B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-340/2018
lan
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 / N (…).
D-340/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 und reiste am 10. Au-
gust 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags das Asylgesuch ein-
reichte. Am 3. September 2015 wurde er summarisch befragt und am
15. März 2017 zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Angehöri-
ger der Bilen und in B._______ in der Subzoba C._______ der Zoba
D._______ geboren worden. Dort habe er bis im Mai 2015 im Familienver-
band gelebt. 2014 habe er geheiratet. Seine Ehefrau, seine Eltern und ein
Teil seiner Geschwister würden noch in B._______ leben. Zwei Brüder
seien als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Im Rahmen der 25. Runde
sei er ab August 2011 im Alter von 22 Jahren nach E._______ eingerückt
und habe dort im August 2012 das 12. Schuljahr beendet. Anschliessend
habe er während seines einmonatigen Urlaubs seine Abschlussnote erfah-
ren und realisiert, dass er entgegen seines Wunsches nicht an der Univer-
sität studieren könne, sondern infolge unzureichender Leistungen einer Mi-
litäreinheit zugeteilt worden sei. Als er sich bei der zuständigen Person in
der Verwaltung habe beschweren wollen, sei er festgenommen und ins Ge-
fängnis von F._______ gebracht worden. Dort sei er von September 2012
bis Mai 2013 inhaftiert gewesen. Dann habe er zusammen mit anderen
Jugendlichen fliehen können. Anschliessend habe er sich an seinen Woh-
nort begeben, wo er während mehr als zwei Jahren gelebt und (…) gear-
beitet habe. Von den Behörden sei er nie gesucht worden. Trotzdem habe
er sich meistens in der Einöde aufgehalten. Wegen der eingeschränkten
Bewegungsfreiheit habe er für sich im Heimatland keine Perspektive für die
Zukunft gesehen und sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden.
Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original zu den Ak-
ten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Januar 2017 (recte: 2018) an das Bundesverwal-
D-340/2018
Seite 3
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvor-
schusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden.
Der Beschwerde lagen das Original der angefochtenen Verfügung, eine
Kopie der Vollmacht, zwei Fotos und eine Fürsorgebestätigung vom 5. Ja-
nuar 2018 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Beschwerdeführer
RA Roland Schuler, MLaw, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
innert Frist eine schriftliche Erklärung seines Bruders zur Einsicht in dessen
Asylakten nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 wurde die verlangte schriftliche Einwilli-
gungserklärung des Bruders zu den Akten gegeben.
F.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 wurden die bereits eingereichten Fotos
zum zweiten Mal sowie eine Bestätigung der Eritrean Youth Movement for
Change Switzerland (EYMCS) vom 2. Februar 2018 nachgereicht.
D-340/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. D), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
D-340/2018
Seite 5
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. Ap-
ril 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde
– wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetz-
geber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs.
4 AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-340/2018
Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
5.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit legte es dar, dass seine Vorbringen,
wonach er im September 2012 verhaftet und ins Gefängnis gebracht wor-
den sei, aus welchem ihm die Flucht gelungen sei, insgesamt kurzange-
bunden und einsilbig ausgefallen seien. Den Äusserungen fehlten Real-
kennzeichen. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck vermittelt,
dass er das Gesagte erlebt hätte. Er habe sich auf oberflächliche und un-
differenzierte Schilderungen beschränkt, obwohl er wiederholt aufgefordert
worden sei, detailliert zu berichten. Dies treffe auch auf das von ihm absol-
vierte 12. Schuljahr in E._______ zu: Er habe kein erlebnisgeprägtes Bild
vermitteln können. Den Umständen der Verhaftung würden die subjektiven
Empfindungen fehlen. Seine einsilbigen Antworten stellten ein Indiz dafür
dar, dass er das Gesagte nicht persönlich erlebt habe. Auch die Beschrei-
bung des Gefängnisses F._______ zeuge nicht von einer subjektiven Er-
fahrung. Schliesslich sei auch die Flucht aus dem Gefängnis unsubstanzi-
iert und oberflächlich geschildert worden. Infolgedessen sei der vorge-
brachte Sachverhalt als realitätsfremd einzustufen. Gestützt auf die Aussa-
gen eines ehemaligen Häftlings des Gefängnisses F._______ sei eine
Flucht nicht einfach und komme selten vor. Ausserdem seien die Einwoh-
ner der umliegenden Dörfer bewaffnet und wüssten, wie sie auf einen
Warnschuss zu reagieren hätten. Angesichts dieser Erkenntnisse würden
die Angaben des Beschwerdeführers erstaunen. Danach hätten einige der
Häftlinge die Türe aufgestossen und seien über den gut überwindbaren
Zaun (Gindie) geflohen, worauf sich der Beschwerdeführer ihnen ange-
schlossen habe und zu Fuss ohne Schuhe während der Nacht an seinen
Wohnort gelangt sei. Zudem sei er ausserstande gewesen, einen erlebnis-
geprägten Eindruck zu vermitteln, obwohl er wiederholt nach dem Ablauf
der Flucht, den Schwierigkeiten und den persönlichen Wahrnehmungen
gefragt worden sei. Aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden
Erzählungen könnten diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Die grund-
legenden Zweifel würden noch dadurch erhärtet, dass er ausgesagt habe,
D-340/2018
Seite 7
er sei nach der angeblichen Flucht während zwei Jahren ungestört am of-
fiziellen Wohnort bei der Familie gewesen, sei den (…) Arbeiten nachge-
gangen und habe geheiratet. Im Fall einer tatsächlich missachteten be-
hördlichen Anweisung und erfolgten Flucht aus dem Gefängnis hätten sich
die Behörden zumindest bei den Angehörigen erkundigt. Insgesamt seien
somit die Angaben zum nichtbefolgten Dienstaufgebot, zur Haft und zur
Flucht nicht glaubhaft.
5.1.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise stellte das SEM
fest, dass gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 eritreische Staatsangehörige bei
einer illegal erfolgten Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
mit ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hätten.
Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, würden mangels glaubhafter Angaben nicht vorliegen. Folglich sei die
illegale Ausreise nicht asylrelevant, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden könne.
5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes dargelegt:
5.2.1 Ergänzend zu den bisherigen Vorbringen wurde geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft in der Schweiz Mitglied des
EYMCS geworden sei, am 26. Juni 2016 sowie am 10. November 2017 an
Kundgebungen gegen das eritreische Regime beziehungsweise gegen die
Schliessung einer muslimischen Schule und damit zusammenhängende
Verhaftungen teilgenommen sowie regelmässig die Sitzungen der Organi-
sation besucht habe.
5.2.2 Aus den knappen Antworten des Beschwerdeführers, welche er auf-
grund seiner schüchternen Art durchwegs gegeben habe, sei nicht auf die
Unwahrheit seiner Aussagen zu schliessen. Seine Angaben seien aus ei-
gener Perspektive und immer mit dem gleichen Detailgrad erfolgt. Trotz-
dem würden seine Aussagen zu E._______ Realkennzeichen – so die Be-
schreibung der Eingangstore, die Nennung des Namens des Hotels oder
die Bühne zur linken Seite – enthalten. Zudem könnten seine Schilderun-
gen durch Quellen verifiziert werden. Des Weiteren habe er die Schulfä-
cher, den Ablauf der fünftägigen Prüfung und die Einteilung in die schuli-
sche und die militärische Ausbildung erwähnt. Ausserdem habe er in
E._______ einen Unfall erlitten, zu welchem er aber nicht näher befragt
D-340/2018
Seite 8
worden sei, dessen Narben aber heute noch sichtbar sei. Auch die präzi-
sen Angaben zur Zulassung zur Universität beziehungsweise zum Militär-
dienst zeugten von tatsächlich Erlebtem. Sie würden sich zudem mit den
Länderinformationen decken. Ausserdem habe er von der mehrfachen Be-
strafung gesprochen, was ihn geprägt habe. Schliesslich habe sein in der
Schweiz als Flüchtling anerkannter Bruder B. (N 573 244) schon im Jahr
2012 zu Protokoll gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in E._______
befinde. Auch habe der Beschwerdeführer zwei Fotos zu den Akten gege-
ben, welche ihn in der für E._______ typischen Uniform mit Schulkollegen
zeigten. Folglich seien die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel enthärtet.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er im Rah-
men der 25. Rekrutierungsrunde das zwölfte Schuljahr in E._______ ab-
solviert habe.
5.2.3 Die Aussagen über die Haft liessen sich anhand der Länderinforma-
tionen verifizieren, so die unterirdische Unterbringung. Der Beschwerde-
führer habe sogar die Übernamen der Zellen genannt. Auch der von ihm
geschilderte Ablauf der Flucht aus dem Gefängnis sei plausibel, weil die
Gefängnisse in Eritrea oft behelfsmässige Bauten seien, die nicht vergli-
chen werden könnten mit Gefängnissen in der Schweiz.
5.2.4 Zudem sei es nachvollziehbar, dass er sich dem Zugriff der Behörden
über längere Zeit hinweg habe entziehen können, weil Razzien hauptsäch-
lich in Städten und teilweise in Dörfern stattfänden, sein Heimatdorf in einer
ländlichen Gegend sei, er sich tagsüber nicht zuhause aufgehalten habe
und nicht in grössere Ortschaften gegangen sei. Die Hochzeit habe in ei-
nem sehr kleinen Rahmen stattgefunden. Es sei gemäss der UN-Untersu-
chungskommission möglich, sich den Razzien zu entziehen. Die Argumen-
tation der Vorinstanz sei somit überholt.
5.2.5 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der illegalen Ausreise
sei verfehlt und werde dezidiert zurückgewiesen. Die vom Beschwerdefüh-
rer beschriebenen Ausreiseumstände seien glaubhaft geschildert worden.
Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht nach-
vollziehbar. Zudem bestünden vorliegend weitere Faktoren, welche den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebig
erscheinen liessen, weil er sich den Behörden widersetzt habe, indem er
gegen die Zuteilung protestiert habe, mehrere Monate in Haft gewesen sei,
wo er misshandelt und zu Arbeitsleistungen gezwungen worden sei, und
sich den Behörden im militärdienstpflichtigen Alter durch die illegale Aus-
reise entzogen habe. Ferner nehme er in der Schweiz an regimekritischen
D-340/2018
Seite 9
Demonstrationen teil, was als zusätzliche Gefährdung zu sehen sei, da das
eritreische Regime Aktivitäten seiner Staatsbürger im Ausland genau über-
wache und von Spitzeln und regimetreuen Staatsangehörigen im Ausland
Informationen erhalte. Folglich lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG vor.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zu fol-
genden Schlüssen:
6.2.1 In Bezug auf die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend
den Aufenthalt und den Ablauf der von ihm in E._______ absolvierten schu-
lischen und militärischen Grundausbildung wurde in der Beschwerde zu
Recht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer einige detaillierte
Angaben zu Protokoll gab, welche auf den vorgebrachten Sachverhalt
D-340/2018
Seite 10
schliessen lassen. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass seine Aus-
sagen zum Schulbesuch und –abschluss insgesamt nur wenig Substanz
enthalten, wie das SEM zutreffend feststellte. Da jedoch sein in der
Schweiz als anerkannter Flüchtling lebender Bruder bereits drei Jahre vor
der Einreise des Beschwerdeführers angegeben hatte, dass der Be-
schwerdeführer, in E._______ sei (vgl. N 573 244, Akte A5/10 S. 5), kann
trotz erheblicher Zweifel davon ausgegangen werden, dass er dort das
12. Schuljahr besucht hat, zumal kein plausibler Grund erkennbar ist, wa-
rum der Bruder dies hätte angeben sollen, wenn es nicht den Tatsachen
entsprochen hätte. Dies wurde vom SEM nicht berücksichtigt.
6.2.2 Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse im Zeitraum zwi-
schen seiner Entlassung aus E._______ im August 2012 und seiner Aus-
reise im Jahr 2014, namentlich die geltend gemachte Inhaftierung im Ge-
fängnis von F._______, die Flucht aus diesem Gefängnis und den zweijäh-
rigen Aufenthalt an seinem Wohnort, als unglaubhaft qualifiziert. Diesbe-
züglich ist grundsätzlich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden –
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen, während die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen
vermögen. In Ergänzung dazu beziehungsweise zur Untermauerung der
vorinstanzlichen Argumentation wird Folgendes festgehalten:
6.2.2.1 Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage, warum er in der
Schweiz Asyl beantrage, damit, dass er sich gedacht habe, in der Schweiz
sei es besser, beziehungsweise er habe sich in Eritrea nicht frei bewegen
können (vgl. Akte A16/22 S. 11), womit grundsätzlich keine Verfolgungssi-
tuation geltend gemacht wurde. Schon diese Aussagen sprechen gegen
die geltend gemachte Verfolgung seiner Person.
6.2.2.2 Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass seine Angaben über den
Aufenthalt im Gefängnis und die Flucht daraus durchwegs vage, oberfläch-
lich, substanzlos, eintönig und mehrheitlich detailarm ausgefallen sind.
Auch die Aussagen darüber, wie, wo und in welcher Form er sich über
seine Schulnoten beschwert haben will, entbehren der nötigen Substanz.
Weder konnte er angeben, wann genau er festgenommen und inhaftiert
worden sein soll, noch war er in der Lage, das Gefängnis von F._______
so zu beschreiben, dass sich der Leser oder die Leserin ein Bild davon
machen kann. Die Substanzlosigkeit seiner Aussagen zieht sich wie ein
roter Faden durch das Anhörungsprotoll, obwohl er immer wieder aufgefor-
D-340/2018
Seite 11
dert worden ist, etwas zu beschreiben oder darzulegen, wie etwas ausge-
sehen hat. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, wie eine Zelle im
Gefängnis ausgesehen habe, das sei in „(…)“ und das sei gross (vgl. Akte
A16/22 S. 13). Auch die Antwort auf die Frage, was man gesehen habe,
wenn man vom Untergeschoss an die Oberfläche gekommen sei, nämlich
einen Flachplatz, sonst habe es nichts gegeben, ist nicht substanziell und
auch nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass an der
Oberfläche irgendetwas sichtbar gewesen sein muss. Auch der Aufforde-
rung, möglichst ausführlich zu beschreiben, wie er vom Gefängnis wegge-
kommen sei, kam er mit einer bloss rudimentären Antwort nach, wobei er
inhaltlich aussagte, es habe dort Leute gegeben, welche geflohen seien,
und er sei mit ihnen geflohen (vgl. Akte A16/22 S. 13), was keiner ausführ-
lichen Antwort einer erlebten Situation entspricht. Die Antwort auf die
Frage, wie er sich bei seiner Flucht aus dem Gefängnis in der Dunkelheit
habe orientieren können, fiel ebenfalls ohne jegliche Substanz und darüber
hinaus ausweichend aus, indem er ausführte, das sei doch in der Zoba
D._______ gewesen, nachdem er auf den Berg gekommen sei, habe es
für ihn keine Probleme gegeben um weiter zu gehen (vgl. Akte A16/22 S.
14). Es könnten noch weitere Beispiele für seine insgesamt substanzlosen
Angaben angeführt werden. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infol-
gedessen nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Entlassung aus
E._______ anlässlich des Protestes gegen seine Schulnoten festgenom-
men und während mehrerer Monate im Gefängnis F._______ inhaftiert war
sowie aus diesem fliehen konnte. Dem Einwand in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer habe infolge seiner Schüchternheit nur kurze Antworten
gegeben, kann angesichts der zahlreichen Aufforderungen, etwas ausführ-
lich zu beschreiben oder über etwas eingehend zu sprechen, nicht gefolgt
werden. Vielmehr stellt er einen untauglichen Erklärungsversuch dar, da
seine Vorbringen – insbesondere über die geltend gemachte Flucht aus
dem Gefängnis – nicht nur substanzlos, sondern auch nicht mit der Realität
zu vereinbaren sind.
6.2.2.3 Dem SEM ist auch beizupflichten, dass der zweijährige Aufenthalt
des Beschwerdeführers an seinem Wohnort nach der geltend gemachten
Flucht aus dem Gefängnis, welcher ohne weiteren Probleme und auch
ohne Suche nach seiner Person erfolgt sei, nicht realistisch erscheint. Zwar
wurde in der Beschwerde vorgetragen, gestützt auf internationale Berichte
sei es möglich, einer Razzia zu entgehen beziehungsweise sich dem Zu-
griff der Behörden während längerer Zeit zu entziehen. Indessen machte
der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, er habe sich einer Razzia
entzogen. Ausserdem will er aus einem Gefängnis geflohen sein, was mit
D-340/2018
Seite 12
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Suche nach seiner Person – auch
an seinem Wohnort – ausgelöst hätte, was er indessen verneinte und was
somit nicht mit der Realität zu vereinbaren ist. Diese unrealistischen Anga-
ben bestätigen schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.
6.2.3 Zusammenfassend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der
Beschwerdeführer hat das 12. Schuljahr in E._______ sowie die militäri-
sche Grundausbildung dort besucht und wurde wieder entlassen. Hinge-
gen erweist es sich als unglaubhaft, dass er im Zusammenhang mit der
Beanstandung seines Notendurchschnitts bei der Verwaltung festgenom-
men und während mehrerer Monate inhaftiert wurde sowie aus der Haft
geflohen ist und sich in der Folge während zwei Jahren unbehelligt an sei-
nem Wohnort aufgehalten hat.
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
7.1.1 Wie unter Erwägung 6 dargelegt, sind die Aussagen des Beschwer-
deführers, wonach er im Zusammenhang mit dem Militärdienst inhaftiert
wurde, nicht glaubhaft. Es bestand kein Kontakt zu den Behörden, weshalb
auch nicht von einer Dienstverweigerung auszugehen ist.
D-340/2018
Seite 13
7.1.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor einem künf-
tigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist
im Kontext mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungs-
vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert],
vgl. nachfolgende Erwägungen).
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.2.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine rele-
vanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils
auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Inhaftierung bestehen
keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Mi-
litärdienstverweigerung. Unter diesen Umständen kann die Frage der
D-340/2018
Seite 14
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben. An
dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde erhobenen Ein-
wände gegen die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu
ändern, zumal es sich dabei um blosse Urteilskritik handelt, welche nicht
zu berücksichtigen ist.
7.2.3 Das Vorbringen betreffend die exilpolitische Tätigkeit ist als nachge-
schoben zu werten. Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung
vom 15. März 2017 gefragt, ob es noch andere Gründe gebe, die er noch
nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen wür-
den. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (vgl. Akte
A16/22 S. 20.), obwohl die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Teilnahme
an einer Kundgebung gegen das eritreische Regime vom 26. Juni 2016 zu
diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden hatte. Für das Gericht ist auch nicht
ersichtlich, welchen Beitrag er an dieser Veranstaltung leistete. Der Be-
schwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ab-
gesehen von einer Bestätigung des EYMCS vom 2. Februar 2018 keine
Beweismittel eingereicht, welche sein exilpolitisches Engagement bestäti-
gen könnten. Es ist daher anzunehmen, dass er bei den beiden geltend
gemachten Kundgebungen Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Auf-
wand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlrei-
chen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb
dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in
der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern unter der Vielzahl der ande-
ren Teilnehmern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden
aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das ihn in einer derartigen
Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungs-
interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte.
7.2.4 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund
dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen
wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.
7.3 Insgesamt liegt weder eine glaubhaft gemachte Verfolgung des Be-
schwerdeführers oder eine begründete Furcht vor einer solchen im Zeit-
punkt seiner Ausreise noch eine begründete Furcht vor asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland vor.
Folglich ist die Flüchtlingseigenschaft sowohl unter dem Gesichtspunkt von
Vorfluchtgründen zu verneinen als auch unter dem Aspekt von objektiven
oder subjektiven Nachfluchtgründen. Das SEM hat das Asylgesuch des
D-340/2018
Seite 15
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. An dieser Einschätzung vermö-
gen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-340/2018
Seite 16
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass im
Fall des Wegweisungsvollzugs die Gefahr von Folter bestehe. Die allge-
meine Menschenrechtslage in Eritrea sei desolat. Verschiedene Berichte
würden auf Menschenrechtsverletzungen hinweisen. Zurückgeführte erit-
reische Staatsangehörige würden verhaftet, aussergerichtlich und willkür-
lich bestraft sowie systematisch misshandelt und gefoltert, weshalb der Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr inhaftiert und den Militärbehörden
zugeführt würde. Da der Militärdienst in Eritrea die Tatbestände der Skla-
verei und Zwangsarbeit erfülle, würde ihm dies bei einer Rückkehr drohen.
Als Angehörigem der Minderheit der Bilen habe er mit weiteren Nachteilen
zu rechnen. Seine Eltern seien betagt und nur noch seine Ehefrau befinde
sich im Dorf. Diese könne ihm keine Arbeitsstelle beschaffen. Die Ge-
schwister seien verheiratet, im Militärdienst oder ausgereist. Da der Be-
schwerdeführer keinen Beruf habe, würden besondere Umstände vorlie-
gen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug
der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen
(vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflich-
tigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
D-340/2018
Seite 17
naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen,
Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbe-
sondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit
verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass sol-
che Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
10.3 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
D-340/2018
Seite 18
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausge-
gangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle
der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächli-
ches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und
4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Ein-
zelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbe-
züglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ver-
wiesen werden.
10.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu betrachten.
10.6 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK
2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Ange-
sichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen –
Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach
wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der
Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorlie-
gend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf-
grund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlos-
sen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 12. Klasse
besucht und (…) Arbeiten verrichtet. Seine Eltern, seine Ehefrau und einige
seiner Geschwister leben gestützt auf die Akten nach wie vor in Eritrea; sie
werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat
wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht er keine
geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorlie-
genden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
D-340/2018
Seite 19
10.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 18. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde
und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen
keine Verfahrenskosten zu erheben.
13.
13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und RA Roman Schuler, MLaw, Advokatur Kanonen-
gasse, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist ihm ein amtli-
ches Honorar auszurichten.
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
13.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der
Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches
Honorar von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
D-340/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zu-
lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: