B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3400/2019
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Syrien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2019 / N________
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Sachverhalt:
A.
Am 25. Mai 2016 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juni 2016 gab der
Beschwerdeführer unter anderem an, bis zur Erlangung der syrischen
Staatsangehörigkeit im Jahre 2011 in Syrien als registrierter Ausländer kur-
discher Ethnie (Ajnabi) gelebt zu haben. Aus Furcht, für den Militärdienst
rekrutiert zu werden, habe er Syrien im Jahre 2013 verlassen. Im Alter von
17 Jahren sei er in den Irak gereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten
habe. Danach sei er zu Fuss in die Türkei und von dort über Griechenland
und weitere Länder in die Schweiz gelangt.
Anlässlich der Anhörung vom 29. März 2018 machte der Beschwerdeführer
erstmals geltend, dass der Schwager, bei dem er in B._______ gelebt
habe, einmal einen Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) bei sich
aufgenommen habe. Daraufhin sei das Haus des Schwagers gestürmt wor-
den. Er, der Beschwerdeführer, sei in der Folge aus Furcht vor weiteren
Hausdurchsuchungen nicht mehr in das Haus zurückgekehrt und habe Da-
maskus verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (Eröffnung am 6. Juni 2019) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Weg-
weisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
B.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ersucht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG) zu behandeln ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). In Anwendung von
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Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, we-
gen der Unterstützung eines Kämpfers der FSA durch seinen Cousin sei
das Haus, in dem auch er gelebt habe, gestürmt worden, als nicht glaub-
haft.
Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer
habe dieses Vorbringen anlässlich der BzP nicht erwähnt. Der Nachschub
eines zentralen Elements erwecke jedoch erhebliche Zweifel an dessen
Wahrheitsgehalt. Zudem entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdefüh-
rer ein Vorbringen im Zusammenhang mit dem Fluchtgrund des Schwagers
konstruiere, weil diesem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei
(N_______). Im Weiteren seien die Ausführungen unsubstanziiert ausge-
fallen. Der Beschwerdeführer habe keine erlebnisorientierten Angaben zur
vorgebrachten Bedrohungssituation gemacht, sondern lediglich Ereignisse
wie die Hausdurchsuchung und die Verhaftung seines Cousins erwähnt,
bei denen er nicht anwesend gewesen sei (vgl. SEM-Protokoll A18 S. 17).
Auch fehle es an konkreten Hinweisen, dass dem Beschwerdeführer auf-
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grund des Verhaltens des Cousins eine Verfolgung drohe. Allein die An-
gabe, das Regime nehme häufig Familienangehörige von gesuchten Per-
sonen mit, reiche für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht
aus.
5.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor dem künftigen
Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den. Auch die Befürchtung, durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), dem
bewaffneten Arm der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), rekrutiert zu wer-
den, sei nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Schliesslich ergebe sich auch aus den Akten
der in der Schweiz lebenden Geschwister (N_______: Bruder C:______.;
N_______: Bruder D._______.; N______: Schwester E._______.;
N_______: Schwester F._______) kein familiäres Risikoprofil, aufgrund
dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Reflexverfolgung zu be-
fürchten habe. Schliesslich sei die allgemein schwierige Sicherheitslage in
Syrien nicht asylrelevant.
6.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht genügend umfassend geprüft, son-
dern ihren Entscheid lediglich auf allgemeine Mutmassungen und Speku-
lationen gestützt und damit die Sorgfaltspflicht verletzt.
Im Weiteren seien für die Befragungen des Beschwerdeführers verschie-
dene Dolmetscher aufgeboten worden, wobei die Befragung zur Person in
arabischer Sprache durchgeführt worden sei, welcher der Beschwerdefüh-
rer nicht mächtig sei. Die Anhörung sei auf «irakisches Kurdisch» durchge-
führt und von einer Dolmetscherin irakischer Herkunft begleitet worden.
Somit sei weder an der BzP noch an der Anhörung in der Muttersprache
des Beschwerdeführers («syrisches Kurdisch») gesprochen worden.
Dadurch könnten wichtige Details verloren gegangen sein. Im Weiteren sei
der Beschwerdeführer bei der BzP oft unterbrochen und dazu aufgefordert
worden, sich kurz zu halten. Diese «Zwangsbremsung» habe zu Unsicher-
heit und Angst geführt. Zudem sei der Beschwerdeführer bei jedem Unter-
bruch auf die Anhörung verwiesen worden. Deshalb sei der Beschwerde-
führer davon ausgegangen, dass er erst bei der Anhörung über seine Asyl-
gründe sprechen könne.
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Der diensttaugliche Beschwerdeführer sei nun im wehrdienstpflichtigen Al-
ter und habe sich bis heute bei der Militärbehörde nicht gemeldet. Diese
Unterlassung werde von den syrischen Behörden als regierungsfeindliche
Haltung betrachtet. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in einem
Haus aufgehalten, in dem ein Kämpfer der FSA aufgenommen worden sei,
weshalb «das Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer
sehr gross sei». Dieser sei als Dienstverweigerer identifiziert und von den
syrischen Behörden als gesuchte Person registriert worden. Der entspre-
chende Nachweis werde nachgereicht. Schliesslich sei darauf hinzuwei-
sen, dass das SEM Syrer im wehrpflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen habe. Somit gebiete der Grundsatz der Rechtsgleichheit,
dass auch der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
Die Umstände und die persönlichen Verhältnisse seien identisch, werde
doch auch dem Beschwerdeführer Dienstverweigerung sowie regierungs-
feindliches Verhalten vorgeworfen und werde er behördlich gesucht.
7.
7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che sich als offensichtlich haltlos erweisen.
So ist festzuhalten, dass das SEM – entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde, wonach die Schlussfolgerungen des SEM lediglich auf Mutmas-
sungen und Spekulationen beruhten – in der angefochtenen Verfügung mit
hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen teils
nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant zu erachten sind. Hinsichtlich des
Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei nicht in seiner Muttersprache «syri-
sches Kurdisch» (Badini) angehört worden, was zu möglichen lückenhaf-
ten Aussagen geführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer in der BzP angab, die dolmetschende Person gut zu verstehen,
«wenn sie langsam spreche» (vgl. A8 S. 2), sich aus dem Befragungspro-
tokoll keine Anhaltspunkte auf Verständigungsschwierigkeiten ergeben,
und der Beschwerdeführer selbst am Ende der Anhörung angab, die dol-
metschende Person gut verstanden zu haben (vgl. A8 S. 11). Die Anhörung
des Beschwerdeführers wurde in der Folge in Kurdisch geführt, welche der
Beschwerdeführer als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A18 S. 2). Im
Weiteren gab der Beschwerdeführer an, die dolmetschende Person sehr
gut zu verstehen (vgl. A18 S. 2). Somit ist festzuhalten, dass die Befragun-
gen des Beschwerdeführers in einer ihm verständlichen Sprache geführt
wurden und keine Anhaltspunkte auf allfällige Verständigungsschwierigkei-
ten bestehen. Auch der weitere Vorwurf in der Beschwerde, der Beschwer-
deführer sei im Rahmen der BzP oft unterbrochen und dazu aufgefordert
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worden, sich kurz zu halten, erweist sich als haltlos. Dem Befragungspro-
tokoll sind keine konkreten Anhaltspunkte auf eine nicht korrekte Befra-
gungsweise zu entnehmen. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer hinrei-
chend Gelegenheit, seine Vorbringen darzulegen.
7.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, das
Haus, in dem auch er gelebt habe, sei wegen der Unterstützung eines
Kämpfers der FSA durch seinen Cousin gestürmt worden, zu Recht und
mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft. Ohne plausiblen Grund
hat der Beschwerdeführer, obwohl im Rahmen der BzP ausdrücklich nach
weiteren Asylgründen gefragt (vgl. A8 S. 8), die genannten zentralen Vor-
kommnisse in der BzP nicht erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben
zu erachten sind.
7.3 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der
Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der
im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt respektive be-
züglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure
seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in
BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Ab-
stufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedli-
che Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen
geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst
in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich
den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürger-
kriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombat-
tanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen sind.
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht
persönlich zum Militärdienst aufgeboten und auch sonst kein Kontakt zu
den Militärbehörden stattfand. Bei dieser Aktenlage bestehen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der
Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behör-
den mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rech-
nen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom
5. Januar 2016), zumal der Beschwerdeführer nicht politisch tätig gewesen
ist und nicht aus einer oppositionellen Familie stammt. Aufgrund dieser
Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger
in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. In diesem Zusammenhang
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde
genannten vorinstanzlichen Entscheiden, denen offensichtlich ein anderer
Sachverhalt (Dienstverweigerung sowie regierungsfeindliches Verhalten)
zugrunde lag, auch in Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechts-
gleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
7.4 Auch die dargelegte drohende Rekrutierung durch die YPG ist nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rek-
rutierung allein noch nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3)
und nicht davon auszugehen ist, dass eine Weigerung asylrelevante Sank-
tionen zur Folge hat (vgl. Urteil D-2683/2017 des BVGer vom 24. August
2017).
7.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz – auch in Verbindung mit der niederschwelligen
exilpolitischen Aktivität – nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerde-
führer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in seinem Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befra-
gung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Be-
schwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon
auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsge-
fährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Mass-
nahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge-
such abgelehnt hat.
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8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Über-
prüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos er-
schien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: