien-
lich seien,
dass das von fünf armenischen Personen unterschriebene Bestätigungs-
schreiben als Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert habe,
dass der Todesschein des Vaters des Beschwerdeführers keinerlei Hin-
weise auf einen Mord enthalte,
dass die eingereichten Beweismittel demnach nicht geeignet seien, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, sondern vielmehr
die Annahme stützten, es handle sich bei seinen Vorbringen um eine kon-
struierte Geschichte, welche mit zusammengestellten Beweismitteln be-
legt werden sollte,
dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
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dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllten und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Post-
stempel vom 15. Juni 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen in der Folge Asyl zu gewäh-
ren,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter festzustellen sei, die Wegweisung der Beschwerde-
führenden sei unzulässig und ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme
zu gewähren sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass als Beweismittel eine Informationsbescheinigung von Rechtsanwalt
G._______, (…), H._______, vom 6. Juni 2013 inkl. deutscher Überset-
zung und eine E-Mail der Schweizerischen Post vom 14. Juni 2013 ins
Recht gelegt wurden,
dass die kantonale Migrationsbehörde dem BFM (Kopie an das Bundes-
verwaltungsgericht) mit Schreiben vom 9. Juli 2013 einen Zeitungsbericht
hinsichtlich des von Tochter B._______ erzielten Schacherfolgs einreich-
te,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 11. Juli 2013 den Beschwerdeführenden mitteilte, sie dürften den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abwies und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge aufforderte, bis zum 26. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten,
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dass die frühere Rechtsvertreterin dem Gericht mit Eingabe vom 11. Juli
2013 diverse weitere Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer und
seine Töchter zu den Akten reichte,
dass der Kostenvorschuss am 23. Juli 2013 fristgerecht einbezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 mit einer als Stellungnahme
zur Verfügung vom 29. Mai 2013 des BFM bezeichneten Eingabe ans
Gericht gelangte,
dass er dem Gericht mit Schreiben vom 2. August 2013 mitteilte, er ver-
zichte auf seine Rechtsvertreterin,
dass auf die Beschwerdebegründung, die weiteren Eingaben und Be-
weismittel – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
es sei davon auszugehen, man habe das Verfahren wegen Beamtenbe-
leidigung eingestellt, weil der Vorfall, bei welchem dem Beschwerdeführer
als Anwalt auf dem Polizeiposten mehrere Zähne ausgeschlagen worden
seien, nicht an die Öffentlichkeit habe dringen sollen,
dass der NSS möglichst wenige Klagen beim EGMR möchte und die Ein-
reichung einer solchen als Verrat an Armenien erachte,
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dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafbefehl vorgelegen habe,
weshalb er damit habe rechnen dürfen, im Jahr 2010 legal ausreisen zu
können,
dass er gehofft habe, der armenische Staat habe keinen Verdacht ge-
schöpft und habe nicht mit einer Flucht gerechnet,
dass ihm die Schilderung des Überfalls vom April 2011, welche vom Bun-
desamt für ungenau und daher konstruiert gehalten werde, nicht vorge-
worfen werden könne, da das BFM ihm diesbezüglich keine Ergänzungs-
fragen gestellt habe,
dass er ausserdem Schwierigkeiten gehabt habe, den Sachverhalt in sei-
nen Worten wiederzugeben, da die Dolmetscherin die juristischen Begrif-
fe nicht verstanden habe und zudem einen anderen Dialekt als er gespro-
chen habe,
dass die eingereichten Beweismittel entgegen der Ansicht des BFM die
Aussagen des Beschwerdeführers stützen würden,
dass sich im Übrigen aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten
Schreiben des russischen Anwalts vom 6. Juni 2013 zahlreiche Hinweise
ergäben, wonach der Tod des Vaters des Beschwerdeführers ungenü-
gend untersucht worden sei, weshalb der Beschwerdeführer davon über-
zeugt sei, dass sein Vater vom Geheimdienst umgebracht worden sei, um
ihn einzuschüchtern,
dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG genügten und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten,
dass zusätzlich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gegeben seien, da der Beschwerdeführer als ehemaliger Leutnant des
NSS in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, was vom armeni-
schen Staat als Landesverrat beurteilt werde und für den Beschwerdefüh-
rer eine unverhältnismässig lange Gefängnisstrafe mit gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Haftbedingungen
nach sich ziehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer genauen Prüfung der vor-
liegenden Akten zum Schluss kommt, die Ausführungen in der Beschwer-
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de und den weiteren Eingaben seien nicht geeignet, die als zutreffend zu
erachtenden Schlussfolgerungen des BFM zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend
machte, er sei wegen seiner politischen Ansichten unter ständigem physi-
schem und psychischem Druck seitens der heimatlichen Behörden (vgl.
Schreiben an die schweizerische Botschaft [Eingangsstempel vom 5. Mai
2011], A1),
dass er unter anderem aufgefordert worden sei, sich von der Opposition
fernzuhalten und keine verhafteten Oppositionellen zu vertreten,
dass man ihm auch mit einer weiteren Kündigung gedroht habe, sollte er
die beim EGMR eingereichte Beschwerde nicht zurückziehen,
dass das Leben in Armenien für ihn und seine Familie sehr gefährlich ge-
worden sei,
dass die geltend gemachten Asylvorbringen gestützt auf die nachfolgen-
den Ausführungen insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind,
dass zunächst nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei den
heimatlichen Behörden wegen seiner politischen Gesinnung in besonde-
rem Masse aufgefallen,
dass er angab, bei keiner Partei Mitglied zu sein, jedoch den Armeni-
schen Nationalkongress als Sympathisant zu unterstützen,
dass seine Unterstützung darin bestehe, verhaftete Oppositionelle als An-
walt während der Untersuchung zu verteidigen, an Demonstrationen teil-
zunehmen und die Parteiideen unter Bekannten zu verbreiten (vgl. A10
S. 5),
dass sich der Beschwerdeführer mit diesem Engagement nicht derart ex-
poniert hat, dass er in den Augen der armenischen Behörden als ernstzu-
nehmende Gefahr erscheinen würde,
dass sich der armenische Staat mit der Ratifikation der EMRK implizit da-
mit einverstanden erklärt hat, vom EGMR bei der Umsetzung der in der
Konvention enthaltenen Grund- und Menschenrechte überwacht zu wer-
den, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
müsse wegen der beim Gerichtshof angeblich eingereichten Beschwerde
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mit asylrelevanten Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden
rechnen,
dass es sich demzufolge erübrigt, auf die mit Eingabe vom 11. Juli 2013
eingereichten, mit einer im Heimatland verhängten Verkehrsbusse in Zu-
sammenhang stehenden Unterlagen (u.a. Beschluss der Verkehrspolizei
I._______ vom 14. November 2009, Urteil des Amtsgerichts I._______
vom 9. Juni 2010, Urteil des Kassationsgerichts I._______ vom 21. Au-
gust 2010, Beschwerde an EGMR vom 14. September 2010) näher ein-
zugehen,
dass das in der Rechtsmitteleingabe vertretene Argument, die Einrei-
chung einer Beschwerde beim EGMR werde als Verrat an Armenien be-
trachtet, nach dem Gesagten nicht zu hören ist, weshalb auch darauf ver-
zichtet werden kann, sich mit den Ausführungen zum Beweiswert des in
der angefochtenen Verfügung und in der vorliegenden Beschwerde er-
wähnten Dokuments des EGMR vom 2. Dezember 2010 näher auseinan-
derzusetzen,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, im Jahr 2010 dreimal in
E._______ gewesen zu sein, ein Mal alleine und zweimal mit seiner Ehe-
frau (vgl. A17 S. 13 F125),
dass er sich im Sommer 2011 mit der ganzen Familie in F._______ aufge-
halten habe und nach zehn Tagen wieder zurück nach I._______ ge-
kommen sei (vgl. A17 S. 13 F126, S. 14 F133/134),
dass vor diesem Hintergrund die Furcht des Beschwerdeführers vor allfäl-
ligen Bedrohungen seitens der armenischen Behörden als unbegründet
zu bewerten ist,
dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, es wäre ihm nicht gelun-
gen, unbehelligt nach E._______ und F._______ zu reisen, hätten die
Behörden ein gewichtiges Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt,
dass er im Übrigen kein derartiges Risiko auf sich genommen hätte, hätte
er sich tatsächlich bedroht gefühlt,
dass sein Argument, der Aufenthalt in F._______ sei für ihn wie eine Pro-
be gewesen, um zu sehen, ob er Armenien ohne Probleme verlassen
könne und dürfe (vgl. A17 S. 14 F132), als unbehelfliche Schutzbehaup-
tung zu qualifizieren ist,
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dass dies ebenso für das in der Beschwerde vertretene Argument zutrifft,
es sei auch möglich, dass die Regierung gar nichts dagegen habe, wenn
sich ein lästiger Oppositioneller ins Ausland absetze,
dass bei einer tatsächlichen Bedrohungslage auch die endgültige Ausrei-
se mit Frau und Kindern im September 2011 in Richtung Schweiz nicht
ohne Weiteres möglich gewesen wäre,
dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch zusätzlich
dadurch erhärtet werden, dass der Beschwerdeführer einerseits unge-
naue Angaben hinsichtlich Daten machte und sich andererseits bezüglich
des Namens des Oppositionellen, welchen er auf dem Polizeiposten als
Anwalt verteidigt haben will, widersprüchlich äusserte,
dass er beispielsweise nicht anzugeben vermochte, wann er nach
J._______ gegangen sei,
dass er zunächst März 2009 erwähnte und dann angab, es sei vielleicht
auch Ende 2008 gewesen (vgl. A17 S. 7 F56/57),
dass er bei der Befragung erklärte, der Mann heisse K._______, wenn er
sich nicht täusche, sei sein Nachname L._______ (vgl. A10 S. 5),
dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung angab, entweder heis-
se er M._______ oder N._______ (vgl. A17 S. 11 F107),
dass vom Beschwerdeführer als Anwalt dieser Person hätte erwartet wer-
den dürfen, sich an den genauen Namen zu erinnern, umso mehr, als es
im Anschluss an die besagte Verteidigung zu einer Auseinandersetzung
mit dem Polizeibeamten gekommen sein soll, bei der dieser dem Be-
schwerdeführer mit einem Metallstück die Zähne ausgeschlagen habe
(vgl. A17 S. 12 F116),
dass es gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Au-
gust 2011 tatsächlich zu einer Auseinandersetzung von Oppositionellen
mit der Polizei gekommen ist, bei der die Oppositionellen verhaftet und zu
einem Polizeiposten gebracht wurden,
dass Anwälte die Verteidigung übernahmen,
dass sich unter den Oppositionellen auch der vom Beschwerdeführer er-
wähnte K._______ L._______ befand,
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dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer hätte den genauen Verlauf der Geschehnisse schildern und sich mit
Hilfe seiner Anwaltskollegen entsprechende Beweise beschaffen können,
wäre er tatsächlich als verteidigender Anwalt im Einsatz gestanden,
dass davon ausgegangen werden darf, er habe durch seinen Sachvortrag
den Eindruck entstehen lassen wollen, er sei am Vorfall vom August 2011
selbst als Verteidiger beteiligt gewesen,
dass der Beschwerdeführer auch aus den in der Beschwerde erwähnten
Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, zumal er im Anschluss an die Rückübersetzung
des Protokolls dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigte (vgl. A17
S. 17),
dass von Asylsuchenden gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht erwartet wer-
den darf, den Sachverhalt von sich aus möglichst detailliert zu schildern,
weshalb vorliegend der in der Beschwerde geäusserte Vorwurf, das BFM
habe hinsichtlich des Überfalls vom April 2011 keine Ergänzungsfragen
gestellt, nicht zu hören ist,
dass dies ebenso für die in der Eingabe vom 30. Juli 2013 vertretene Ar-
gumentation zutrifft, der Beschwerdeführer habe seine Geschichte nicht
zusammenhängend erzählen können und der Mitarbeiter des BFM habe
nicht gefragt, was er für die Opposition noch weiter getan habe und wes-
halb der NSS beunruhigt gewesen sei,
dass die der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertreterin keinerlei Kritik
an der Befragungstechnik äusserte (vgl. A17 S. 18),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die Möglichkeit gehabt hätte,
zusätzliche Angaben zu machen, nachdem er im Anschluss an die
Rechtsbelehrung gefragt wurde, ob weitere gegen eine Rückkehr in den
Heimatstaat sprechende Gründe vorliegen würden (vgl. A17 S. 15 F144),
dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der NSS zwar nicht bezwei-
felt wird, aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen jedoch nicht davon
auszugehen ist, er stehe seit der Ausreise aus dem Heimatland unter be-
sonderer Beobachtung seitens der armenischen Behörden und habe we-
gen der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz asylrelevante Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten,
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dass demnach entgegen anderslautender Einschätzung auch keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gegeben sind,
dass im Übrigen aufgrund des unglaubhaften Sachvortrags davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer habe sich aus anderen als den angege-
benen Gründen in ärztliche Behandlung begeben müssen, weshalb er
aus den beim BFM eingereichten ärztlichen Berichten ebenso wenig zu
seinen Gunsten ableiten kann,
dass auch die mit der Beschwerde eingereichte Informationsbescheini-
gung vom 6. Juni 2013 als Beweismittel nicht geeignet ist, da sie sich
nicht unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers bezieht,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten insgesamt nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt hat,
dass bei dieser Sachlage der Eventualantrag abzuweisen ist, zumal dies-
bezüglich auch keine Begründung vorliegt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine im Heimatland drohen-
de menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Praxis EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.),
dass ihnen dies mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelun-
gen ist,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
D-3400/2013
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen,
dass in Armenien derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin kon-
kret gefährdet wären,
dass auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation keine Hinweise beste-
hen, dass sie in ihrer Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnten,
dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Juristen absolvierte so-
wie über Berufserfahrung und Sprachkenntnisse verfügt (vgl. A10 S. 2),
weshalb davon auszugehen ist, es werde ihm trotz einer mit westeuropäi-
schen Ländern nicht vergleichbaren sozio-ökonomischen Lage gelingen,
in Armenien wieder eine Arbeitsstelle zu finden, um zum familiären Unter-
halt beitragen zu können,
dass darüber hinaus von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegan-
gen werden darf, welches den Beschwerdeführenden bei der Wiederein-
gliederung behilflich sein kann, zumal ein Bruder des Beschwerdeführers
sowie die Eltern und zwei Schwestern der Ehefrau beziehungsweise Mut-
ter im Heimatland leben (vgl. A10 S. 3; Befragungsprotokoll betreffend
Ehefrau/Mutter vom 29. September 2011, A11 S. 3),
dass hinsichtlich des zu berücksichtigenden Kindeswohls festzustellen ist,
dass die 9-jährige B._______ und die bald 6-jährige C._______ den
grösseren Teil ihrer bisherigen Kindheit mit den Eltern in Armenien ver-
bracht haben, weshalb eine Rückkehr dorthin nach einem rund 2-jährigen
Aufenthalt in der Schweiz keine Härte nach sich zieht, welche im Lichte
von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. No-
vember 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wäre (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.2),
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dass daran auch die gute Integration der beiden Mädchen im Kindergar-
ten beziehungsweise in der Primarschule und die erbrachten Leistungen
von B._______ im Schachsport (vgl. Unterrichtsbestätigung der Schullei-
tung O._______ vom 26. Juni 2013, Berichte des Kindergartens und der
Primarschule O._______ vom 3. Juli 2013, Referenzschreiben des
Schachklubs P._______ vom 3. Juli 2013, Kopie des Diploms […] und
zwei Kopien von Zeitungsausschnitten betreffend Schacherfolg) nichts
ändern können,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
30. Juli 2013 hinsichtlich der vollkommenen Integration seiner Kinder zu
keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass demnach der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insge-
samt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden infolgedessen nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Juli 2013 in gleicher Höhe einbezahl-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 23. Juli 2013 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Karin Schnidrig
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