Abtei lung IV
D-3401/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Eritrea,
Horburgstrasse 46, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April
2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3401/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus A._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 4. Juli 2008 und gelangte über den Sudan, Libyen und
Italien am 5. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er tags darauf im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur
Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 9. Oktober 2008 und
vom 18. Februar 2010 im Wesentlichen vor, er habe von 1994 bis 1996
Militärdienst geleistet und sei anschliessend regulär entlassen worden.
Nach rund anderthalb Jahren sei er wegen des Kriegsausbruchs er -
neut einberufen worden und habe in der Folge bis 2002 in C._______
und D._______ als Infanterist gedient. Nach dem Waffenstillstand sei
er in E._______ stationiert gewesen, wo er militärische Übungen
absolviert habe sowie für Wachdienste und anderweitige Arbeiten
eingesetzt worden sei. Am 4. Januar 2008 habe er Urlaub erhalten,
worauf er sich zu seiner Familie nach A._______ begeben habe. Beim
Besuch seiner Eltern seien am 4. Januar 2008 Soldaten gekommen,
um seinen jüngeren Bruder, der aus der Armee desertiert sei,
festzunehmen. Beim Versuch, sich einer Festnahme zu entziehen, sei
sein Bruder erschossen worden, worauf er selber nach wenigen Tagen
von den Sicherheitskräften abgeholt und in ein Gefängnis verbracht
worden sei; unter dem Vorwurf, seinem Bruder zur Flucht geraten zu
haben, sei er in der Folge während sechs Monaten inhaftiert worden.
Nach seiner Haftentlassung hätte er sich bei seiner Einheit zum Dienst
melden sollen, was er jedoch (gemäss seinen Angaben in der
einlässlichen Anhörung vom 18. Februar 2010) wegen der
Befürchtung, ihm könnte von seiner Einheit Desertion vorgeworfen
werden, nicht getan habe. Er sei vielmehr direkt nach Hause
gegangen und von dort in den Sudan ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel in Kopie zu den Akten, so einen schriftlichen Nachweis
des eritreischen Verteidigungsministeriums vom 30. Januar 1996 be-
treffend seinen Grundwehrdienst, seine Identitätskarte, sodann Kopien
der Geburtsscheine seiner drei Kinder, seines Ehescheines und einer
Bestätigung des Verwaltungsbüros der Region F._______ vom
24. April 2009 betreffend seine Ehefrau, und schliesslich mehrere
Fotografien (teilweise in Kopie).
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D-3401/2010
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2010 – eröffnet am 10. April 2010 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig stellte es aufgrund
des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes – nämlich der il le-
galen Ausreise aus dem Heimatstaat und einer diesbezüglich drohen-
den Bestrafung – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
fest und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – sinngemäss in
den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 6 – sowie die Gewährung von Asyl. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeinga-
be reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel 16 Fotografien zu
den Akten, auf welchen er jeweils in einem militärischen Kontext abge-
bildet ist.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in einem
späteren Zeitpunkt entschieden werde; gleichzeitig forderte er ihn un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum
4. Juni 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
Mit Eingaben vom 20. Mai 2010 und vom 27. Mai 2010 reichte der Be-
schwerdeführer zum einen eine weitere Fotografie sowie das Original
der Bestätigung des Verwaltungsbüros der Region F._______ vom
24. April 2009 und zum anderen eine Fürsorgebestätigung vom
20. Mai 2010 zu den Akten.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2010 gewährten Replikrecht
Gebrauch. Auf seine Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ei-
ne solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 8. April
2010 und seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführer vermöchten – soweit sie sich auf Ereig-
nisse vor der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehen würden – den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht stand-
zuhalten, weil sie zahlreiche Widersprüche aufweisen würden. So ha-
be der Beschwerdeführer etwa unterschiedliche Angaben zu seiner
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militärischen Einheit gemacht und ferner in der Empfangsstellenbefra-
gung vorgebracht, er sei nach sechs Monaten aus der Haft ent lassen
worden, weil seine Einheit für ihn gebürgt habe, während er in der ein-
lässlichen Anhörung angegeben habe, seine Einheit habe gar nichts
von der Inhaftierung gewusst. Auch in Bezug auf die Zeit nach der
Haftentlassung habe sich der Beschwerdeführer sodann widerspro-
chen, indem er bei der Erstbefragung geschildert habe, er habe nach
der Haftentlassung von seiner Einheit Urlaub erhalten und sei anläss-
lich dieses Urlaubes desertiert, während er in der Anhörung vom
10. Februar 2010 geltend gemacht habe, er sei nach der Haft nicht
mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern direkt nach Hause ge-
gangen und von dort nach vier Tagen beziehungsweise einer Woche
aus Eritrea geflohen. Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwer-
deführer die angebliche Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt
werden und an dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihm
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; soweit es sich dabei um
kopierte Dokumente handle, sei ihr Beweiswert angesichts der ein-
fachen Fälschbarkeit äusserst gering, und darüber hinaus würden sie
ohnehin lediglich den Nachweis einer Militärdienstleistung bis 1996
belegen, nicht aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachte De-
sertion im Jahr 2008.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe
vom 10. Mai 2010 und seinen weiteren Eingaben vom 20. Mai 2010
sowie vom 5. Juli 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, er habe
seine Asylgründe detailliert und plausibel geschildert sowie teilweise
durch die Einreichung entsprechender Beweismittel belegt. Soweit ihm
das BFM Widersprüche in seinen Aussagen vorhalte, könne er diese
schlüssig aufklären. So habe er zunächst wegen eines Missverständ-
nisses bei der Empfangsstellenbefragung die militärische Einheit an-
gegeben, in welcher er von 1998 bis 2003 gedient habe, während er
bei der einlässlichen Anhörung diejenige Einheit genannt habe, bei
welcher er – nach einem im Jahr 2003 erfolgten Bataillonswechsel –
zuletzt eingeteilt gewesen sei. Im Weiteren habe er in der Empfangs-
stellenbefragung zwar schon angegeben, er sei aus der Haft entlassen
worden, nachdem seine Einheit für ihn gebürgt habe; damit habe er in -
dessen lediglich den offiziellen behördlichen Grund für seine Ent-
lassung angezeigt, der jedoch lediglich vorgeschoben gewesen sei,
damit er sich auch tatsächlich wieder zum Dienst melde, während in
Wirklichkeit seine Einheit nichts von seiner Inhaftierung gewusst habe.
Dies habe er im Rahmen der einlässlichen Befragung, als er die Mö-
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glichkeit zur detaillierten Darlegung des Sachverhaltes gehabt habe,
denn auch so angegeben. Soweit das BFM ihm ferner einen Wider-
spruch in Bezug auf seine Vorbringen zur Zeit nach der Haftentlassung
vorhalte, liege ein Missverständnis vor. Bei der Empfangsstellen-
befragung habe er sich nämlich auf einen Urlaubsaufenthalt zu Hause
bezogen, der sich vor seiner Inhaftierung zugetragen habe, während
er im Rahmen der einlässlichen Anhörung erläutert habe, dass er sich
nach der Haftentlassung zwar zunächst zum Stützpunkt E._______
begeben habe, ohne jedoch wirklich zu seiner Einheit zurückzukehren,
und – nachdem er das Gefühl bekommen habe, die Offiziere beim
Empfang würden sich über ihn unterhalten und es stünde ihm allenfalls
eine erneute Inhaftierung bevor – erst danach nach Hause zurückge-
kehrt sei. Soweit das Bundesamt schliesslich die von ihm eingereich-
ten Beweismittel als untauglich erachte, sei festzuhalten, dass die von
ihm eingereichten Fotografien ihn zu verschiedenen Zeiten – bis hin
zum 2. Dezember 2007 – während seines Militärdienstes zeigen
würden; auch wenn die Fotografien nicht datiert seien, sei darauf
deutlich zu erkennen, dass er in unterschiedlichen Altersstufen abge-
bildet sei.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt sei -
ner Ausreise aus Eritrea zu Recht und mit zutreffender Begründung als
nicht glaubhaft erachtet.
6.2
6.2.1 Was die Frage der militärischen Einheit anbelangt, in welcher
der Beschwerdeführer diente, hat das Bundesamt zutreffend auf die
unterschiedlichen Angaben in den beiden Anhörungen verwiesen, hat
doch der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vorgebracht,
er sei im [...] eingeteilt gewesen (vgl. BFM-act. A2, S. 4), während er
im Rahmen der einlässlichen Anhörung angab, es sei [...] gewesen
(vgl. BFM-act. A10, S. 5, F42 f.). Die vom Beschwerdeführer in der
Beschwerde für diese Diskrepanz angegebene Begründung findet
sodann im ES-Protokoll keine Stütze; die Frage lautete dort
unmissverständlich nach der Einheit, in welcher er zuletzt Dienst
geleistet habe und es ist kein plausibler Grund ersichtlich, wieso der
Beschwerdeführer sie auf eine frühere Einteilung von 1998 bis 2003
hätte beziehen sollen, zumal sich die summarische Befragung
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ausschliesslich auf Sachverhalte im Umfeld der angeblichen
Inhaftierung von anfangs 2008 beschränkte. Hinzu kommt, dass sich
die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers – entgegen
seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht alleine auf das
Bataillon beschränken, sondern auch die höheren
Organisationseinheiten betreffen.
6.2.2 Ebenfalls nicht aufzulösen vermag der Beschwerdeführer so-
dann die ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgehaltenen Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit der Frage nach den Umständen, unter
denen er aus der Haft freigekommen sei. So lässt sich mit dem Hin-
weis auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung
keineswegs der klare Widerspruch ausräumen, der sich durch seine
Aussage, wonach seine Einheit für ihn gebürgt habe, zu seinen Vor-
bringen in der einlässlichen Anhörung ergibt, wonach seine Einheit
nichts von der Inhaftierung gewusst habe. Für seine wenig plausible
Erklärung, er habe in der Erstbefragung lediglich die ihm von den Ge-
fängnisbehörden mitgeteilte offizielle Version geschildert, ergeben sich
wiederum keinerlei Anhaltspunkte im entsprechenden Protokoll, zumal
er in seiner freien Schilderung des Sachverhaltes durchaus Raum ge-
habt hätte, auf diesen Umstand hinzuweisen.
6.2.3 Im Weiteren gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die groben
Widersprüche im Zusammenhang mit seinem Verhalten nach der Haft-
entlassung plausibel zu erklären. So lassen sich seine Ausführungen
in der Beschwerdeschrift, wonach seinen Angaben bei der summari-
schen Befragung ein Missverständnis zugrunde liege, soweit sie die
Frage der Urlaubsgewährung durch seine militärische Einheit betreffe,
nicht mit seinen unzweideutigen Aussagen in Übereinstimmung brin-
gen. Der Beschwerdeführer hat nämlich in jener Befragung zwei ver-
schiedene Urlaube erwähnt, so einen vor der angeblichen Inhaftierung
und ausdrücklich auch einen solchen nach seiner Haftentlassung. Sei-
ne Äusserungen in Bezug auf den zweiten Urlaub – der Beschwerde-
führer gab wörtlich zu Protokoll: "Nach der Entlassung aus der Haft
erhielt ich aus meiner Einheit Urlaub. Ich ging nach Hause und hielt
mich dort für eine Woche auf. Dann reiste ich in den Sudan aus" (vgl.
BFM-act. A2, S. 4) – weichen damit diametral von seinen Angaben in
der Anhörung vom 18. Februar 2010 ab, gemäss welchen er nach
seiner Freilassung direkt nach Hause gegangen sei, um von dort nach
vier Tagen seinen Heimatstaat Richtung Sudan zu verlassen (vgl.
BFM-act. A10, S. 11, F114 ff.). Diesen eklatanten Widerspruch kann
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der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht durch seine erstmals auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Sachverhaltsversion entkräften, wo-
nach er zunächst ins Lager seiner Einheit zurückgekehrt sei, sich von
dort allerdings sofort wieder entfernt habe, als die Offiziere am
Empfang sich mutmasslich über ihn unterhalten hätten (vgl. Beschwer-
deeingabe vom 10. Mai 2010, S. 3 f., Ziff. 6). Dieses Novum ist als
wenig überzeugender Versuch zu werten, die von der Vorinstanz fest-
gestellten groben Ungereimtheiten in seinen Aussagen im Nachherein
wenigstens annähernd zu bereinigen; es findet denn auch keinerlei
Stütze in den Befragungsprotokollen, zumal der Beschwerdeführer
auch im Rahmen des ihm bei der Anhörung vom 18. Februar 2010
gewährten rechtlichen Gehörs zu den Widersprüchen – wo er ausrei-
chend Gelegenheit gehabt hätte, seine angebliche kurzzeitige Rück-
kehr ins Lager seiner Einheit vorzubringen – ausdrücklich angab, er
sei nie mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt (vgl. BFM-act. A10, S. 16,
F172).
6.2.4 Soweit die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
anbelangend, ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen, dass
diese weder die geltend gemachte Inhaftierung noch die Desertion aus
dem Militärdienst zu belegen vermögen. Namentlich sind die zahl-
reichen Fotografien, die den Beschwerdeführer teilweise in Uniform in
einem militärischen Kontext zeigen, nicht geeignet, einen von ihm bis
zu seiner Ausreise geleisteten Militärdienst zu dokumentieren, da sie
keine aussagekräftigen Angaben zum Zeitpunkt ihres Entstehens
aufweisen. Während Unterschiede in der äusseren Erscheinung des
Beschwerdeführers zwischen den nach seinen Angaben im Jahr 1994
entstandenen und den späteren – gemäss dem Beschwerdeführer aus
den Jahren 2001, 2005 und 2007 datierenden – Aufnahmen erkennbar
ist, kann solches für die angeblich über einen Zeitraum von sechs Jah-
ren (2001–2007) aufgenommenen Fotografien nicht gesagt werden;
der Beschwerdeführer erscheint auf all diesen nach dem Jahr 2000
entstandenen Fotografien vielmehr äusserlich identisch, was im Übri -
gen auch auf die mit ihm abgebildeten weiteren Personen zutrifft, wes-
halb davon auszugehen ist, dass die Aufnahmen allesamt mehr oder
weniger gleichzeitig erfolgten. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift vom 10. Mai 2010 (vgl. a.a.O., S. 7, Ziff. 5d) sowie in
der Eingabe vom 5. Juli 2010 belegen die Bilder somit mitnichten
einen bis ins Jahr 2008 fortdauernden Militärdiensteinsatz des Be-
schwerdeführers. Ebensowenig lassen sich schliesslich aus der Kau-
tionsbestätigung vom 20. April 2009 Rückschlüsse auf die geltend ge-
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machte Desertion ziehen, da in diesem Dokument lediglich die illegale
Ausreise des Beschwerdeführers – ohne weitere Konkretisierung der
Umstände – als Grund für eine Inhaftierung seiner Ehefrau genannt
ist.
6.2.5
Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu bestätigen; dem Beschwerdeführer konnte sie im
Beschwerdeverfahren in keinem Punkt plausibel erklären. Entgegen
seiner in der Beschwerdeeingabe vom 10. Mai 2010 geäusserten Auf-
fassung betreffen die groben Widersprüche zwischen seinen Aussagen
bei der Empfangsstellenbefragung und der einlässlichen Anhörung so-
dann zentrale Punkte seiner Asylbegründung, weshalb sie trotz des le-
diglich summarischen Charakters der Empfangsstellenbefragung ohne
weiteres für die Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit herange-
zogen werden können (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Insge-
samt können dem Beschwerdeführer somit die von ihm geltend ge-
machte Inhaftierung sowie seine angebliche Desertion aus dem Mili-
tärdienst nicht geglaubt werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asyl-
gesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer
mit Verfügung des BFM vom 8. April 2010 wegen Vorliegens subjekti-
ver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufge-
nommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Fra-
ge der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Beschwerde zwar – wie obenstehend aufgezeigt – bei einlässlicher
Prüfung offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 111 Bst. e AsylG
ist, im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als geradezu aussichts-
los zu bezeichnen war, ist indessen das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers mit der von ihm eingereichten Fürsorgebestä-
tigung vom 20. Mai 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hin-
weise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbes-
serung seiner finanziellen Lage ergeben; bei dieser Sachlage sind kei -
ne Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erho-
ben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: 17 Fotografien, so-
wie Bestätigung des Verwaltungsbüros der Region F._______ vom
24. April 2009 im Original, mit dem Hinweis, dass über die Heraus-
gabe der beim BFM eingereichten Beweismittel das Bundesamt auf
Anfrage entscheidet)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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