B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3401/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Fami-
lienvereinigung zugunsten des Bruders B._______); Verfü-
gung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 stellte das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin fest und gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin für ihren jün-
geren Bruder B._______ bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung. Sie führte zur Begründung ihrer Eingabe aus, ihre Eltern
seien verstorben, weshalb ihr im Jahr (…) geborener Bruder B._______
seit Ende 2011 bei seiner über achtzigjährigen, gebrechlichen Tante lebe.
Die Schule habe er abgebrochen, um seiner gesundheitlich angeschlage-
nen Tante helfen zu können. Seine beiden Schwestern seien seine einzi-
gen engen Verwandten, wobei beide in der Schweiz lebten. Es bestehe die
Gefahr einer Verwahrlosung und in diesem Sinne auch ein Erziehungsnot-
stand. Da sie und ihre Schwester die einzigen Blutsverwandten des Jun-
gen seien, möchten sie ihn zu sich in die Schweiz holen und in der Familie
aufnehmen.
Mit Schreiben vom 15. November 2012 informierte die Beschwerdeführerin
die Vorinstanz über die aktuelle Situation ihres Bruders. Die gebrechliche
Tante sei zu Verwandten in (…) gezogen, womit ihr Bruder auf sich alleine
gestellt sei.
Mit Schreiben vom 11. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM
mit, sie mache sich grosse Sorgen um ihren Bruder, da er niemanden mehr
habe, der sich um ihn kümmere.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 – eröffnet am 27. Mai 2014 – verweigerte
das Bundesamt die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte des-
sen Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, gemäss der vom Gesetzgeber per 1.
Februar 2014 aufgehobenen Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG [SR
142.31] könnten andere nahe Angehörige (als Ehegatten und minderjäh-
rige Kinder) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in deren Familien-
asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Umstände für die Familien-
vereinigung sprächen. Den Akten seien keine genügenden Anhaltspunkte
für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände zu entnehmen. Gemäss
den Aussagen der Beschwerdeführerin sei sie zwischen Ende 2008 und
ihrer Ausreise im Juni 2010 stets zwischen ihrem damaligen Wohnort
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C._______ und D._______, dem Wohnort ihres Bruders, hin- und herge-
reist, beziehungsweise sei alle zwei Wochen nach D._______ gereist, um
nach ihren Geschwistern zu sehen. Daraus lasse sich schliessen, dass sie
zwischen Ende 2008 und Juni 2010 nicht mit ihren Geschwistern zusam-
mengelebt habe. Aufgrund ihrer Aussagen könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass sie vor ihrer Flucht in entscheidendem Umfang zum Un-
terhalt ihres Bruders beigetragen habe.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2014 bean-
tragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung des BFM vom 26. Mai 2014. Sodann sei ihrem Bruder die Einreise in
die Schweiz zwecks Einbezugs in ihre Flüchtlingseigenschaft zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Art. 51 AsylG hat heute – unter dem Randtitel "Familienasyl" – folgen-
den Wortlaut:
1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen.
1bis Hat das BFM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein
Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen
Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert.
Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des
rechtskräftigen Urteils sistiert.
2 …
3 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flücht-
linge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
4 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen.
4.2. Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012
aufgehoben (AS 2013 4375, 5357).
Die aufgehobene Bestimmung hatte den folgenden Wortlaut:
2 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen kön-
nen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für
die Familienvereinigung sprechen.
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4.3. Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen
Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes
– also am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt.
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 (BVGE 2014/41) einerseits festge-
stellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Ge-
setzgebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzlich hängige Gesuche
gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. E. 6.3–6.5), andererseits hat das
Gericht im Grundsatzurteil die Frage des Vorliegens einer unzulässigen
Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. E. 6.6).
All dies hat die Konsequenz, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG für die am 1. Feb-
ruar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann
beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von die-
sem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden.
5.
Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch um Familienasyl am 29. Mai
2012, welches das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2014 ablehnte. Die
Vorinstanz hätte diese Eingabe, wie soeben ausgeführt, nach dem 1. Feb-
ruar 2014 gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG nicht mehr materiell behan-
deln dürfen. Folglich hat das BFM zu Unrecht eine materielle Prüfung des
Gesuchs um Familienasyl gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenom-
men.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Un-
recht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt
auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat. Auf die
entsprechenden Beschwerdeausführungen ist folglich nicht weiter einzu-
gehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts
der Tatsache, dass das am 7. Juli 2015 unter BVGE 2014/41 publizierte
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014
(vgl. oben E. 4.4) bei der Einreichung ihrer Beschwerde am 19. Juni 2014
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noch gar nicht bestand und ihr deshalb nicht bekannt sein konnte, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von einer Kostenauflage abzuse-
hen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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