B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3401/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 / N (…).
D-3401/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. April 2019 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2. Mai
2016 in Italien, am 3. November 2017 in Frankreich, am 10. August 2018
in Belgien und am 17. September 2018 erneut in Frankreich ein Asylge-
such gestellt hatte.
A.c Am 6. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme statt, und am 20. Mai
2019 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-Verordnung). Da-
bei wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen Zu-
ständigkeit anderer Staaten (Italien, Frankreich, Belgien) für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen Sach-
verhalt gewährt. Gleichentags reichte sie eine Ausweiskopie eines
B._______ – mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz – zu den Akten.
Hierzu machte sie geltend, es handle sich um ihren Halbbruder (…), zu
welchem sie ein gutes Verhältnis habe.
A.d Am 21. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Dublin-III-Verordnung. Die italienischen Behörden lehnten das Ersu-
chen am 23. Mai 2019 mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführerin
in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
B.
Am 24. Mai 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt
auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö-
riger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) um Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin.
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C.
C.a Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Italien ihr subsidiären Schutz
gewährt habe. Aus diesem Grund sei die Dublin-III-Verordnung nicht an-
wendbar. Es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Italien weg-
zuweisen, wozu sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen
Gehörs bis zum 29. Mai 2019 äussern könne.
C.b Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin – um Einsicht in die Akten
bezüglich des gewährten Schutzstatus in Italien und um anschliessende
Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.
C.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Ak-
teneinsicht mit Verweis auf das laufende Verfahren ab und gewährte eine
ausserordentliche Fristerstreckung bis zum 31. Mai 2019.
C.d In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2019 führte die Beschwerdeführe-
rin aus, von ihrem Schutzstatus in Italien keine Kenntnis gehabt zu haben
und sich ohne weitere Informationen nicht wirksam äussern zu können. Sie
habe von den italienischen Behörden einmal einen Brief erhalten und sei
aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. In der Folge habe sie keinen
Zugang zu staatlicher Unterstüzung und zum Gesundheitssystem erhalten.
Man habe ihr jeweils gesagt, sie müsse zuerst eine Adresse haben, bevor
sie Unterstützung erhalten könne. Als allein reisende Frau ohne die nötigen
Sprachkenntnisse und ohne finanzielle Mittel sei es ihr jedoch nicht mög-
lich gewesen, eine Unterkunft zu finden. Aus diesem Grund habe sie auf
der Strasse gelebt und nie gewusst, wo sie die nächste Nacht verbringen
werde. Mahlzeiten habe sie teilweise von Kirchen oder der «Caritas» er-
halten. Sie habe sich mehrfach an die italienischen Behörden gewandt, sei
aber immer abgewiesen worden. Im Herbst 2017 sei es zu einem Vorfall
gekommen, bei dem sie beim Übernachten in einem leerstehenden Ge-
bäude von Männern bedroht und geschlagen worden sei. Sie habe grosse
Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. In diesem Zeitpunkt habe sie ge-
merkt, dass sie in Italien nicht in Sicherheit leben könne. Zu ihrem Gesund-
heitszustand führte sie aus, sie habe von einem (…) im Hals so starke
Kopfschmerzen, dass sie sich beispielsweise die Haare nicht bürsten
könne. Ausserdem leide sie unter Schlafproblemen, Nervosität und Ver-
spannungen. Auch ihre Menstruation bleibe über längere Zeitperioden aus.
Schliesslich sei sie durch die Vorkommnisse im Heimatland und auf der
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Flucht stark traumatisiert. Sie beantrage eine umfassende Abklärung ihres
Gesundheitszustandes und die Behandlung ihrer Traumata.
D.
Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des
SEM am 10. Juni 2019 zu.
E.
E.a Am 25. Juni 2019 liess das SEM der Beschwerdeführerin einen Ent-
scheidentwurf (vgl. Art. 20c Bst. f AsylV 1 [SR 142.311]) zukommen.
E.b In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 machte die Beschwerdefüh-
rerin geltend, dass sie ihre spezifischen und möglicherweise traumabe-
dingten Beschwerden, wie Schlafprobleme, Ausbleiben der Menstruation
und Nervosität, gegenüber dem medizinischen Fachpersonal im Bunde-
sasylzentrum nicht richtig habe kommunizieren können. Es habe eine
Sprachbarriere bestanden und folglich müssten die gesundheitlichen Ab-
klärungen als ungenügend gewertet werden. Sie beantrage deshalb eine
neuerliche, umfassende Abklärung ihres Gesundheitszustandes und die
Behandlung ihrer Traumata. Betreffend ihren Schutzstatus in Italien
machte sie geltend, dass die genaue Bewilligungsart durch das SEM hätte
abgeklärt werden müssen, da bei jetzigem Informationsstand unklar sei, ob
ihre Bewilligung in Italien verlängert werden könne. Des Weiteren machte
sie geltend, dass der psychische Druck von der frauenspezifischen Gewalt,
welche sie als Kind und auf der Flucht erlebt habe, bei einer Rückkehr nach
Italien auf unzumutbare Weise gesteigert würde, da sie dort keinen Zugang
zu staatlicher Unterstützung oder medizinischer Versorgung erhalten habe.
Ausserdem sei sie alleinstehend und habe in Italien weder Verwandte noch
eine Bezugsperson.
F.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien so-
wie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, dass Italien ein verfolgungssicherer Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sei. Abklärungen hätten er-
geben, dass der Beschwerdeführerin dort subsidiärer Schutz gewährt wor-
den sei. Überdies habe Italien sich am 10. Juni 2019 bereit erklärt, die Be-
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schwerdeführerin zurückzunehmen. Ferner würden zwar Anzeichen beste-
hen, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Auf-
nahme nach Art. 83 AIG [SR 142.20] erfüllen würde, da sie in Italien sub-
sidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei aber auf
Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegwei-
sungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur
dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen
werde. Dieser Nachweis könne ihr nicht gelingen, weil ihr bereits ein Dritt-
staat einen Schutzstatus erteilt habe. Sie könne nach Italien zurückkehren,
ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu
befürchten. Der Einwand, dass die genaue Bewilligungsart in Italien hätte
abgeklärt werden müssen, stelle die Zuständigkeit von Italien nicht in
Frage. Es sei Sache der zuständigen italienischen Behörden, gestützt auf
das geltende nationale Recht über eine allfällige Erneuerung oder Weiter-
führung des subsidiären Schutzes zu entscheiden. Im Übrigen lasse sich
aus der Anwesenheit des Halbbruders der Beschwerdeführerin B._______
in der Schweiz kein Wegweisungshindernis ableiten. Gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung seien nur die Kernfamilie und besondere Ab-
hängigkeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Einheit der Familie ge-
schützt. Erwachsene Geschwister und Halbgeschwister würden nicht unter
den Begriff der Kernfamilie fallen. Da die Beschwerdeführerin nachgewie-
senermassen die vergangenen Jahre ausserhalb der Schweiz verbracht
habe, könne nicht von einem besonders schützenswerten Abhängigkeits-
verhältnis zum genannten Halbbruder ausgegangen werden. Somit bleibe
die Zuständigkeit Italiens zur Rückübernahme bestehen.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Es führte dazu im Wesentlichen an, da die Beschwerdefüh-
rerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot
bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weder die in
Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Zu den von der Be-
schwerdeführerin dargelegten Einwänden sei festzuhalten, dass Italien die
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13.
Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter ande-
rem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem
Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang
zu Wohnraum, medizinischer Versorgung oder Beschäftigung regle, umge-
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setzt habe. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes-Dekrets 113/2018 «sicu-
rezza e immigrazione» am 5. Oktober 2018 seien zwar insbesondere für
Asylsuchende einige administrative Erschwernisse beklagt worden, wie
insbesondere ein erschwerter Zugang zu Unterstützung ohne gültige Woh-
nadresse. Trotz dieser administrativen Hürden besage das Dekret aber
ausdrücklich, dass Leistungen für Asylsuchende in Italien am Wohnort ge-
währleistet seien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Zu-
gang der Beschwerdeführerin zu staatlicher Unterstützung gewährleistet
sei, sofern sie sich selbständig oder mit Hilfe einer der zahlreichen sozialen
Organisationen bei den zuständigen Behörden um Unterstützungsleistun-
gen bemühe. Sollte Italien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsor-
geleistungen nicht nachkommen, sei es der Beschwerdeführerin unbenom-
men, ihre Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend zu ma-
chen. Ferner sei festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher
über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutz-
willig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin
künftig in Italien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten, so liege es
in ihrer Verantwortung, sich umgehend an die zuständigen staatlichen Stel-
len zu wenden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass am 12. Juni 2019 in der (...) Kli-
nik in C._______ ein Ultraschall ihrer Halsweichteile durchgeführt worden
sei. Gemäss dem Untersuchungsbericht sei im linken Schilddrüsenlappen
ein (…) gefunden worden. Es liege aber keine krankhafte Schwellung der
Lymphknoten vor. Weitere Arztzeugnisse – insbesondere in Bezug auf die
geltend gemachte Traumatisierung – seien nicht zu den Akten gereicht
worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Sprachbarriere im naturge-
mäss multisprachlichen Umfeld des Bundesasylzentrums zu einer ungenü-
genden medizinischen Abklärung führen solle. Die Behandlung gesund-
heitlicher Beschwerden sei in jedem Fall durch die Gesundheitsversorgung
in den Bundesalsyzentren in Einklag mit Art. 80 Abs. 1 AsylG sichergestellt.
Gemäss eigener Auskunft habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach
beim medizinischen Fachpersonal im Bundesasylzentrum vorgestellt. Da-
bei sei keine notfallmässige Traumabehandlung eingeleitet worden. Im Üb-
ringen sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in
Italien sichergestellt sei. Da sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei,
habe sie den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie italienische
Staatsbürger. Somit könne sie sich bezüglich ihrer gesundheitlichen Be-
schwerden an eine Institution in Italien wenden. Es lägen keine Hinweise
dafür vor, dass Italien ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte
oder zukünftig verweigern würde. Im Übrigen werde das SEM ihrem aktu-
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ellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Ita-
lien Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden vor der Über-
stellung über ihren Gesundheitszustand informieren werde.
G.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Datum des Poststempels) liess die Be-
schwerdeführerin durch ihre jetzige Rechtsvertreterin gegen den Nichtein-
tretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfah-
ren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis
zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe
es unterlassen, grundlegende Sachverhaltselemente abzuklären. So
bleibe weiterhin unklar, wann sie in Italien den subsidiären Schutzstatus
erhalten habe und bis wann er allenfalls Gültigkeit habe. Ferner sei ihre
psychische Erkrankung von der Vorinstanz als blosse Parteibehauptung
angesehen worden, weil dazu kein Arztbericht vorliege. Hierzu sei zu er-
wähnen, dass ihr die Möglichkeit zur Einreichung eines Arztberichtes auch
nicht offen gestanden habe. Einerseits sei die Verfahrenszeit im Bundesas-
ylzentrum kurz gewesen und andererseits decke die Gesundheitsversor-
gung in den Bundesasylzentren lediglich die Grundversorgung ab, was den
Zugang zu Spezialisten grundsätzlich ausschliesse. Zudem habe die Vo-
rinstanz ihr Gesuch um Fristverlängerung zum Zwecke weiterer medizini-
scher Abklärungen im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
abgelehnt. Da bei ihr eine besondere Verletzlichkeit vorliege, hätte in An-
lehnung an die Hintergründe des Tarakhel-Urteils von der Vorinstanz er-
wartet werden können, dass sie die notwendigen Garantien zur ihrer Über-
stellung nach Italien einhole. Zusammenfassend müsse mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegagen werden, dass sie bei einer Über-
stellung nach Italien für unbestimmte Zeit von der medizinischen Grund-
versorgung ausgeschlossen sein werde, ihre konkrete Unterbringung und
die damit verbundenen Unterbringungsstandards fragwürdig bis ungeklärt
erschienen, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut
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sich selbst überlassen wäre und damit in eine existentielle Notlage geraten
würde. Diese für sie zu erwartende Situation bei einer allfälligen Überstel-
lung verstosse insbesondere gegen die garantierten Standards der Auf-
nahmerichtlinie und sei deshalb als Verstoss gegen die EMRK zu bewer-
ten.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
– vorbehältlich nachstehender Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende
Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55
Abs. 2 VwVG und Art. 107a Abs. 1 AsylG e contrario). Auf den Antrag, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
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Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vo-
rinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu be-
urteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verlet-
zung der Abklärungspflicht und der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente
fest, insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden
(vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019, Ziff. III/2.). In Anbetracht der
langen Dauer zwischen den Stellungnahmen der Rechtsvertretung vom
31. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019, in welchen die psychischen Be-
schwerden erwähnt wurden, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Be-
schwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären. Es ist nicht ersicht-
lich weshalb zwar die Beschwerden am Hals, indes allfällige psychische
Probleme in dieser Zeitspanne nicht hätten untersucht werden können. So-
dann würdigte das SEM die geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
leme vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Italien. Dies ist nicht zu
beanstanden, zumal es sich mit dem Vorbringen der psychischen Be-
schwerden auseinandersetzte und der Beschwerdeführerin eine sachge-
rechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM in sei-
ner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Italien einer anderen
Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, spricht nicht für eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt, wie aus den nachfolgen-
den Erwägungen hervorgeht, auch für die übrigen formellen Rügen.
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Seite 10
4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen
Entscheid aus formellen Gründen auszuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um ei-
nen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfügt
und die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme am 10. Juni 2019
ausdrücklich zustimmten (vgl. act. 17/1 sowie act. 26/1).
5.3 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Ver-
weis auf deren Erwägungen (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019,
Ziff. II) festzustellen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre
genaue Bewilligungsart in Italien hätte abgeklärt werden müssen, die
Rückkehr nach Italien nicht in Frage stellt. Entscheidend ist einzig, dass
sie derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ab-
lauf der derzeitigen Aufenthaltsbewilligung bei den italienischen Behörden
um eine Verlängerung bemühen kann (vgl. Asylum Information Database,
Country Report: Italy, 31. Dezember 2018, S. 134). Auch ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass sich aus den Akten kein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis zu ihrem Halbbruder ergibt. Bezeichnenderweise macht die Be-
schwerdeführerin auf Beschwerdeebene diesbezüglich auch keine weite-
ren Ausführungen. Aus Art. 8 EMRK kann sie folglich nichts zu ihren Guns-
ten ableiten.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
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Seite 11
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde
somit zu Recht angeordnet.
Wie oben gesehen, kann sie aus dem Grundsatz der Einheit der Familie
kein Wegweisungshindernis ableiten.
7.
7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG, Art. 83 Abs. 1 AlG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.1.1 Nachdem die Beschwerdeführerin in Italien subsidiären Schutz ge-
niesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des
in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nicht-
rückschiebung. Italien ist sodann Signatarstaat der EMRK und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Italien seine aus die-
sen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Italien an die Richtlinie
2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und
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Seite 12
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und
Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
8.1.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Angesichts des
Schreibens von Italien vom 10. Juni 2019 ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin über den subsidiären Schutzstatus verfügt.
Es besteht kein «real risk» im Sinne einer konkreten Verweigerung seitens
von Italien, ihr die Minimalgarantien im Sinne der EU-Richtlinie 2011/95 zu
gewähren. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen gemäss
angefochtener Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom
26. Juni 2019, Ziff. III/2). Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Insbesondere ist zu bestätigen, dass auch in Berück-
sichtigung der vorliegenden Gesundheitsprobleme von einer angemesse-
nen medizinischen Versorgung in Italien auszugehen ist. Die Beschwerde-
führerin ist hinsichtlich allfälliger Anliegen betreffend finanzielle oder ander-
weitige Unterstützung anzuweisen, sich an die in Italien zuständigen staat-
lichen Instanzen zu wenden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, sie
würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten (vgl. Urteil des BVGer E-338/2014 vom 16. April 2014 E. 7.4.2).
Anzumerken bleibt, dass die Erwägungen im Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die
Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einho-
lung von Garantien für bestimmte Personengruppen nur hinsichtlich des
Dublin-Verfahrens beziehungsweise des Asylverfahrens gelten. Das SEM
war damit nicht gehalten, von den italienischen Behörden konkrete Garan-
tien einzuholen. Die entsprechende Rüge der mangelhaften Sachverhalts-
feststellung kann daher nicht gehört werden.
D-3401/2019
Seite 13
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit
der Voristanz als möglich zu erachten; die italienischen Behörden haben
einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt
(vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid
gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von
vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemach-
ten Mittellosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend
ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuwei-
sen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3401/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: