B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3402/2013
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 15. oder 16. Dezember 2011 und gelangte über den Luftweg nach
B._______ und von dort im Privatauto illegal am 23. Januar 2012 in die
Schweiz, wo sie am gleichen Tag das Asylgesuch einreichte. Am
6. Februar 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ befragt und mit Verfügung vom 7. Februar 2012 für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 3. Mai 2012
hörte sie das BFM zu den Asylgründen an.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Staatsangehörige aus Bang-
ladesch bengalischer Ethnie und stamme aus E._______, wo sie auch
gelebt habe. Seit ihrer Kindheit sei sie vom Stiefvater und vom Stiefbru-
der schlecht behandelt worden. So habe sie der Stiefvater einmal wäh-
rend drei Tagen in ein Zimmer gesperrt und sie immer wieder geschlagen,
wenn sie nicht getan habe, was er verlangt habe. Seit ihrem zwölften Le-
bensjahr sei sie von dessen Bruder und Sohn sexuell belästigt und im
Jahr 1993 mit heissem Öl bespritzt worden. Da sie danach nur noch sel-
ten zu Hause gewesen sei, habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Sie
habe sich meistens bei Verwandten aufgehalten. Im Jahr 2003 hätten der
Stiefvater und der Stiefbruder sie mit einem älteren, bärtigen und gläubi-
gen Mann aus einer guten Familie verheiraten wollen, womit sie nicht
einverstanden gewesen sei. Daraufhin sei es zum Streit gekommen und
sie sei unter Schlägen aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, wo-
rauf sie – ohne die Universität abschliessen zu können – nach F._______
gereist sei. Während fünf Jahren habe sie dort illegal gelebt und gearbei-
tet. Sie habe an ihre leiblichen Geschwister Geld geschickt, damit diese
eine Schule hätten besuchen können. Ihre Schwester habe inzwischen
das Studium abschliessen können und einen guten Job gefunden. Ihr
jüngerer Bruder studiere immer noch in G._______. Ausserdem habe sie
einem Freund in Bangladesch Geld und den Auftrag gegeben, für sie
Land zu kaufen. Dieser habe sie jedoch betrogen und ihr gefälschte
Grundstückpapiere geschickt. Nachdem ihr illegaler Aufenthalt in
F._______ aufgeflogen sei, habe man sie festgenommen, während 15 bis
20 Tagen in einem Gefängnis festgehalten und im Dezember 2009 nach
Bangladesch zurück geschickt. Zu Hause angekommen, sei sie vom
Stiefbruder beschimpft und weggeschickt worden, worauf sie bis zu ihrer
Reise in die Schweiz an verschiedenen Orten in E._______ gelebt und
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heimlich zur Mutter und den leiblichen Geschwistern Kontakt gepflegt ha-
be. Obwohl der Stiefbruder nach ihr gefragt habe, sei ihm nicht bekannt
geworden, wo sie sich aufhalte.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
am 12. Dezember 2010 ausgestellte Identitätskarte, eine schriftliche Zu-
sammenfassung ihrer Asylgründe, diverse Diplome, Visitenkarten und
Zettel mit Telefonnummern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 – eröffnet am 16. Mai 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin teils mangels Glaubhaftig-
keit und teils mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen ab. Die Beschwerde-
führerin wies es aus der Schweiz weg und es ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die von der
Beschwerdeführerin dargelegten Misshandlungen und sexuellen Belästi-
gungen durch Familienangehörige grösstenteils auf die Zeit bis zum Jahr
1993 zurückgingen, sie sich danach weiteren Übergriffen habe entziehen
und einer Verheiratung habe widersetzen können, während fünf Jahren in
F._______ gelebt habe und nach ihrer Rückkehr ins Heimatland noch
während zwei weiteren Jahren in E._______ gelebt habe, ohne dass sich
Zwischenfälle ereignet hätten. Unter diesen Umständen fehle ein genü-
gend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Er-
eignissen und der Ausreise aus dem Heimatland. Indem sie vorgebracht
habe, sie sei ausgereist, weil sie kein Dach über dem Kopf gehabt habe
und die Leute über sie geredet hätten, liege auch kein sachlicher Kausal-
zusammenhang vor. Überdies seien die von der Beschwerdeführerin dar-
gelegten Nachteile als lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmass-
nahmen zu sehen, welchen sie sich durch einen Wegzug in einen andern
Teil des Heimatlandes entziehen könne, weshalb sie nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen sei. Sie habe bewiesen, dass bereits ein Weg-
zug in einen anderen Teil E._______s genügt habe, um sich weiteren Ver-
folgungsmassnahmen zu entziehen. Somit sei nicht vom Vorliegen einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Säureangriff auf sie im Auftrag des
Stiefbruders nach ihrer Rückkehr aus F._______ könne nicht als glaub-
haft betrachtet werden, weil er erst anlässlich der Anhörung erwähnt und
somit nachgeschoben worden sei. Anlässlich der Befragung zur Person
habe sie diesen Angriff nicht erwähnt, sondern vielmehr ausgesagt, der
Stiefbruder habe sie gesucht, weil er neugierig gewesen sei, ohne Grund,
weil er nicht gewollt habe, dass sie nach Hause zurückkehre. Den Vollzug
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der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schulbildung, Arbeitser-
fahrung und einen starken Charakter. Sie habe mit der Hilfe von Ver-
wandten und Bekannten als alleinstehende Frau in einem überwiegend
muslimischen Land jahrelang ohne ihre Familie gelebt. Es sei davon aus-
zugehen, dass die vorwiegend in E._______ lebenden Verwandten und
Bekannten sie auch nach ihrer Rückkehr wieder unterstützen würden.
Zudem lebe auch ihre inzwischen verheiratete Schwester nicht mehr zu
Hause. Obwohl der Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter und zu ihrem leibli-
chen Bruder unter den gegebenen Umständen nicht einfach sei, habe sie
von der Mutter finanziell unterstützt werden können, weshalb angenom-
men werde, dass sie dies erneut tun werde.
D.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozess-
führung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zur Begründung legte sie dar, es sei nicht zutreffend, wie
vom BFM dargelegt, dass sich die geltend gemachten Vorfälle grössten-
teils vor 1993 ereignet hätten. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin bis
ins Jahr 2003 vom Stiefbruder terrorisiert worden. Ferner könne der Auf-
enthalt in H._______ nicht als Fluchtalternative oder dergleichen betrach-
tet werden, weil sie illegal dort gewesen sei. Angesichts dessen, dass von
Seiten des Stiefbruders während ihres zweijährigen Aufenthaltes im Hei-
matland nach der Rückkehr aus F._______ mehrmals nach ihrem Aufent-
haltsort gefragt worden sei und sie einen Angriff auf ihre Person befürch-
tet habe, zudem von der Gesellschaft abgewiesen worden sei, könne
nicht behauptet werden, sie habe unbehelligt und ohne Probleme im
Heimatland leben können. Zudem sei den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den Rechnung zu tragen. Gestützt auf öffentlich zugängliche Berichte
würden Frauen und Kinder in Bangladesch oft Opfer von sexueller oder
anderweitiger Gewalt, bekämen von staatlichen Institutionen keine Unter-
stützung und müssten sich vor der Polizei mehr fürchten als sie von die-
ser geschützt würden. Die Diskriminierung von Frauen in Bangladesch
sei somit völlig normal und an der Tagesordnung, wobei insbesondere
Frauen ohne männliche Begleitung gefährdet seien, weil bei ihnen der
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Schutz der Familie wegfalle. Im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch
müsste die Beschwerdeführerin allein leben, weil sie nicht in ihre Familie
zurückkehren könnte, weshalb sie den erwähnten Gefahren besonders
ausgeliefert sei. Erschwerend erweise sich vorliegend die Tatsache, dass
sie nicht gewillt sei, sich den muslimischen Traditionen entsprechend zu
kleiden und zu verhalten, indem sie heirate. Unter diesen Umständen sei
es falsch, von einem fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusam-
menhang auszugehen, zumal ja eine Verbesserung der Situation für die
Frauen in Bangladesch nicht in Sicht sei. Da die islamisch geprägte Ge-
sellschaft im ganzen Land die gleiche sei, könne auch nicht von einer re-
gional oder lokal beschränkten Verfolgungssituation ausgegangen wer-
den. Vielmehr würde die Beschwerdeführerin im ganzen Land die gleiche
Situation antreffen, weshalb sie sich den drohenden Nachteilen nicht
durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Somit
habe sie im Fall ihrer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht, in Zu-
kunft verfolgt zu werden, sei es aufgrund der generellen Situation oder sei
es aufgrund ihres Verhaltens. An dieser Einschätzung vermöge die Tatsa-
che, dass sie den befürchteten Säureangriff durch den Stiefbruder anläss-
lich der Anhörung nicht erwähnte habe, nichts zu ändern. Da die Be-
schwerdeführerin ferner aus dem Haus ihrer Mutter geworfen worden sei,
könne sie nicht auf ein soziales Umfeld zurückgreifen, das sie unterstüt-
zen würde. Zudem sei es für sie als alleinstehende Frau schwierig, eine
Wohnung zu finden. Bezüglich Arbeitsstelle müsste sie auf die Arbeit in
einer Kleiderfabrik zurückgreifen, wobei diesbezüglich erst kürzlich be-
kannt geworden sei, wie schlecht die Sicherheitsvorkehrungen seien. Un-
ter den gegebenen Umständen sei der Wegweisungsvollzug auch nicht
zulässig und zumutbar.
Der Eingabe lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der
Vollmacht weitere Kopien aus Menschenrechtsberichten bei.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni
2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen und die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist einen Kostenvorschuss
zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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Seite 6
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stel-
lungnahme der Organisation I._______ vom 6. Juli 2013, ihre Situation
betreffend, zu den Akten. Darin wurde geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin mache eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend, welche
nach gängiger Praxis als asylrelevant einzustufen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die
Befürchtungen der Beschwerdeführerin, künftigen asylerheblichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, unbegründet und die für die Ver-
gangenheit dargelegten Übergriffe durch Familienangehörige nicht mehr
kausal für die Ausreise seien. Demgegenüber wird in der Beschwerde-
schrift dargelegt, die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, welche
sich gegen muslimische Traditionen wehre, habe in ihrem Heimatland mit
einer Verfolgung zu rechnen, welche asylrelevant sei, auch wenn die gel-
tend gemachten familiären Übergriffe einige Zeit zurücklägen. Der Kau-
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salzusammenhang sei nach wie vor gegeben, weil die Nachteile, welche
sie als alleinstehende beziehungsweise nicht verheiratete Frau nach wie
vor erdulden müsse, eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellten.
5.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich
flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht
möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die
Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend
gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-
pe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten
Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn
der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu
bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu-
ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu ver-
langen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit sei-
ner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erfor-
derlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruk-
tur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu den-
ken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruch-
nahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objek-
tiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen ei-
ner Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
texts zu beurteilen ist.
5.3 Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen
Staates muss sich die Beschwerdeführerin anlasten lassen, dass sie es
unterlassen hat, die Behörden über die geltend gemachten Misshandlun-
gen durch den Stiefvater und Stiefbruder sowie weitere befürchtete
Nachteile zu informieren, und dadurch ein angemessenes Handeln des
Staates verunmöglichte. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre
ihr auch als alleinstehender Frau zugänglich und zumutbar gewesen, al-
lenfalls in Begleitung eines männlichen Verwandten oder Kollegen bezie-
hungsweise einer Person aus einem vor Ort tätigen Hilfswerk, um der
muslimischen Tradition Rechnung zu tragen und der Einleitung eines Ver-
fahrens mehr Gewicht zu verleihen. In einer Stadt wie E._______, wo die
Beschwerdeführerin lebte, wo angesichts der grossen Anzahl verschie-
dener Ethnien und Religionen, welche dort ansässig sind, mit einer grös-
seren Offenheit der Behörden zu rechnen ist, und wo infolge der grossen
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Einwohnerzahl eine hohe Anonymität herrscht, ist davon auszugehen,
dass sich die Behörden weniger an muslimisch-traditionellen Verhaltens-
weisen orientieren als dies mancherorts in ländlichen Gegenden in Bang-
ladesch noch der Fall ist. Unter diesen Umständen ist die Begründung
der Beschwerdeführerin, warum sie nicht bei den Behörden um Schutz
nachgesucht hat – nämlich alleinstehende Frauen hätten ohnehin keinen
Schutz und müssten sich vor der Polizei eher fürchten – unsubstantiiert,
unbelegt und bleibt somit eine reine Behauptung. An dieser Einschätzung
vermögen die allgemeinen im Beschwerdeverfahren zu den Akten gege-
benen Berichte über die Situation der Frauen in Bangladesch ebensowe-
nig etwas zu ändern wie die nachfolgend aufgeführten Berichte, zumal al-
lein aus diesen Berichten nicht auf eine grundsätzlich fehlende Schutzinf-
rastruktur für Frauen in Bangladesch und damit auf die grundsätzliche
Unzumutbarkeit, erfolgte oder befürchtete Übergriffe bei der Polizei in
E._______ anzuzeigen, zu schliessen ist, auch wenn – gestützt auf diese
Berichte – nicht in Abrede gestellt wird, dass die Rechte der Frauen in
Bangladesch trotz entsprechender gesetzlicher Grundlagen nur mit Mühe
durchsetzbar sind. Mangels nachgewiesener Meldungen bei der Polizei in
E._______ – wo die Beschwerdeführerin geltend macht, von ihrem Stief-
vater und Stiefbruder Übergriffe auf ihre Person erlitten zu haben und
weitere befürchtet hat, ansonsten dort aber während zwei Jahren nach ih-
rer Rückkehr aus F._______ unbehelligt vor weiteren Übergriffen seitens
ihrer Verwandten habe leben können – konnte sie somit nicht glaubhaft
darlegen, dass sie von der Polizei keine Hilfe erwarten könne. Die pau-
schalen Ausführungen, wonach es sich beim bangladeschischen Polizei-
und Justizwesen im Allgemeinen um ein korruptes Staatssystem und im
Besonderen im Fall von alleinstehenden Frauen mehr um eine Gefahr
denn eine Hilfe handle, von welchem sie folglich keinen behördlichen
Schutz erwarten könne, vermögen dabei weder eine Schutzunfähigkeit
noch einen fehlenden Schutzwillen im konkreten Einzelfall zu belegen. In
Anbetracht der vorhandenen Schutzwilligkeit zahlreicher Behörden und
der in vielen Fällen auch unter Beweis gestellten Schutzfähigkeit ist da-
von auszugehen, dass Opfer lokaler Gewalt im allgemeinen einen effekti-
ven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-
Infrastruktur haben. Dies beispielsweise auch mit Hilfe von Nichtregie-
rungsorganisationen (NGOs), welche vor Ort vertreten sind und sich auch
für die Belange von Frauen einsetzen (vgl. beispielsweise die Bangladesh
National Women Lawyers’ Association [BNWLA]; zum Ganzen: USDOS -
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices
2012 - Bangladesh, 19. April 2013 [verfügbar auf ] unter
D-3402/2013
Seite 10
link/245039/368487_de.html [Zugriff am 19. Juli 2013]; Freedom House:
Freedom in the World 2013 - Bangladesh, Januar 2013 [verfügbar auf
] unter
[Zugriff am 19. Juli 2013]; Asian Human Rights Commission, Bangladesh:
The State of Human Rights in 2012). Dabei vermag der Einwand der Be-
schwerdeführerin, sie habe bloss keine Übergriffe in den erwähnten zwei
Jahren erlitten, weil sie sich versteckt habe, nicht zu überzeugen, zumal
sie in diesem Zusammenhang ausgesagt hat, dass sie den Stiefvater und
den Stiefbruder auf offener Strasse gesehen habe, was mit einem zwei-
jährigen Versteck nicht in Einklang zu bringen ist, sondern vielmehr do-
kumentiert, dass sie sich offensichtlich unbehelligt auf der Strasse bewe-
gen konnte. Es ist demnach im vorliegenden Fall vom Schutzwillen und
der weitgehenden Schutzfähigkeit der bangladeschischen Behörden aus-
zugehen.
5.4 Ferner kann – wie in jedem Land, mithin auch in der Schweiz – nicht
angenommen werden, dass sich alle Fälle von Verfolgungen durch Dritt-
personen wie beispielsweise Drohungen oder Nachstellungen zu aller Zu-
friedenheit lösen lassen, was nicht in einer mangelhaften Schutzgewäh-
rung oder Schutzwilligkeit des betreffenden Staates begründet ist, son-
dern vielmehr auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass Polizei- und Jus-
tizorgane auch in einem gut funktionierenden Rechts- und Justizsystem
bisweilen an ihre Grenzen – insbesondere im Zusammenhang mit der
Ermittlung des Sachverhaltes – stossen, und was damit zur Folge haben
kann, dass Urheber von Verfolgungen nicht in jedem Fall belangt werden
können. Dies ist umso mehr der Fall, wenn – wie im vorliegenden Fall –
geltend gemachte Übergriffe mehrere Jahre zurückliegen, ohne je ange-
zeigt worden zu sein, was die Beweislage im Fall einer strafrechtlichen
Verfolgung massiv erschwert oder – je nach geltenden Fristen – sogar
verunmöglicht, und befürchtete Übergriffe ohne konkrete und greifbare
Anhaltspunkte dargelegt werden, sondern sich bloss auf Mutmassungen
beziehungsweise auf das, was sie von anderen Personen gehört haben
will, stützen. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie befürchte
einen Angriff ihres Stiefbruders, relativierte dieses Vorbringen indessen
später selber, indem sie präzisierte, dass sie nicht konkret von ihm be-
droht worden sei, sondern nur Angst habe, er wolle ihr etwas antun, weil
sie von andern davon gehört habe und weil er bei der Schwester ihre Ad-
resse in Erfahrung habe bringen wollen (vgl. Akte A22/23 S. 14). Unter
den gegebenen Umständen wäre es auch den Polizeiorganen in der
Schweiz nicht möglich, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren, weil
dafür nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind.
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5.5 Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung und auf diejenigen in der Zwischenverfügung vom 26. Juni
2013 zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Das
BFM hat in seiner Verfügung vom 13. Mai 2013 mit ausführlicher und
überzeugender Begründung dargelegt, warum die Beschwerdeführerin
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Insbesondere ist – entgegen
der Argumentation im Beschwerdeverfahren – von einer fehlenden Kau-
salität zwischen den geltend gemachten Übergriffen auf die Beschwerde-
führerin und der Ausreise aus ihrem Heimatland auszugehen, zumal die
Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen dem Jahr 2003 und ihrer Aus-
reise im Dezember 2011 keine erlittenen Nachteile geltend macht. An die-
ser Einschätzung vermag der fünfjährige Aufenthalt in F._______ und ihr
anschliessender Aufenthalt in E._______ fernab von der Familie nichts zu
ändern, auch wenn die Beschwerdeführerin damit beabsichtigt haben
sollte, weiteren Behelligungen seitens des Stiefvaters und des Stiefbru-
ders auszuweichen. Tatsache ist, dass sie dank dieser Massnahmen kei-
nen weiteren Behelligungen ausgesetzt war und somit nicht allfällige erlit-
tene Nachteile seitens der Verwandten, sondern andere Gründe ihre Rei-
se in die Schweiz motiviert haben müssen. Die asylrechtliche Relevanz
der geltend gemachten Übergriffe kann somit aufgrund der vorangehen-
den Erwägungen nicht bejaht werden.
5.6 Gestützt auf die Akten ist überdies nicht davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerin werde wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung
ausgesonderten bestimmten Gruppe gemäss Art. 3 AsylG von Familien-
angehörigen bedroht oder vom Staat nicht geschützt, auch wenn im Be-
schwerdeverfahren geltend gemacht wird, als Angehörige der Gruppe der
Frauen sei sie Übergriffen ausgesetzt, welche als geschlechtsspezifische
Verfolgung Asylrelevanz entfalten würden. Vielmehr wird aus den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie von einem Teil der
Familie allein wegen ihrer Weigerung, sich den traditionellen muslimi-
schen Pflichten zu unterordnen, behelligt wurde, also aus Gründen, die
nicht asylrelevant sind. Damit fehlt es auch an einem Verfolgungsmotiv
gemäss Art. 3 AsylG. An dieser Einschätzung vermögen die Tatsachen,
dass Frauen in Bangladesch generell weniger Rechte als Männern zuge-
standen werden, dass Frauen in diesem Land häufig diskriminiert werden
und vielfach Opfer von Misshandlungen, Raub oder sexuellen Übergriffen
sind, nichts zu ändern, weil es sich dabei um gesellschaftliche Probleme
handelt, welche alle Frauen betreffen und somit nicht per se eine Vielzahl
von Frauen in Bangladesch Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes werden
lässt. Vielmehr muss dies – wie vorliegend – im Einzelfall geprüft werden.
D-3402/2013
Seite 12
Im Fall der Beschwerdeführerin, welche es gemäss ihren Angaben ge-
schafft hat, während zwei Jahren in E._______ unbehelligt von ihrem
Stiefvater und Stiefbruder als alleinstehende und unverheiratete Frau le-
ben zu können, wobei sie mit ihren Familienangehörigen trotzdem Kon-
takt pflegen konnte, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, kommt
das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum
Schluss, dass keine asylerhebliche Verfolgung vorliegt und keine solche
zu befürchten ist.
5.7 Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Bang-
ladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war
oder dass sie begründete Furcht hat, solche Nachteile im Fall ihrer Rück-
kehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu
müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz
der Asylvorbringen zu Recht verneint. Es erübrigt sich deshalb, auf ge-
wisse Unglaubhaftigkeitselemente, die sich aus den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ergeben haben, einzugehen. Die Beschwerdeführerin
ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das BFM ihr
Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
D-3402/2013
Seite 13
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführ-
erin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
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schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihr indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In Bangladesch herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner
Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass
eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
7.4.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bangladesch als unzumutbar
erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht
darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung aus-
gesetzt wäre. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass sie aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen
Gründe in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die ver-
hältnismässig junge, ledige Beschwerdeführerin, die keine gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat – abgesehen von einem
fünfjährigen Aufenthalt in F._______ – bis zu ihrer Reise in die Schweiz
im Jahr 2011 in E._______ gelebt. Sie ist somit mit den dortigen
Verhältnissen bestens vertraut und verfügt dort über ein Beziehungsnetz,
welches gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin schon in der
Vergangenheit die Bereitschaft gezeigt hat, sie zu unterstützen. Gemäss
ihren Angaben leben die Mutter und zwei leibliche Geschwister sowie
Tanten und Onkel und mehrere Freunde oder Freundinnen in E._______.
Dass sie ihre leiblichen Verwandten, insbesondere die Mutter, nur
eingeschränkt besuchen kann, steht einem Wegweisungsvollzug nicht im
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Weg. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gestützt
auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ihre Schwester das Studium
beenden konnte und eine gute Arbeitsstelle hat, während ihr Bruder noch
studiert. Es ist somit davon auszugehen, dass beide Geschwister die
Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr unterstützen werden, zumal sie
dies für ihre Geschwister aus F._______ aus ebenfalls getan haben will.
Zudem wurde sie während mehrerer Jahre von anderen Verwandten
aufgenommen und lebte mit Freundinnen zusammen, womit auch von
dieser Seite mit einer Unterstützung zu rechnen ist. Ihr Einwand, sie als
alleinstehende und nicht verheiratete Frau werde keine Wohnung finden,
vermag nicht zu überzeugen, da sie gestützt auf ihre Aussagen vor der
Ausreise unter anderem in einer eigenen Wohnung gelebt habe (vgl. Akte
A4/13 S. 4), womit sie bewiesen hat, dass auch alleinstehenden Frauen
eine Wohnung gegeben wird. Gestützt auf ihre Aussagen spricht sie
bengalisch, koreanisch, urdu und ein wenig englisch, schloss eine
zwölfjährige Schulbildung ab, studierte während drei Jahren an der
Universität und arbeitete an verschiedenen Orten, womit sie über eine
genügende Bildung und Berufserfahrung verfügt, um sich bei der
Rückkehr in ihr Heimatland eine neue Existenz aufbauen zu können.
Zudem kann sie sich an die vor Ort tätigen NGOs wenden, welche ihr in
verschiedenen Belangen behilflich sein werden. Insgesamt kann somit
davon ausgegangen werden, dass sich die selbständige und starke
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können,
wobei es ihr freisteht, sich im Grossraum E._______ mit mehr als 11
Millionen Einwohnern in einem vom Wohnort des Stiefbruders entfernten
Quartier oder auch an einem andern Ort als in E._______
niederzulassen, wo sie allfälligen Behelligungen seitens des Stiefbruders
besser ausweichen kann. Schliesslich sind keine weiteren individuellen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte,
die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in
eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere ist in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass die selbständige und erfahrene
Beschwerdeführerin es geschafft hat, während mehrerer Jahre ohne ihre
engste Familie im Grossraum E._______ zu leben und für diese Zeit
keine konkreten Ereignisse vorbrachte, gestützt auf welche von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Allein die
Tatsache, dass sie eine Frau ist und im Heimatland deshalb den zuvor
erwähnten Benachteiligungen ausgesetzt ist, beziehungsweise dass sie
als unverheiratete Frau gesellschaftlich gesehen in einer unvorteilhaften
Position ist, vermag den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen zu lassen.
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7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Juli 2013 in gleicher Hö-
he bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem am 5. Juli 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: