Abtei lung IV
D-3402/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3402/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz
C._______ - von Deutschland herkommend illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 18. März 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 27. März 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 6. Mai 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er stamme aus einer politischen Familie und sei des-
wegen unter Druck gesetzt worden,
dass sein Vater in den 90-er Jahren wegen Unterstützung der PKK
(Kurdische Arbeiterpartei) während ungefähr acht Monaten im Gefäng-
nis inhaftiert und dabei derart schwer misshandelt worden sei, dass er
an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen etwa zwei Jahre
später erlegen sei,
dass er selber die Demokratische Volkspartei (DEHAP) unterstützt ha-
be und deswegen zwischen 2001 und Anfang 2004 mehrmals kurzzei-
tig festgehalten worden sei,
dass er während den Wahlen im Februar beziehungsweise März 2004
Urnenverantwortlicher seines Heimatdorfes gewesen sei,
dass er sich nach Abschluss des Urnengangs wegen Unregelmässig-
keiten bei den Stimmabgaben geweigert habe, die Richtigkeit der Aus-
wertungsergebnisse mittels seiner Unterschrift zu bestätigen,
dass er in der Folge von Angehörigen des Militärs festgenommen und
vier Tage lang festgehalten worden sei,
dass durch den zuständigen Staatsanwalt ein Verfahren gegen ihn
eröffnet worden sei,
dass der Staatsanwalt ihn nach der Anhörung freigelassen und aufge-
fordert habe, in dieser Angelegenheit der an ihn ergehenden Vorla-
dung zur Gerichtsverhandlung Folge zu leisten,
dass er ferner im Jahre 2004 ein militärisches Aufgebot zur Ableistung
seines Militärdienstes erhalten habe,
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dass er aus den dargetanen Gründen den Entschluss gefasst habe,
sein Heimatland zu verlassen,
dass er im Dezember (Jahr) nach Deutschland ausgereist sei, wo sein
Asylgesuch am (Datum) abgelehnt worden sei,
dass er sich in der Folge noch bis zu seiner im März 2008 erfolgten
Weiterreise in die Schweiz illegal in Deutschland bei (...)
beziehungsweise (...) aufgehalten habe,
dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 16. Mai
2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe in Deutschland bereits ein Asylverfahren erfolg-
los durchlaufen,
dass der Beschwerdeführer ferner bestätigt habe, in Deutschland die
gleichen Gründe wie im aktuellen Verfahren in der Schweiz geltend ge-
macht zu haben,
dass somit keine Hinweise vorliegen würden, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien, weshalb auf das Asylgesuch gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichen und dabei beantragen liess, der
Entscheid des BFM betreffend Nichteintreten vom 16. Mai 2008 sei
aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren; im Falle der
Bestätigung des negativen Asylentscheids sei der Entscheid des BFM
betreffend die Wegweisung zu überprüfen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die Be-
zahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu
erlassen,
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dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Hinweis auf
dessen entsprechende Aussagen bei seiner Anhörung durch das BFM
(vom 6. Mai 2008; vgl. act. A9 S. 8, Fragen und Antworten 63 f.) darauf
hinwies, dieser habe die Akten seines zweiten Asylverfahrens in
Deutschland nicht erhältlich machen können, weil er die Anwältin nicht
habe bezahlen können (vgl. Beschwerde S. 3 oben),
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Mai 2008 mitteilte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Be-
urteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf
einen späteren Zeitpunkt verwies und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtete,
dass er gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung des BFM der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers am 20. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
die Gewährung des Asyls durch das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragt wird,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchen-
de in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäi-
schen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid er-
halten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Deutschland er-
folglos ein Asylverfahren durchlaufen hatte (nicht bei den Akten befind-
licher ablehnender, letztinstanzlicher Entscheid vom (Datum); siehe
auch Mitteilung der Bundespolizeidirektion E._______ an das Sicher-
heitsdepartement des Kantons F._______ vom (Datum), act. A12
sowie bei den Akten befindlicher Bescheid des deutschen
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (Datum)), ehe er auch
in der Schweiz um Gewährung des Asyls nachsuchte,
dass er in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2008 namentlich geltend
macht, er müsse im Falle der Ableistung seines Militärdienstes auf-
grund des politischen Hintergrunds seiner Familie sowie der persönlich
erlittenen Behelligungen im Zusammenhang mit seinem Engagement
für die DEHAP mit schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch
Kameraden und Vorgesetzte rechnen,
dass er aus demselben Grund auch eine unverhältnismässige Bestra-
fung wegen Refraktion zu gewärtigen habe,
dass er ferner aufgrund der Tatsache, dass diverse Verwandte in
Deutschland und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden
seien, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Reflexverfolgung
rechnen müsse,
dass es sich bei den drei vorgenannten Hauptargumenten indessen
gänzlich um Vorbringen handelt, welche dem Beschwerdeführer be-
reits im Rahmen seines Asylverfahrens in Deutschland bekannt waren
und die von den deutschen Asylbehörden mutmasslich auch geprüft
worden sind,
dass diese Einschätzung durch die Aussage des Beschwerdeführers
anlässlich seiner Befragung vom 6. Mai 2008 bestätigt wird, er habe in
Deutschland dieselben Asylgründe vorgebracht wie jetzt in der
Schweiz (vgl. act. A9 S. 6, Frage und Antwort 37),
dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich seine Situation
seit dem Erlass des ablehnenden, letztinstanzlichen und damit rechts-
kräftigen Entscheides der deutschen Asylbehörden vom (Datum) in
asylrechtlich erheblicher Weise verändert hat,
dass aus diesem Grund auch keine Veranlassung besteht, die von der
Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel
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aus der ÖZGÜR POLITIKA vom 2. April 2004 und aus der Frankfurter
Rundschau online vom 3. März 2000, welche über ungeklärte Todes-
fälle (abgeschobener) Kurden während des Militärdienstes in der Tür-
kei berichten, einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen,
dass ferner auch die diversen, durchwegs unbestimmt gehaltenen
Bestätigungsschreiben von in Deutschland und in der Schweiz leben-
den und teilweise als Flüchtlinge anerkannten Verwandten des
Beschwerdeführers, wonach dieser in der Türkei "politische Probleme"
gehabt habe, nicht geeignet erscheinen, eine nach Ergehen des
ablehnenden Asylentscheids der deutschen Behörden vom (Datum)
eingetretene Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu belegen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in der Türkei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dort-
hin sprechen,
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dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen
Gründen unzumutbar wäre, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei
über ein Beziehungsnetz verfügt (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde gleichzeitig als aussichtslos erwiesen hat,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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