B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3402/2011/was
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi,
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Christoph von Blarer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2011 / N (…).
D-3402/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden ersuchte die Schweiz
am 6. Oktober 2006 um Asyl. Mit Verfügung vom 23. November 2007
lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges.
B.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2008 (Poststempel) liess der Ehemann bezie-
hungsweise Vater der Beschwerdeführenden kommentarlos mehrere Do-
kumente die Beschwerdeführenden betreffend einreichen und führte mit
Schreiben vom 2. September 2008 dazu aus, es handle sich bei dieser
Eingabe um ein Gesuch um Familiennachzug.
Auf entsprechende Aufforderung hin stellte er mit Eingabe vom
21. April 2009 ein formelles und begründetes Gesuch um Familienzu-
sammenführung zugunsten der Beschwerdeführenden.
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 wies das BFM das Gesuch um Famili-
ennachzug ab und verweigerte den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 stellten die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – unter Verweis auf eigene Asyl-
gründe Asylgesuche und ersuchten um die Bewilligung der Einreise
zwecks Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise um die Asyl-
gewährung. Am 7. Januar 2010 fand eine Befragung der Beschwerdefüh-
rerin durch die Botschaft in Khartum statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes von Ange-
hörigen der Polizei aufgesucht und unter Drohungen beziehungsweise
unter Androhung einer Busse oder Haft aufgefordert worden, dessen Auf-
enthaltsort preiszugeben. Deshalb sei sie mit ihren Kindern im August
2008 zuerst nach Äthiopien und danach am 13. April 2009 in den Sudan
geflohen, wo sie im Flüchtlingscamp Shegerab vom UNHCR registriert
D-3402/2011
Seite 3
worden seien. Zurzeit befänden sie sich unter prekären Verhältnissen in
Khartum und kämpften täglich um ihr Überleben.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – eröffnet am 8. Juni 2010 – bewilligte
das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht und
lehnte ihre Asylgesuche ab.
F.
Eine dagegen am 7. Juli 2010 durch die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – erhobene Beschwerde wurde inso-
weit mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4910/2010 vom 4. März
2011 gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückgewiesen worden ist.
Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, in der angefochtenen Verfü-
gung werde zwar festgehalten, im Rahmen des Asylausschlussgrundes
von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) seien praxisgemäss "die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen."
Diese Abwägung unterbleibe in der Folge aber vollständig. Dies obwohl
im vorliegenden Fall die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ih-
rer Kinder zur Schweiz offensichtlich werde, befinde sich doch der Ehe-
mann beziehungsweise Vater in der Schweiz. Die Vorinstanz habe es
damit unterlassen, ihre Verfügung genügend zu begründen, weshalb sich
bereits deshalb eine Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz als
schwierig erweise. Zwar werde in einem nächsten Schritt ausgeführt,
dass auch die Voraussetzungen auf Familiennachzug im Sinne von
Art. 85 Abs. 7 AuG vorliegend nicht erfüllt seien, zumal die Dreijahresfrist
noch nicht abgelaufen sei, weshalb die Einreise auch unter diesem As-
pekt nicht gewährt werden könne. Es stelle sich somit zwar die Frage, ob
die Vorinstanz davon ausgehe, dass bei Personen, für die ein Familien-
nachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG grundsätzlich in Frage käme,
unter dem Aspekt des Asylausschlusses gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG ei-
ne Abwägung der Beziehungsnähe zur Schweiz prinzipiell ausgeschlos-
sen bleiben müsse. Eine allfällige Begründung für eine solche Interpreta-
tion bleibe die Vorinstanz aber ebenfalls schuldig. Nachdem nun ausser-
dem das Hauptargument der Vorinstanz, die Dreijahresfrist sei noch nicht
abgelaufen, zwischenzeitlich ohnehin hinfällig geworden sei – der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin sei seit über drei Jahren vorläufig aufge-
D-3402/2011
Seite 4
nommen – bleibe ein reformatorischer Entscheid unter allfälliger Heilung
der mangelhaften Begründung ausgeschlossen.
G.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 – den Beschwerdeführenden am 18. Mai
2011 eröffnet – verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführen-
den in die Schweiz erneut und lehnte ihre Asylgesuche ab.
H.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Asylgewährung und even-
tualiter die Gutheissung des Gesuches um Familienzusammenführung. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 hiess die zuständige Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
J.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 reichten die Beschwerdeführenden den
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Familien-
nachzug über den Sudan in die Schweiz" zu den Akten.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
M.
Mit Eingabe vom 31. August 2011 erkundigten sich die Beschwerdefüh-
renden nach dem Stand des Verfahrens und ersuchten um eine prioritäre
Behandlung.
D-3402/2011
Seite 5
N.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 wurde den Beschwerdeführenden
mitgeteilt, eine Behandlung ausser der Reihe könne nicht in Aussicht ge-
stellt werden.
O.
Mit Schreiben vom 30. November 2011 wiesen die Beschwerdeführenden
auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes E-8213/2010 und
E-2144/2010 hin, bei denen es sich um vergleichbare Fallkonstellationen
gehandelt habe.
P.
Mit Eingabe vom 13. April 2012 wurde geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin sei seit dem 23. März 2012 verschwunden und die minderjähri-
gen Kinder befänden sich nun alleine im Sudan, weshalb das BFM anzu-
weisen sei, ihnen die Einreise umgehend zu bewilligen.
Q.
Mit Schreiben vom 23. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten wiederum die
Einreisebewilligung für die beiden Kinder.
R.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitge-
teilt, die Verfahrenshoheit liege aufgrund der hängigen Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und es bestehe kein Raum für eine Wiederer-
wägung der Verfügung vom 17. Mai 2011 durch das BFM.
S.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 wurde dem entgegengehalten, die Familie
sei auseinandergebrochen. Durch das Verschwinden der Beschwerdefüh-
rerin habe sich die Situation der Kinder dramatisch verschlechtert, wie es
zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides des BFM für dieses nicht
abzusehen gewesen sei. Demnach seien die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung gegeben.
T.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 führten die Beschwerdeführenden aus,
die Beschwerdeführerin sei entführt worden und es würden 5'000 Dollar
Lösegeld gefordert. Somit zeige sich, dass sie Opfer der mangelnden Si-
cherheitslage für Eritreer im Sudan geworden sei. Wiederum wurde bean-
tragt, die Kinder schnellstmöglich einreisen zu lassen.
D-3402/2011
Seite 6
U.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 wurde von diversen Anrufen und Löse-
geldforderungen der Entführer berichtet und wiederum beantragt, die Kin-
der einreisen zu lassen.
V.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin
habe freigekauft werden können. Die Umstände der Entführung und in-
wiefern die Beschwerdeführerin durch diese Schaden genommen habe,
seien noch nicht geklärt. Erste Hinweise deuteten darauf hin, dass sie mit
anderen Landsleuten aus einem Internetcafé in Khartum von sudanesi-
schen Militärs oder Polizisten an einen unbekannten Ort gebracht und
dort festgehalten worden sei. Es werde beantragt, die Beschwerdeführen-
den zur Abklärung des Sachverhaltes durch eine professionelle Befra-
gung unter Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe und gege-
benenfalls psychologischer Betreuung einreisen zu lassen.
W.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 beantwortete das BFM ein Schreiben
des Arbeitgebers des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 30. Mai
2012 dahingehend, dass die Handlungshoheit aufgrund der hängigen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht liege.
X.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden mit, mit Blick auf die jüngste Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichtes publiziert in BVG 2011/10 werde in Betracht gezo-
gen, den Erwägungen des BFM, wonach die Beschwerdeführerin vor ih-
rer Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Be-
hörden gehabt habe, nicht zu folgen und die diesbezüglichen Vorbringen
als unglaubhaft zu erachten. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs
wurde den Beschwerdeführenden Frist zum Einreichen einer Stellung-
nahme angesetzt.
Y.
Mit Eingabe vom 2. August 2012 liessen die Beschwerdeführenden an ih-
ren Gesuchsvorbringen festhalten und reichten neue Beweismittel zu den
Akten.
D-3402/2011
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
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Seite 8
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die An-
wesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei vorliegend nicht
erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine Gefähr-
dung im Aufenthaltsstaat auszuschliessen sei. Die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin liessen zwar darauf schliessen, dass sie ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Fer-
ner attestiere auch ihr Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden
(COR) beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigen-
schaft. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
vor. Denn die Beschwerdeführenden befänden sich seit August 2008 im
Sudan, seien dort vom UNHCR registriert worden und verfügten über ei-
D-3402/2011
Seite 9
nen entsprechenden sudanesischen Flüchtlingsausweis. Die sudanesi-
schen Behörden hätten ihnen somit Schutz und Aufenthalt gewährt. Die
Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2010
Gelegenheit gehabt, näher auszuführen, weshalb für sie und ihre Kinder
ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar sei. Sie habe dazu ange-
geben, sie und ihre Kinder könnten nicht von ihrem Mann und Vater ge-
trennt leben. Die Lage vor Ort sei zwar nicht einfach, es bestünden aber
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im
Sudan sei für die Beschwerdeführenden schlechterdings nicht zumutbar
oder nicht möglich. Es sei ihnen zuzumuten, in das ihnen zugeteilte
Flüchtlingslager Shegerab zurückzukehren, wo sie die nötige Versorgung
erhielten. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Lage vor Ort nicht
einfach sei und keinesfalls mit den Lebensstandards in Europa verglichen
werden könne. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort
unterschieden sich indes nur wenig von denjenigen vieler Sudanesen,
insbesondere aus ländlichen Gegenden und könnten keineswegs als per
se und generell unzumutbar betrachtet werden. In diesem Sinne habe
auch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden, für somalische
Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätz-
lich zumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom
11. Februar 2010). Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flüchtlinge im
Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden
wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Das Bundesverwaltungsgericht habe
denn auch jüngst in einem Urteil den weiteren Verbleib von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan als zumutbar erachtet (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011). In Bezug auf die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme werde auf Auskünfte des
UNHCR und der COR vom August 2010 verwiesen: Das UNHCR stelle
zusammen mit dem COR in den Flüchtlingslagern die medizinische Ver-
sorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltli-
chen medizinischen Leistungen. Erwerbslose Flüchtlinge ausserhalb der
Lager erhielten vom UNHCR auf Anfrage einen Überweisungsschein für
eine unentgeltliche Behandlung. Die Beschwerdeführenden hätten daher
Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung, wenn sie sich beim
UNHCR oder beim COR in Khartum melden würden. Zu den im Schrei-
ben vom 11. September 2009 erwähnten Informationen auf
, wonach tausende eritreische Flüchtlinge aus dem Su-
dan nach Eritrea deportiert worden seien, gelte es vorab zu bemerken,
dass sie von einer oppositionellen Internetplattform stammten und weder
als neutral noch als gesichert betrachtet werden könnten. Ausserdem ha-
be die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung am 7. Januar 2010 keine
D-3402/2011
Seite 10
solchen Bedenken geäussert. Nach gesicherten Erkenntnissen des BFM
sei das Risiko von Deportationen für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sehr gering und in jüngster Ver-
gangenheit seien keine solchen bekannt geworden. Auch das Bundes-
verwaltungsgericht komme in einem vergleichbaren Fall bezüglich der Si-
tuation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender im Sudan zum
Schluss, "dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise
eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückfüh-
rungen indessen nicht flächendeckend erfolgten" (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichtes D-2047/2010 vom 29. April 2010).
Zu keinem anderen Ergebnis führe eine Beurteilung des Gesuches im
Rahmen des Familiennachzuges, welcher sich bei vorläufig aufgenom-
menen Flüchtlingen nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) richte. Ein entsprechendes Gesuch sei jedoch bei der kanto-
nalen Ausländerbehörde einzureichen und könne vom BFM erst danach
geprüft werden. Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz sei wie folgt
Stellung zu nehmen: Der Gesetzgeber habe die Rechtsstellung von
Flüchtlingen mit oder ohne Asyl bewusst unterschiedlich geregelt. Nach
dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot sollten ungleiche Situatio-
nen ihrer sachlichen Unterschiedlichkeit entsprechend auch verschieden
geregelt werden. Dies sei vorliegend der Fall. Flüchtlinge erhielten in der
Schweiz kein Asyl, wenn sie erst durch ihre Ausreise Flüchtlinge im Sinne
des Asylgesetzes geworden seien (Art. 54 AsylG). Da eine Wegweisung
von Flüchtlingen unzulässig sei, würden sie vorläufig aufgenommen. Die
mit der vorläufigen Aufnahme verbundene schlechtere Rechtsstellung sei
somit legitim. Insoweit die Schweiz mit der Asylgewährung über die Mini-
malgarantien der Flüchtlingskonvention hinausgehe, stehe ihr als Aus-
fluss der nationalen Souveränität das Recht zu, festzulegen, unter wel-
chen Umständen sie eine Person vom Asyl ausschliessen wolle. Dies gel-
te insbesondere auch für die unterschiedliche Regelung des Familien-
nachzugs. Die Flüchtlingskonvention äussere sich nicht zum Familien-
nachzug. Somit spreche nichts dagegen, dass das nationale Recht hier
eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit oder ohne Asyl treffe.
Damit ferner Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend ge-
macht werden könne, müsse der Ausländer gemäss der ständigen Praxis
des Bundesgerichts unter anderem über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
in der Schweiz verfügen. Der Ehemann und Vater der Beschwerdefüh-
renden sei in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen; ihm erwach-
D-3402/2011
Seite 11
se daraus kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
(BGE 126 II 335, E 1 bb). Er verfüge somit über kein gefestigtes Aufent-
haltsrecht. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass im vorlie-
genden Fall Art. 8 Ziff. 1 EMRK anwendbar wäre, sei eine Einschränkung
gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung möglich. Die Konvention verlange eine
Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der
Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung andererseits, wobei
Letztere in dem Sinne überwiegen müsse, dass sich der Eingriff als not-
wendig erweise (BGE 135 II 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2, mit weiteren
Hinweisen; BGE 116 Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse
falle dabei auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik
in Betracht (BGE 135 I 153, E. 2.2.1). Habe – wie hier – der Betroffene
selber die Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner
Familie getrennt zu leben, so verstosse es nicht ohne Weiteres gegen
das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einreise von
Angehörigen untersagt oder diese an gewisse Bedingungen geknüpft
werde. Entsprechende Einschränkungen seien umso berechtigter, wenn
der Staat – wie hier – wegen subjektiver Nachfluchtgründe davon absehe,
dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwesenheitsrecht zu gewähren,
und sich in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf
beschränke, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu voll-
ziehen (a.a.O., E 3c aa, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz
entgegen, sie hielten sich illegal in Khartum auf und seien deshalb der
Willkür und der potentiellen Gewalt der sudanesischen Sicherheitskräfte
ausgesetzt. Das BFM fordere sie auf, sich zurück ins Flüchtlingslager von
Shegerab zu begeben. Shegerab sei aber ein berüchtigtes Camp, wel-
ches die meisten Flüchtlinge aufgrund der schlechten Bedingungen so
schnell wie möglich verlassen wollten. Auch nach Angaben des UNHCR
sei die Situation in den Camps sehr schwierig. Eine Integration in die su-
danesische Gesellschaft werde nicht angestrebt. Das werde auch durch
das Verbot klar, das Camp zu verlassen. Das Lager sei zudem aufgrund
seiner Nähe zur eritreischen Grenze immer wieder das Ziel von Entfüh-
rungen, Bombenangriffen und Angriffen mit Schusswaffen gewesen, hin-
ter denen die eritreische Regierung vermutet werde. Auch der Bericht des
UNHCR vom 29. März 2010 bestätige, dass es von dort zu Deportationen
komme und der Einfluss des UNHCR diesbezüglich gering sei. Der län-
gerfristige Aufenthalt in Shegerab für Familien mit Kindern müsse deshalb
als unzumutbar erachtet werden. Es sei jedenfalls keine Dauerlösung für
die Flüchtlinge. Vielmehr stelle für sie nach Einschätzung des UNHCR
D-3402/2011
Seite 12
das Resettlement die einzig dauerhafte Lösung dar. Die Beziehungen
zwischen Eritrea und dem Sudan hätten sich zudem in den letzten Jahren
verbessert, gemäss UNHCR operierten eritreische Agenten im Sudan und
auch in den Flüchtlingscamps. Auch wenn sie sich aus eigenem Antrieb
nach Khartum begeben hätten, sei die dortige Situation für illegal Anwe-
sende ebenfalls prekär. Es werde immer wieder von Razzien, Festnah-
men und Deportationen berichtet. Entgegen der Auffassung des BFM
könne der Sudan unter diesen Umständen nicht als sicherer Drittstaat
gelten. Die Verhinderung einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes
sei nach dem Gesagten nicht garantiert. Das UNHCR müsse sich gegen-
über dem Sudan diplomatisch verhalten, deshalb könne dem Bericht vom
März 2010 nicht entnommen werden, dass im Sudan kein effektiver
Schutz vor Verfolgung zugänglich sei und den Schutzsuchenden generell
eine Rückschaffung nach Eritrea drohe. Im Unterschied zu den Be-
schwerdeführenden im vom BFM zitierten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010 seien sie in Khartum auf sich al-
leine gestellt. Der Vergleich des BFM mit somalischen Flüchtlingen in
Äthiopien (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom
11. Februar 2010) sei in Frage zu stellen, da aus äthiopischen Lagern
nicht von Entführungen berichtet werde.
Auf die Beziehungsnähe zur Schweiz komme das BFM erst im Rahmen
der Ausführungen zum Familiennachzug zu sprechen. Im Rahmen der In-
teressenabwägung zwischen Erteilung einer Einreisebewilligung und Zu-
mutbarkeit des Verbleibs im Sudan komme die Beziehungsnähe trotz Rü-
ge des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Sprache. Das Argument des
BFM, sie hätten keine Ängste geäussert, nach Eritrea ausgeschafft zu
werden, sei wenig aussagekräftig. Ihnen seien dazu keine vertiefenden
Fragen gestellt worden und die Qualität dieser Befragungen, die inzwi-
schen nicht mehr durchgeführt würden, sei fragwürdig. Trotz dieses Ein-
wandes komme aus dem Befragungsprotokoll mit aller Deutlichkeit die
Beziehungsnähe zum Ehemann und Vater in der Schweiz hervor. Das
BFM ignoriere diesen Aspekt, der von Bedeutung wäre für die vom Bun-
desverwaltungsgericht geforderte Interessenabwägung, vollkommen. Ihre
Situation habe sich zudem seit der Befragung insofern verschlechtert, als
der Sohn an Malaria, die Kinder an einer Hauterkrankung und die Be-
schwerdeführerin an Anämie erkrankt seien. Die Voraussetzungen im Fall
D-7225/2010 seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil die
in jenem Fall um Asyl ersuchende Tochter bereits volljährig gewesen sei,
im Sudan über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt habe, dort geboren
sei und auch arbeite. Vorliegend bestehe eine enge Beziehung zur
D-3402/2011
Seite 13
Schweiz, zu ihrem Vater und Ehemann, der versuche den Kontakt auf-
rechtzuerhalten und die Familie zu unterstützen. Die Kinder kämen gera-
de ins schulpflichtige Alter beziehungsweise seien an dessen Beginn.
Auch dieser Umstand, der eine grosse Rolle hinsichtlich der Eingliede-
rungsmöglichkeiten in der Schweiz spiele – die im Sudan weder gegeben
noch vorgesehen seien – werde vom BFM in seiner Verfügung in keiner
Weise berücksichtigt. Ein Verbleib im Sudan sei demnach auch unter dem
Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar. Im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1894/2009 vom 9. August 2010 werde in einem ver-
gleichbaren Fall gegen die Zumutbarkeit eines Verbleibs im Sudan argu-
mentiert. Auch in einem weiteren vergleichbaren Fall sei mit Urteil
E-4469/2009 vom 1. März 2011 die Erteilung einer Einreisebewilligung
ausgesprochen worden. Das BFM sei nach dem Gesagten seiner Be-
gründungspflicht nicht nachgekommen.
In seinen Ausführungen zum Familiennachzug behandle das BFM den
Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ohne Unter-
scheidung zum ausländerrechtlichen Familiennachzug vorläufig aufge-
nommener Personen. Gemäss Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) sei aber der besonderen Situation von vorläufig auf-
genommenen Flüchtlingen beim Entscheid über die Gewährung des Fa-
miliennachzugs Rechnung zu tragen. Auch im Sinne des UNHCR sei die
Familienzusammenführung bei Konventionsflüchtlingen zu befördern, das
heisse deren Situation als Flüchtlinge sei bei dieser Frage gebührend zu
berücksichtigen und vom ausländerrechtlichen Familiennachzug für vor-
läufig aufgenommene Personen zu unterscheiden. Die Familie habe vor
der Flucht des Vaters beziehungsweise Ehemannes ein intaktes Familien-
leben in Eritrea geführt. Ihm sei es weder zumutbar noch möglich, sein
Familienleben im Sudan mit seiner Familie zu leben. Die Dreijahresfrist
gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG sei zwar vorliegend abgelaufen. Es werde ihm
aber kaum möglich sein, in nächster Zeit ein genügend hohes Einkom-
men zu erzielen. Schlussendlich sei darauf hinzuweisen, dass im umge-
kehrten Fall die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz Asyl
erhalten und einen Anspruch auf Familienzusammenführung hätten gel-
tend machen können, d.h. der Vater beziehungsweise Ehemann hätte
einreisen können. Das BFM erörtere die Frage des Familiennachzugs in
seiner Verfügung nur allgemein und unterlasse eine eingehendere Prü-
fung des konkret vorliegenden Falles. Somit müsse auch hier festgestellt
werden, dass es seiner Begründungspflicht nicht nachkomme.
D-3402/2011
Seite 14
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Tatsache, dass
sich der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden als vorläufig auf-
genommener Flüchtling in der Schweiz aufhalte, ändere nichts an der
Feststellung, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, vorder-
hand im Sudan zu verbleiben. Dem Ehemann und Vater stehe es frei, nun
nach Ablauf der minimalen dreijährigen Wartefrist bei der zuständigen
kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Familiennachzug zu stel-
len.
4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, das
BFM lasse weiterhin nicht erkennen, inwiefern es im Rahmen des Aus-
schlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG praxisgemäss die Kriterien, wel-
che die Zufluchtnahme im Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abwägen wolle. Diese Ab-
wägung bleibe auch in der Vernehmlassung inexistent. Dass das BFM
über die in der Beschwerdeschrift getätigte Abwägung nicht eine einzige
Silbe verliere, sei befremdlich und deute darauf hin, dass es sich dieser
Abwägung verweigere.
4.5 Nach Einladung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen bezüglich der Ausreise-
gründe liessen die Beschwerdeführenden am 2. August 2012 an ihren
Gesuchsvorbringen festhalten. Dabei führten sie im Wesentlichen aus,
das BFM habe eine Gefährdung in seinen Verfügungen vom 4. Juni 2010
und vom 17. Mai 2011 festgestellt und darauf hingewiesen, dass das
UNHCR und die COR die Flüchtlingseigenschaft anerkannt habe. Auch
das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 4. März 2011 in
E. 5.1 auf die Erwägungen des BFM gestützt und von der festgestellten
Flüchtlingseigenschaft Kenntnis genommen. Das nachträgliche Missach-
ten der vom UNHCR aufgrund eines Interviews vom 15. Juni 2009 bezie-
hungsweise von der COR festgestellten Flüchtlingseigenschaft würde ge-
gen die Genfer Flüchtlingskonvention verstossen, da diese Feststellung
universelle Gültigkeit habe (vgl. Schreiben des UNHCR, Verbindlichkeit
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Schutzmöglichkeiten
durch UNHCR, S. 2). Die auf der Botschaft in Khartum erfolgte Befragung
sei dürftig ausgefallen und erweise sich als ungenügend für die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Darauf sei bereits in den Be-
schwerden vom 7. Januar 2010 und vom 15. Juli 2011 hingewiesen wor-
den. Es verbiete sich deshalb, aus der Botschaftsbefragung derart ge-
wichtige Schlüsse zu ziehen, wie in der Verfügung vom 18. Juli 2012 an-
gekündigt. Aufgrund ihrer Unvertrautheit mit Befragungen solcher Art und
D-3402/2011
Seite 15
ihrem Bildungsstand sowie der Bedeutung der Befragung hätte mehr ge-
zieltes Nachfragen zu angeblichen Widersprüchen erwartet werden dür-
fen. Im Bericht zur Botschaftsbefragung seien zudem Schlüsse gezogen
worden, mit denen sie nicht konfrontiert worden sei. Zu den Widersprü-
chen sei vorauszuschicken, dass eine direkte Kommunikation mit dem
Rechtsvertreter bis anhin nicht möglich gewesen sei, sodass es sein kön-
ne, dass ihre Äusserungen nicht immer mit dem vom Rechtsvertreter Ge-
schriebenen übereinstimmten. Wenn sie an der Befragung angegeben
habe, im August 2008 hätten Soldaten nach dem Verbleib ihres Eheman-
nes gefragt, bedeute dies nicht, dass sie zuvor nicht schon andere
Nachteile im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes
erlitten hätte. Die Behörden hätten tatsächlich zuerst beim Vater ihres
Ehemannes nachgefragt, welcher auf sie verwiesen habe. Zu jenem Zeit-
punkt sei ihm nichts passiert. Sie habe nicht – wie im Botschaftsbericht
falsch gefolgert – gesagt, er sei 2006 ins Gefängnis gekommen und habe
eine Busse zahlen müssen. Eine Zeitangabe gehe aus ihrer Antwort nicht
hervor. Sie habe unter Punkt 7 der Botschaftsbefragung klar deutlich ge-
macht, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise mit den eritreischen Behör-
den ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Dass sie auf die
später gestellte Frage "What promted you to leave Eritrea?" geantwortet
habe: "I have been thinking of joining him since he left Eritrea" könne
nicht zu ihrem Nachteil und als Widerspruch ausgewertet werden. Eben-
sowenig sei die Antwort, sie habe mit ihrer Ausreise aus Eritrea gewartet,
bis ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und genü-
gend finanzielle Mittel habe, geeignet, eine Gefährdungssituation auszu-
schliessen.
Weiter wurden in der Stellungnahme vom 2. August 2012 Ausführungen
zum Militärdienst und zur angeblichen Desertion des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin gemacht und diesbezüglich neue Beweismittel einge-
reicht. So sei das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen bezüglich Desertion des Ehemannes ausgegangen, weshalb das Be-
stehen einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin umso plausibler
sei.
5.
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführenden zu Recht rügen
dürften, die Vorinstanz habe bei der Abwägung, ob es gerade die
Schweiz sein solle, die im Falle einer Gefährdungssituation Schutz vor
Verfolgung bieten solle, ihre starken Verbindungen zur Schweiz aufgrund
D-3402/2011
Seite 16
der Anwesenheit des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu wenig ge-
wichtet.
5.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu-
muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist
aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10).
5.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich eigenen Angaben zufolge
seit dem 13. April 2009 im Sudan, wo sie vom UNHCR im Camp Shege-
rab als Flüchtlinge registriert worden seien. Folglich verfügen sie über die
erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu kön-
nen, und geniessen grundsätzlich weitgehend Schutz vor einer Abschie-
bung nach Eritrea. Es ist jedoch anzumerken, dass die Lebensbedingun-
gen gerade für eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern im Su-
dan prekär sein dürften, zumal die Beschwerdeführerin dort über keine
familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Hinzu kommt, dass die Beschwer-
deführerin angibt, einer Entführung ausgesetzt worden zu sein und sich
nur mit der finanziellen Hilfe aus der Schweiz habe freikaufen können. Mit
dem Ehemann beziehungsweise Vater ihrer Kinder hat sie auf der ande-
ren Seite eine sehr starke Verbindung zur Schweiz, was in anderen Fäl-
len mit ähnlichen Konstellationen tatsächlich auch zur Bewilligung der
Einreise geführt hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht
E-8213/2010 vom 2. November 2011; E-2144/2010 vom 25. Oktober
2010; E-4757/2009 vom 8. Juli 2011; E-4469/2009 vom 1. März 2011;
D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010; E-2247/2009 vom 9. August 2010
und D-4548/2009 vom 18. Februar 2010; anders jedoch Urteil
D-2047/2010 vom 29. April 2010). Eine Klärung dieser Frage für den vor-
liegenden Fall kann jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen
letztlich offen bleiben. Damit fällt auch die Rüge, die Vorinstanz habe in
diesem Zusammenhang die Begründungspflicht verletzt, dahin.
D-3402/2011
Seite 17
6.
Ebenfalls offen bleiben kann vorliegend die Frage, ob die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund von Ereignissen seit ihrer Ausreise – zum Beispiel durch
die illegale Ausreise im wehrdienstfähigen Alter – die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, zumal gemäss den nachfolgenden Erwägungen im Aus-
landverfahren allein massgebend sein kann, ob im Zeitpunkt der Ausreise
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt war (vgl. E. 7). Schon deshalb stossen
die Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. August 2012 ins Leere,
wonach es nicht angehe, bei einem vom UNHCR registrierten Flüchtling
die Flüchtlingseigenschaft in Zweifel zu ziehen, zumal das UNHCR nicht
zwischen Vor- und Nachfluchtgründen unterscheidet. Auch der implizite
Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht widerspreche seinem eigenen
Entscheid vom 4. März 2011, kann nicht gefolgt werden, zumal das Bun-
desverwaltungsgericht dort in diesem Zusammenhang einzig die Ausfüh-
rungen des BFM zitiert, ohne diese einer eigenen Prüfung zu unterzie-
hen. Anzumerken ist immerhin, dass zu diesem Zeitpunkt die Wichtigkeit
der Unterscheidung von Vor- und Nachfluchtgründen bei Asylgesuchen
aus dem Ausland wohl noch nicht genügend in Betracht gezogen wurde.
7.
7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von
Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt
worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention
und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet die-
jenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein
Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das
"Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen
entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflich-
tungen zugestehen muss (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flücht-
lings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird
das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da
sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Lo-
gik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz
zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als
Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus
diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlings-
D-3402/2011
Seite 18
eigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu
bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist.
Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein
Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden
Land (vgl. AMANN, a.a.O., S. 151 ff.) – und dementsprechend ergibt sich
in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl aus-
geschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die
Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im
Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgese-
henen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restrikti-
ve Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung und den den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum
gestützt. Insbesondere kann so auch dem Missbrauch begegnet werden,
dass Personen allein durch die Ausreise oder das Verhalten im Drittstaat
den Familiennachzug zu ihren Verwandten in der Schweiz erzwingen
können, obwohl die ausländerrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von
Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt sind.
7.3 Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Per-
son, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt
der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.
8.
Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt waren.
8.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar vom Bestehen
einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen bei der Befragung
durch die Schweizer Vertretung in Khartum darauf schliessen liessen,
dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden gehabt habe. Diese Einschätzung erfolgte offenbar
ohne eingehende Prüfung und kann denn auch vom Bundesverwaltungs-
gericht nicht bestätigt werden.
8.2 Anlässlich der schriftlichen Asylgesuchstellung durch ihren Rechtsver-
treter vom 11. September 2009 wurde geltend gemacht, die Polizei sei
D-3402/2011
Seite 19
nach der Ausreise ihres Ehemannes immer wieder aufgetaucht und habe
die Beschwerdeführerin unter Drohungen aufgefordert, ihn zur Rückkehr
zu bewegen. Sie sei in diesem Zusammenhang auch einige Tage inhaf-
tiert worden. Im Widerspruch dazu führte die Beschwerdeführerin an der
Befragung zunächst aus, nachdem ihr Ehemann Eritrea verlassen habe,
seien im August 2008 Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten
nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr drei Tage Bedenkfrist gege-
ben, ansonsten müsse sie 50'000.– Nafka bezahlen. Da sie gewusst ha-
be, dass der Ehemann im Ausland sei, hätte sie entweder bezahlen, ins
Gefängnis gehen oder ihnen sagen können, wo er sei. Deshalb sei sie
ausgereist (vgl. Akten des BFM C10 S. 5). Der Rechtsvertreter räumt
diesbezüglich selber ein, dass ein direktes Gespräch mit der Beschwer-
deführerin bisher unmöglich gewesen sei. Demnach können der Be-
schwerdeführerin zwar die widersprüchlichen Aussagen nur bedingt als
Unglaubhaftigkeitselemente angelastet werden, hingegen ist dement-
sprechend allein auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung abzustellen und nicht auf die viel schwerwiegenderen Verfol-
gungsvorbringen in den schriftlichen Eingaben. Nicht erwähnt wird von
der Beschwerdeführerin also, dass sie seit der Ausreise des Ehemannes
im Jahre 2006 mehrfach behelligt worden sei, vielmehr datiert sie ihre
Probleme allein auf das Jahr 2008. Später an der Befragung gab die Be-
schwerdeführerin auf die Frage, was nach der Ausreise ihres Ehemannes
geschehen sei, sodann an, ihr Schwiegervater sei verhaftet worden und
habe 50'000.– Nafka bezahlen müssen. Ihr oder ihrer Familie sei aber
nichts passiert. Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin ist insge-
samt zu schliessen, dass insbesondere der Schwiegervater behelligt
worden ist und dieser eine Busse zu begleichen hatte und zwar dürfte
dies im Jahre 2006 erfolgt sein. Letzteres wird zwar in der Eingabe vom
2. August 2012 bestritten, vielmehr habe der Schwiegervater die Busse
erst im Jahre 2008 anstelle der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise
bezahlen müssen. Diese Darstellung vermag jedoch in keiner Weise zu
überzeugen. Die entsprechende Antwort der Beschwerdeführerin, nach
der Ausreise des Ehemannes sei der Schwiegervater inhaftiert worden
und habe eine Busse bezahlen müssen, erfolgte nämlich unmittelbar
nach der Antwort, die Ausreise des Ehemannes sei im Jahre 2006 erfolgt.
Dass sich die Zahlung des Schwiegervaters also erst zwei Jahre später
ereignet haben soll, mit entsprechenden weiteren zwischenzeitlichen Be-
helligungen der Beschwerdeführerin selber, vermag unter den gegebenen
Umständen nicht zu überzeugen. Ebenso kann ausgeschlossen werden,
dass zunächst der Schwiegervater eine Geldbusse bezahlen musste und
D-3402/2011
Seite 20
Jahre später auch die Beschwerdeführerin, zumal entsprechendes auch
nicht geltend gemacht wird.
8.3 Bestätigt werden die Zweifel an der Gefährdungssituation zum Zeit-
punkt der Ausreise durch die folgenden Aussagen der Beschwerdeführe-
rin: Auf die Frage, was sie bewogen habe, Eritrea zu verlassen, antworte-
te sie, sie habe immer daran gedacht, ihrem Mann zu folgen, seit er Erit-
rea verlassen habe. Und schliesslich gab sie auf die Frage, wann sie ent-
schieden habe, Eritrea zu verlassen, an, sie habe gewartet, bis er eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und genügend finanzielle Mittel
habe (vgl. C10 S. 5). In der Stellungnahme vom 2. August 2012 wird dies-
bezüglich eingewendet, dies könne nicht zu ihrem Nachteil und als Wi-
derspruch gewertet werden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wäre
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich von asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung bedroht gewesen, hätte sie dies auf die
Frage nach der Ausreisemotivation zumindest erwähnen müssen.
8.4 Angesichts dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführerin auch
insoweit nicht gefolgt werden, als sie ausführt, der Sachverhalt sei unge-
nügend erstellt worden, zumal die Botschaftsbefragung sehr kurz und
dürftig ausgefallen sei und solche im Sudan generell unbefriedigend sei-
en. Auch wenn der Beschwerdeführerin keine weiteren vertiefenden Fra-
gen gestellt wurden, kann von ihr, auch in Unkenntnis des Ablaufs solcher
Befragungen, doch erwartet werden, dass sie auf die entsprechenden
Fragen hin Probleme, die für die Ausreise auslösend gewesen seien,
nachvollziehbar darlegt. Aus dem Protokoll ergeben sich denn auch keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin nicht genügend Gelegen-
heit gegeben worden wäre, ihre Schwierigkeiten im Heimatstaat darzu-
stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Befragungen im
Sudan zwischenzeitlich aus Kapazitätsgründen eingestellt worden sind.
Der Versuch in der Stellungnahme vom 2. August 2012, die Antworten mit
der fehlenden Bildung und der Unkenntnis des Ablaufs solcher Befragun-
gen zu erklären, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Antworten zwar
knapp, aber klar und nachvollziehbar ausgefallen sind. Aufgrund der Aus-
sagen der Beschwerdeführerin entsteht insgesamt vielmehr der Eindruck,
sie habe selber in Eritrea aufgrund der Ausreise ihres Ehemannes keine
nennenswerten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und sei ausge-
reist, weil ihr Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und
genügend Geld hatte, ihre Ausreise zu finanzieren.
D-3402/2011
Seite 21
8.5 Diese Beurteilung der Sachlage wird auch durch den zeitlichen Ablauf
gestützt, war doch der Ehemann, auf den sich die angeblich erlebte Re-
flexverfolgung beziehe, bereits im Jahre 2006 ausgereist, und es er-
scheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst im Jahre 2008
zu ernsthaften und fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen greifen
sollten. Zu beachten ist dabei auch, dass der Ehemann im Juli 2008 und
damit vor den angeblich fluchtauslösenden Behelligungen beim BFM of-
fenbar im Hinblick auf einen Familiennachzug verschiedene Dokumente
einreichte, nachdem er im November 2007 vorläufig aufgenommen wor-
den war.
8.6 An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass geltend
gemacht wird, die frühere Beurteilung der Vorinstanz, dass die Desertion
des Ehemannes unglaubhaft sei, sei nicht richtig. Zum einen ist darauf
hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Ehemannes mit Entscheid des
BFM vom 23. November 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde und zu
erwarten gewesen wäre, dieser hätte Beschwerde erhoben und seine Ar-
gumente für seine Glaubhaftigkeit und entsprechende Beweismittel vor-
gebracht, wenn die entsprechenden Feststellungen zu Unrecht ergangen
wären. Im Übrigen würde auch die Desertion des Ehemannes letztlich
nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich rele-
vante Reflexverfolgung nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Flücht-
lingseigenschaft des Ehemannes allein vermag jedenfalls nicht zur
Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung der Jahre später ausgereisten Be-
schwerdeführerin zu führen.
8.7 Schliesslich kann an dieser Stelle offen bleiben, inwiefern die Auffor-
derung von den Behörden, eine Busse von 50'000.– Nakfa zu bezahlen,
als intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wäre,
zumal die Beschwerdeführerin wohl in der Lage gewesen wäre, mit Hilfe
ihrer Familie und insbesondere ihres Ehemannes diesen Betrag aufzu-
bringen.
8.8 Vorfluchtgründe sind auch insofern nicht zu erblicken, als die Be-
schwerdeführerin weder aus dem Militärdienst desertiert noch diesen
verweigert hat, gab sie doch an, sie sei nie im Militärdienst gewesen (vgl.
C10 S. 4), und machte auch nicht geltend, sie hätte den Dienst verwei-
gert.
8.9 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe im Zeitpunkt der Aus-
D-3402/2011
Seite 22
reise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu
befürchten gehabt.
8.10 Diesen Ausführungen gemäss wäre die Beschwerdeführerin, selbst
wenn ihr aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen wäre, im Sinne von Art. 54 AsylG vom Asyl aus-
zuschliessen. Befänden sich die Beschwerdeführenden also als Asylsu-
chende in der Schweiz, würde ihnen das Asyl verweigert. Allerdings wür-
den sie, ihr im vorliegenden Urteil prima facie anerkanntes Verfolgtsein
vorausgesetzt, als Flüchtlinge anerkannt, aus der Schweiz weggewiesen
und, anstelle des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung, in der Schweiz
vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e, Art. 49 und
Art. 53 AsylG, Art.83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei die-
ser Sachlage ist der Beschwerdeführerin – wie vorgängig unter E. 7 aus-
geführt – die Einreise jedoch zu verweigern.
9.
Eine Prüfung, ob die Einreise gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu gewähren
wäre, muss vorliegend unterbleiben, zumal die entsprechenden formellen
Voraussetzungen – Gesuch bei der kantonalen Behörde und Überwei-
sung durch diese mit entsprechendem Bericht an das BFM – vorliegend
nicht erfüllt sind. Offenbar hat es der Ehemann der Beschwerdeführerin
vorderhand unterlassen, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen
Behörde zu stellen, was er jedoch nachholen kann. In diesem Sinne kann
auch in Bezug auf Art. 8 EMRK auf die Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal diesen in der
Beschwerde auch nichts Substanzielles entgegengehalten worden war.
10.
Im Ergebnis hat das BFM demnach die Asylgesuche und die Gesuche um
Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
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doch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfü-
gung vom 21. Juni 2011 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erho-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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