B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3402/2016
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______ (BF1), geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______ (BF2), geboren (…),
und deren Tochter
C._______ (BF3), geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer (BF1) am 28. Juli 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte, zu dem er
anlässlich der Befragung vom 3. August 2012 zur Person (BzP) sowie der
Anhörung vom 26. Juli 2013 durch das BFM Stellung nehmen konnte,
dass die Beschwerdeführerinnen, Mutter und Tochter (BF2, BF3), am
7. Juli 2014 im EVZ N._______ ihre Asylgesuche einreichten, zu denen sie
am 31. Juli 2014 summarisch befragt wurden,
dass der Mutter (BF2) gleichentags das rechtliche Gehör zu ihrer Identi-
tätskarte gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen am 20. November 2014 vertieft zu ihren
Asylgründen im EVZ O._______ angehört wurden,
dass das SEM dem Beschwerdeführer (BF1) am 20. Mai 2015 im EVZ
M._______ das rechtliche Gehör zu diversen Widersprüchen gewährte und
ihn am 6. April 2016 im Rahmen einer ergänzenden Anhörung nochmals
befragte,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 28. April 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer (BF1) habe geltend gemacht, er sei zum Christentum konvertiert
und habe im Iran Bibeln verteilt, weshalb er nun von den Behörden gesucht
werde,
dass indessen seine Vorbringen zu seinen Problemen mit den iranischen
Behörden von Unglaubhaftigkeitsmerkmalen und Widersprüchen durchzo-
gen und weitgehend unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass er beispielsweise die Fragen zur Organisation und Durchführung sei-
ner Konvertierung in P._______ kein einziges Mal ausführlich oder sub-
stanziiert beantwortet habe,
dass er nicht den Eindruck vermittelt habe, er habe seine Taufe tatsächlich
selbst erlebt,
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dass seine Angaben zum Zeitpunkt, als er seiner Ehefrau und seinen bei-
den Kindern mitgeteilt habe, er sei zum Christentum konvertiert, verschie-
dene Widersprüche aufwiesen,
dass er nicht substanziiert habe darlegen können, inwiefern die Behörden
von den Bibeln erfahren hätten,
dass es dem Beschwerdeführer (BF1) nicht gelungen sei, die geltend ge-
machten Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Konver-
tierung zum Christentum substanziiert und somit glaubhaft darzulegen,
dass zudem grosse Zweifel einerseits an seiner tatsächlichen Konvertie-
rung und andererseits an seiner geltend gemachten Missionstätigkeit be-
stünden,
dass deshalb auch nicht ersichtlich sei, weshalb er von den Behörden hätte
gesucht werden sollen,
dass die eingereichte Bestätigung seiner Konvertierung in P._______ kei-
nerlei Beweiskraft aufweise, weil grosse Zweifel an der Echtheit dieses
Schreibens bestünden,
dass seine Vorbringen insgesamt äusserst unsubstanziiert und folglich
nicht glaubhaft seien, und er nie den Eindruck habe vermitteln können, das
Geschilderte selbst erlebt zu haben,
dass die Beschwerdeführerin (BF2) anlässlich der Anhörung mitgeteilt
habe, sie habe aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum keine Prob-
leme mit den iranischen Behörden gehabt, zumal diese nichts von ihrer
Konvertierung gewusst hätten,
dass an ihrer Konvertierung erhebliche Zweifel bestünden, zumal die Be-
schwerdeführerin den Religionswechsel wenig substanziiert und fundiert
dargelegt habe,
dass grosse Widersprüche zwischen den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers (BF1) und der Beschwerdeführerin (BF2) festzustellen seien,
dass die Tochter der Beschwerdeführenden (BF3) anlässlich der Anhörung
ähnlich wie ihre Mutter zu Protokoll gegeben habe, sie habe keine direkten
Probleme mit den Behörden gehabt und auch nicht missioniert,
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dass sie zum Zeitpunkt, als sie den Iran verlassen habe, noch sehr jung
gewesen sei und nicht die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen
habe, weshalb davon auszugehen sei, sie werde auch bei ihrer Rückkehr
in den Heimatstaat keine Probleme haben,
dass namentlich auch zu erwähnen sei, es bestünden grosse Zweifel an
ihrer Konvertierung, zumal sie diese wenig substanziiert dargelegt habe,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7 AsylG (SR 142.31)
nicht standhielten, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, es
drohe den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Weg-
weisung sprächen, zumal der Beschwerdeführer ein gesunder, ausgebil-
deter Mann sei, der über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen
Bereichen verfüge,
dass in der Heimat viele Verwandte der Beschwerdeführenden lebten, wes-
halb diese nach ihrer Heimreise auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen
könnten,
dass das Asthma der Beschwerdeführerin (BF2) im Iran behandelt werden
könne, und es ihr zudem freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungs-
stelle Rückkehrhilfe zu beantragen,
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dass diese durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseor-
ganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr ge-
währt werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Mai 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Be-
schwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventuali-
ter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen die
nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen liessen: Zwei
Taufscheine in Kopie, Angaben zu einem Film, der die Taufe von Mutter
und Tochter beinhalte, die Vergrösserung einer Aufnahme der Mutter wäh-
rend des Taufakts, einen Bericht der IGFM (Internationale Gesellschaft für
Menschenrechte) mit dem Titel: „Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und
gegen Zauberei; Neues Gesetz sieht für Abfall vom Islam, „Ketzerei“ und
„Zauberei“ die Todesstrafe vor“, einen Bericht mit dem Titel: „Apostasy in
the Islamic Republic of Iran“ des Iran Human Rights Documentation Cen-
ter, Auszüge aus dem Kapitel 15: „Recht und Gesetz in der islamischen
Republik Iran“ von Sylvia Tellenbach, den Amnesty Report 2015 zum Iran,
einen Bericht von Albert Wassmer betreffend den Beschwerdeführer (BF1)
sowie Arztzeugnisse vom 13. Januar und 15. April 2016 des Kantonsspitals
St. Gallen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 9. Juni 2016 die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum
24. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 17. Juni 2016 geleistet wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde nach Art. 42 AsylG von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukommt, weshalb die Beschwerdeführenden kein Rechts-
schutzinteresse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung haben und
auf das entsprechende Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerdebegeh-
ren im Wesentlichen geltend machen, sie seien zum Christentum konver-
tiert und hätten dies schon vor der Vorinstanz belegt, könnten nun aber
noch Kopien der Taufurkunden, Bilder vom Taufakt sowie einen Film vorle-
gen,
dass den Beschwerdeführenden, die im Iran missioniert hätten, die Todes-
strafe drohe,
dass ihnen des Weiteren aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie
Diskriminierung im Heimatstaat drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug
unzumutbar sei,
dass die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer während
der Einvernahmen schwer krank gewesen sei, wie dem beigelegten Arzt-
bericht zu entnehmen sei,
dass die Übersetzerin, die bei der Einvernahme des Vaters (BF1) zugegen
gewesen sei, aus Afghanistan stamme,
dass der missliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die
Verständigungsschwierigkeiten mit der Übersetzerin dazu geführt hätten,
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dass die Einvernahmeprotokolle das tatsächlich Erlebte nicht ganz reali-
tätsgetreu widerspiegelten,
dass das Gehörsrecht des Beschwerdeführers verletzt worden sei, weil
man die Einvernahme hätte verschieben und eine Übersetzerin beiziehen
müssen, welche den Beschwerdeführer gut versteht,
dass im Heimatstaat keine Abklärung, insbesondere keine Botschaftsab-
klärung vorgenommen worden sei, weshalb die Vorinstanz die Abklärungs-
pflicht verletzt habe,
dass die unterlassene Sachverhaltsabklärung als Gehörsverletzung zu
qualifizieren sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht geeignet
sind, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Anhörungen
keine gesundheitlichen Probleme wahrgenommen und geltend gemacht
hat, welche eine Verschiebung der jeweiligen Befragung oder Anhörung
erforderlich gemacht hätten (vgl. A8/12 Ziff. 7.02 S. 9, A25/20 S. 2/3),
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnisse vom 13. Ja-
nuar und 15. April 2016 nicht geeignet sind, die Notwendigkeit der Ver-
schiebung einer Befragung oder Anhörung zu belegen, weshalb diese Be-
weismittel unerheblich sind,
dass sich auch die Hilfswerkvertretungen in diesem Zusammenhang nicht
zu Feststellungen irgendwelcher Art veranlasst sahen, weshalb die Be-
hauptungen zur angeblich erheblich gestörten Befindlichkeit des Be-
schwerdeführers haltlos erscheinen,
dass sämtliche Dolmetscher vorgängig ihres Einsatzes auf ihre fachlichen
Fähigkeiten und charakterlichen Eigenschaften überprüft werden und es
aufgrund der Akten keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten ir-
gendwelcher Art gibt,
dass die Hinweise in den Akten vielmehr auf eine problemlose Verständi-
gung schliessen lassen (vgl. A8/12 Bst. h S. 2, A25/20 F1 S. 1, A33/15 F1
S. 1),
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dass die Protokolle auch dem Beschwerdeführer jeweils nach Abschluss
der Befragung beziehungsweise Anhörung in eine ihm verständliche Spra-
che rückübersetzt wurden, bei welcher Gelegenheit er allfällige Unstimmig-
keiten hätte bemerken und beanstanden müssen,
dass er nach Abschluss die Protokolle unterzeichnet hat, weshalb er sich
bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben,
behaften lassen muss,
dass den Akten eine Unzahl von Unstimmigkeiten, Widersprüchen und un-
substanziierten Vorbringen zu entnehmen ist, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden und in der Beschwerde nicht bestrit-
tenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die in der Beschwerde behauptete Differenz zwischen den Protokoll-
inhalten und dem tatsächlich Erlebten zweifellos besteht, sie indessen den
anderen Schluss nahelegt, der Beschwerdeführer hat bei seinen Schilde-
rungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgrei-
fen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation vollumfänglich
erfunden,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Taufscheinen
keinen Beweiswert haben,
dass vorliegend selbst Bilder und filmische Inszenierungen von Taufakten
zuhanden schweizerischer Asylbehörden nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise zu führen vermögen, weil die Beschwerdeführenden, wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, anlässlich der Anhörungen ihre
Konvertierung nicht haben glaubhaft machen können,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat und es
keinen Anlass zu Abklärungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
gab, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzt hat und
eine Kassation der angefochtenen Verfügung wie auch eine Rückweisung
zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Wegweisungsvollzug von Iranern kurdischer Herkunft praxisge-
mäss nicht grundsätzlich unzumutbar erscheint, und dies vorliegend umso
weniger der Fall ist, als die Beschwerdeführenden im Heimatstaat ein so-
ziales Netz und beste Voraussetzungen haben, auch dort ein genügendes
Auskommen zu finden,
dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auch Zugang zu medizini-
scher Versorgung haben, soweit sie solche benötigen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wo-
bei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: